Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1063 der Kommission vom 16. Mai 2018 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2018-07-30

Quellenkennung: 32018R1063. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Erfolgt die Anmeldung der Beförderungsmittel zur vorübergehenden Verwendung gemäß Artikel 136 Absatz 1 mündlich oder mittels einer Handlung gemäß Artikel 139 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 141 Absatz 1, wird die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung der Person erteilt, in deren tatsächlicher Verfügungsgewalt sich die Waren zum Zeitpunkt ihrer Überführung in die vorübergehende Verwendung befinden, es sei denn, diese Person handelt für Rechnung einer anderen Person. In diesem Fall wird die Bewilligung dieser anderen Person erteilt.“ (24)  Artikel 215 wird wie folgt geändert: a)  Der folgende Absatz wird eingefügt: „(2a)   Natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Union haben, können die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Straßenbeförderungsmittel in Anspruch nehmen, die sie im Rahmen eines mit einem professionellen Autovermietungsunternehmen geschlossenen schriftlichen Vertrags gemietet haben und zum eigenen Gebrauch verwenden.“ b)  Absatz 4 wird gestrichen; (25)  in Artikel 218 wird folgender Absatz angefügt: „(4)   In dem in Artikel 215 Absatz 2a genannten Fall wird das Straßenbeförderungsmittel innerhalb von 8 Tagen nach seiner Überführung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung wiederausgeführt.“ (26)  in Artikel 220 wird folgender Absatz angefügt: „Auch der Antragsteller, der eine Bewilligung der Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung beantragt, und der Inhaber des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung, der im Zollgebiet der Union ansässig ist, erhalten eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für Betreuungsgut für Seeleute.“ (27)  in Artikel 223 wird folgender Absatz angefügt: „Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.“ (28)  in Artikel 228 wird folgender Absatz angefügt: „Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.“ (29)  in Artikel 231 wird folgender Absatz angefügt: „Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.“ (30)  in Artikel 232 wird folgender Absatz angefügt: „Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.“ (31)  in Artikel 233 wird folgender Absatz angefügt: „Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.“ (32)  in Artikel 234 wird folgender Absatz angefügt: „(4)   Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.“ (33)  in Artikel 235 wird folgender Absatz angefügt: „Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können im Zollgebiet der Union ansässig sein.“ (34)  in Artikel 236 wird folgender Absatz angefügt: „Der Antragsteller und der Inhaber des Verfahrens können in den Situationen gemäß Buchstabe b im Zollgebiet der Union ansässig sein.“ (35)  Anhang A wird gemäß Anhang I dieser Verordnung geändert. (36)  Anhang B wird gemäß Anhang II dieser Verordnung geändert. (37)  Anhang 22-01 wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert. Artikel 2 Berichtigungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt berichtigt: ▼C3 (1)  Die Überschrift des Artikels 124a erhält folgende Fassung: „Artikel 124a Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren mithilfe eines Dokuments ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘ (Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)“ ▼B (2)  Die Überschrift des Artikels 126a erhält folgende Fassung: „Artikel 126a Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren durch Vorlage eines Manifests der Schifffahrtsgesellschaft (Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)“ ▼C3 (3)  Die Überschrift des Artikels 128a erhält folgende Fassung: „Artikel 128a Förmlichkeiten bei der Ausstellung eines Dokuments ‚T2L‘ oder ‚T2LF‘, einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers durch einen zugelassenen Aussteller (Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)“ ▼B (4)  Die Überschrift des Artikels 129d erhält folgende Fassung: „Artikel 129d Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung zur Ausstellung des Manifests der Schifffahrtsgesellschaft nach der Abfahrt des Schiffes (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex)“ (5)  In Artikel 131 erhält die Überschrift folgende Fassung: „Artikel 131 Umladungen (Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)“ (6)  In Artikel 