Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/560 der Kommission vom 8. Dezember 2023 über die Ausnahme des Königreichs Spanien von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kanarischen Inseln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8638)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Serie L 2024/560 15.2.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/560 DER KOMMISSION vom 8. Dezember 2023 über die Ausnahme des Königreichs Spanien von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kanarischen Inseln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8638) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 64, gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (2), insbesondere auf Artikel 66, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN UND GELTUNGSBEREICH DES BESCHLUSSES (1) Am 23. November 2020 stellte das Königreich Spanien (im Folgenden „Spanien“) bei der Kommission einen Antrag auf eine Ausnahmeregelung (im Folgenden „Antrag“) für die außerhalb der Halbinsel gelegenen Gebiete Kanarische Inseln, Balearen, Ceuta und Melilla („non-peninsular territories“, im Folgenden zusammenfassend „NPT“) gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 66 der Richtlinie (EU) 2019/944. (2) Mit dem Antrag wurden ursprünglich Ausnahmen von Artikel 8 und Artikel 54 der Richtlinie (EU) 2019/944 sowie von den Artikeln 3, 6 und 7 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 1 und 4, den Artikeln 9, 10, 11, 14 bis 17, 19 bis 27 und 35 bis 47 der Verordnung (EU) 2019/943 erbeten. In diesem Antrag war die Geltungsdauer der beantragten Ausnahme nicht angegeben. (3) Am 18. März 2021 veröffentlichte die Kommission den Antrag auf ihrer Website und forderte die Mitgliedstaaten und Interessenträger auf, bis zum 30. April 2021 Stellung zu nehmen. (4) Am 17. August 2021 und am 16. Dezember 2021 bat die Kommission Spanien um zusätzliche Informationen zu dem Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung. Spanien antwortete am 4. Oktober 2021 und am 17. Januar 2022. Im letztgenannten Antwortschreiben änderte Spanien den Umfang seines Antrags auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung wie folgt: — Der Antrag auf Ausnahme von Artikel 8 der Richtlinie (EU) 2019/944 wurde für alle NPT zurückgezogen, — der Antrag auf Ausnahme von Artikel 54 der Richtlinie (EU) 2019/944 wurde für die Balearen und Ceuta zurückgezogen, — Spanien stellte einen neuen Antrag auf Ausnahme von Artikel 40 Absätze 4 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/944 für alle NPT, — der Antrag auf Ausnahme von Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d, f, g, h, i, l, m und q der Verordnung (EU) 2019/943 wurde für alle NPT zurückgezogen, — Spanien zog ferner den Antrag auf Ausnahme von Artikel 16 Absätze 1 und 2, Artikel 20 Absätze 1 und 2, Artikel 21 Absätze 1 bis 6, Artikel 22 Absatz 1 mit Ausnahme der Buchstaben f und h, Artikel 22 Absatz 4 sowie von den Artikeln 35 bis 47 der Verordnung (EU) 2019/943 für alle NPT zurück, — Spanien hat eine begrenzte Geltungsdauer für die beantragte Ausnahmegenehmigung für die Balearen und Ceuta bis zur vollständigen Integration dieser Gebiete mit dem Festland (nicht vor 2030 erwartet) festgelegt. (5) Dieser Beschluss sollte nur für die Kanarischen Inseln gelten. Die Anträge Spaniens auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung in Bezug auf die NPT Ceuta, Melilla und die Balearen sollten in gesonderten Beschlüssen der Kommission über Ausnahmeregelungen behandelt werden. 2.   