Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/560 der Kommission vom 8. Dezember 2023 über die Ausnahme des Königreichs Spanien von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kanarischen Inseln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8638)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D0560. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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anien zufolge hindert das Eigentum an Pumpspeicherkraftwerken durch den ÜNB in den im Gesetz 17/2013 genannten spezifischen Fällen private Investoren nicht daran, Eigentümer solcher Anlagen zu sein, was auch zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit beitragen würde. Alle Pumpspeicherkraftwerke müssen unabhängig von den Eigentumsverhältnissen am Dispatch von Strom beteiligt sein, wobei Pumpspeicherkraftwerke, die Eigentum des ÜNB sind, als Systemdienstleistung zur Gewährleistung der Versorgung und der Sicherheit der einzelnen Netze integriert werden müssen. (51) Spanien beantragt daher eine Ausnahme von Artikel 54 der Richtlinie (EU) 2019/944 für die Kanarischen Inseln gemäß Artikel 66 dieser Richtlinie. (52) Konkret würde der von Spanien eingereichte Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung für das laufende Projekt Chira-Soria und für künftige Pumpspeicherkraftwerke des Netzbetreibers gelten, sofern dies als beste Alternative im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften gerechtfertigt ist. 5.2.1.2.   Bewertung (53) Wie in Erwägungsgrund 45 dargelegt, stellt die Kommission fest, dass Artikel 54 der Richtlinie (EU) 2019/944 in Absatz 2 bereits die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten vorsieht, von der Regel in Absatz 1 jenes Artikels abzuweichen, wonach die Übertragungsnetzbetreiber nicht Eigentümer von Energiespeicheranlagen sein oder diese Anlagen entwickeln, verwalten oder betreiben dürfen. (54) Hinsichtlich der in Artikel 54 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 vorgesehenen Möglichkeit ist die Kommission der Auffassung, dass eine Ausnahme von Artikel 54 Absatz 1 gemäß Artikel 66 der Richtlinie für alle Arten von Energiespeichertechnologien nicht gerechtfertigt ist. (55) Angesichts des Status der Kanarischen Inseln als Gebiet in äußerster Randlage sowie ihrer Orographie und der begrenzten Optionen für eine Verbindung zwischen den verschiedenen Inseln ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass eine auf Pumpspeicherkraftwerke beschränkte Ausnahme von Artikel 54 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 gemäß Artikel 66 der Richtlinie gerechtfertigt ist. (56) Mit Hilfe von Pumpspeicherkraftwerken können die Versorgungssicherheit und die Integration erneuerbarer Energieträger erhöht werden, da sie eine Quelle der Flexibilität durch erneuerbare Energie im Stromsystem bieten und dazu beitragen, Angebotsüberschüsse auszugleichen und Versorgungsengpässe zu verhindern. Sie gelten als Schlüsseltechnologie für eine optimale Integration intermittierender erneuerbarer Energiequellen (z. B. Wind- und Solarenergie) (9). Die Produktivität der Wasserkraft hängt jedoch von der Klimatologie, der Topografie und den Wasserressourcen jeder Region ab, und die Anlagen sind standortspezifisch. (57) Die Kommission ist der Auffassung, dass der Besitz von Pumpspeicherkraftwerken durch den ÜNB in besonderen Fällen gerechtfertigt sein kann, z. B. auf den Kanarischen Inseln, wo diese Anlagen notwendig sind, um die Versorgungssicherheit und die Integration erneuerbarer Energiequellen zu gewährleisten, und wo die Stromsysteme nur über begrenzte Optionen für eine flexible CO2-arme Stromerzeugung verfügen. (58) Darüber hinaus können aufgrund der derzeitigen Bedingungen auf dem Strommarkt der Kanarischen Inseln (siehe Abschnitt 2) kommerzielle Investitionen in Pumpspeicherkraftwerke offenbar nicht zeitnah erfolgen, obwohl dringend Anlagen benötigt werden, die eine flexible kohlenstoffarme Stromerzeugung ermöglichen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass Wasserkraftprojekte längere Vorentwicklungs-, Bau- und Betriebszeiten als andere Technologien haben und mit höheren Investitionsrisiken