Europäische Union

Beschluss 2013/698/GASP des Rates vom 25. November 2013 zur Unterstützung eines globalen Berichterstattungsmechanismus für illegale Kleinwaffen und leichte Waffen und andere illegale konventionelle Waffen und Munition zur Minderung des Risikos ihres illegalen Handels

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30.11.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 320/34 BESCHLUSS 2013/698/GASP DES RATES vom 25. November 2013 zur Unterstützung eines globalen Berichterstattungsmechanismus für illegale Kleinwaffen und leichte Waffen und andere illegale konventionelle Waffen und Munition zur Minderung des Risikos ihres illegalen Handels DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 1, auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Europäische Rat hat am 13. Dezember 2003 eine Europäische Sicherheitsstrategie verabschiedet, in der fünf große Herausforderungen identifiziert werden, mit denen sich die Union konfrontiert sieht: Terrorismus, Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, regionale Konflikte, Staatsversagen und organisierte Kriminalität. Die Folgen der unerlaubten Herstellung, Verbringung und Verschiebung von konventionellen Waffen, darunter auch Kleinwaffen und leichte Waffen (im Folgenden „SALW“), und ihre übermäßige Anhäufung und unkontrollierte Verbreitung sind für vier dieser fünf Herausforderungen von wesentlicher Bedeutung. Sie fördern Unsicherheit in afrikanischen Ländern südlich der Sahara, dem Nahen Osten und vielen anderen Regionen der Welt, verschärfen Konflikte und untergraben die Friedenskonsolidierung nach Konflikten und stellen somit eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der Sicherheit dar. (2) Am 15. und 16. Dezember 2005 hat der Rat die Strategie der EU zur Bekämpfung der Anhäufung von Kleinwaffen und leichten Waffen und dazugehöriger Munition sowie des unerlaubten Handels damit (im Folgenden „SAWL-Strategie der EU“) angenommen, in der die Leitlinien für das Vorgehen der EU im Bereich der SALW vorgegeben werden. In der Strategie wird Afrika als der Kontinent identifiziert, der am stärksten von der illegalen Anhäufung und Verbreitung von SALW betroffen ist. Ferner wird darin anerkannt, dass die Problematik des Transfers von SALW in die afrikanischen Länder südlich der Sahara zusammen mit der Frage der Herkunft dieser Transfers behandelt werden muss, wobei insbesondere die zur Verbreitung dieser Waffen auf dem afrikanischen Kontinent genutzten Mittel und Wege, unter anderem auch illegale Vermittlungsgeschäfte und unerlaubte Transporte, untersucht werden sollten. (3) In der SALW-Strategie der EU wird auch bekräftigt, dass die Union die Regelungen für die Sanktionsüberwachung stärken und unterstützen und die Verschärfung der Ausfuhrkontrollen sowie die Förderung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates (1) unterstützen sollte, indem unter anderem Maßnahmen für eine bessere Transparenz gefördert werden. (4) Mit dem am 20. Juli 2001 angenommenen Aktionsprogramm der Vereinten Nationen zur Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung des unerlaubten Handels mit SALW unter allen Aspekten (im Folgenden „VN-Aktionsprogramm“) haben sich alle VN-Mitgliedstaaten verpflichtet, den unerlaubten Handel mit SALW oder ihre Umlenkung zu unbefugten Empfängern zu verhindern und insbesondere bei der Prüfung der Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen die Gefahr der Umlenkung dieser Waffen in den illegalen Handel zu berücksichtigen. (5) Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat am 8. Dezember 2005 ein Internationales Rechtsinstrument zur Ermöglichung der rechtzeitigen und zuverlässigen Identifikation und Rückverfolgung illegaler SALW durch die Staaten angenommen. (6) In der im Rahmen der strategischen Partnerschaft zwischen Afrika und der EU vereinbarten Gemeinsamen Afrika-EU-Strategie von 2007 wird die Verhütung des illegalen Handels mit SALW und deren übermäßige Anhäufung als einer