193 erhält die Überschrift folgende Fassung: „Artikel 193 Bewilligung des Status eines zugelassenen Versenders für die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren (Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe a des Zollkodex)“ (7)  In Artikel 195 erhält die Überschrift folgende Fassung: „Artikel 195 Bewilligung des Status eines zugelassenen Empfängers für den Empfang von im Unionsversandverfahren beförderten Waren (Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe b des Zollkodex)“ (8)  In Artikel 197 erhält die Überschrift folgende Fassung: „Artikel 197 Bewilligung zur Verwendung besonderer Verschlüsse (Artikel 233 Absatz 4 Buchstabe c des Zollkodex)“ (9)  Anhang A wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung berichtigt; (10)  Anhang B wird gemäß Anhang V dieser Verordnung berichtigt; (11)  Anhang B-03 wird gemäß Anhang VI dieser Verordnung berichtigt; (12)  in Anhang B-04, Titel II, Nummer 9 „Förmlichkeiten während der Beförderung“ werden im zweiten Absatz unter der Überschrift „Feld Umladung (7/1)“ die Worte „Feld 18“ durch die Worte „das Feld Kennzeichen des Beförderungsmittels beim Abgang (7/7) und das Feld Staatszugehörigkeit des Beförderungsmittels beim Abgang (7/8)“ ersetzt. (13)  Anhang B-05 wird gemäß Anhang VII dieser Verordnung berichtigt; (14)  in Anhang 71-05, Abschnitt A, erste Tabelle erhält die siebte Zeile „KN-Code, Nettomenge, Wert (O) der Veredelungserzeugnisse“ folgende Fassung: „KN-Code, Nettomenge, Wert (M) der Waren“. (15)  Anhang 90 wird gemäß Anhang VIII dieser Verordnung geändert. Artikel 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 1 Nummer 3 gilt ab dem 2. Oktober 2017. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. ANHANG I Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert: (1)  in Titel I Kapitel 1 Anmerkungen erhält Anmerkung [14] folgende Fassung: „Diese Angaben sind im Falle einer Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung EX/IM ohne Standardinformationsaustausch gemäß Artikel 176 und im Falle einer Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung IM/EX zu machen.“ (2)  in Titel I Kapitel 1 Anmerkungen erhält Anmerkung [15] folgende Fassung: „Diese Angaben sind nur bei einer Bewilligung in Bezug auf die Inanspruchnahme der aktiven Veredelung IM/EX oder Endverwendung zu machen.“ (3)  in Titel I Kapitel 2 Datenanforderungen Gruppe 4 — Daten, Uhrzeiten, Zeiträume und Orte Datenelement 4/3 (Ort, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke geführt wird oder zugänglich ist) erhält der erste Absatz unter der Überschrift „Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:“ folgende Fassung: „Die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 des Zollkodex ist jene Buchhaltung, die von den Zollbehörden als Hauptbuchhaltung für Zollzwecke anzusehen ist, da sie es den Zollbehörden ermöglicht, alle unter die betreffende Bewilligung oder Entscheidung fallenden Tätigkeiten zu beobachten und zu überwachen. Sofern die bestehende Geschäfts-, Steuer- oder sonstige Buchhaltung des Antragstellers auf Prüfungen gestützte Kontrollen erleichtert, kann sie als Hauptbuchhaltung für Zollzwecke anerkannt werden.“ (4)  in Titel I Kapitel 2 Datenanforderungen Gruppe 5 — Nämlichkeit der Waren Datenelement 5/9 (Ausgeschlossene Warenarten oder -verkehre) erhält der Absatz unter der Überschrift „Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:“ folgende Fassung: „Anzugeben sind die Warenverkehre oder — unter Verwendung des 6-stelligen KN-Codes — die von der Vereinfachung ausgeschlossenen Waren.“ (5)  in Titel I Kapitel 2 Datenanforderungen Gruppe 7 — Tätigkeiten und Verfahren Datenelement 7/2 (Art der Zollverfahren) erhält der Absatz unter der Überschrift „Alle verwendeten relevanten Tabellenspalten:“ folgende Fassung: „Unter Verwendung der vorgesehenen Unionscodes ist anzugeben, ob die Bewilligung für Zollverfahren oder für den Betrieb von Lagerstätten verwendet werden soll. Gegebenenfalls ist die Referenznummer der Bewilligung anzugeben, sofern diese nicht anderen Angaben im Antrag zu entnehmen ist. Wurde die Bewilligung noch nicht erteilt, ist die Registriernummer des Antrags anzugeben.