behaftet sind, weshalb möglicherweise spezifische politische Instrumente und Anreize sowie eine längerfristige politische Perspektive und weitsichtige Planung erforderlich sind. Die Dringlichkeit solcher Projekte ist angesichts des geplanten Ausbaus erneuerbarer Energie in naher Zukunft (10) und der Herausforderungen für den Netzbetrieb, mit denen die Kanarischen Inseln offenbar konfrontiert sind (11), derart hoch, dass Spanien nach Auffassung der Kommission im Falle dieses Gebiets in äußerster Randlage nicht verpflichtet werden sollte, die Bedingungen des Artikels 54 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 zu erfüllen. (59) Eine auf Pumpspeicherkraftwerke beschränkte Ausnahme von Artikel 54 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 gemäß Artikel 66 der Richtlinie sollte der marktbasierten Entwicklung von Speicherprojekten auf den Kanarischen Inseln, die auf dieser oder einer anderen Technologie basieren, nicht im Wege stehen. Angesichts der von Spanien eingegangenen Verpflichtungen zur Dekarbonisierung von NPT wie den Kanarischen Inseln werden mit zunehmender Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen neben Pumpspeicherkraftwerken wahrscheinlich auch Energiespeicheranlagen auf der Grundlage anderer Technologien benötigt werden, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. (60) Die Kommission betont ferner, dass die im Gesetz 17/2013 festgelegte Verpflichtung der ÜNB, Energiespeicheranlagen in Gebieten außerhalb der Halbinsel zu besitzen und zu betreiben, offenbar auf Kriterien beruht, die von den in Artikel 54 der Richtlinie (EU) 2019/944 festgelegten Kriterien abweichen. Mit dem vorliegenden Beschluss wird lediglich bewertet, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 erfüllt sind; er greift der Bewertung der Vereinbarkeit des Gesetzes 17/2013 mit den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/944 durch die Kommission nicht vor. 5.2.2.   Artikel 40 Absätze 4 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/944 (61) Spanien zufolge verhindert der Mangel an wirksamem Wettbewerb im Bereich der Stromerzeugung die Entstehung unverzerrter Strommärkte in den NPT. Insbesondere hat er zur Folge, dass der Übertragungsnetzbetreiber keinen Regelreservemarkt auf den Kanarischen Inseln schaffen und betreiben kann, einschließlich der Beschaffung marktbasierter nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen. (62) Da es auf den Kanarischen Inseln keinen Regelreservemarkt und keine marktbasierte Beschaffung von nicht frequenzgebundenen Systemdienstleistungen gibt, ist die Kommission der Auffassung, dass Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Artikel 40 Absätze 4 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/944 gemäß Artikel 66 der Richtlinie gerechtfertigt sind. 5.2.3.   Kapitel II der Verordnung (EU) 2019/943: Allgemeine Vorschriften für den Strommarkt — Artikel 3 und 6, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 1 und 4, Artikel 9, 10 und 11 5.2.3.1.   Der Antrag (63) Spanien zufolge verhindert der Mangel an wirksamem Wettbewerb zwischen Stromerzeugern die Entstehung nicht regulierter Strommärkte. Die Dispatch-Entscheidungen in NPT, einschließlich der Kanarischen Inseln, beruhen auf technischen und wirtschaftlichen Kriterien, bei denen die Anwendung von Marktvorschriften nicht immer möglich ist. Darüber hinaus erklärt Spanien, dass die Preisbildung in den NPT nicht auf dem Angebot und der Nachfrage in diesen Gebieten basiert, sondern sich nach dem Angebot und der Nachfrage richtet, die auf dem spanischen Festland herrschen, um zu verhindern, dass die Verbraucher in den NPT die zusätzlichen Kosten der Stromerzeugung in diesen Gebieten tragen. (64) Auf der Grundlage der im vorstehenden Erwägungsgrund dargelegten Fakten beantragt Spanien eine Freistellung von den folgenden Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943: — Buchstaben a, b, o und p, da nach Angaben Spaniens die Preise auf den betreffenden Märkten nicht frei auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage gebildet werden können und es in diesen Gebieten keine Terminmärkte gibt, — Buchstabe c, da Spanien der