der Bereiche festgelegt, in denen Maßnahmen zur Förderung des Kapazitätsaufbaus, der Vernetzung, der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zu treffen sind. (7) Auf der 2012 ausgerichteten zweiten Überprüfungskonferenz zum VN-Aktionsprogramm haben alle VN-Mitgliedstaaten erneut ihre Entschlossenheit bekräftigt, den unerlaubten Handel mit SALW, einschließlich deren Umlenkung zu unbefugten Empfängern, zu verhindern; ferner bekräftigten sie ihre im VN-Aktionsprogramm eingegangenen Verpflichtungen hinsichtlich der Prüfung der Anträge auf Ausfuhrgenehmigungen. (8) Am 2. April 2013 hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen den Vertrag über den Waffenhandel (ATT) verabschiedet. Ziel des Vertrags ist es, möglichst hohe gemeinsame internationale Standards zur Regulierung des internationalen Handels mit konventionellen Waffen oder zur Verbesserung dieser Regulierung festzulegen, den illegalen Handel mit konventionellen Waffen zu verhindern und zu beseitigen und die Umlenkung dieser Waffen zu verhindern. Die Union sollte alle VN-Mitgliedstaaten bei der Durchführung wirksamer Kontrollen von Waffentransfers unterstützen, um zu gewährleisten, dass der ATT bei seinem Inkrafttreten möglichst wirksam ist, insbesondere was die Durchführung seines Artikels 11 anbelangt. (9) Die Union möchte daher einen globalen Berichterstattungsmechanismus für illegale SALW und andere illegale konventionelle Waffen und Munition finanzieren, um das Risiko des illegalen Handels damit zu mindern und zur Verwirklichung der oben dargelegten Ziele beizutragen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Zwecks Umsetzung der SALW-Strategie der EU und zur Förderung von Frieden und Sicherheit werden für die von der Union zu unterstützenden Projektmaßnahmen folgende spezifische Ziele festgelegt: — Schaffung eines zugänglichen und benutzerfreundlichen globalen Informationsverwaltungssystems („iTrace“) für umgelenkte oder illegal gehandelte SALW und andere umgelenkte oder illegal gehandelte konventionelle Waffen und Munition, um politischen Entscheidungsträgern, Experten für die Kontrolle konventioneller Waffen und den mit der Ausfuhrkontrolle konventioneller Waffen befassten Bediensteten sachdienliche Informationen zur Verfügung zu stellen und ihnen die Entwicklung wirksamer, faktengestützter Strategien und Projekte zur Bekämpfung der unerlaubten Verbreitung von SALW und anderen konventioneller Waffen und Munition zu ermöglichen; — Durchführung von Nachforschungen vor Ort zu SALW und anderen konventionellen Waffen und Munition, die in Konfliktgebieten verschoben werden, und Hochladen aller gesammelten Belege in das Informationsverwaltungssystem; — zentrale Speicherung der vorhandenen, politikrelevanten Dokumentation über die Weitergabe von SALW und anderer konventioneller Waffen und Munition im globalen Informationsverwaltungssystem, und zwar unter anderem nationale Waffenexportberichte, Länderberichte an das VN-Register für konventionelle Waffen und das VN-Aktionsprogramm gegen den illegalen Handel mit SALW; den Wortlaut der nationalen, regionalen und internationalen Übereinkünfte sowie Berichte über die Weitergabe illegaler SALW oder andere illegaler konventioneller Waffen und Munition, die von den VN-Sanktionsüberwachungsgruppen, Nichtregierungsorganisationen und internationalen Nachrichtenmedien zusammengetragen wurden; — stärkere Sensibilisierung durch Einbindungsmaßnahmen zu den Ergebnissen des Projekts, Werben bei internationalen und nationalen politischen Entscheidungsträgern, Experten für die Kontrolle konventioneller Waffen und den für Waffenausfuhrgenehmigungen zuständigen nationalen Behörden für den Zweck und die verfügbaren Funktionen von iTrace, und Ausbau der internationalen Kapazität zur Überwachung der unerlaubten Verbreitung von SALW und anderer konventioneller Waffen und Munition sowie Unterstützung der politischen Entscheidungsträger bei der Ermittlung der Bereiche, in denen ein besonders großer Bedarf an