Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/560 der Kommission vom 8. Dezember 2023 über die Ausnahme des Königreichs Spanien von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kanarischen Inseln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8638)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D0560. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rden, wie im Beschluss über staatliche Beihilfen in der Sache SA.42270 vorgesehen. (83) In Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/943 sind die Gestaltungsgrundsätze für Kapazitätsmechanismen festgelegt. Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Ausnahme von Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben f und h der Verordnung (EU) 2019/943, die nach Ablauf des im Beschluss über staatliche Beihilfen in der Sache SA.42270 festgelegten Mechanismus für eine regulierte Vergütung gilt, den Übergang zur Erzeugung erneuerbarer Energie, zu mehr Flexibilität, Energiespeicherung, Elektromobilität und Laststeuerung behindern würde, da diese Bestimmungen darauf abzielen, die Beteiligung aller Technologien auf Wettbewerbsbasis zu ermöglichen. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass eine Ausnahme von Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben f und h nicht gerechtfertigt ist. Dies sollte unbeschadet der Verpflichtungen und Verträge gelten, die auf der Grundlage des im Königlichen Erlass 738/2015 vorgesehenen Vergütungsmechanismus in Bezug auf die Kanarischen Inseln geschlossen wurden, wie im Rahmen des Beschlusses über staatliche Beihilfen in der Sache SA.42270 vorgesehen. (84) Angesichts der von Spanien vorgelegten Informationen (Erwägungsgrund 77) ist die Kommission der Auffassung, dass eine Ausnahme von den Anforderungen des Artikels 22 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2019/943 gerechtfertigt ist. (85) In Bezug auf den Antrag auf Ausnahme von Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/943 ist die Kommission der Auffassung, dass eine Ausnahme nicht gerechtfertigt ist, da Artikel 22 Absatz 5 der genannten Verordnung nicht für Kapazitätsmechanismen gilt, die nach dem 4. Juli 2019 genehmigt wurden. (86) In Bezug auf Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943, in dem die Anforderungen an die CO2-Emissionsgrenzwerte für Kapazitätsmechanismen festgelegt sind, ist die Kommission der Auffassung, dass die Anforderungen an die CO2-Emissionsgrenzwerte angesichts der geringen Größe der Stromsysteme auf den Kanarischen Inseln, der Schwierigkeiten bei der Erlangung der erforderlichen Umweltgenehmigungen für neue Erzeugungskapazitäten und des höheren Bedarfs an regelbarer Stromerzeugung zur Sicherstellung der Integration erneuerbarer Energiequellen in die Stromsysteme der Kanarischen Inseln und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit nicht auf den derzeitigen Mechanismus für eine regulierte Vergütung anwendbar sind, der im Rahmen des Beschlusses über staatliche Beihilfen in der Sache SA.42270 genehmigt wurde. Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Ausnahme von Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943, die nach Ablauf des im Beschluss über staatliche Beihilfen in der Sache SA.42270 festgelegten Mechanismus für eine regulierte Vergütung gilt, den Übergang zur Erzeugung erneuerbarer Energie, zu mehr Flexibilität, Energiespeicherung, Elektromobilität und Laststeuerung behindern würde, da diese Bestimmungen darauf abzielen, die Beteiligung aller Technologien auf Wettbewerbsbasis zu ermöglichen. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass eine Ausnahme von Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 nicht gerechtfertigt ist. Dies sollte unbeschadet der Verpflichtungen und Verträge gelten, die auf der Grundlage des im Königlichen Erlass 738/2015 vorgesehenen Vergütungsmechanismus in Bezug auf die Kanarischen Inseln geschlossen wurden, wie im Rahmen des Beschlusses über staatliche Beihilfen in der Sache SA.42270 vorgesehen. (87) Nach Auffassung der Kommission ist auf der Grundlage der Erläuterungen Spaniens (siehe Erwägungsgrund 78) eine Ausnahme von Artikel 25 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2019/943 für den Betrieb der Stromsysteme auf den Kanarischen Inseln gerechtfertigt. 