Europäische Union

1999/272/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1998 über die geplante Maßnahme Österreichs zur Sanierung der Kiener Deponie Bachmanning (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4195) (Text von Bedeutung für den EWR)

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d. Die gegenständliche Entscheidung präjudiziert den Ausgang dieser Untersuchungen in keinster Weise. Zur Durchführung von Sanierungsarbeiten durch Subunternehmer stellt die Kommission fest, daß ASA aufgrund der Bedingungen in Förderverträgen verpflichtet ist, die Richtlinie Ö-Norm-A-2050 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge anzuwenden. Österreich hat eine detaillierte Aufstellung der von Subunternehmern zu leistenden Arbeiten übermittelt und nachgewiesen, daß die meisten zu leistenden Arbeiten durch öffentliche Ausschreibungen vergeben werden. Die Kommission kommt somit zu dem Ergebnis, daß auch das Entgelt der Subunternehmer kein Beihilfeelement im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag enthält. 6. SCHLUSSFOLGERUNGEN Unter Berücksichtigung der vorstehenden Beurteilung der staatlichen Finanzierung der Sanierung der kontaminierten Kiener Deponie Bachmanning stellt die Kommission folgendes fest: a) Der Verursacher Kieba befindet sich in Liquidation und übt keine Geschäftstätigkeit mehr aus. Folglich kann sich für Kieba auch kein Vorteil mehr aus der staatlichen Finanzierung ergeben. b) Wenn ASA die Sanierungsmaßnahmen mit staatlicher Förderung durchführt, könnte diese Maßnahme Atlas einen Vorteil verschaffen, da der Firma so die Sanierungskosten erspart bleiben. Dies würde in bezug auf Atlas eine staatliche Beihilfe darstellen, für die im vorliegenden Fall keine der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag zur Anwendung kommt. Durch eine Rückforderung und Erstattung der Sanierungskosten von Atlas würde ausgeschlossen werden, daß die staatliche Finanzierung eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag darstellt. c) Die mit der Sanierung der Altlast befaßte Firma ASA erhält ein angemessenes Honorar für ihre Planungs- und Koordinierungstätigkeit. Dieses Honorar enthält kein Beihilfeelement. Folglich können die Bundesregierung und das Land Oberösterreich der Notifizierung entsprechend die Sanierungsmaßnahmen unter der Bedingung gänzlich finanzieren, daß Atlas die Sanierungskosten erstattet. Die Sanierungskosten sind in vollem Umfang von Atlas nach den innerstaatlichen Verfahren und Rechtsvorschriften zurückzufordern, wobei Zinsen ab dem Datum der Auszahlung bis zur vollständigen Erstattung zu dem Satz zu erheben sind, der für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents der Regionalbeihilfen in Österreich als Bezugszinssatz zugrunde gelegt wird - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die geplante staatliche Finanzierung der mit 313,2 Mio. ATS (22,7 Mio. ECU) veranschlagten Sanierung der stillgelegten kontaminierten Kiener Deponie Bachmanning stellt vorbehaltlich der in Artikel 2 genannten Bedingung keine staatliche Beihilfe dar. Artikel 2 Österreich muß anordnen, daß Atlas die staatlich finanzierten Sanierungskosten zurückzahlt, und diese auch erhalten. Die Rückzahlung erfolgt nach den innerstaatlichen Verfahren und Vorschriften, wobei Zinsen ab dem Datum der Auszahlung bis zur Rückzahlung der Sanierungskosten durch Atlas zu dem Satz fällig werden, der bei der Berechnung des Nettosubventionsäquivalents der Regionalbeihilfen in Österreich als Bezugszinssatz zugrunde gelegt wird. Artikel 3 Österreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet. Brüssel, den 9. Dezember 1998. Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 201 vom 27.6.1998, S. 8. (2) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4. (3) LGBl. Nr. 114/1993. (4) BGBl. Nr. 150/1992. (5) BGBl. Nr. 215/1959, revidierte Fassung BGBl. Nr. 85/1997. (6) BGBl. Nr. 325/1990, revidierte Fassung BGBl. Nr. 115/1997. (7) BGBl. Nr. 50/1974. (8) BGBl. Nr. 185/1993. (9) ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.