31999D0272

1999/272/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1998 über die geplante Maßnahme Österreichs zur Sanierung der Kiener Deponie Bachmanning (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4195) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 109 vom 27/04/1999 S. 0051 - 0057


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 1998

über die geplante Maßnahme Österreichs zur Sanierung der Kiener Deponie Bachmanning

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4195)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/272/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Bestimmungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. VERFAHREN

Mit Schreiben vom 23. September 1997 unterrichtete Österreich die Kommission von der Absicht des Landes Oberösterreich, die Sanierung der stillgelegten kontaminierten Kiener Deponie Bachmanning teilweise zu finanzieren. Die Kommission forderte mit Schreiben vom 20. Oktober 1997 ergänzende Informationen an. Die Antwort Österreichs ging am 18. November 1997 ein. Nach einer Zusammenkunft in Brüssel am 12. Dezember 1997 erbat die Kommission mit Schreiben vom 18. Dezember 1997 weitere Angaben zu noch ungeklärten Fragen. Diese wurden von Österreich mit Schreiben vom 21. Januar 1998 übermittelt, das auch eine förmliche Notifizierung der geplanten Teilfinanzierung des Vorhabens durch die Bundesregierung enthielt.

Mit Schreiben vom 22. April 1998 hat die Kommission Österreich davon in Kenntnis gesetzt, daß wegen der notifizierten Maßnahme das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet wird.

Dieser Beschluß der Kommission wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(1) veröffentlicht. Die Kommission forderte die anderen Beteiligten auf, etwaige Bemerkungen vorzubringen. Bei der Kommission sind keine diesbezüglichen Bemerkungen eingegangen.

2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

Die stillgelegte kontaminierte Kiener Deponie Bachmanning befindet sich in Oberösterreich. Das Grundstück ist unter der Nr. 345/2 im Grundbuch von 51101 Aichkirchen eingetragen.

Die Deponie wurde von der Kieba BaugmbH (in Liquidation), Unterseling 19, A-4672 Bachmanning, (nachstehend "Kieba") in den Jahren 1975 bis 1983 betrieben. Kieba ist als KMU im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen(2) zu betrachten und befindet sich derzeit in Liquidation. Hauptgesellschafter von Kieba war der verstorbene Herbert Kiener.

Derzeitiger Eigentümer der Liegenschaft ist die Atlas ImmobilienverwaltungsgmbH, Unterseling 19, A-4672 Bachmanning (nachstehend "Atlas"). Atlas wurde eigens im Zusammenhang mit der Kontaminierung gegründet und war sich dieser bewußt. Bei Atlas handelt es sich um ein KMU im Sinne der Empfehlung betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen, Hauptgesellschafter war ebenfalls Herr Kiener.

Über die erforderlichen Bescheide zur Sanierung der Deponie verfügt die ASA Oberösterreich Holding GmbH (nachstehend "ASA"), die auf dem Gebiet der Dekontaminierung von Grundstücken tätig ist. ASA gehört zum französischen Konzern Electricité de France ("EdF") und gilt im Sinne der Empfehlung betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen als Großunternehmen.

Die Gesamtkosten der Sanierung werden mit 313,2 Mio. ATS (22,7 Mio. ECU) veranschlagt. ASA beantragte die öffentliche Finanzierung der Sanierungsmaßnahme am 22. Mai 1995 beim Bund und am 23. Januar 1996 beim Land Oberösterreich. Die Maßnahme soll gänzlich vom Staat finanziert werden.

a) Die Bundesregierung verpflichtete sich, auf der Grundlage eines Beschlusses, der am 12. Juni 1996 im Rahmen der Förderungsrichtlinien 1991 für die Altlastensanierung und -sicherung (nachstehend "Förderungsrichtlinien 1991") gefaßt wurde, 206,7 Mio. ATS (15,0 Mio. ECU) bereitzustellen, und schloß mit der ASA am 20. Dezember 1996 einen entsprechenden Fördervertrag ab.

b) Das Land Oberösterreich verpflichtete sich, auf der Grundlage eines Beschlusses der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. November 1996 106,5 Mio. ATS (7,7 Mio. ECU) bereitzustellen, und schloß mit der ASA am 23. und 28. April 1997 entsprechende Förderverträge ab.