KANARISCHE INSELN Das Stromsystem und der Strommarkt auf den Kanarischen Inseln (6) Die Kanarischen Inseln sind eines der nach Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) anerkannten Gebiete in äußerster Randlage und fallen daher für die Zwecke der Anwendung des Artikels 64 der Verordnung (EU) 2019/943 und des Artikels 66 der Richtlinie (EU) 2019/944 in diese Kategorie. (7) Spanien zufolge umfasst das außerhalb der Halbinsel gelegene Gebiet der Kanarischen Inseln sechs isolierte Stromnetze: Teneriffa, Gran Canaria, La Palma, La Gomera, El Hierro und das System Lanzarote-Fuerteventura, das die Inseln Lanzarote und Fuerteventura über zwei 132 kV-Kabel verbindet. (8) Nach Angaben Spaniens wurden im Jahr 2019 mehr als 75 % der installierten Stromerzeugungskapazität der Kanarischen Inseln durch herkömmliche Wärmekraftwerke (Kohle, Gas, Diesel) gedeckt. Der Anteil erneuerbarer Energie ist seit dem Jahr 2018 stetig gestiegen, insbesondere auf den größeren Inseln (Gran Canaria und Teneriffa), auf denen sie einen erheblichen Anteil der installierten Kapazität ausmacht. Spanien stellt jedoch fest, dass die Nutzung erneuerbarer Energie in NPT aufgrund der geringen Größe des Gebiets und der Einschränkungen im Zusammenhang mit der Einholung der erforderlichen Umweltgenehmigungen für neue Erzeugungskapazitäten, des höheren Bedarfs an regelbarer Stromerzeugung zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit (3) und der begrenzten Speicherkapazität geringer ist als auf dem spanischen Festland. (9) Spanien weist darauf hin, dass die Kanarischen Inseln aufgrund ihrer geringen Marktgröße nicht von den Skaleneffekten des Stromsystems auf dem Festland profitieren können und höhere Brennstoffkosten zu tragen haben. Aufgrund ihrer historischen Isolation besteht auch ein größerer Bedarf an installierter Reservekapazität. (10) Spanien verweist ferner darauf, dass sich fast alle Wärmekraftwerke auf den Kanarischen Inseln direkt oder indirekt im Eigentum von Endesa S.A. befinden. Folglich wird Endesa S.A., selbst wenn der zunehmende Ausbau erneuerbarer Energie den Markteintritt konkurrierender Unternehmen erleichtert, den größten Teil des Stroms in diesem NPT erzeugen. (11) Spanien zufolge haben diese Marktbesonderheiten höhere Stromerzeugungskosten im Vergleich zum Festland zur Folge und machen den Markteintritt für neue Unternehmen unattraktiv, sodass sich auf den Kanarischen Inseln kein wirksamer Wettbewerb entwickelt hat. (12) Angesichts der mit dem fehlenden Wettbewerb und den hohen Kosten verbundenen Probleme und trotz der Maßnahmen, die zur Förderung des Wettbewerbs und zur Einführung wirtschaftlicher Anreize ergriffen wurden, um die betriebliche Effizienz der Anlagen zu steigern und die Erzeugungskosten zu senken, macht Spanien geltend, dass es nicht möglich gewesen ist, einen Marktmechanismus einzuführen, der mit dem auf dem Festland bestehenden Mechanismus identisch ist. (13) Spanien erklärt ferner, dass der in allen NPT, einschließlich der Kanarischen Inseln, erzeugte Strom vom Bietersystem auf dem Festlandmarkt ausgeschlossen ist. In den Stromsystemen der NPT wird ein Mechanismus des wirtschaftlichen Vorrangs für den Dispatch angewendet (4): — Der Netzbetreiber stellt die Erzeugungsanlagen unter Berücksichtigung der technischen Beschränkungen und der zur Gewährleistung der Stromversorgung erforderlichen Reserven auf der Grundlage der variablen Kosten bis zur Deckung der Nachfrage in eine wirtschaftliche Rangfolge. — Die Nachfrageseite (Direktverbraucher und Versorger) meldet dem Netzbetreiber die stündliche Nachfrage in den Stromsystemen jedes NPT. — Nach dem täglichen Dispatch kauft die Nachfrageseite die Energie zu einem Preis, der dem des Bietersystems auf dem Festland entspricht. (14) Spanien zufolge trägt dieser Mechanismus den hohen Stromerzeugungskosten und den Besonderheiten der NPT Rechnung und soll sicherstellen, dass die Verbraucher und Versorger in diesen Gebieten nicht die im Vergleich zum spanischen Festland höheren Kosten für die Stromerzeugung in NPT zu tragen haben, was den Grundsätzen der interregionalen Solidarität entspricht. (15) Spanien führt weiter aus, dass es sich bei der Stromerzeugung in den NPT nicht um ein System der marktorientierten, sondern um ein System der regulierten Vergütung handelt, das unter Bedingungen betrieben wird, unter denen ein Großhandelsmarkt nicht funktionieren könnte und die Kosten aus geografischen