Auffassung ist, dass die Marktvorschriften, die die Heranbildung flexibler Erzeugung und Nachfrage begünstigen, in den Gebieten möglicherweise nicht anwendbar sind, — Buchstaben e und k, da nach Angaben Spaniens die Erzeuger nicht für den Verkauf der von ihnen erzeugten Elektrizität verantwortlich sind (es ist vielmehr Aufgabe des Netzbetreibers, zu entscheiden, welche Kraftwerke eingesetzt werden sollen) und keine aggregierten Angebote unterbreiten können, — Buchstabe j, da Spanien der Auffassung ist, dass die Speicherstrategie in diesen Gebieten möglicherweise erfordert, dass die Energiespeicherung Vorrang hat und nicht gleichberechtigt mit anderen Erzeugungsanlagen am Markt teilnimmt, — Buchstabe n, zu dem Spanien feststellt, dass der Markteintritt und -austritt von Stromerzeugungsunternehmen grundsätzlich auf der von ihnen durchgeführten Bewertung der wirtschaftlichen und finanziellen Tragfähigkeit ihrer Tätigkeit beruhen könnte, dass es den Stromerzeugungsunternehmen jedoch in der Praxis nicht möglich ist, sich an dem System zu beteiligen, ohne dass ihnen eine regulierte Zahlungsregelung gewährt wird, mit der die Erzeugungskosten gedeckt werden können. (65) In Bezug auf Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 1 und 4 sowie die Artikel 9, 10 und 11 weist Spanien darauf hin, dass das Stromsystem in den NPT zwar durch ein Dispatch-System geregelt wird, das ähnlich wie die Strommärkte der Union funktioniert, z. B. mit täglichem und Intraday-Dispatch, aber ein reguliertes System darstellt. Der Kaufpreis basiert auf dem Festlandpreis und nicht auf den anerkannten Kosten, die den Erzeugern bei der Stromerzeugung, einschließlich der Regelreserveleistungen, entstehen. Auf dieser Grundlage beantragt Spanien eine Ausnahme von Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 1 und 4 sowie den Artikeln 9, 10 und 11 der Verordnung (EU) 2019/943, da es in den Gebieten außerhalb der Halbinsel, einschließlich der Kanarischen Inseln, keinen Regelreservemarkt gibt und aufgrund ihrer isolierten Lage auch keine Möglichkeit einer Integration in den Day-Ahead- und den Intraday-Markt der Union besteht. (66) In Bezug auf Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) 2019/943 stellt Spanien fest, dass der Dispatch aufgrund der isolierten Lage der NPT unabhängig vom Festland und dem Unionsmarkt — abgesehen von dem Referenzpreis für die Beschaffung von Energie auf der Grundlage des Festlandpreises — durchgeführt wird und im Stundentakt erfolgt. (67) Ebenso ist Spanien angesichts der obigen Ausführungen der Ansicht, dass die Integration der Terminmärkte, die technischen Gebotsgrenzen und der Wert der Zahlungsbereitschaft für die Beibehaltung der Stromversorgung gemäß den Artikeln 9 bis 11 der Verordnung (EU) 2019/943 nicht für den Dispatch in den NPT gelten. 5.2.3.2.   Bewertung (68) In Bezug auf den Antrag auf Ausnahme von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 ist die Kommission der folgenden Auffassung: — Da die Strompreise auf den Kanarischen Inseln nicht auf der Grundlage eines marktbasierten Ansatzes, sondern mittels eines besonderen regulierten Mechanismus gebildet werden, bei dem der Netzbetreiber den Dispatch der Erzeugungsanlagen für jedes der isolierten Netze durchführt, ist eine Ausnahme von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, e und k der Verordnung (EU) 2019/943 gerechtfertigt. — Da es auf den Kanarischen Inseln keinen Terminmarkt gibt und der Dispatch durch den Netzbetreiber wöchentliche, tägliche und Intraday-Prognosen sowie Abweichungen in Echtzeit einschließt, ist auch eine Abweichung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben o und p der Verordnung (EU) 2019/943 gerechtfertigt, — Das derzeitige regulierte System und die besonderen Merkmale der Kanarischen Inseln könnten zwar die Entwicklung einer flexibleren Erzeugung mit geringen CO2-Emissionen und einer flexibleren Nachfrage erschweren, dennoch ist die Anwendung der Marktvorschriften nach wie vor erforderlich, um so weit wie möglich Anreize für deren Entwicklung zu schaffen. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass eine Ausnahme von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/943 nicht gerechtfertigt ist. — Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2019/943 steht der Priorität von Energiespeicherprojekten auf den Kanarischen Inseln nicht entgegen, wenn diese Projekte beispielsweise als die beste Option zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit auf den Kanarischen Inseln angesehen werden. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass eine Ausnahme von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2019/943 nicht gerechtfertigt ist. — In Bezug auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2019/943 sollte der Markteintritt oder -austritt von Stromerzeugungsunternehmen auf der Grundlage der von ihnen durchgeführten Bewertung der wirtschaftlichen und finanziellen Tragfähigkeit ihrer Tätigkeit unter Berücksichtigung der in den Erwägungsgründen 15 und 16 genannten Möglichkeit, die regulierte Vergütung zu erhalten, erfolgen. Daher ist eine Abweichung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe n der Verordnung (EU) 2019/943 für die Kanarischen Inseln nicht gerechtfertigt. (69) In Bezug auf die beantragte Ausnahme von Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absätze 1 und 4 sowie den Artikeln 9, 10 und 11 der Verordnung (EU) 2019/943 beziehen sich diese Bestimmungen auf Anforderungen an Termin-, Day-Ahead-, Intraday- und Regelreservemärkte. Aus den von Spanien vorgelegten Informationen geht hervor, dass diese Märkte auf den Kanarischen Inseln angesichts der Besonderheiten der Stromsysteme in diesem Gebiet nicht wirksam implementiert werden können (Erwägungsgrund 12). Daher ist die Kommission der Auffassung, dass eine Abweichung von diesen Bestimmungen gerechtfertigt ist. 5.2.4.   Kapitel III der Verordnung (EU) 2019/943: Netzzugang und Engpassmanagement — Artikel 14 bis 17 und Artikel 19 5.2.4.1.   Der Antrag (70) Spanien erklärt, dass die in den Artikeln 14 bis 16 und Artikel 19 festgelegten Anforderungen in den NPT nicht angewandt werden können, da der ÜNB den Dispatch der Erzeugungsanlagen für jedes der isolierten Stromsysteme durchführt und diese Systeme keine separaten verbundenen Gebotszonen bilden. Bei diesem Dispatch wird die Energie berücksichtigt, die über Verbindungen zwischen den Inseln des kanarischen Netzes übertragen wird (d. h. zwischen Lanzarote und Fuerteventura). Im Falle von Engpässen in diesen Verbindungen organisiert der ÜNB den Dispatch der verfügbaren Erzeugungskapazität unter Berücksichtigung hauptsächlich technischer Kriterien um, um die Versorgung sicherzustellen. Spanien erklärt ferner, dass es sich bei den NPT nicht um separate Gebotszonen handelt, es daher keinen entsprechenden Markt für zonenübergreifende Kapazität gibt und somit keine Engpasserlöse erzielt werden. 5.2.4.2.   Bewertung (71) Die Ausnahmen von Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 haben zur Folge, dass die Stromsysteme der Kanarischen Inseln nicht in die integrierten Day-Ahead- und Intraday-Märkte einbezogen werden. Daher werden einige Bestimmungen über das Funktionieren dieser Märkte zwangsläufig nicht für die Kanarischen Inseln gelten. (72) Darüber hinaus gelten die Kanarischen Inseln nicht als separate Gebotszone. Artikel 14 bis 17 und Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/943 betreffen Gebotszonen und das Kapazitäts- und Engpassmanagement zwischen Gebotszonen. Da die einzelnen Stromsysteme der Kanarischen Inseln keine separaten Gebotszonen darstellen, gelten die Bestimmungen über Gebotszonen nicht für die Kanarischen Inseln. Daraus folgt, dass eine Ausnahme von den Anforderungen der Artikel 14 und 15, des Artikels 16 Absätze 3 bis 13 sowie der Artikel 17 und 19 der Verordnung (EU) 2019/943 nicht gerechtfertigt ist. (73) Darüber hinaus gelten für die Kanarischen Inseln Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/943, die allgemeine Grundsätze für das Engpassmanagement enthalten, da diese Grundsätze den Marktteilnehmern Garantien dafür bieten, dass der ÜNB Engpassprobleme mit diskriminierungsfreien marktbasierten Lösungen angeht und Verfahren zur Einschränkung von Transaktionen nur in Notfällen anwendet. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass eine Ausnahme von Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/943 nicht gerechtfertigt ist. 5.2.5.   Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/943: Angemessenheit der Ressourcen — Artikel 20 Absätze 3 bis 8, Artikel 21 Absätze 7 und 8, Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben f und h, Artikel 22 Absätze 2, 3 und 5 und Artikel 25 Absätze 2 bis 4 5.2.5.1.   Der Antrag (74) Spanien erklärt, dass die vom Netzbetreiber für jedes NPT durchgeführten Abschätzungen der Angemessenheit der Ressourcen aufgrund der isolierten Lage der NPT unabhängig sind und weder in die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene noch in die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf dem spanischen Festland einbezogen werden. Daher ist Spanien der Auffassung, dass einige der Bestimmungen in Kapitel IV nicht auf die NPT anwendbar sind. Spanien betont jedoch, dass die derzeitigen nationalen Vorschriften darauf abzielen, so weit wie möglich eine Gleichbehandlung zwischen den Gebieten außerhalb der Halbinsel und dem Festlandsmarkt zu gewährleisten, beispielsweise in Bezug auf das Niveau der Versorgungssicherheit oder die Methode zur Durchführung von Abschätzungen der Angemessenheit der Ressourcen. (75) Spanien macht geltend, dass die Angemessenheit in den NPT durch den im Königlichen Erlass 738/2015 festgelegten spezifischen Mechanismus für die Zuweisung neuer Kapazitäten gewährleistet ist, wie in den Erwägungsgründen 21 bis 23 dargelegt. Spanien ist der Auffassung, dass dieser Mechanismus angesichts der Besonderheiten der NPT beibehalten werden sollte, und beantragt daher eine Ausnahme von Artikel 20 Absätze 3 bis 8, Artikel 21 Absätze 7 und 8, Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben f und h, Artikel 22 Absätze 2, 3 und 5 sowie Artikel 25 Absätze 2 bis 4. (76) Spanien argumentiert, dass die für die NPT durchgeführten Abschätzungen der Angemessenheit der Ressourcen den Grundsätzen des Artikels 20 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/943 entsprechen. Spanien führt weiter aus, dass bei Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit ein Ausschreibungsverfahren (wie im Königlichen Erlass 738/2015 festgelegt) in Verbindung mit der Bewertung von Auktionen von Kapazitäten aus erneuerbaren Quellen durchgeführt wird. Bei diesen Verfahren können nach Auffassung Spaniens die Anforderungen des Artikels 20 Absätze 3 bis 8 der Verordnung (EU) 2019/943 nicht zur Anwendung kommen. (77) Spanien erklärt, dass die Bestimmungen des Artikels 21 Absätze 7 und 8 der Verordnung (EU) 2019/943, die sich auf die zeitliche Begrenzung von Kapazitätsmechanismen beziehen, nicht mit dem im Königlichen Erlass 738/2015 festgelegten Mechanismus vereinbar seien. Spanien erklärt jedoch, dass für künftige neue Kapazitätsmechanismen die Anforderungen des Artikels 21 Absätze 7 und 8 der Verordnung gelten werden. (78) Spanien stellt fest, dass der im Königlichen Erlass 738/2015 festgelegte Mechanismus auch mit den folgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/943 unvereinbar sei: — Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe f, in dem festgelegt ist, dass die Vergütung nach einem wettbewerblichen Verfahren bestimmt wird, da die Vergütung im Rahmen des bestehenden Mechanismus Spanien zufolge nicht auf einem wettbewerblichen Verfahren, sondern auf einer Benchmark-Anlage beruht, um Anreize für Effizienz zu schaffen, — Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe h, in dem festgelegt ist, dass Kapazitätsmechanismen allen Ressourcen, die die erforderliche technische Leistung erbringen können, offenstehen müssen, da der Mechanismus nach Angaben Spaniens nur auf regelbare Anlagen angewandt wird, — Artikel 22 Absatz 2, der eine Liste von Gestaltungsmerkmalen enthält, die strategische Reserven erfüllen müssen, da er sich Spanien zufolge auf Regelreservemärkte bezieht, die in den NPT nicht existieren, — Artikel 22 Absatz 3, in dem zusätzliche Anforderungen an Kapazitätsmechanismen abgesehen von strategischen Reserven festgelegt sind, da der bestehende Mechanismus Spanien zufolge diese Anforderungen nicht erfüllt: die Vergütung geht