Die Zahlungen sollen in den Jahren 1998 bis 2000 nach Vorlage der Rechnungen geleistet werden.

3. ERSTE STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

In dem Beschluß über die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag vertrat die Kommission folgenden Standpunkt:

a) Österreich hatte die geplante staatliche Finanzierung als Ad-hoc-Beihilfe zu notifizieren, da fraglich ist, ob der Bund die Förderungsrichtlinien 1991 in Einklang mit allen darin enthaltenen Bestimmungen angewandt hat, und da diese Richtlinien es dem Land Oberösterreich nicht gestatten, Finanzierungen zu gewähren.

b) Die staatliche Finanzierung kann Kieba keinen Vorteil mehr verschaffen, da sich das Unternehmen in Liquidation befindet.

c) Die staatliche Finanzierung kann Atlas möglicherweise indirekt einen ungerechtfertigten Vorteil in Form der Erhöhung des Grundstückswerts und der Einsparung von Sanierungskosten verschaffen.

d) Das Honorar für ASA kann dem Unternehmen einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffen, da Österreich nicht hinreichend nachgewiesen hat, daß es dem Marktpreis entspricht.

e) Es ist unklar, ob etwaige Beihilfen an Atlas und/oder ASA aufgrund der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 EG-Vertrag freigestellt werden können.

4. STELLUNGNAHME ÖSTERREICHS

Mit Schreiben vom 14. Juli 1998 nahm Österreich zu dem Beschluß der Kommission über die Einleitung des Verfahrens Stellung.

Österreich unterstrich erneut, daß die Verschmutzung bereits zu einer gefährlichen Kontaminierung des Grundwassers geführt hat und eine gründliche Sanierung dringend erforderlich ist. Zur Untermauerung der Dringlichkeit der Sanierung legte Österreich insbesondere das Gutachten eines Sachverständigen für Wasserwirtschaft vom 14. Mai 1998, das Gutachten eines gewässerchemischen Amtssachverständigen vom 22. April 1998 sowie das Gutachten eines medizinischen Sachverständigen vom 13. Mai 1998 vor.

Wie weiter ausgeführt wurde, zielt die staatliche Finanzierung der Altlastensanierung einzig und allein auf den Schutz der Umwelt ab und wird nicht zum Zweck einer Unternehmensförderung getätigt. Daher stelle die staatliche Finanzierung durch den Bund und das Land Oberösterreich keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag dar. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, sei die Beihilfe durch die geltenden Förderungsrichtlinien aus dem Jahr 1991 abgedeckt. Es sei unerheblich, ob die in § 4 Absatz 3 der Förderungsrichtlinien 1991 genannten Unterlagen zum Zeitpunkt der Genehmigung der Förderung vorlagen. Die Festlegung im Fördervertrag mit der ASA, daß einzelne Bestimmungen der Förderungsrichtlinien 1991 nicht zur Anwendung kommen, sei aus Gründen der Rechtssicherheit geschehen und stehe im Einklang mit den Förderungsrichtlinien 1991. Außerdem führt Österreich aus, daß nach den Förderungsrichtlinien 1991 die förderfähigen Sanierungskosten bis zu 100 % finanziert werden können und die Aufteilung der Förderung zwischen Bund und sonstigen Stellen der öffentlichen Hand, insbesondere dem Land Oberösterreich, nicht erheblich ist.

Des weiteren seien Kieba und Atlas finanziell nicht in der Lage, auch nur einen Teil der Sanierungsmaßnahmen zu übernehmen. Außerdem wird darauf hingewiesen, daß das Verwaltungsverfahren, vom erstmaligen Tätigwerden der Behörden bis zum Abschluß der Sanierungsmaßnahmen, durchschnittlich zehn Jahre in Anspruch nimmt. Österreich hätte deshalb mit der ASA einen Vertrag über die Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen geschlossen.