und territorialen Gründen höher sind als die Stromerzeugungskosten auf dem spanischen Festland. (16) Spanien weist darauf hin, dass der Mechanismus sicherstellt, dass die zusätzlichen Kosten, die sich aus der Differenz zwischen den höheren Erzeugungskosten in den NPT und dem Strompreis, der dem auf dem Festland entspricht, ergeben, vom Stromsystem und vom Staatshaushalt gedeckt werden, sodass alle Verbraucher unabhängig von dem System, in dem sie den Strom verbrauchen, den gleichen Preis zahlen. (17) Spanien zufolge ist die Regulierung der Stromübertragung und -verteilung in den NPT vergleichbar mit derjenigen auf dem spanischen Festland. (18) In Bezug auf den Endkundenmarkt erklärt Spanien, dass die Endkunden in den NPT bei der Wahl ihres Versorgers das Recht auf dieselben Bedingungen haben wie Endkunden auf dem spanischen Festland. Auch der Begriff der schutzbedürftigen Verbraucher ist für ganz Spanien definiert, und im Allgemeinen ist die Versorgung landesweit einheitlich organisiert. Diesbezüglich stellt Spanien fest, dass es keine Unterschiede zwischen den Endkundenmärkten auf dem Festland und dem Nicht-Festland gibt. Überblick über den Rechtsrahmen für die NPT (19) Spanien erklärt, dass die Stromversorgung in den NPT gemäß dem Gesetz 24/2013 einer besonderen Regulierung unterliegt. Dieses Gesetz sieht ferner vor, dass für diese Leistung eine zusätzliche Vergütung gezahlt werden kann, um die Differenz zwischen den Kosten für die Stromerzeugung in den NPT und den Einnahmen aus dem Stromverkauf in diesen Gebieten zu decken. (20) Spanien weist darauf hin, dass das Gesetz 17/2013 die allgemeinen Bestimmungen für die Gewährleistung der Versorgung und die Steigerung des Wettbewerbs in den Stromsystemen in den NPT enthält (5). Insbesondere ist in Artikel 5 des Gesetzes 17/2013 festgelegt, dass die Pumpspeicherkraftwerke in den NPT, deren Hauptzweck darin besteht, die Versorgung sicherzustellen, die Netzsicherheit zu gewährleisten und nicht planbare erneuerbare Energiequellen zu integrieren, Eigentum des Netzbetreibers sein müssen. (21) Spanien erklärt, dass die Tätigkeit der Stromerzeugung und der Dispatch-Prozess in den Stromsystemen in den NPT sowie die Vergütungsregelung für diese Tätigkeit im Königlichen Dekret 738/2015 detailliert geregelt sind. Das Vergütungssystem beruht auf zwei Vergütungskomponenten: eine für die getätigten Investitionen und andere Fixkosten und eine für die variablen Kosten, die während des Betriebs anfallen. Ziel dieser Vergütung ist es, die zusätzlichen Kosten der Stromerzeugung in den NPT zu decken. Im Königlichen Dekret 738/2015 sind die zusätzlichen Kosten als Differenz zwischen allen Erzeugungskosten und dem Preis definiert, der im Rahmen des vom Netzbetreiber durchgeführten Dispatchs gezahlt wird. (22) Darüber hinaus wird mit dem Königlichen Dekret 738/2015 ein Wettbewerbsverfahren für die Auswahl neuer Kapazitäten und zu modernisierender Kapazitäten eingeführt. (23) Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der im Königlichen Dekret 738/2015 festgelegte Vergütungsmechanismus von der Kommission in ihrem Beschluss SA.42270 „Spain Electricity production in Spanish non-peninsular territories“ („Elektrizitätserzeugung in spanischen Gebieten außerhalb der Halbinsel“) als staatliche Beihilfe genehmigt wurde (6). 3.   DIE BEANTRAGTEN AUSNAHMEREGELUNGEN FÜR DIE KANARISCHEN INSELN (24) Der für die Kanarischen Inseln gestellte Antrag auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung stützt sich auf deren Status als Gebiet in äußerster Randlage gemäß Artikel 349 AEUV. 3.1.   Ausnahmeregelung gemäß Artikel 66 der Richtlinie (EU) 2019/944 (25) Spanien beantragt eine Ausnahme von Artikel 40 Absätze 4 bis 7 und Artikel 54 der Richtlinie (EU) 2019/944 in Bezug auf die Erbringung von Systemdienstleistungen durch den Übertragungsnetzbetreiber (im Folgenden „ÜNB“) und das Verbot für Übertragungsnetzbetreiber, Energiespeicheranlagen zu besitzen, zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben. 3.2.   