Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1063 der Kommission vom 16. Mai 2018 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2018-07-30

Quellenkennung: 32018R1063. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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d addiert. (3)  Erreicht keines der verwendeten Vormaterialien den erforderlichen Prozentsatz, ist der Ursprung der Mischung das Land, in dem die Mischung erfolgt ist. Restregel zum Kapitel Kann das Ursprungsland nicht durch Anwendung der Primärregeln und der übrigen Restregel(n) zum Kapitel bestimmt werden, so ist das Ursprungsland der Ware das Land, in dem der — gemessen am Gewicht — größere Teil dieser Vormaterialien seinen Ursprung hat. HS-Code 2017 Warenbezeichnung Primärregeln 1101 Mehl von Weizen oder Mengkorn CC 1102 Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn CC 1103 Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide CC 1104 Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006 ; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen CC 1105 Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln CC 1106 Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 , von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8 CC 1107 Malz, auch geröstet CC 1108 Stärke; Inulin CTH 1109 Kleber von Weizen, auch getrocknet CTH“ (5)  in Abschnitt IV Kapitel 20 Tabelle werden in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für den HS-Code 2012 ex  20 09 die Worte „Traubensaft andere“ durch das Wort „Traubensaft“ ersetzt; (6)  in Abschnitt XI Kapitel 58 Tabelle erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile für den HS-Code 2012 ex  58 04 folgende Fassung: „Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 6002 bis 6006 .“ (7)  in Abschnitt XVI Kapitel 84 erhalten die Überschrift „Definition des Begriffs ‚Montage von Halbleitererzeugnissen‘ für die Zwecke der Position 8473 “ und die beiden Sätze nach dieser Überschrift folgende Fassung: „Definition des Begriffs ‚Montage von Halbleitererzeugnissen‘ Die in der untenstehenden Tabelle verwendete Primärregel ‚Montage von Halbleitererzeugnissen‘ bezeichnet eine Änderung von Chips, Dice oder anderen Halbleitererzeugnissen zu Chips, Dice oder anderen Halbleitererzeugnissen, die zwecks Verbindung auf ein gemeinsames Substrat aufgebracht oder montiert oder verbunden und dann montiert werden. Die Montage von Halbleitererzeugnissen gilt nicht als Minimalbehandlung.“ (8)  Abschnitt XVI Kapitel 85 wird wie folgt geändert: a)  Die Überschrift „Definition des Begriffs ‚Montage von Halbleitererzeugnissen‘ für die Zwecke der Positionen 8535 , 8536 , 8537 , 8541 und 8542 “ und die beiden Sätze nach dieser Überschrift erhalten folgende Fassung: „Definition des Begriffs ‚Montage von Halbleitererzeugnissen‘ Die in der untenstehenden Tabelle verwendete Primärregel ‚Montage von Halbleitererzeugnissen‘ bezeichnet eine Änderung von Chips, Dice oder anderen Halbleitererzeugnissen zu Chips, Dice oder anderen Halbleitererzeugnissen, die zwecks Verbindung auf ein gemeinsames Substrat aufgebracht oder montiert oder verbunden und dann montiert werden. Die Montage von Halbleitererzeugnissen gilt nicht als Minimalbehandlung.“ b)  in der Tabelle werden nach der Zeile für den HS-Code 2012 ex  85 01 folgende Zeilen eingefügt: „ex 8523 59 Integrierte Schaltung für Chipkarten mit integrierter Spule CTH oder Montage von Halbleitererzeugnissen ex 8525 80 Bildgebende Halbleiterkomponente CTH oder Montage von Halbleitererzeugnissen“ c)  in der Tabelle erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ der Zeile zu HS-Code 2012 ex  85 36 folgende Fassung: „Elektrische Halbleitergeräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000  V oder weniger.