Zu den Rechtsinstrumenten, welche Österreich einsetzen wolle, um die Sanierungskosten von Kieba, Atlas und deren Gesellschaftern zurückzufordern, hat Österreich ein Rechtsgutachten von zwei Rechtsanwaltskanzleien vom 24. Juni 1998 vorgelegt, das zu dem Ergebnis kommt, daß die beabsichtigten rechtlichen Maßnahmen gute Erfolgsaussichten bieten.

Außerdem hat Österreich einen Firmenbuchauszug vorgelegt und nachgewiesen, daß sich Kieba in Liquidation befindet. Wie aus der Kopie eines Schreibens des Konkursverwalters von Kieba vom 11. Mai 1998 hervorgeht, ist das Ende des Konkursverfahrens noch nicht absehbar.

Ebenso wurde ein Firmenbuchauszug für Atlas vorgelegt. Zur finanziellen Lage von Atlas wurde eine Beurteilung durch einen Kreditschutzverband eingereicht. Daraus ergibt sich, daß Atlas außer der kontaminierten Deponie über kein nennenswertes Vermögen verfügt. Den österreichischen Ausführungen zufolge hat Atlas seine Geschäftstätigkeit weitgehend eingestellt. Außerdem wird bezweifelt, daß Atlas für die Sanierung der Liegenschaft haftbar gemacht werden könne. Dieser Standpunkt wird in einem Rechtsgutachten von zwei Rechtsanwaltskanzleien vom 24. Juni 1998 bestätigt.

Nach den Ausführungen Österreichs ist in dem oberösterreichischen Raumordnungsgesetz (OÖ ROG)(3) und dem Flächenwidmungsplan (Zl. 610-1/1996) der Gemeinde Aichkirchen das betreffende Grundstück als Grünland ausgewiesen. Nach österreichischer Auffassung ist davon auszugehen, daß das Grundstück nach erfolgter Sanierung einer land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zugeführt wird. Hierzu wurde ein Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen vorgelegt, wobei der Verkehrswert nach der Sanierung im Rahmen eines Vergleichswertverfahrens auf Grundlage des Liegenschaftsbewertungsgesetzes(4) ermittelt worden ist.

Außerdem stellte Österreich klar, das ASA ein Entgelt für ihre Leistungen erhält. In dem beigefügten Gutachten zweier beeideter gerichtlicher Sachverständiger für Vergabe- und Verdingungswesen wird das Entgelt als angemessen beurteilt.

5. BEURTEILUNG DER STAATLICHEN MASSNAHME

Bei der Beurteilung der Beihilfesache stützte sich die Kommission auf die von Österreich mit Schreiben vom 14. Juli 1998 mitgeteilten Informationen.

5.1. Notifizierungspflichten

Österreich hat die staatliche Finanzierung der Sanierungsmaßnahmen am 12. Juli 1996 genehmigt und am 20. Dezember 1996 einen Fördervertrag mit ASA geschlossen. Die Finanzierung wurde nach Maßgabe der Förderungsrichtlinien 1991 bereitgestellt.

Die Förderungsrichtlinien 1991 wurden der EFTA-Überwachungsbehörde am 2. März 1993 als bestehende Regelung notifiziert und von ihr unter der Nummer ESA 30-151 registriert. Im Rahmen dieser Regelung kann die Bundesregierung Sanierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Altlasten bis zu 100 % finanzieren. Die Regelung lief aus, als die Kommission mit Schreiben vom 10. Februar 1997 die neuen Förderungsrichtlinien 1997 genehmigte. Demnach gelangten also im vorliegenden Fall die Förderungsrichtlinien 1991 zur Anwendung.