internationaler Hilfe und Zusammenarbeit besteht, sowie Verringerung des Risikos einer Umlenkung von SALW und anderer konventioneller Waffen und Munition. Weitere Einbindungsinitiativen werden darauf abzielen, den Informationsaustausch zu koordinieren und dauerhafte Partnerschaften mit Einzelpersonen und Organisationen aufzubauen, die Informationen generieren können, die in das iTrace-System hochgeladen werden können; — Bereitstellung von auf politische Kernfragen abzielenden Berichten, gestützt auf die bei den Untersuchungen vor Ort generierten und in das iTrace-System aufgenommenen Daten, zu bestimmten Bereichen, die internationale Aufmerksamkeit erfordern, einschließlich der wichtigsten Muster des illegalen Handels mit SALW oder anderen konventionellen Waffen und Munition und der regionalen Verteilung illegal gehandelter Waffen und Munition. Die Union finanziert dieses Projekt, das im Anhang zu diesem Beschluss ausführlich umschrieben ist. Artikel 2 (1)   Für die Durchführung dieses Beschlusses ist der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) zuständig. (2)   Die fachlich-technische Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts übernimmt das Unternehmen Conflict Armament Research Ltd. („CAR“). (3)   CAR nimmt seine Aufgaben unter der Verantwortung des Hohen Vertreters wahr. Hierzu trifft der Hohe Vertreter die notwendigen Vereinbarungen mit CAR. Artikel 3 (1)   Der finanzielle Bezugsrahmen für die Durchführung des in Artikel 1 genannten Projekts beträgt 2 320 000 EUR. Die geschätzten Gesamtmittel des mit CAR kofinanzierten Gesamtprojekts belaufen sich auf 2 416 667 EUR. (2)   Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden entsprechend den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. (3)   Die Kommission beaufsichtigt die ordnungsgemäße Verwaltung des in Absatz 1 genannten finanziellen Bezugsrahmens. Hierfür schließt sie die erforderliche Vereinbarung mit CAR. In dieser Vereinbarung wird festgehalten, dass CAR zu gewährleisten hat, dass dem Beitrag der Union die seinem Umfang entsprechende öffentliche Beachtung zuteil wird. (4)   Die Kommission ist bestrebt, die in Absatz 3 genannte Finanzierungsvereinbarung so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Beschlusses zu schließen. Sie unterrichtet den Rat über alle dabei auftretenden Schwierigkeiten und teilt ihm den Zeitpunkt mit, zu dem diese Vereinbarung geschlossen wird. Artikel 4 (1)   Der Hohe Vertreter unterrichtet den Rat auf der Grundlage regelmäßiger Quartalsberichte von CAR über die Durchführung dieses Beschlusses. Diese Berichte bilden die Grundlage für die Evaluierung durch den Rat. (2)   Die Kommission erstattet Bericht über die finanziellen Aspekte des in Artikel 1 genannten Projekts. Artikel 5 (1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. (2)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet 24 Monate nach Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens. Dessen ungeachtet endet die Geltungsdauer dieses Beschlusses sechs Monate nach seinem Inkrafttreten, falls innerhalb dieses Zeitraums keine Vereinbarung geschlossen worden ist. Geschehen zu Brüssel am 25. November 2013. Im Namen des Rates Der Präsident D. PAVALKIS (1)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99). ANHANG iTrace Globaler Berichterstattungsmechanismus für SALW und andere Konventionelle Waffen und Munition 1.   Hintergrund und Begründung der Unterstützung durch die GASP 1.1.   