Freistellung gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/943 (26) Spanien beantragt für die Kanarischen Inseln eine Freistellung von den folgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/943: — den in Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e, j, k, n, o und p genannten Marktgrundsätzen, — Regeln für den Stromhandel gemäß Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 1 und 4, Artikel 9, 10, 11, 14, 15, 16 und 17, — den Vorschriften über Engpasserlöse gemäß Artikel 19, — Artikel 14, 15, Artikel 16 Absätze 3 bis 13, Artikel 17 und 19, Artikel 20 Absätze 3 bis 8, Artikel 21 Absätze 7 und 8, Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben f und h, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 22 Absätze 2, 3 und 5 sowie Artikel 25 Absätze 2 bis 4 für neue unterstützende Kapazitätsmechanismen, die in Zukunft eingerichtet werden könnten, — Artikel 14 bis 17, 19 bis 27, 35 bis 47 für den im Königlichen Dekret 738/2015 festgelegten bestehenden Mechanismus. 3.3.   Geltungsdauer der beantragten Ausnahmeregelungen (27) Spanien ist der Auffassung, dass die Integration der NPT in den iberischen Strommarkt von der Existenz einer Verbindung zum spanischen Festland abhängt. Spanien weist darauf hin, dass der Bau von Verbindungsleitungen zum Festland aufgrund der geografischen Entfernung der Kanarischen Inseln zum Festland unmöglich oder zu kostspielig wäre. Spanien ist daher der Auffassung, dass die Ausnahmeregelungen für die Kanarischen Inseln keiner zeitlichen Begrenzung unterliegen sollten. 4.   WÄHREND DES KONSULTATIONSZEITRAUMS EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN (28) Wie in Erwägungsgrund 3 beschrieben, führte die Kommission im März und April 2021 eine öffentliche Konsultation durch. (29) Alle im Rahmen der öffentlichen Konsultation übermittelten Stellungnahmen betrafen die von Spanien beantragte Ausnahme von Artikel 54 der Richtlinie (EU) 2019/944 in Bezug auf Eigentum, Verwaltung und Betrieb von Speicheranlagen durch den ÜNB. (30) Die Teilnehmer an der öffentlichen Konsultation lehnten die Genehmigung einer solchen Ausnahmeregelung ab, da damit ein Projekt legitimiert würde, in dessen Rahmen der spanische ÜNB, Red Eléctrica de España S.A.U. (im Folgenden „REE“), die Erlaubnis erhält, das Projekt Chira-Soria auf den Kanarischen Inseln (im Folgenden „Projekt Chira-Soria“) (7) ohne das in Artikel 54 der Richtlinie (EU) 2019/944 vorgeschriebene Ausschreibungsverfahren zu entwickeln. Die Teilnehmer bewerteten die Tatsache, dass die Ausnahmeregelung auch für die anderen NPT gilt, als irrelevant, da die Orographie der Balearen und die geringe Größe Ceutas und Melillas eine Pumpspeicherung in diesen Gebieten nicht zuließen (8). (31) Die Teilnehmer gaben an, dass die bloße Insellage keine hinreichende Rechtfertigung dafür sei, von der Ausschreibungspflicht gemäß Artikel 54 der Richtlinie (EU) 2019/944 abzuweichen, da private Parteien Berichten zufolge Interesse am Projekt Chira-Soria bekundet hätten. Sie brachten vor, dass dieses Interesse im Hinblick auf das Gesetz 17/2013 nicht berücksichtigt worden sei. (32) Die Teilnehmer wiesen ferner darauf hin, dass die spanische Regulierungsbehörde Comisión Nacional de Mercados y Competencia (CNMC) und der spanische Staatsrat Bedenken hinsichtlich des Königlichen Erlasses 738/2015 und der Rolle von REE geäußert hätten, da das Unternehmen Eigentümer von Pumpspeicherkraftwerken und gleichzeitig die Stelle ist, von der das Verwaltungsverfahren für die Genehmigung von Pumpspeicherkraftwerken in erster Instanz abhängt. (33) Die Teilnehmer brachten auch wirtschaftliche Argumente vor. Sie betonten, dass diese Art der Speicherung auf den Kanarischen Inseln durch die geringe Verfügbarkeit von gespeichertem Wasser beeinträchtigt werde, sodass eine Entsalzung von Meerwasser erforderlich wird. Dies verursache hohe Energiekosten und verringere die Effizienz des Projekts Chira-Soria erheblich. In diesem