Die Kommission stellt allerdings fest, daß zu der Zeit, als die Bundesregierung die Finanzierung genehmigt und den Fördervertrag unterzeichnet hat, das optimierte Sanierungsverfahren noch nicht abgeschlossen war. Vereinbarungen über ein solches Verfahren wurden am 17. und 18. Juni 1997 bzw. am 14. Juli 1997 unterzeichnet. Gemäß § 4 Absatz 3 der Förderungsrichtlinien 1991 hätten jedoch diese Informationen bei Unterzeichnung des Fördervertrags vorliegen müssen. Folglich hat Österreich nicht alle in dieser bestehenden Beihilferegelung vorgesehenen Anforderungen erfuellt.

Darüber hinaus schloß der Fördervertrag zwischen ASA und dem Bund einige Bestimmungen der Förderungsrichtlinien 1991 aus. Österreich erklärte dazu, dies sei notwendig gewesen, denn der Fördervertrag zwischen ASA und dem Bund könne Kieba und Atlas keinerlei Verpflichtungen auferlegen, da diese beiden Unternehmen an dem Fördervertrag nicht beteiligt sind. Nach Ansicht der Kommission begründen diese Ausschlüsse jedoch einen Vorteil für den Verursacher Kieba und den Liegenschaftseigentümer Atlas. Die Förderungsrichtlinien 1991 sehen nämlich eindeutig bestimmte Verpflichtungen für Liegenschaftseigentümer und den Verursacher vor. Effektiv kann der Bund nur dann eine staatliche Finanzierung nach der Regelung gewähren, wenn Verursacher und Liegenschaftseigentümer bereit sind oder gezwungen werden, die in der Regelung vorgesehenen Pflichten wahrzunehmen. Da jedoch einige Bestimmungen ausgeschlossen wurden, hat der Bund nicht alle in den Förderungsrichtlinien 1991 enthaltenen Voraussetzungen erfuellt.

Außerdem ist es nach den Förderungsrichtlinien 1991 dem Land Oberösterreich nicht gestattet, Finanzierungen zu übernehmen. Folglich fällt die Finanzierungsmaßnahme des Landes Oberösterreich nicht unter diese bestehende Regelung.

In Anbetracht der Tatsache, daß die Bundesregierung nicht alle Auflagen der Förderungsrichtlinie 1991 erfuellt hat und die Finanzierung durch das Land Oberösterreich nicht durch eine bestehende oder genehmigte Regelung abgedeckt ist, war Österreich verpflichtet, die geplante staatliche Finanzierung des Bundes und des Landes Oberösterreich als Ad-hoc-Beihilfe gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag zu notifizieren. Dieser Verpflichtung ist Österreich nachgekommen.

5.2. Kieba

Das österreichische Verwaltungsrecht, insbesondere das Wasserrechtsgesetz(5), das Abfallwirtschaftsgesetz des Bundes(6) und die Gewerbeordnung(7), enthält eine Reihe unterschiedlicher Vorschriften über die Haftung. Auf jeden Fall aber trägt nach den Umweltvorschriften für kontaminierte Deponien der Verursacher (Handlungsstörer), d. h. die juristische Person, deren Tätigkeit zu der betreffenden Gefährdung geführt hat, die primäre Haftung. Als Verursacher (Handlungsstörer) gilt entweder der Betreiber der Deponie oder die Person, die die Deponie stillgelegt hat.

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land erteilte Kieba am 29. Mai 1978 bzw. am 22. Mai 1979 (Zl. Wa 1-16-1976) auf der Grundlage des Wasserrechtsgesetzes eine Genehmigung zum Betrieb einer Haus- und Sondermülldeponie. Kieba hat auch die Deponie stillgelegt. Nach Angaben Österreichs liegt reichlich Beweismaterial dafür vor, daß sich das Unternehmen weder in bezug auf die Abfallart noch zeitlich an die ihm erteilten Genehmigungen hielt. So war die Genehmigung auf der Grundlage des Wasserrechtsgesetzes am 31. Dezember 1981 abgelaufen, die Tätigkeiten wurden jedoch weitergeführt, aller Wahrscheinlichkeit nach bis April oder Mai 1983. Österreichischen Angaben zufolge handelt es sich bei Kieba um den einzigen feststellbaren Verursacher.