“ d)  in der Tabelle wird die Zeile zu HS-Code 2012 ex 8537 10 gestrichen; e)  in der Tabelle wird folgende Zeile angefügt: „ex 8548 90 SmartConnect-Module, einschließlich eines Kommunikations-Controllers und eines sicheren Controllers für SmartCards CTH oder Montage von Halbleitererzeugnissen“ (9)  Abschnitt XVIII Kapitel 90 wird wie folgt geändert: a)  Die Überschrift „Definition des Begriffs ‚Montage von Halbleitererzeugnissen‘ für die Zwecke der Positionen 9026 und 9031 “ und die beiden Sätze nach dieser Überschrift erhalten folgende Fassung: „Definition des Begriffs ‚Montage von Halbleitererzeugnissen‘ Die in der untenstehenden Tabelle verwendete Primärregel ‚Montage von Halbleitererzeugnissen‘ bezeichnet eine Änderung von Chips, Dice oder anderen Halbleitererzeugnissen zu Chips, Dice oder anderen Halbleitererzeugnissen, die zwecks Verbindung auf ein gemeinsames Substrat aufgebracht oder montiert oder verbunden und dann montiert werden. Die Montage von Halbleitererzeugnissen gilt nicht als Minimalbehandlung.“ b)  Die Tabelle erhält folgende Fassung: „HS-Code 2017 Warenbezeichnung Primärregeln ex  90 29 Halbleiterkomponente für Magnetfeldsensoren auf der Grundlage empfindlicher magnetoresistiver Elemente, auch mit einer zusätzlichen Komponente für die Signalkonditionierung CTH, außer von Position 9033 oder Montage von Halbleitererzeugnissen“ ANHANG IV Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert: (1)  In Titel I Kapitel 1 Anmerkungen erhält die Anmerkung [10] folgende Fassung: „Diese Angaben sind nur für die Zwecke folgender Anträge zu machen: a)  Anträge auf Bewilligung der aktiven Veredelung bzw. der Endverwendung gemäß Artikel 162, wenn der Antragsteller nicht im Zollgebiet der Union ansässig ist; b)  Anträge auf Bewilligung der vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 205.“ (2)  in Titel I Kapitel 2 Datenanforderungen Gruppe 4 — Daten, Uhrzeiten, Zeiträume und Orte Datenelement 4/8 (Ort, an dem sich die Waren befinden) erhält der Text unter der Überschrift „Tabellenspalten 7b bis 7d:“ folgende Fassung: „Die Kennung des Orts bzw. der Orte, an dem bzw. denen sich die Waren bei Überführung in ein Zollverfahren befinden dürfen, ist unter Verwendung des entsprechenden Codes anzugeben.“ (3)  in Titel I Kapitel 2 Datenanforderungen Gruppe 4 — Daten, Uhrzeiten, Zeiträume und Orte erhält der Text zu Datenelement 4/10 (Zollstelle(n) für die Überführung in das Verfahren) folgende Fassung: „Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Anzugeben ist bzw. sind die vorgeschlagene(n) Zollstelle(n) für die Überführung in das Verfahren gemäß Artikel 1 Nummer 17.“ (4)  in Titel I Kapitel 2 Datenanforderungen Gruppe 4 — Daten, Uhrzeiten, Zeiträume und Orte erhält der Text zu Datenelement 4/13 (Überwachungszollstelle) folgende Fassung: „Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten: Anzugeben sind die zuständigen Überwachungszollstellen gemäß Artikel 1 Nummer 36.“ (5)  in Titel I Kapitel 2 Datenanforderungen Gruppe 5 — Nämlichkeit der Waren Datenelement 5/1 (Warennummer) erhält die Überschrift „Tabellenspalten 7c bis 7d:“ folgende Fassung: „Tabellenspalten 7b bis 7d:“ (6)  Titel I Kapitel 2 Datenanforderungen Gruppe 5 — Nämlichkeit der Waren Datenelement 5/4 (Warenwert) wird wie folgt geändert: a)  Die Überschrift „Tabellenspalte 8a, 8b und 8d:“ erhält folgende Fassung: „Tabellenspalten 8a bis 8d:“ b)  die Überschrift „Tabellenspalte 8c“ und der Text unter dieser Überschrift wird gestrichen; (7)  in Titel XVI Kapitel 2 Datenanforderungen Datenelement XVI/3 (Zusätzliche Sicherheitsleistung) erhält der vierte Gedankenstrich folgende Fassung: —  „—  die Bananen im Einklang mit dem Verfahren in Anhang 61-03 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gewogen wurden,“ ANHANG V Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert: (1)  in Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 Tabelle erhält der Text in der Spalte „Rechtsgrundlage“ der Zeile G4 folgende Fassung: „Artikel 5 Nummer 17 und Artikel 145 des Zollkodex“ (2)  in Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 Tabelle erhält der Text in der Spalte „Rechtsgrundlage“ der Zeile G5 folgende Fassung: Betrifft nicht die deutsche Fassung. (3)  in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Tabelle mit den Datenanforderungen für Gruppe 5 Datenelement 5/1 wird in der Spalte „Feld Nr.