Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019R2013. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ie in Tabelle 6 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das in den Nummern 1 bis 7 beschriebene Verfahren an. Es finden keine anderen Toleranzen Anwendung, die etwa in harmonisierten Normen oder in anderen Messverfahren festgelegt sind. Tabelle 6 Prüftoleranzen Parameter Prüftoleranzen Leistungsaufnahme im Ein-Zustand (Pmeasured in Watt) Der ermittelte Wert (*1) darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 7 % überschreiten. Leistungsaufnahme im Aus-Zustand, Bereitschaftszustand und vernetzen Bereitschaftsbetrieb in Watt, soweit zutreffend Der ermittelte Wert (*1) darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 Watt überschreiten, wenn der angegebene Wert kleiner oder gleich 1,00 Watt ist, oder um nicht mehr als 10 % überschreiten, wenn der angegebene Wert größer als 1,00 Watt ist. Sichtbare Bildschirmdiagonale in Zentimetern (und in Zoll, falls angegeben) Der ermittelte Wert (*1) darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 1 cm oder 0,4 Zoll unterschreiten. Sichtbare Bildschirmfläche in dm2 Der ermittelte Wert (*1) darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,1 dm2 unterschreiten. Bildschirmauflösung in horizontalen und vertikalen Pixeln Der ermittelte Wert (*1) darf vom angegebenen Wert nicht abweichen. (*1)  Werden gemäß Nummer 4 drei zusätzliche Exemplare geprüft, so ist der ermittelte Wert das arithmetische Mittel der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.