In Übereinstimmung mit § 31 Absatz 1 und § 138 Absatz 1 des Wasserrechtsgesetzes, § 32 Absatz 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes des Bundes und § 83 Absatz 3 der Gewerbeordnung müssen die österreichischen Verwaltungsbehörden dieses Unternehmen primär haftbar machen. Daher forderten sie Kieba bereits am 9. August 1991 auf, die kontaminierte Deponie zu sanieren. Aus formalen Gründen konnte Kieba gegen diesen Bescheid erfolgreich Berufung einlegen.

Die österreichischen Behörden haben keinen weiteren Bescheid erlassen und beabsichtigten dies auch in naher Zukunft nicht, da das Landgericht Wels am 29. September 1996 das Konkursverfahren gegen Kieba eröffnet hat. Auch der Nachlaß des Hauptgesellschafters von Kieba, Herbert Kiener, war Gegenstand eines Insolvenzverfahrens. Bisher hat niemand das Erbe angetreten.

Die Kommission stellt fest, daß die österreichische Bundesregierung und das Land Oberösterreich und die Finanzierung der Sanierung die Pflichten des Verursachers Kieba übernehmen. Allerdings ist zu berücksichtigen, daß sich Kieba in Liquidation befindet und keine Geschäftstätigkeit mehr ausübt. Folglich kann sich für Kieba aus der staatlichen Finanzierung auch kein Vorteil mehr ergeben und ein etwaiger in der Vergangenheit erzielter Vorteil kann den Handel zwischen den Mitgliedstaten nicht mehr beeinträchtigen.

Darüber hinaus nimmt die Kommission zur Kenntnis, daß Österreich zugesagt hat, alle verfügbaren rechtlichen Mittel einzusetzen, um die Kosten der Sanierung von Kieba zurückzufordern. Um irrtümlich geleistete Zahlungen zurückzufordern, soll eine Bereicherungsklage gemäß § 1042 des Bürgerlichen Gesetzbuches eingereicht und gemäß § 1295 auf Schadenersatz geklagt werden.

5.3. Atlas

Das Wasserrechtsgesetz und das Abfallwirtschaftsgesetz des Bundes sehen Haftungsvorschriften für Grundstückseigentümer vor. Allerdings bezweifelt Österreich, daß Atlas auf Grundlage dieser Umweltbestimmungen haftbar gemacht werden kann. Dieser Standpunkt wird auch in den beiden Rechtsgutachten vertreten.

Die Kommission weist jedoch nochmals darauf hin, daß Atlas eigens im Zusammenhang mit der Kontaminierung gegründet wurde und daß Atlas sich dieser bewußt war. Des weiteren gibt es eine enge Gesellschafterbeziehung zwischen Kieba und Atlas. Nach Auffassung der Kommission haften daher Atlas und Kieba im Rahmen eines Erstattungsbescheids gesamtschuldnerisch. Wenn also ASA die Sanierung mit staatlicher Förderung durchführt, könnte sich aus der Fördermaßnahme ein Vorteil für Atlas ergeben, da der Firma so die Sanierungskosten erspart bleiben.

Die Kommission stellt fest, daß nach Auskunft Österreichs die Firma keine nennenswerte Geschäftstätigkeit ausübt und sich sogar in Schwierigkeiten befinden könnte. Die Gefahr, daß der genannte Vorteil den Wettbewerb verfälscht, ist daher gegenwärtig gering. Allerdings kann die Kommission nicht ausschließen, daß ein Dritter die Firmenanteile übernimmt und die Geschäftstätigkeit in einem Maße ausweitet, das den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinflussen kann. Die staatliche Finanzierung der Sanierung durch ASA würde die Position von Atlas gegenüber den Wettbewerbern auf dem EWR-Markt stärken, denen keine kostenlose Sanierung ihrer kontaminierten Grundstücke zuteil wird. Deshalb kann die Kommission nicht ausschließen, daß die Atlas durch staatliche Förderung zugeflossenen Vorteile in Zukunft den Wettbewerb auf dem EWR-Markt verfälschen könnten. In bezug auf Atlas kann die Finanzierung deshalb eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellen.

Gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen sind Beihilfen mit den darin beschriebenen Merkmalen grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. In Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag und Artikel 61 Absätze 2 und 3 EWR-Abkommen wird im einzelnen aufgelistet, welche Beihilfen ausnahmsweise als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. Im vorliegenden Fall liegt offensichtlich keine dieser Ausnahmen vor.

Die Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 2 EG-Vertrag und des Artikels 61 Absatz 2 EWR-Abkommen sind nicht anwendbar, da es sich weder um Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher noch um Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen verursachten Schäden bzw. Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland handelt.

Die Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag und des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe a) EWR-Abkommen sowie die regionalen Ausnahmebestimmungen der Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen sind nicht einschlägig, da sich der Standort von Atlas außerhalb eines Fördergebiets befindet.

Zu den Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag und des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe b) EWR-Abkommen stellt die Kommission fest, daß das betreffende Vorhaben nicht die Kriterien erfuellt, die von der Kommission in der Regel auf "Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse" angewandt werden, und die Beihilfe auch nicht zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates bestimmt ist.

Der erste Teil der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen betreffend Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Gebiete ist nicht anwendbar, da die Beihilfe nicht zur Entwicklung bestimmter sektoraler Wirtschaftstätigkeiten beitragen soll.

Auch die Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag und des Artikels 61 Absatz 3 Buchstabe d) EWR-Abkommen gelangen nicht zur Anwendung, da die Beihilfe nicht auf die Förderung der Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes ausgerichtet ist.

Wie die Kommission außerdem feststellt, ist es eindeutig nicht mit dem in Artikel 130r EG-Vertrag verankerten Verursacherprinzip vereinbar, daß ein Verursacher sein kontaminiertes Grundstück an eines seiner Unternehmen veräußert, um so die Sanierungskosten zu umgehen, daß das für die Kontaminierung verantwortliche Unternehmen in Konkurs gerät und daß die Geschäftstätigkeit mit dem neugegründeten Unternehmen weitergeführt wird.

Die Kommission ist daher der Ansicht, daß im vorliegenden Fall keine der Ausnahmebestimmungen zur Anwendung kommt.

Die Kommission nimmt jedoch zur Kenntnis, daß Österreich zugesagt hat, alle verfügbaren rechtlichen Mittel einzusetzen, um die Kosten der Sanierung auch von Atlas zurückzufordern. Die Erstattung der Sanierungskosten durch Atlas würde nach Kommissionsauffassung ausschließen, daß die staatliche Finanzierung der Sanierung Atlas einen Vorteil verschafft und es sich hierbei um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag handelt.

5.4. ASA

Am 29. Dezember 1994 hatte die ASA Inerta Abfallbehandlungs GmbH aus eigener Initiative alle für die Durchführung der Sanierung der Deponie erforderlichen Genehmigungen gemäß § 32 Absatz 4 des Umweltförderungsgesetzes (8) beantragt. Dieses Gesetz war der EFTA-Überwachungsbehörde als bestehende Beihilferegelung notifiziert worden. Die Genehmigungen (UR-450000/323-1996) wurden am 22. Februar 1996 nach dem Abfallwirtschaftsgesetz und am 8. März 1996 nach dem oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetz erteilt. Anschließend übernahm ASA die der ASA Inerta Abfallbehandlungs GmbH erteilten Genehmigungen.