Dieser Beschluss stützt sich auf mehrere aufeinander folgende Beschlüsse des Rates zur Bekämpfung der destabilisierenden Auswirkungen der Umlenkung von und des illegalen Handels mit SALW und anderen konventionellen Waffen. Die unerlaubte Verbreitung von konventionellen Waffen und Munition trägt in erheblichen Maße dazu bei, die Stabilität von Staaten zu untergraben und Konflikte zu verschärfen, was somit eine ernsthafte Bedrohung des Friedens und der Sicherheit dar. In der SALW-Strategie der EU wird Afrika als der Kontinent genannt, der am stärksten unter internen Konflikten leidet, die durch den destabilisierenden Zustrom von SALW noch verschärft werden. Die große Zahl afrikanischer Friedensmissionen und Waffenembargos ist ein eindeutiger Beleg für das Ausmaß der Bedrohung afrikanischer Staaten aufgrund der unerlaubten Anhäufung und Verbreitung von SALW und anderer konventioneller Waffen. Andere Regionen der Welt, darunter bestimmte Teile Latein- und Mittelamerikas, Zentral- und Ostasiens und des Balkans sowie der Nahe Osten sind in ähnlicher Weise von der Verbreitung illegaler SALW und anderer illegaler konventioneller Waffen betroffen. Der internationalen Gemeinschaft fehlt es zurzeit an den unerlässlichen Überwachungs- und Diagnosekapazitäten beim Vorgehen gegen die unerlaubte Verbreitung illegaler SALW und anderer illegaler konventioneller Waffen. Dies lässt sich auf drei miteinander verknüpfte Faktoren zurückführen. Erstens wird der illegale Handel mit konventionellen Waffen meist auf dem Landweg und in Konfliktregionen betrieben, in denen eine Bodenüberwachung nur selten erfolgt. Zweitens sind die bestehenden Überwachungskapazitäten nicht ausreichend miteinander verbunden, da Sanktionsüberwachungsgruppen der VN, Friedensmissionen und Nichtregierungsorganisationen relativ isoliert voneinander arbeiten und somit ein fragmentiertes Informationsangebot bereitstellen. Drittens erhalten die politischen Entscheidungsträger aufgrund der begrenzten und unkoordinierten Überwachung nicht die Informationen, die sie benötigen, um wirksame Maßnahmen gegen die Verbreitung auszuarbeiten. Ziel dieses Beschlusses ist, den politischen Entscheidungsträgern, den Experten für Waffenkontrolle und den mit der Kontrolle von Waffenausfuhren befassten Bediensteten systematisch erfasste sachdienliche Informationen bereitzustellen, die es ihnen zwecks Verbesserung der internationalen und der regionalen Sicherheit ermöglichen, wirksame, faktengestützte Strategien zur Bekämpfung der unerlaubten Verbreitung von SALW und anderer konventioneller Waffen und Munition zu entwickeln. Er unterstützt sie somit dabei, eine erfolgreiche Bekämpfungsstrategie mit geeigneten Präventivmaßnahmen zu verbinden, um Angebot und Nachfrage im illegalen Markt anzugehen und eine wirksame Kontrolle konventioneller Waffen in Drittstaaten zu gewährleisten. 1.2.   Dieser Beschluss sieht die Schaffung eines öffentlich zugänglichen Online-Systems vor, das illegale SALW und andere illegale konventionelle Waffen und Munition — unter Angabe der jeweiligen Waffentypen, der Lieferanten, der Transferrouten und der unbefugten Empfänger („iTrace“) — verfolgt. Das auf Konfliktregionen ausgerichtete iTrace wird als globaler Berichterstattungsmechanismus genutzt werden, der den nationalen Regierungen eine Überwachung des illegalen Handels mit SALW und anderen illegalen konventionellen Waffen und Munition und eine Feststellung von Umlenkungen ermöglichen wird. Es handelt sich um den ersten globalen Mechanismus, der der systematischen Überwachung des illegalen Handels mit SALW und anderen konventionellen Waffen und Munition dient und somit die Bestimmung geeigneter Maßnahmen zur Verringerung des Risikos ihrer Umlenkung erleichtert. Sobald der Vertrag über den Waffenhandel (ATT) in Kraft getreten ist, wird der Mechanismus zudem die Überwachung der Umsetzung des ATT erleichtern, durch Bereitstellung umfassender Informationen die Überprüfungen der Umsetzung des ATT unterstützen und die Fähigkeit der nationalen Regierungen, die Auswirkungen von Entscheidungen über Waffenausfuhrgenehmigungen vorherzusehen, verbessern. Dieser Beschluss sieht die Anpassung hochwertiger Informationsverwaltungssoftware, die Entwicklung eines vollständig durchsuchbaren Online-Portals mit geodatengestützter Kartierung unerlaubter Waffentransfers und ein Programm für Untersuchungen vor Ort vor, wobei die daraus hervorgegangenen Belege für unerlaubte Waffentransfers in Echtzeit über iTrace bereitgestellt werden. Der Beschluss sieht zudem die Sichtung und Überprüfung bestehender Belege für illegalen Waffenhandel vor, die künftig in iTrace- hochgeladen werden. 