“ (6)  in Titel IV Kapitel 1 Datenanforderungstabelle erhält die Spalte D. E. Bezeichnung in der Zeile D. E. Laufende Nr. IV/6 folgende Fassung: „Bereits bewilligte Vereinfachungen und Erleichterungen, auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte, einer internationalen Norm der Internationalen Organisation für Normung oder einer europäischen Norm einer europäischen Normungsorganisation ausgestellte Sicherheitszeugnisse oder Zertifikate, die einen gleichwertigen Status bewilligen wie in Drittländern ausgestellte und in einem Abkommen anerkannte AEO-Zertifikate“ (7)  in Titel IV Kapitel 2 Datenanforderungen erhält die Überschrift des Datenelements IV/6 folgende Fassung: Bereits bewilligte Vereinfachungen und Erleichterungen, auf der Grundlage internationaler Übereinkünfte, einer internationalen Norm der Internationalen Organisation für Normung oder einer europäischen Norm einer europäischen Normungsorganisation ausgestellte Sicherheitszeugnisse oder Zertifikate, die einen gleichwertigen Status bewilligen wie in Drittländern ausgestellte und in einem Abkommen anerkannte AEO-Zertifikate“ (8)  in Titel V Kapitel 2 Datenanforderungen Datenelement V/1 erhält der Absatz unter der Überschrift folgende Fassung: „Anzugeben ist, auf welche gemäß den Artikeln 71 und 72 des Zollkodex dem Preis hinzuzufügenden oder von ihm abzuziehenden Elemente bzw. auf welche gemäß Artikel 70 Absatz 2 des Zollkodex den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis bildenden Elemente die Vereinfachung anzuwenden ist (z. B. Beistellungen, Lizenzgebühren, Beförderungskosten usw.); zudem ist die zur Ermittlung der jeweiligen Beträge verwendete Berechnungsmethode anzugeben.“ (9)  in Titel VI Kapitel 2 Datenanforderungen Datenelement VI/2 erhält der Absatz unter der Überschrift folgende Fassung: „Anzugeben ist der durchschnittliche Zeitraum, berechnet auf der Grundlage des vorangegangenen Zwölfmonatszeitraums, zwischen der Überführung der Waren in das Verfahren und der Erledigung des Verfahrens oder gegebenenfalls zwischen der Überführung der Waren in die vorübergehende Verwahrung und der Beendigung der vorübergehenden Verwahrung. Diese Angaben sind nur dann vorzulegen, wenn die Gesamtsicherheit für die Überführung von Waren in ein besonderes Verfahren oder für den Betrieb von Verwahrungslagern für die vorübergehende Verwahrung verwendet wird.“ (10)  in Titel XIII Kapitel 1 Tabelle mit den Datenanforderungen wird in der Spalte Status in der Zeile D. E. Laufende Nr. XIII/6 die Anmerkung [1] gestrichen; (11)  in Titel XIV Kapitel 1 Datenanforderungstabelle erhält die Spalte D. E. Bezeichnung in der Zeile D. E. Laufende Nr. XIV/4 folgende Fassung: „Frist für die Vorlage der ergänzenden Zollanmeldung“ (12)  in Titel XIV Kapitel 2 Datenanforderungen Datenelement XIV/2 erhält der Text unter der Überschrift folgende Fassung: „Antrag: Betrifft der Antrag die Ausfuhr oder Wiederausfuhr, ist der Nachweis zu erbringen, dass die Bedingungen des Artikels 263 Absatz 2 des Zollkodex erfüllt sind. Bewilligung: Betrifft der Antrag die Ausfuhr oder Wiederausfuhr, sind Gründe für eine Ausnahme gemäß Artikel 263 Absatz 2 des Zollkodex anzuführen.“ (13)  in Titel XIV Kapitel 2 Datenanforderungen erhält das Datenelement XIV/4 folgende Fassung: „XIV/4.    Frist für die Vorlage der ergänzenden Zollanmeldung Die die Entscheidung treffende Zollbehörde gibt in der Bewilligung die Frist an, innerhalb derer der Inhaber der Bewilligung die Angaben der ergänzenden Zollanmeldung an die Überwachungszollstelle zu übermitteln hat. Die Frist wird in Tagen ausgedrückt.“ (14)  in Titel XX Kapitel 2 Datenanforderungen Datenelement XX/2 erhält der Text unter der Überschrift folgende Fassung: „Antrag: Angabe der Referenznummer der Entscheidung über die Leistung einer Gesamtsicherheit oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung. Wurde die entsprechende Bewilligung noch nicht erteilt, ist die Registriernummer des Antrags anzugeben. Bewilligung: Angabe der Referenznummer der Entscheidung über die Leistung einer Gesamtsicherheit oder eine Befreiung von der Sicherheitsleistung.“ ANHANG II Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert: (1)  In Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Tabelle mit den Datenanforderungen für Gruppe 1 wird der Text in Spalte G3 der Zeile zu Datenelement 1/6 gestrichen; (2)  in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Tabelle mit den Datenanforderungen für Gruppe 2 erhält die Zeile zu Datenelement 2/2 folgende Fassung: „2/2 Zusätzliche Informationen 44 A XY A XY A XY A XY A XY A XY B XY A XY   A XY A XY A XY A XY A XY A XY A XY A XY A XY A XY A XY A XY A XY A XY A XY A XY A XY A XY   A XY       A XY A XY A XY A XY A XY A XY A XY A XY A XY“   (3)  in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Tabelle mit den Datenanforderungen