Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission (Text von Bedeutung für den EWR.)

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olgen die Messungen bei einem Umgebungslicht von 100 Lux, gemessen am ABC-Sensor. 2.   MESSUNG DER SPITZENWEISSLUMINANZ Die Messung der genannten Spitzenweißluminanz erfolgt a) mit einem Leuchtdichtemesser, der die Luminanz in einem Bildschirmabschnitt mit einem vollständig (100 %) weißen Bild ermittelt, der Teil eines Vollbildschirm-Testmusters ist, welches nicht die durchschnittliche Leuchtdichte überschreitet, bei der eine Leistungsbeschränkung erfolgt oder eine andere Störung auftritt; b) ohne dass der Messpunkt des Leuchtdichtemessers auf dem elektronischen Display beim Umschalten zwischen der Normalkonfiguration und der maximalen Helligkeitskonfiguration beeinträchtigt wird. ANHANG V Produktdatenblatt Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b muss der Lieferant die in Tabelle 4 aufgeführten Angaben in die Produktdatenbank eingeben. In der Bedienungsanleitung oder anderen mit dem Produkt bereitgestellten Unterlagen ist klar und deutlich der Verweis zu dem Modell in der Produktdatenbank in Form einer vom Menschen lesbaren Internetadresse (URL) oder eines QR-Code anzugeben oder aber es ist die Registriernummer des Produkts anzugeben. Tabelle 4 Angaben, Anordnung und Format des Produktdatenblatts   Angaben Wert und Genauigkeit Einheit Anmerkungen 1. Name oder Handelsmarke des Lieferanten TEXT     2. Modellkennung des Lieferanten TEXT     3. Energieeffizienzklasse bei Standard-Dynamikumfang (SDR) [A/B/C/D/E/F/G]   Nicht vom Lieferanten einzugeben, wenn der endgültige Inhalt dieser Zelle in der Produktdatenbank automatisch generiert wird 4. Leistungsaufnahme im Ein-Zustand bei Standard-Dynamikumfang (SDR) X,X W Gerundet auf die erste Dezimalstelle bei Leistungswerten bis 100 W und gerundet auf die erste ganze Zahl bei Leistungswerten über 100 W 5. Energieeffizienzklasse (HDR) [A/B/C/D/E/F/G] oder entfällt   Nicht vom Lieferanten einzugeben, wenn der endgültige Inhalt dieser Zelle in der Produktdatenbank automatisch generiert wird; „entfällt“, falls kein HDR vorhanden ist 6. Leistungsaufnahme im Ein-Zustand bei hohem Dynamikumfang (HDR) X,X W Gerundet auf die erste Dezimalstelle bei Leistungswerten bis 100 W und gerundet auf die erste ganze Zahl bei Leistungswerten über 100 W (Wert ist „0“, falls „entfällt“) 7. Leistungsaufnahme im Aus-Zustand X,X W   8. Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand X,X W   9. Leistungsaufnahme im vernetzten Bereitschaftsbetrieb X,X W   10. Art des elektronischen Displays [Fernsehgerät/Monitor/Signage-Display/sonstige]   Eines auswählen 11. Seitenverhältnis X : Y ganze Zahl Z. B. 16:9, 21:9 usw. 12. Bildschirmauflösung (Pixel) X x Y Pixel Zahl der horizontalen und vertikalen Pixel 13. Bildschirmdiagonale X,X cm In cm nach dem Internationalen Einheitensystem (SI), auf die nächste Dezimalstelle gerundet 14. Bildschirmdiagonale X Zoll Fakultativ, Größe in Zoll gerundet auf die nächste ganze Zahl 15. Sichtbare Bildschirmfläche X,X cm2 auf eine Dezimalstelle gerundet 16. Verwendete Panel-Technologie TEXT   z. B. LCD/LED LCD/QLED LCD/OLED/MicroLED/QDLED/SED/FED/EPD, usw. 17. Automatische Helligkeitsregelung (ABC) vorhanden [JA/NEIN]   Muss standardmäßig aktiviert sein (falls JA) 18. Spracherkennungssensor vorhanden [JA/NEIN]     19. Anwesenheitssensor vorhanden [JA/NEIN]   Muss standardmäßig aktiviert sein (falls JA) 20. Bildwiederholfrequenz X Hz   21. Mindestens garantierte Software- und Firmware-Aktualisierungen (bis): TT. MM. AAAA Datum Gemäß Anhang II Buchstabe E Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission (1) 22. Mindestens garantierte Verfügbarkeit von Ersatzteilen (bis): TT. MM. AAAA Datum Gemäß Anhang II Buchstabe D Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission 23. Mindestens garantierte Produktunterstützung (bis): TT. MM. AAAA Datum   24. Art der Stromversorgung (Netzteil) Intern/extern/extern genormt   Eine auswählen i Genormtes externes Netzteil (in der Verkaufsverpackung enthalten) Name der Norm TEXT       Eingangsspannung X V   Ausgangsspannung X V   ii Geeignetes genormtes