“ der Verweis „S12“ gestrichen; (4)  in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Tabelle mit den Datenanforderungen für Gruppe 7 erhält die Zeile zu Datenelement 7/13 in der Spalte „D.E. Bezeichnung“ folgende Fassung: Betrifft nicht die deutsche Fassung. (5)  in Titel II Datenanforderungen Gruppe 1 — Nachrichteninhalt (einschließlich Verfahrenscodes) werden in den Datenelementen 1/1 (Art der Anmeldung), 1/2 (Art der zusätzlichen Anmeldung), 1/3 (Versandanmeldung/Art des Nachweises des zollrechtlichen Status), 1/4 (Formblätter), 1/5 (Ladelisten) und 1/9 (Positionen insgesamt) die Worte „Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:“ ersetzt durch die Worte: Betrifft nicht die deutsche Fassung. (6)  In Titel II Datenanforderungen Gruppe 3 — Beteiligte werden in den Datenelementen 3/2 (Kennnummer des Ausführers), 3/9 (Empfänger), 3/10 (Kennnummer des Empfängers), 3/11 (Empfänger — Sammelbeförderungsvertrag), 3/12 (Kennnummer des Empfängers — Sammelbeförderungsvertrag), 3/13 (Empfänger — Einzelbeförderungsvertrag), 3/14 (Kennnummer des Empfängers — Einzelbeförderungsvertrag), 3/15 (Einführer), 3/16 (Kennnummer des Einführers), 3/18 (Kennnummer des Anmelders), 3/19 (Vertreter), 3/20 (Kennnummer des Vertreters), 3/21 (Code für den Status des Steuervertreters), 3/22 (Inhaber des Versandverfahrens) und 3/23 (Kennnummer des Inhabers des Versandverfahrens) die Worte „Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:“ ersetzt durch die Worte: Betrifft nicht die deutsche Fassung. (7)  in Titel II Datenanforderungen Gruppe 3 — Beteiligte werden in Datenelement 3/2 (Kennnummer des Ausführers) die Worte „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 bis H4 und I1:“ ersetzt durch die Worte: „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1, H3 und H4:“ (8)  in Titel II Datenanforderungen Gruppe 3 — Beteiligte Datenelement 3/17 (Anmelder) erhält der zweite Absatz unter der Überschrift „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten H1 bis H6 und I1:“ folgende Fassung: „Handelt es sich bei dem Anmelder und dem Einführer um ein und dieselbe Person, so ist der für das D.E. 2/2 „Zusätzliche Informationen“ vorgesehene Code anzugeben.“ (9)  in Titel II Datenanforderungen Gruppe 3 — Beteiligte Datenelement 3/36 (Kennnummer der zu benachrichtigenden Partei — Einzelbeförderungsvertrag) erhält der erste Absatz unter der Überschrift „Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:“ folgende Fassung: Betrifft nicht die deutsche Fassung. (10)  in Titel II Datenanforderungen Gruppe 5 — Daten/Fristen/Zeiträume/Orte/Länder/Regionen werden in Datenelement 5/1 (Datum und Uhrzeit der voraussichtlichen Ankunft am ersten Ankunftsort im Zollgebiet der Union) die Worte „Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten G1 bis G3:“ ersetzt durch die Worte: „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten G1 und G2:“ (11)  in Titel II Datenanforderungen Gruppe 5 — Daten/Fristen/Zeiträume/Orte/Länder/Regionen erhält das Datenelement 5/20 (Codes für die von der Sendung zu durchfahrenden Länder) folgende Fassung: Betrifft nicht die deutsche Fassung. (12)  in Titel II Datenanforderungen Gruppe 6 — Nämlichkeit der Waren werden in den Datenelementen 6/15 (Warennummer — TARIC-Code), 6/18 (Packstücke insgesamt) und 6/19 (Art der Waren) die Worte „Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle:“ ersetzt durch die Worte: Betrifft nicht die deutsche Fassung. (13)  in Titel II Datenanforderungen Gruppe 6 — Nämlichkeit der Waren erhalten die Datenelemente 6/16 (Warennummer — TARIC-Zusatzcodes) und 6/17 (Warennummer — nationale(r) Zusatzcode(s)) folgende Fassung: „6/16.    Warennummer — TARIC-Zusatzcode(s) Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Anzugeben ist der bzw. sind die der betreffenden Warenposition entsprechende(n) TARIC-Zusatzcode(s). 6/17.    Warennummer — nationale(r) Zusatzcode(s) Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Anzugeben ist der bzw. sind die der betreffenden Warenposition entsprechende(n) nationale(n) Zusatzcode(s).“ (14)  in Titel II Datenanforderungen Gruppe 7 — Angabe zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung) erhält das Datenelement 7/3 (Nummer der Beförderung) folgende Fassung: „7/3.    Nummer der Beförderung Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Fahrtkennung des Beförderungsmittels, z. B. Reisenummer, IATA-Flugnummer oder Fahrtnummer, soweit anwendbar. Werden im See- oder Luftverkehr Waren vom Schiffsbetreiber oder dem Luftfahrtunternehmen im Rahmen einer Chartervereinbarung, einer Code-Sharing-Vereinbarung oder einer ähnlichen vertraglichen Vereinbarung befördert, so ist die Reisenummer oder Flugnummer der Partner zu verwenden.