Zusammenhang verwiesen die Teilnehmer auf das Wasser-Wind-Kraftwerk Gorona del Viento auf der Insel El Hierro, dessen Wirkungsgrad 43 % betrage, weit weniger als der Wirkungsgrad von 70 % bis 80 % vergleichbarer Kraftwerke auf dem Festland. (34) Die Teilnehmer brachten vor, dass sich die veranschlagten Kosten für das Projekt Chira-Soria bereits vor Baubeginn verdoppelt hätten, und verwiesen auf Studien, wonach andere Lösungen (z. B. Verbindungsleitungen, dezentrale Speicherung, elektrochemische Speicherung, Wasserstoff) wirtschaftlich effizienter wären. Sie führten ferner die finanzielle Belastung der Verbraucher im Zusammenhang mit den hohen Investitionskosten an. Sie unterstrichen die sehr hohen Erzeugungskosten der einzigen vergleichbaren Anlage auf den Kanarischen Inseln, Gorona del Viento. Angesichts des ungünstigeren Standorts des Projekts Chira-Soria könnten die Kosten pro MWh den Teilnehmern zufolge Rekordhöhen erreichen, wodurch Geld von Investitionen in andere Formen der Flexibilität, einschließlich der Flexibilität der Haushalte und des ÜNB, abgezogen würde. (35) Die Teilnehmer wiesen ferner darauf hin, dass das Projekt Chira-Soria nicht nur wirtschaftlich nicht gerechtfertigt sei, sondern auch nicht zur Integration erneuerbarer Energie beitrage. Sie verwiesen auf „konsultierte Sachverständige“, denen zufolge die gespeicherte Energie hauptsächlich aus fossiler Energie bestehen werde, die in alten thermischen Anlagen erzeugt wird, die nachts nicht abgeschaltet werden können. Sie machten geltend, dass neue Speichertechnologien (Batterien und Wasserstoff) und das Aufkommen von Elektrofahrzeugen das Projekt Chira-Soria überflüssig machen und effizientere, transparentere und schnellere Mittel zur Ökologisierung des Energiesystems bieten würden. (36) Des Weiteren stellten die Teilnehmer fest, dass das Projekt Chira-Soria ökologische und soziale Bedenken aufwerfe. Sie brachten vor, dass der Bau fünf Natura-2000-Gebiete betreffe und keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen worden sei. 5.   BEWERTUNG DES ANTRAGS AUF GENEHMIGUNG EINER AUSNAHMEREGELUNG FÜR DIE KANARISCHEN INSELN 5.1.   Gebiet in äußerster Randlage, das nicht mit dem Strommarkt der Union verbunden werden kann (37) Gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/943 kann in zwei Fällen eine Freistellung von den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 3 und 6, des Artikels 7 Absatz 1, des Artikels 8 Absätze 1 und 4, der Artikel 9 bis 11, der Artikel 14 bis 17, der Artikel 19 bis 27, der Artikel 35 bis 47 und des Artikels 51 der genannten Verordnung gewährt werden: a) für kleine isolierte sowie verbundene Netze, wenn der/die Mitgliedstaat(en) nachweisen kann/können, dass beim Betrieb solcher Netze erhebliche Probleme auftreten. In einem solchen Fall muss die Ausnahmeregelung an Bedingungen geknüpft werden, die einen verstärkten Wettbewerb und eine stärkere Integration in den Elektrizitätsbinnenmarkt zum Ziel haben; b) für Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV, wenn sie aus offensichtlichen physikalischen Gründen nicht an den Energiemarkt der Union angebunden werden können. (38) Gemäß Artikel 66 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 kann für kleine isolierte Netze und kleine Verbundnetze eine Ausnahmeregelung zu den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 7 und 8 sowie der Kapitel IV, V und VI gewährt werden, wenn der/die Mitgliedstaat(en) nachweisen kann/können, dass sich für den Betrieb dieser Netze erhebliche Probleme ergeben. Gemäß Artikel 66 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 unterliegt die Ausnahmeregelung für Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV, die nicht an die Elektrizitätsmärkte der Union angebunden werden können, Bedingungen, mit denen sichergestellt wird, dass die Ausnahmeregelung dem Übergang zur Erzeugung erneuerbarer Energie nicht im Wege steht. (39) Sowohl gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 als auch