externes Netzteil (nicht in der Verkaufsverpackung enthalten) Name der Norm TEXT   Pflichtangabe nur, wenn kein Netzteil enthalten ist, ansonsten fakultativ     Benötigte Ausgangsspannung X,X V Pflichtangabe nur, wenn kein Netzteil enthalten ist, ansonsten fakultativ     Benötigte Stromstärke X,X A Pflichtangabe nur, wenn kein Netzteil enthalten ist, ansonsten fakultativ     Benötigte Stromfrequenz X Hz Pflichtangabe nur, wenn kein Netzteil enthalten ist, ansonsten fakultativ (1)  Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission (siehe Seite 241 dieses Amtsblatts). ANHANG VI Technische Dokumentation Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d genannte technische Dokumentation umfasst: 1. Kenndaten (allgemeine Beschreibung des Modells): a) Marke und Modellkennung, b) Name, Anschrift und eingetragener Handelsname des Lieferanten; 2. Verweise auf angewandte harmonisierte Normen, sonstige Messnormen und Spezifikationen, die zur Messung der technischen Parameter und für die durchgeführten Berechnungen verwendet wurden; 3. besondere Vorkehrungen, die bei der Montage, Installation und Prüfung des Modells zu treffen sind; 4. eine Liste aller gleichwertigen Modelle, einschließlich der Modellkennungen; 5. gemessene technische Parameter des Modells und durchgeführte Berechnungen mit den gemessenen Parametern gemäß Tabelle 5; Tabelle 5 Gemessene technische Parameter     Wert und Genauigkeit Einheit Anmerkungen   Allgemein       1. Umgebungstemperatur XX,XX °C   2. Prüfspannung X V   3. Frequenz X,X Hz   4. Klirrfaktor (THD) des Stromversorgungssystems X %     Im Ein-Zustand       5. Spitzenweißluminanz in der maximalen Helligkeitskonfiguration X cd/m2   6. Spitzenweißluminanz in der Normalkonfiguration X cd/m2   7. Spitzenweißluminanzverhältnis (berechnet) X,X % Wert der Zeile 6 dividiert durch den Wert der Zeile 5 multipliziert mit 100   Für APD       8. Dauer des Ein-Zustands bis zum automatischen Umschalten des elektronischen Displays in den Bereitschafts- oder Aus-Zustand oder einen anderen Betriebszustand, in dem die geltenden Stromverbrauchsanforderungen für den Aus-Zustand und/oder Bereitschaftszustand nicht überschritten werden mm:ss       Für Fernsehgeräte: die gemessene Dauer nach der letzten Nutzeraktion bis zum automatischen Umschalten des Fernsehgeräts in den Bereitschafts- oder Aus-Zustand oder einen anderen Zustand, in dem die geltenden Stromverbrauchsanforderungen für den Aus-Zustand und/oder Bereitschaftszustand nicht überschritten werden mm:ss       Für Fernsehgeräte, die mit einem Anwesenheitssensor ausgestattet sind: die gemessene Dauer ohne registrierte Anwesenheit bis zum automatischen Umschalten des Fernsehgeräts in den Bereitschafts- oder Aus-Zustand oder einen anderen Zustand, in dem die geltenden Stromverbrauchsanforderungen für den Aus-Zustand und/oder Bereitschaftszustand nicht überschritten werden mm:ss       Für elektronische Displays, außer Fernsehgeräten und Broadcast-Displays: die gemessene Dauer ohne Registrierung einer Eingabe bis zum automatischen Umschalten des elektronischen Displays in den Bereitschafts- oder Aus-Zustand oder einen anderen Zustand, in dem die geltenden Stromverbrauchsanforderungen für den Aus-Zustand und/oder Bereitschaftszustand nicht überschritten werden mm:ss       Für ABC     Falls vorhanden und standardmäßig aktiviert (nach Anhang V, Tabelle 4) 9. Durchschnittliche Leistungsaufnahme des elektronischen Displays im Ein-Zustand bei einer am ABC-Sensor des elektronischen Displays gemessenen Umgebungslichtstärke von 100 Lux und 12 Lux X,X W   10. Prozentuale Verringerung der Leistungsaufnahme zwischen 100 Lux und 12 Lux Umgebungslicht infolge der ABC-Funktion X,X %   11. Spitzenweißluminanz des Displays bei jeder der folgenden Umgebungslichtstärken, gemessen am ABC-Sensor des elektronischen Displays: 100 Lux, 60 Lux, 35 Lux, 12 Lux x cd/m2     Gemessene Leistungsaufnahme im Ein-Zustand bei einem Umgebungslicht von 100 Lux am ABC-Sensor X,X W     Gemessene Leistungsaufnahme im Ein-Zustand bei einem Umgebungslicht von 12 Lux am ABC-Sensor X,X W     Gemessene Bildschirmluminanz des bei einem Umgebungslicht von 60 Lux am ABC-Sensor X cd/m2     Gemessene