“ (15)  in Titel II Datenanforderungen Gruppe 7 — Angabe zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung) wird das Datenelement 7/7 (Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang) wird folgt geändert: a)  Die Worte „Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten B1 und B2:“ werden ersetzt durch die Worte: „Tabelle mit den Datenanforderungen B1, B2 und B3:“ b)  der erste Absatz unter der Überschrift „Tabelle mit den Datenanforderungen -Spalten D1 bis D3:“ erhält folgende Fassung: „Anzugeben ist bei der Beförderung auf dem Seeweg oder auf Binnenwasserstraßen die IMO-Schiffsnummer bzw. die ENI-Schiffsnummer. Die Kennzeichnung für andere Beförderungsarten entspricht der in den Spalten B1, B2 und B3 der Tabelle mit den Datenanforderungen festgelegten Kennzeichnung.“ (16)  in Titel II Datenanforderungen Gruppe 7 — Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung) werden in Datenelement 7/9 (Kennzeichen des Beförderungsmittels bei der Ankunft) die Worte „Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten G4 und G5:“ ersetzt durch die Worte: „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte G4:“ (17)  Die Änderung in Titel II Datenanforderungen Gruppe 7 — Angabe zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung) Überschrift des Datenelements 7/11 (Containergröße und Containertypen) betrifft nicht die deutsche Fassung; (18)  in Titel II Datenanforderungen Gruppe 7 — Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung) werden in Datenelement 7/14 (Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels) die Worte „Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten E2, F1a bis F1c, F2a, F2b, F4a, F4b und F5:“ ersetzt durch die Worte: „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten E2, F1a bis F1c, F4a, F4b und F5:“ (19)  in Titel II Datenanforderungen Gruppe 7 — Angaben zur Beförderung (Art, Mittel und Ausrüstung) werden in Datenelement 7/15 (Staatszugehörigkeit des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels) die Worte „Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalten F1a, F1b, F2a, F2b, F4a, F4b und F5:“ ersetzt durch die Worte: „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten F1a, F1b, F4a, F4b und F5:“ ANHANG VI In Anhang B-03 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Kapitel I erhält das Muster der Liste der Positionen folgende Fassung: „“ ▼B ANHANG VII In Anhang B-05 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Titel I erhält das Muster der Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit folgende Fassung: „“ ▼B ANHANG VIII In Anhang 90 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wird die Tabelle wie folgt geändert: (1)  In Zeile 5 erhält der Text in der Spalte „Geltende Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EG) Nr. 2454/93“ folgende Fassung: „Bewilligungen des „vereinfachten Anmeldeverfahrens“ (Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92, die Artikel 253 bis 253g, 254, 260 bis 262, 269 bis 271, 276 bis 278, 282 und 289 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93)“ (2)  in Zeile 6 Spalte „Geltende Vorschriften des Zollkodex, dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447“ erhält der dritte Absatz folgende Fassung: „und/oder von den Zollbehörden gemäß Artikel 5 Nummer 33 des Zollkodex bezeichnete oder zugelassene Orte“ (3)  in Zeile 15 Spalte „Geltende Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93“ erhält der zweite Absatz folgende Fassung: „(die Artikel 84 bis 90 und 114 bis 123 und 129 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92; die Artikel 496 bis 523 und 536 bis 549 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93)“ (4)  in Zeile 16 Spalte „Geltende Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93“ erhält der erste Absatz folgende Fassung: „Bewilligung für die aktive Veredelung (Zollrückvergütungsverfahren) (die Artikel 84 bis 90 und 114 bis 129 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92; die Artikel 496 bis 523 und 536 bis 544 und 550 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93“. ( *1 ) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.