gemäß der Richtlinie (EU) 2019/944 ist die Ausnahmeregelung für Gebiete in äußerster Randlage nicht zeitlich befristet. (40) Die Kanarischen Inseln sind eines der nach Artikel 349 AEUV anerkannten Gebiete in äußerster Randlage und fallen daher für die Zwecke der Anwendung des Artikels 64 der Verordnung (EU) 2019/943 und des Artikels 66 der Richtlinie (EU) 2019/944 in diese Kategorie. (41) Derzeit ist nicht geplant, die Stromsysteme des spanischen Festlands mit den Stromsystemen der Kanarischen Inseln zu verbinden. Spanien erklärt, dass es angesichts der Entfernung keine Möglichkeit gibt, die Kanarischen Inseln zu vertretbaren Kosten zu integrieren, und die Integration der Inseln aufgrund ihrer Topografie nur sehr begrenzt möglich ist, da es sich um vulkanische Inseln mit einem sehr rauen Meeresboden handelt. (42) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Kanarischen Inseln das in Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 festgelegte Kriterium erfüllen, dass sie aus offensichtlichen physikalischen Gründen nicht an den Energiemarkt der Union angebunden werden können. (43) Dementsprechend ist Spanien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 66 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 nicht verpflichtet nachzuweisen, dass sich für den Betrieb der Stromsysteme auf den Kanarischen Inseln erhebliche Probleme ergeben. Die Genehmigung der Ausnahmeregelung sollte auf unbegrenzte Zeit erteilt werden. 5.2.   Umfang der Ausnahme 5.2.1.   Artikel 54 und 66 der Richtlinie (EU) 2019/944 (44) Nach Artikel 54 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 ist es Übertragungsnetzbetreibern untersagt, Eigentümer von Energiespeicheranlagen zu sein oder diese Anlagen zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben. (45) Gemäß Artikel 54 Absatz 2 der genannten Richtlinie können die Mitgliedstaaten von dieser Regel abweichen, wenn es sich bei den Anlagen um vollständig integrierte Netzkomponenten handelt und die Regulierungsbehörde ihre Genehmigung erteilt hat oder wenn alle in den Buchstaben a bis c des genannten Absatzes aufgeführten Bedingungen erfüllt sind. (46) Wie in Erwägungsgrund 38 dargelegt, können die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 66 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 für Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV, die nicht an die Elektrizitätsmärkte der Union angebunden werden können, eine Ausnahme von den Vorschriften des Kapitels VI (einschließlich Artikel 54) beantragen, sofern Bedingungen erfüllt sind, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Ausnahmeregelung dem Übergang zur Erzeugung erneuerbarer Energie nicht im Wege steht. (47) Daher kann Spanien zusätzlich zur Inanspruchnahme der Ausnahmemöglichkeit nach Artikel 54 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 bei der Kommission unter Verweis auf Artikel 66 eine Ausnahme von Artikel 54 der Richtlinie in Bezug auf die Kanarischen Inseln beantragen. 5.2.1.1.   Der Antrag (48) Wie in Erwägungsgrund 20 ausgeführt, ist in Artikel 5 des Gesetzes 17/2013 festgelegt, dass die Pumpspeicherkraftwerke in den NPT, deren Hauptzweck darin besteht, die Versorgung sicherzustellen, die Netzsicherheit zu gewährleisten und nicht planbare erneuerbare Energiequellen zu integrieren, Eigentum des Netzbetreibers sein müssen. (49) Im Antrag weist Spanien auf die Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Einsatz erneuerbarer Energie auf den Kanarischen Inseln hin. Spanien erklärt, dass alle Kraftwerke für erneuerbare Energie auf einer Insel Strom unter denselben meteorologischen Bedingungen erzeugen, anders als auf dem spanischen Festland. Infolgedessen wird die Einhaltung der Normen für die Versorgungssicherheit schwieriger, je mehr erneuerbare Energie in den Stromsystemen der Kanarischen Inseln zum Einsatz kommt. Dies könnte die Nutzung erneuerbarer Energiequellen langfristig einschränken. (50) Sp

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.