Bildschirmluminanz des bei einem Umgebungslicht von 35 Lux am ABC-Sensor X cd/m2     Gemessene Bildschirmluminanz des bei einem Umgebungslicht von 12 Lux am ABC-Sensor X cd/m2   6. Zusätzliche Informationsanforderungen: a) Eingangsanschluss für die zur Prüfung verwendeten Audio- und Videoprüfsignale, b) Angaben und Unterlagen zu den bei der elektrischen Prüfung verwendeten Instrumenten, der Prüfanordnung und den Schaltungen, c) andere Prüfbedingungen, die nicht in Buchstabe b beschrieben oder festgelegt sind; d) für den Ein-Zustand: i) die Merkmale des dynamischen Sendeinhalt-Videosignals, das typische Fernsehinhalte darstellt; beim HDR-Signal muss das elektronische Display automatisch durch die HDR-Metadaten des Signals auf HDR-Betrieb umgeschaltet werden, ii) die Schrittfolge zum Erreichen einer stabilen Leistungsaufnahme und iii) die zur Messung der maximalen Spitzenweißluminanz verwendeten Bildeinstellungen und das zur Messung verwendete Testbild für das Videosignal; e) für den Bereitschafts- und Aus-Zustand: i) die angewandte Messmethode, ii) Beschreibung, wie der Zustand ausgewählt oder eingestellt wurde, einschließlich der erweiterten Reaktivierungsfunktionen, iii) Schrittfolge zum Erreichen des Zustands, in dem das elektronische Display automatisch den Betriebszustand wechselt; f) für elektronische Displays mit eigener Schnittstelle für Computersignale: i) Bestätigung, dass das elektronische Display den in Anhang II Nummer 6.2.3 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission (1) festgelegten Stromsparprotokollen Vorrang gibt; jede Abweichung von den Protokollen ist anzugeben; g) nur für vernetzte elektronische Displays: i) Anzahl und Art der Netzwerkschnittstellen und (außer bei drahtlosen Netzwerkschnittstellen) ihre Position am elektronischen Display, ii) ob das elektronische Display als elektronisches Display mit HiNA-Funktion einzustufen ist, ohne Angaben wird angenommen, dass das elektronische Display kein HiNA-Display und kein Display mit HiNA-Funktion ist, und iii) Informationen darüber, ob das vernetzte elektronische Display über eine Funktion verfügt, die der Stromsparfunktion und/oder dem Nutzer die Möglichkeit gibt, das im vernetzten Bereitschaftsbetrieb befindliche elektronische Display in den Bereitschaftszustand, den Aus-Zustand oder einen anderen Betriebszustand zu versetzen, in dem die geltenden Leistungsaufnahmeanforderungen für den Aus-Zustand und/oder Bereitschaftszustand, gegebenenfalls einschließlich des Leistungstoleranzwerts für die erweiterte Reaktivierungsfunktion, erfüllt werden; h) für jede Art von Netzwerk-Port: i) die voreingestellte Zeitdauer (mm:ss), nach der das elektronische Display mithilfe der Stromsparfunktion automatisch in den vernetzten Bereitschaftsbetrieb umgeschaltet wird, und ii) den Auslöser zur Reaktivierung des elektronischen Displays; 7. wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für ein bestimmtes Modell eines elektronischen Displays a) anhand eines Modells ermittelt, das in Bezug auf die relevanten bereitzustellenden Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von einem anderen Hersteller hergestellt wird, oder b) durch Berechnung anhand der Bauart oder durch Extrapolation auf der Grundlage der Werte eines anderen Modells des gleichen oder eines anderen Lieferanten, oder beides, ermittelt, so sind gegebenenfalls in der technischen Dokumentation die Einzelheiten dieser Berechnung, die vom Lieferanten vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Identität der Modelle verschiedener Lieferanten aufzuführen; 8. die Kontaktangaben der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person müssen, soweit sie nicht als Teil der technischen Dokumentation in die Datenbank eingegeben worden sind, den Marktaufsichtsbehörden oder der Kommission zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung auf Anfrage mitgeteilt werden. (1)  Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern (ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 13). ANHANG VII In visuell wahrnehmbarer Werbung, in technischem Werbematerial für den Fernabsatz und beim Telemarketing bereitzustellende Informationen (außer beim Fernabsatz über das Internet) 1.    Zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 4 Buchstabe d sind in visuell wahrnehmbarer Werbung die Energieeffizienzklasse und der Bereich der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen gemäß Nummer 4 dieses Anhangs anzugeben. 2.    Zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 4 Buchstabe e sind in technischem Werbematerial die Energieeffizienzklasse und der Bereich der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen gemäß Nummer 4 dieses Anhangs anzugeben. 3.    Im papiergestützten Fernabsatz sind die Energieeffizienzklasse und der Bereich der für das Label verfügbaren Effizienzklassen gemäß Nummer 4 dieses Anhangs anzugeben. 4.    Die Energieeffizienzklasse und der Bereich der Energieeffizienzklassen werden gemäß Abbildung 1 wie folgt angegeben: a) als Pfeil mit dem Buchstaben der Energieeffizienzklasse in zu 100 % weißer Farbe in Calibri (fett) und in einer Schriftgröße, die mindestens der Schriftgröße des Preises entspricht, wenn dieser angegeben wird; b) die Farbe des Pfeils muss der Farbe der Energieeffizienzklasse entsprechen; c) der Bereich der verfügbaren Energieeffizienzklassen wird zu 100 % in schwarzer Farbe angegeben und d) die Größe ist so zu wählen, dass der Pfeil gut sichtbar und leserlich ist. Der Buchstabe des Pfeils der Energieeffizienzklasse wird in der Mitte des rechteckigen Teils des Pfeils positioniert, und der Pfeil mit dem Buchstaben der Energieeffizienzklasse muss eine 0,5 pt starke zu 100 % schwarze Umrandung aufweisen. Wird für die visuell wahrnehmbare Werbung, das technische Werbematerial oder den papiergestützten Fernabsatz ein einfarbiger Druck verwendet, kann die Farbe des Pfeils abweichend von vorstehender Bestimmung einfarbig sein. Abbildung 1 Mehrfarbiger/einfarbiger linker/rechter Pfeil mit dem verfügbaren Bereich der Energieeffizienzklassen 5.    Im Fernabsatz über Telemarketing sind die Kunden ausdrücklich über die Energieeffizienzklasse des Produkts und den Bereich der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen sowie über die Tatsache zu informieren, dass die Kunden das Label und das Produktdatenblatt über die Website der Produktdatenbank abrufen oder als gedruckte Exemplare anfordern können. 6.    In allen Fällen gemäß den Nummern 1 bis 3 und 5 muss es den Kunden möglich sein, das Label und das Produktdatenblatt auf Anfrage als gedruckte Exemplare zu erhalten. ANHANG VIII Beim Fernabsatz über das Internet bereitzustellende Informationen 1.    Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g bereitgestellte Label ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Label gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang III Nummer 2 Buchstabe a festgelegten Größe entsprechen. Das Label kann mithilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Label verwendete Bild den Vorgaben in Nummer 3 dieses Anhangs entsprechen muss. Bei einer geschachtelten Anzeige muss das Label beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen. 2.    Das für den Zugang zum Label genutzte Bild ist bei einer geschachtelten Anzeige gemäß Abbildung 2 a) ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Label, b) es zeigt im Pfeil den Buchstaben der Energieeffizienzklasse des Produkts zu 100 % in weißer Farbe in Calibri (fett) und in einer Schriftgröße an, die der des Preises entspricht, c) gibt den Bereich der verfügbaren Energieeffizienzklassen zu 100 % in schwarzer Farbe an und d) weist eines der beiden folgenden Formate auf, wobei die Größe so zu wählen ist, dass der Pfeil gut sichtbar und lesbar ist. Der Buchstabe des Pfeils der Energieeffizienzklasse wird in der Mitte des rechteckigen Teils des Pfeils positioniert, und weist eine sichtbare, zu 100 % schwarze Umrandung um den Pfeil und den Buchstaben der Energieeffizienzklasse auf. Abbildung 2 Mehrfarbiger linker/rechter Pfeil mit dem verfügbaren Bereich der Energieeffizienzklassen 3.    Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Abfolge, in der das Label angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen: a) das in Nummer 2 dieses Anhangs genannte Bild wird auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises dargestellt; b) das Bild ist mit einem Link zu dem Label gemäß Anhang III versehen; c) das Label wird nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt; d) das Label wird in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt; e) für die Vergrößerung des Labels auf Touchscreens gelten die Gerätekonventionen für die Vergrößerung durch Berührung eines Touchscreens; f) die Anzeige des Labels wird mithilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet; g) der alternative Text für die Grafik, der anzuzeigen ist, wenn das Label nicht angezeigt werden kann, gibt die Energieeffizienzklasse des Produkts in einer Schriftgröße an, die der des Preises entspricht. 4.    Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h bereitgestellte Produktdatenblatt ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann in einer geschachtelten Anzeige oder durch einen Verweis auf die Produktdatenbank angezeigt werden; in letzterem Fall muss der Link für den Zugriff auf das Produktdatenblatt klar und leserlich die Angabe „Produktdatenblatt“ enthalten. Bei einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen. ANHANG IX Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten keinesfalls als zulässige Toleranzen für die Angabe der Werte in der technischen Dokumentation verwendet werden. Die auf dem Label und dem Produktdatenblatt angegebenen Werte und Klassen dürfen für den Lieferanten nicht günstiger sein als die in der technischen Dokumentation vermerkten Werte. Wurde ein Modell so gestaltet, dass es erkennen kann, dass es geprüft wird (z. B. durch Erkennung der Prüfbedingungen oder des Prüfzyklus), und dass es während der Prüfung automatisch durch eine gezielte Änderung seiner Leistungsmerkmale reagiert, um einen günstigeren Wert in Bezug auf einen der Parameter zu erzielen, die in dieser Verordnung festgelegt, in der technischen Dokumentation angegeben oder in die beigefügte Dokumentation aufgenommen werden, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen nicht. Wenn die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen, ob das Modell eines Produkts den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen entspricht, wenden sie folgendes Verfahren an: 1. Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen ein einziges Exemplar des Modells. 2. Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn a) die Werte in der technischen Dokumentation gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1369 (angegebene Werte) und die gegebenenfalls zur Berechnung dieser Werte verwendeten Werte für den Lieferanten nicht günstiger sind als die entsprechenden Werte in den Prüfberichten, b) die auf dem Label und im Produktdatenblatt veröffentlichten Werte für den Lieferanten nicht günstiger sind als die angegebenen Werte, und die angegebene Energieeffizienzklasse für den Lieferanten nicht günstiger ist als die aufgrund der angegebenen Werte ermittelte Klasse und c) bei Prüfung des Exemplars des Modells durch die Behörden der Mitgliedstaaten die ermittelten Werte (bei der Prüfung gemessene Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte) den in Tabelle 6 angegebenen Prüftoleranzen entsprechen. 3. Werden die in Nummer 2 Buchstaben a und b geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht. 4. Wird das in Nummer 2 Buchstabe c geforderte Ergebnis nicht erreicht, so wählen die Behörden des Mitgliedstaats drei weitere Exemplare des gleichen Modells zur Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer gleichwertiger Modelle ausgewählt werden. 5. Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn für diese drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 6 angegebenen Prüftoleranzen liegt. 6. Wird das in Nummer 5 geforderte Ergebnis nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht. 7. Nach der Entscheidung, dass das Modell die Anforderungen der Nummern 3 und 6 nicht erfüllt, übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzüglich alle relevanten Informationen. Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in Anhang IV beschriebenen Mess- und Berechnungsmethoden an. Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur d

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.