für Gruppe 2 erhält die Zeile zu Datenelement 2/3 folgende Fassung: „2/3 Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen 44 A [7] [8] X   A [7] X A [7] XY A [7] XY A [7] XY A [7] XY A [7] [9] XY   A [7] XY A [7] XY A X A [7] XY A X A X A X A X A X A X A X A X A X A X A X A X A X A Y A X A X       A [7] XY A [7] XY A [7] XY A [7] XY A [7] XY A [7] XY A [7] XY A X A [7] [9] XY“   (4)  in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 werden an die Tabelle mit den Datenanforderungen für Gruppe 3 folgende Zeilen angefügt: „3/45 Kennnummer des Sicherheitsleistenden         A Y A Y     A Y                                                     A Y   A Y A Y         3/46 Kennnummer der Person, die die Abgabe entrichtet         A Y A Y     A Y                                                     A Y       A Y A Y A Y“   (5)  in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 wird an die Tabelle mit den Datenanforderungen für Gruppe 5 folgende Zeile angefügt: „5/31 Datum der Annahme         A XY [51] A XY [51]   A XY [51]                                                       A XY [51]   A XY [51] A XY [51] A XY [51]“       (6)  in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Tabelle mit den Datenanforderungen für Gruppe 7 wird der Text in Spalte D3 der Zeile zu Datenelement 7/1 gestrichen; (7)  in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Tabelle mit den Datenanforderungen für Gruppe 7 wird der Text in Spalte D3 der Zeile zu Datenelement 7/19 gestrichen; (8)  in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Tabelle mit den Datenanforderungen für Gruppe 8 wird der Text in Spalte H2 der Zeilen zu den Datenelementen 8/2 und 8/3 gestrichen; (9)  in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 Tabelle mit den Datenanforderungen für Gruppe 8 wird die Zeile zu Datenelement 8/7 „Abschreibung“ gestrichen; (10)  in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 2 wird folgende Anmerkung angefügt: „[51] Dieses Datenelement ist nur in ergänzenden Anmeldungen zu verwenden.“ (11)  in Titel II Datenanforderungen Gruppe 1 Datenelement 1/6 „Positionsnummer“ werden die Worte „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten A1-A3, B1-B4, C1, D1, D2, E1, E2 F1a bis F1d, F2a bis F2c, F3a, F4a, F4b, F4d, F5, G3 bis G5, H1 bis H6 und I1:“ durch die Worte „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten A1 bis A3, B1 bis B4, C1, D1, D2, E1, E2, F1a bis F1d, F2a bis F2c, F3a, F4a, F4b, F4d, F5, G4, G5, H1 bis H6 und I1:“ ersetzt; (12)  in Titel II Datenanforderungen Gruppe 2 wird das Datenelement 2/1 „Vereinfachte Anmeldung/Vorpapiere“ wie folgt geändert: a)  vor der Überschrift „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten D1 bis D3:“ wird folgender Wortlaut eingefügt: „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten B1 und H1: Anzugeben sind die Einzelheiten zur Abschreibung der in der betreffenden Zollanmeldung angemeldeten Waren in Bezug auf die Beendigung der vorübergehenden Verwahrung. Diese Angaben müssen die Höhe der Abschreibung und die entsprechende Maßeinheit enthalten.“ b)  die Überschrift „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte E2“ und der Text unter dieser Überschrift erhalten folgende Fassung: „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte E2: Hier ist die MRN der summarischen Eingangsanmeldung(en), die für die Waren vor deren Ankunft im Zollgebiet der Union abgegeben wurde(n), anzugeben. Bei Unionswaren ist gegebenenfalls die Referenznummer der Zollanmeldung, mit der die Waren zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, anzugeben, sofern sie der Person, die das Manifest einreicht, bekannt ist. Ist die MRN der summarischen Eingangsanmeldung oder der Zollanmeldung zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr angegeben und betrifft das Manifest oder der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren nicht alle Warenpositionen der summarischen Eingangsanmeldung bzw. der Zollanmeldung, sind die jeweiligen Positionsnummern in der summarischen Eingangsanmeldung oder der Zollanmeldung anzugeben, sofern sie der Person, die das elektronische Manifest einreicht, bekannt sind.