5.2.6.   Ausnahme von den Artikeln 14 bis 17, 19 bis 27 und 35 bis 47 der Verordnung (EU) 2019/943 für den im Königlichen Erlass 738/2015 vorgesehenen Mechanismus (88) Spanien erklärte in seinem Antrag in der durch die zweite Reihe von Erläuterungen geänderten Fassung, die Spanien am 17. Januar 2022 übermittelte, dass für den bestehenden Mechanismus im Königlichen Erlass 738/2015 eine Ausnahme von den Artikeln 14 bis 17, 19 bis 27 und 35 bis 47 der Verordnung (EU) 2019/943 erforderlich ist. Die Kommission ist der Auffassung, dass eine derart weitreichende Ausnahmeregelung nicht erforderlich ist, um seine Anwendung zu gewährleisten. Nach Auffassung der Kommission sind nur die in den vorstehenden Abschnitten genannten Ausnahmen gerechtfertigt. 5.3.   Keine Behinderung des Übergangs zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, zu mehr Flexibilität, Energiespeicherung, Elektromobilität und Laststeuerung (89) Gemäß Artikel 64 Absatz 1 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 muss mit einem Ausnahmebeschluss sichergestellt werden, dass der Übergang zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, zu mehr Flexibilität, Energiespeicherung, Elektromobilität und Laststeuerung nicht behindert wird. (90) In Bezug auf den Übergang zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zu mehr Flexibilität (einschließlich Laststeuerung) und Energiespeicherung ist darauf hinzuweisen, dass gut funktionierende Terminmärkte, Day-Ahead-, Intraday-Märkte und Regelreservemärkte im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/943 und der Richtlinie (EU) 2019/944 die erforderlichen Signale für Dispatch und Investitionen liefern sollten, um die potenzielle Entwicklung dieser Technologien bestmöglich voranzutreiben. So wäre beispielsweise die Entwicklung der Laststeuerung, die in Zeiten aktiviert werden kann, in denen die Stromsysteme der Kanarischen Inseln unter Druck stehen, in einem System, bei dem die Nachfragepreise die stündliche Situation der Stromerzeugung auf den Kanarischen Inseln und nicht die der Erzeugung auf dem Festland widerspiegeln, grundsätzlich leichter zu erreichen. Dies verhindert nicht automatisch Entwicklungen der Laststeuerung oder anderer Formen der Flexibilität im derzeitigen Regulierungsumfeld. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Ausnahmebeschluss negativ auf solche potenziellen Entwicklungen auswirkt. (91) Andererseits ist in Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/943 nicht vorgeschrieben, dass Entscheidungen über Ausnahmeregelungen darauf abzielen müssen, das Potenzial für Flexibilität oder Energiespeicherung zu maximieren. Mit einer Ausnahmeregelung nach Artikel 64 der genannten Verordnung soll lediglich sichergestellt werden, dass sie diesen Übergang „nicht behindert“. Mit anderen Worten: Die Ausnahmeregelung darf keine Entwicklungen verhindern, die ohne sie von alleine eintreten würden. Es ist unwahrscheinlich, dass sich ohne die Ausnahmeregelung in jedem der Stromsysteme der Kanarischen Inseln gut funktionierende Termin-, Day-Ahead-, Intraday- und Regelreservemärkte entwickeln würden. Dies ist auf die Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der kleinen und isolierten Netze, dem sehr geringen Wettbewerb im Erzeugungssegment und der in Abschnitt 2 beschriebenen mangelnden Anbindung an den Festlandmarkt zurückzuführen. (92) Insbesondere in Bezug auf die Energiespeicherung erkennt die Kommission die Bedeutung dieser Technologie für die Integration variabler Energiequellen, z. B. erneuerbarer Energie, vor allem in kleinen und isolierten Netzen wie den Kanarischen Inseln an. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass marktbasierte Investitionen in diese Technologien nach Möglichkeit gefördert werden sollten (12). Aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, dass eine Ausnahme von Artikel 54 der Richtlinie (EU) 2019/944 gemäß Artikel 66 der genannten Richtlinie nur für Pumpspeicheranlagen gerechtfertigt ist. (93) Die Ausnahmeregelung scheint keine nennenswerten Auswirkungen auf die Elektromobilität zu haben. 