2.   Allgemeine Ziele Die nachstehend beschriebene Maßnahme wird die internationale Gemeinschaft bei der Bekämpfung der destabilisierenden Auswirkungen der Umlenkung von und des illegalen Handels mit SALW und anderen konventionellen Waffen und Munition unterstützen. Mit ihr werden den politischen Entscheidungsträgern, den Experten für Waffenkontrolle und den mit der Kontrolle von Waffenausfuhren befassten Bediensteten sachdienliche Informationen bereitgestellt, die es ihnen zwecks Verbesserung der internationalen und regionalen Sicherheit ermöglichen, wirksame, faktengestützte Strategien zur Bekämpfung der unerlaubten Verbreitung von SALW und anderer konventioneller Waffen und Munition zu entwickeln. Mit der Maßnahme wird insbesondere Folgendes bereitgestellt: a) konkrete Informationen über den illegalen Handel mit SALW und anderen konventionellen Waffen, die erforderlich sind für eine wirksamere Überwachung der Umsetzung des VN-Aktionsprogramms über den unerlaubten Handel mit SALW; b) konkrete Informationen für eine bessere Umsetzung des Internationalen Rückverfolgungsinstruments; c) konkrete Informationen zur Aufspürung wichtiger Routen und Akteure, die an der Verbringung von SALW und anderer konventioneller Waffen und Munition in Konfliktgebiete oder deren Lieferung an internationale terroristische Vereinigungen beteiligt sind, und zur Lieferung von Nachweisen bezüglich Gruppen und Einzelpersonen, die am illegalen Handel mit diesen Waffen beteiligt sind, zur Unterstützung der nationalen rechtlichen Verfahren; d) die Möglichkeit einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen VN-Organen, Missionen und anderen internationalen Organisationen im Bereich der Rückverfolgung von SALW und anderer konventioneller Waffen und der Bereitstellung von Informationen zur unmittelbaren Unterstützung der bestehenden Überwachungsmechanismen, einschließlich Interpol iARMS; e) einschlägige Informationen zur Ermittlung vorrangiger Bereiche für eine internationale Zusammenarbeit und Hilfe zur wirksamen Bekämpfung der Umlenkung von und des illegalen Handels mit SALW und anderen konventionellen Waffen und Munition, wie z. B. Finanzierung von Projekten bezüglich Sicherheit der Waffenarsenale und/oder Grenzschutz; f) ein Mechanismus zur Unterstützung bei der Überwachung der Umsetzung des ATT ab seinem Inkrafttreten, insbesondere zur Aufspürung der Umlenkung verbrachter konventioneller Waffen sowie zur Unterstützung von Regierungen bei der Bewertung des Umlenkungsrisikos vor der Ausfuhr konventioneller Waffen, insbesondere des Risikos der Umlenkung im Land des Käufers oder der Wiederausfuhr unter unerwünschten Umständen. 3.   Langfristige Nachhaltigkeit des Projekts und Ergebnisse Mit der Maßnahme wird ein dauerhafter Rahmen für eine nachhaltige Überwachung der illegalen Verbreitung von SALW und anderer konventioneller Waffen und Munition errichtet. Damit sollen die bestehenden waffenbezogenen Informationen grundlegend verbessert und die gezielte Entwicklung einer wirksamen Kontrolle konventioneller Waffen und von Strategien zur Waffenausfuhrkontrolle wesentlich unterstützt werden. Insbesondere wird im Rahmen des Projekts a) ein Informationsverwaltungssystem entwickelt, das die langfristige (mindestens zehn Jahre) Erhebung und Auswertung von Daten über illegale konventionelle Waffen sicherstellt; b) den Entscheidungsträgern und Experten im Bereich der Kontrolle konventioneller Waffen ein Instrument an die Hand gegeben, um wirksamere Strategien und vorrangige Bereiche für Unterstützung und Zusammenarbeit festzulegen (z. B. durch Ermittlung von Mechanismen für die subregionale oder regionale Zusammenarbeit, Koordinierung und gemeinsame Informationsnutzung, die eingerichtet oder verstärkt werden müssen, durch Ermittlung von nicht gesicherten nationalen Waffenarsenalen, Routen für die illegale Verbringung, schwachen Grenzkontrollen und mangelhaften Strafverfolgungskapazitäten); c) für ausreichend Flexibilität gesorgt, um strategisch relevante Informationen zu erzeugen, ungeachtet der sich rasch ändernden strategischen Anforderungen; d) die Wirksamkeit internationaler Organisationen und Einzelpersonen im Bereich Waffenüberwachung erheblich gesteigert, indem ein kontinuierlich ausbaufähiger Mechanismus für den Informationsaustausch bereitgestellt wird. 4.   