nicht gegen Null, wenn die bereitgestellte Kapazität ausreichend ist, die Vergütung ist nicht nur an die Kapazität gekoppelt und die Kapazitätsverpflichtungen sind nicht übertragbar, — Artikel 22 Absatz 4, der Anforderungen in Bezug auf CO2-Emissionsgrenzwerte für Kapazitätsmechanismen beinhaltet, da der derzeitige Mechanismus nach Angaben Spaniens keine derartigen Vorgaben enthält, aber die Festlegung technischer Beschränkungen zulässt, — Artikel 22 Absatz 5, der die Anpassung von am 4. Juli 2019 angewendeten Kapazitätsmechanismen vorschreibt. (79) Spanien erklärt, dass die Zuverlässigkeitsstandards für die Gebiete außerhalb der Halbinsel nicht mit den Anforderungen in Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/943 in Einklang stehen, da sie die Kosten eines Markteintritts nicht berücksichtigen. Spanien fügt hinzu, dass sich die Standards, selbst wenn sie gleich wären, in unterschiedlicher Geschwindigkeit zu strengeren Werten entwickeln könnten, auf deren Grundlage es eine Ausnahme von Artikel 25 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2019/943 beantragen würde. 5.2.5.2.   Bewertung (80) Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/943 befasst sich mit der Angemessenheit der Ressourcen im Elektrizitätsbinnenmarkt und enthält Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Überwachung der Angemessenheit der Ressourcen und das Vorgehen, wenn Bedenken bezüglich der Angemessenheit der Ressourcen festgestellt werden, insbesondere durch die Ausarbeitung eines Umsetzungsplans unter anderem mit dem Ziel, regulatorische Verzerrungen zu beseitigen, eine marktbasierte Beschaffung von Regelreserve sicherzustellen oder regulierte Preise abzuschaffen. Die Kommission stellt fest, dass für die Kanarischen Inseln eine Bewertung der Angemessenheit der Ressourcen durchgeführt wird, die nicht in die Abschätzung der Angemessenheit auf europäischer oder nationaler Ebene einbezogen wird. Da zudem die meisten Marktvorschriften auf den Kanarischen Inseln nicht angewandt werden können (siehe Abschnitte oben), sind die meisten Elemente der Umsetzungspläne gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/943 nicht auf den regulierten Großhandelsmarkt auf den Kanarischen Inseln anwendbar. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass eine Ausnahme von Artikel 20 Absätze 3 bis 8 der Verordnung (EU) 2019/943 gerechtfertigt ist. (81) In Artikel 21 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/943 ist die Anforderung einer effizienten administrativen Abschaffung des Kapazitätsmechanismus festgelegt, wenn in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine neuen Verträge geschlossen werden, und Artikel 21 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/943 enthält Anforderungen in Bezug auf die zeitliche Begrenzung von Kapazitätsmechanismen. Ausgehend von den Erläuterungen Spaniens könnte der im Königlichen Erlass 738/2015 vorgesehene derzeitige Mechanismus für eine regulierte Vergütung der Erzeugung in den NPT (der keine zeitliche Begrenzung hat) als gleichwertig mit einem Kapazitätsmechanismus angesehen werden. Um die Durchführbarkeit dieses Mechanismus, der im Rahmen des Beschlusses der Kommission über staatliche Beihilfen in der Sache SA.42270 genehmigt wurde, und die Erreichung der verfolgten Ziele (unter anderem die Förderung der Wartung und des Ersatzes ineffizienter Kraftwerke sowie die Förderung erneuerbarer Energiequellen in Spanien) zu gewährleisten, ist die Kommission der Auffassung, dass eine Ausnahme von Artikel 21 Absatz 7 für die Kanarischen Inseln gerechtfertigt ist. (82) In Bezug auf den Antrag auf Ausnahme von Artikel 21 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/943 ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass diese Ausnahme nicht gerechtfertigt ist, da es nicht möglich ist, die Entwicklung der Stromsysteme der Kanarischen Inseln im Laufe der Zeit vorherzusagen. Dementsprechend sollte die Laufzeit des im Königlichen Erlass 738/2015 festgelegten Mechanismus für eine regulierte Vergütung auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2029 begrenzt we

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.