5.4.   Geltungsdauer der Ausnahmeregelung (94) In Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 66 der Richtlinie (EU) 2019/944 ist ausdrücklich festgelegt, dass der einzige Fall, in dem die Kommission eine unbegrenzte Ausnahmeregelung vorsehen kann, Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV betrifft, die aus offensichtlichen physischen Gründen nicht an den Energiemarkt der Union angebunden werden können. Dies ist leicht zu verstehen, da diese Gebiete den Elektrizitätsbinnenmarkt nicht beeinflussen. (95) Wie in Erwägungsgrund 42 erwähnt, stellen die Kanarischen Inseln eines der nach Artikel 349 AEUV anerkannten Gebiete in äußerster Randlage dar und können aus offensichtlichen physischen Gründen nicht an den Energiemarkt der Union angebunden werden. Die Ausnahmeregelung sollte daher auf unbegrenzte Zeit erteilt werden, HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Dem Königreich Spanien wird eine Ausnahme von den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, k, o und p, des Artikels 6, des Artikels 7 Absatz 1 und des Artikels 8 Absätze 1 und 4, der Artikel 9, 10 und 11, des Artikels 20 Absätze 3 bis 8, des Artikels 21 Absatz 7, des Artikels 22 Absätze 2 und 3 und des Artikels 25 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2019/943 und des Artikels 40 Absätze 4 bis 7 sowie, soweit es sich um Pumpspeicherkraftwerke handelt, von den Bestimmungen des Artikels 54 der Richtlinie (EU) 2019/944 in Bezug auf die Kanarischen Inseln gewährt. Artikel 2 Die gemäß Artikel 1 gewährte Ausnahmeregelung gilt für eine unbefristete Dauer. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 8. Dezember 2023 Für die Kommission Kadri SIMSON Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54. (2)   ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125. (3)  Spanien erklärt, dass der Deckungsgrad aufgrund der rollierenden Reserven für Systeme außerhalb der Halbinsel zwischen 40 % und 70 % liegt, während auf dem Festland 10 % benötigt werden. (4)  Der Rahmen ist im Königlichen Erlass 738/2015 vom 31. Juli 2015 (Real Decreto 738/2015, por el que se regula la actividad de producción de energía eléctrica y el procedimiento de despacho en los sistemas eléctricos de los territorios no peninsulares) (im Folgenden „Königlicher Erlass 738/2015“) festgelegt. (5)  Ley 17/2013, de 29 de octubre, para la garantía del suministro e incremento de la competencia en los sistemas eléctricos insulares y extrapeninsulares. (6)  Beschluss vom 28. Mai 2020, SA.42270 (2016/NN) — Spain Electricity production in Spanish non-peninsular territories, C(2020) 3401 final. (7)  Das Projekt Chira-Soria besteht im Bau einer Energiespeicheranlage (Pumpspeicherkraftwerk) mit einer installierten Kapazität von 200 MW und einer Energiespeicherkapazität von 3,5 GWh auf der Insel Gran Canaria. Weitere Informationen über das Projekt sind hier abrufbar: Central hidroeléctrica de bombeo reversible Salto de Chira | Red Eléctrica (ree.es). (8)  Pumpspeicherkraftwerke würden als Speicheranlage im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/944 gelten. (9)  Hydropower and pumped hydropower storage in the European Union: Status report on technology development, trends, value chains and markets, JRC 2022: https://setis.ec.europa.eu/document/download/82e6a3ad-74f1-4f6d-b2be-006df2de2007_en. (10)  Siehe beispielsweise die Maßnahmen, die in dem von Spanien vorgelegten Entwurf der aktualisierten Fassung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans (2023-2030) für die Kanarischen Inseln beschrieben sind, mit denen die Dekarbonisierung bis 2040 erreicht werden soll (S. 144): https://commission.europa.eu/publications/spain-draft-updated-necp-2021-2030_en. Siehe auch „Ley 6/2022, de 27 de diciembre, de cambio climático y transición energética de Canarias“. (11)  Antonio Morales exige al Ministerio acciones urgentes para acabar con la inseguridad y el riesgo de apagón general en Gran Canaria - Cabildo de Gran Canaria - Portales Web Cabildo GC. (12)  Siehe Erwägungsgrund 62 der Richtlinie (EU) 2019/944. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/560/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.