Beschreibung der Maßnahme 4.1.   Projekt 1: Errichtung von iTrace, dem System zur Verwaltung von Informationen über die weltweite Rückverfolgung von Waffen, und dem dazugehörigen Online-Kartierungsportal 4.1.1.   Projektziel Im Rahmen des Projekts wird die erforderliche Software zur Verarbeitung, Validierung und Kartierung von Informationen über umgelenkte oder illegal gehandelte SALW und andere konventionelle Waffen und Munition entwickelt. Das Dfuze Information Management System, das bereits bei mehreren nationalen Polizei- und Nachrichtendiensten im Einsatz ist, wird angepasst, so dass es waffenspezifische Informationen verarbeiten kann. Das System bietet ferner die Analyse von Netzen von Organisationen zur Überwachung von Waffenhandelsaktivitäten von terroristischen Gruppen und kriminellen Vereinigungen, einschließlich finanzieller Verknüpfungen. Die Funktionen von Dfuze zur Kartierung von Geoinformationen werden umfassend überarbeitet, damit sie den durchsuchbaren öffentlichen Zugang des Online-Kartierungsportals von iTrace und die dazugehörigen Download-Funktionen bieten. 4.1.2.   Projektmaßnahmen Im Rahmen dieses Projekts werden die folgenden Maßnahmen durchgeführt: a) Erwerb der Server, Rechner und Netzinfrastruktur, die für den Betrieb des Systems zur Verwaltung von Informationen über die weltweite Rückverfolgung von SALW und anderer konventioneller Waffen und Munition iTrace und des dazugehörigen Online-Kartierungsportals erforderlich sind; b) Ankauf und Überarbeitung des Informationsverwaltungssystems Dfuze, insbesondere Neueinteilung der Dateneingabefelder und Einrichtung eines Online-Kartierungsportals für iTrace. 4.1.3.   Projektergebnisse Im Rahmen des Projekts a) erhalten alle Online-Nutzer die Möglichkeit, einen bestimmten Ort in der Welt, ein Land, eine Region oder einen Kontinent abzusuchen; b) wird festgestellt und ein visueller Nachweis dafür erbracht, dass an diesem Ort, in diesem Land, in dieser Region oder diesem Kontinent SALW und andere konventionelle Waffen und Munition abgezweigt oder illegal gehandelt werden; c) werden auf einer Online-Weltkarte für jede einzelne unter den (Tausenden von) illegal gehandelten SALW und anderen konventionellen Waffen und Munition das Datum der Verbringung, die illegalen Lieferwege und die beteiligten Händler verzeichnet; d) werden automatisch vergleichbare Fälle (SALW und andere konventionelle Waffen oder Munition desselben Typs, aus demselben Herstellerland oder derselben Produktserie) gefunden und die betreffenden Gegenstände und ihr Standort auf einer Online-Weltkarte eingezeichnet; e) werden Verbindungen zwischen Typen von umgelenkten oder illegal gehandelten SALW und anderen konventionellen Waffen und Munition oder internationalen Waffenhändlerringen ermittelt und kartiert; f) werden umfassende Berichte (beispielsweise über das Ausmaß der Umlenkung in einem bestimmten Land oder die Herkunft der umgelenkten konventionellen Waffen) generiert, die als PDF-Datei aufgerufen werden können; g) wird weltweit und für jedes Land die vorhandene politikrelevante Dokumentation über die Weitergabe von SALW und anderer konventioneller Waffen und Munition gespeichert, unter anderem auch nationale Waffenexportberichte, Länderberichte an das VN-Register für konventionelle Waffen und das VN-Aktionsprogramm gegen den illegalen Handel mit SALW; der Wortlaut der einschlägigen nationalen, regionalen und internationalen Übereinkünfte sowie nachgeprüfte Berichte von VN-S

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.