“ c)  die Überschrift „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte G3“ und der Text unter dieser Überschrift erhalten folgende Fassung: „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalte G3: Unbeschadet des Artikels 139 Absatz 4 des Zollkodex ist die MRN der summarische(n) Eingangsanmeldung(en) oder, in den in Artikel 130 des Zollkodex aufgeführten Fällen, die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder die Zollanmeldung(en), die für die Waren abgegeben wurden, anzugeben. Wurde eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung gemäß Artikel 145 Absatz 3 des Zollkodex für die betreffenden Waren abgegeben, ist die Referenznummer dieser Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung. anzugeben. Betrifft die Gestellungsmitteilung nicht alle in der ursprünglichen Anmeldung genannten Warenpositionen, gibt die Person, die die Waren gestellt, die betreffende(n) Positionsnummer(n) an, die den Waren in der ursprünglichen Anmeldung zugeordnet wurde(n).“ (13)  in Titel II Datenanforderungen Gruppe 2 Datenelement 2/3 „Vorgelegte Unterlagen, Bescheinigungen und Bewilligungen, zusätzliche Bezugnahmen“ wird vor der Überschrift „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten B1 bis B4, C1, H1 bis H5 und I1:“ folgender Wortlaut eingefügt: „Tabelle mit den Datenanforderungen Spalten B1 und H1: Anzugeben sind die Einzelheiten zur Abschreibung der in der betreffenden Zollanmeldung angemeldeten Waren in Bezug auf die Einfuhr- bzw. Ausfuhrgenehmigungen und Bescheinigungen. Diese Angaben müssen einen Verweis auf die Behörde, die die betreffende Genehmigung oder Bescheinigung ausgestellt hat, die Geltungsdauer der betreffenden Genehmigung oder Bescheinigung, den Betrag oder die Höhe der Abschreibung und die entsprechende Maßeinheit enthalten.“ (14)  in Titel II Datenanforderungen Gruppe 3 wird folgender Text angefügt: „3/45.    Kennnummer des Sicherheitsleistenden Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer des Sicherheitsleistenden, sofern es sich dabei nicht um den Anmelder handelt. 3/46.    Kennnummer der Person, die Abgabe entrichtet Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Anzugeben ist die gemäß Artikel 1 Nummer 18 festgelegte EORI-Nummer der Person, die die Abgabe entrichtet, sofern es sich dabei nicht um den Anmelder handelt.“ (15)  in Titel II Datenanforderungen Gruppe 5 wird folgender Text angefügt: „5/31.    Datum der Annahme Alle verwendeten relevanten Spalten der Datenanforderungstabelle: Anzugeben ist das Datum der Annahme der vereinfachten Zollanmeldung oder das Datum der Anschreibung der Waren in der Buchführung des Anmelders.“ (16)  in Titel II Datenanforderungen Gruppe 7 Datenelement 7/1 „Umladungen“ werden die Überschrift „Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalte D3:“ und der Text unter dieser Überschrift gestrichen; (17)  in Titel II Datenanforderungen Gruppe 7 Datenelement 7/19 „Andere Ereignisse bei der Beförderung“ werden die Überschrift „Tabelle mit den Datenanforderungen — Spalte D3:“ und der Absatz unter dieser Überschrift gestrichen; (18)  in Titel II Datenanforderungen Gruppe 8 werden die Überschrift zu Datenelement 8/7 „Abschreibung“ und der Text unter dieser Überschrift gestrichen. ANHANG III Anhang 22-01 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 wird wie folgt geändert: (1)  In Nummer 2.1 der einleitenden Anmerkungen erhält der dritte Satz folgende Fassung: „‚Harmonisiertes System‘ oder ‚HS‘ bezeichnet die im Rahmen des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren festgelegte Warennomenklatur in ihrer aufgrund der Empfehlungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 27. Juni 2014 geänderten Fassung ('HS 2017').“ (2)  im gesamten Text des Anhangs werden die Worte „HS-Code 2012“ durch die Worte „HS-Code 2017“ ersetzt; (3)  in Abschnitt I Kapitel 2 wird in der Tabelle folgende Zeile angefügt: „0206 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren. Ursprungsland der Waren dieser Position ist das Land, in dem die Tiere vor der Schlachtung mindestens drei Monate gemästet wurden — im Fall von Schweinen, Schafen und Ziegen mindestens zwei Monate vor der Schlachtung.“ (4)  in Abschnitt II wird vor Kapitel 14 der folgende Text eingefügt: „KAPITEL 11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen Restregel zum Kapitel, anwendbar auf Mischungen (1)  Für die Zwecke der Anwendung dieser Restregel bedeutet „Mischen“ das absichtliche und bezogen auf die Anteile kontrollierte Zusammenbringen von zwei oder mehr austauschbaren Vormaterialien. (2)  Der Ursprung einer Mischung aus Waren dieses Kapitels ist das Ursprungsland der Vormaterialien, die — gemessen am Gewicht — über 50 % der Mischung ausmachen. Das Gewicht der Vormaterialien gleichen Ursprungs wir

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.