Österreich hat mit ASA Förderverträge geschlossen, da ASA als einziges Unternehmen über die erforderlichen Genehmigungen verfügte. Die Kommission stellt jedoch fest, daß die Förderverträge mit ASA geschlossen wurden, ohne anderen österreichischen oder ausländischen Wettbewerbern die Möglichkeit zu geben, sich um diese Verträge zu bewerben. Deshalb mußte überprüft werden, ob daß Honorar für ASA dem Marktpreis entspricht.

Die Kommission stellt fest, daß ASA die Sanierung nicht selbst durchführt, sondern als Generalunternehmen die Sanierungsmaßnahmen plant und koordiniert. Für seine Dienste als Generalunternehmer erhält ASA ein Honorar von 37,3 Mio. ATS (2,7 Mio. ECU), das in den Gesamtkosten der Sanierung in Höhe von 313,2 Mio. ATS (22,7 Mio. ECU) enthalten ist.

Österreich hat nachgewiesen, daß das Honorar für ASA nach den "Honorarleitlinien für Generalplaner" festgelegt wurde, denen wiederum die "Geführenordnung Projektmanagement" und die "Gebührenordnung Bauwesen" zugrunde liegen. Auch hat Österreich belegt, daß ASA vereinbarungsgemäß nur 85 % des nach diesen Verordnungen errechneten Betrags erhält. Die vorgelegten Gutachten zweier beeideter gerichtlicher Sachverständiger bestätigen, daß das Honorar dem Marktpreis entspricht.

Nach sorgfältiger Prüfung der übermittelten Informationen schließt sich die Kommission der österreichischen Sicht an, daß ASA ein angemessenes Honorar für seine Planungs- und Koordinierungstätigkeit erhält und dieses Honorar kein Beihilfeelement im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag umfaßt.

Die Kommission weist daraufhin, daß die Untersuchungen, ob Österreich die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge(9) eingehalten hat, noch nicht abgeschlossen sind. Die gegenständliche Entscheidung präjudiziert den Ausgang dieser Untersuchungen in keinster Weise.

Zur Durchführung von Sanierungsarbeiten durch Subunternehmer stellt die Kommission fest, daß ASA aufgrund der Bedingungen in Förderverträgen verpflichtet ist, die Richtlinie Ö-Norm-A-2050 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge anzuwenden. Österreich hat eine detaillierte Aufstellung der von Subunternehmern zu leistenden Arbeiten übermittelt und nachgewiesen, daß die meisten zu leistenden Arbeiten durch öffentliche Ausschreibungen vergeben werden. Die Kommission kommt somit zu dem Ergebnis, daß auch das Entgelt der Subunternehmer kein Beihilfeelement im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag enthält.

6. SCHLUSSFOLGERUNGEN

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Beurteilung der staatlichen Finanzierung der Sanierung der kontaminierten Kiener Deponie Bachmanning stellt die Kommission folgendes fest:

a) Der Verursacher Kieba befindet sich in Liquidation und übt keine Geschäftstätigkeit mehr aus. Folglich kann sich für Kieba auch kein Vorteil mehr aus der staatlichen Finanzierung ergeben.

b) Wenn ASA die Sanierungsmaßnahmen mit staatlicher Förderung durchführt, könnte diese Maßnahme Atlas einen Vorteil verschaffen, da der Firma so die Sanierungskosten erspart bleiben. Dies würde in bezug auf Atlas eine staatliche Beihilfe darstellen, für die im vorliegenden Fall keine der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag zur Anwendung kommt. Durch eine Rückforderung und Erstattung der Sanierungskosten von Atlas würde ausgeschlossen werden, daß die staatliche Finanzierung eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 EG-Vertrag darstellt.

c) Die mit der Sanierung der Altlast befaßte Firma ASA erhält ein angemessenes Honorar für ihre Planungs- und Koordinierungstätigkeit. Dieses Honorar enthält kein Beihilfeelement.

Folglich können die Bundesregierung und das Land Oberösterreich der Notifizierung entsprechend die Sanierungsmaßnahmen unter der Bedingung gänzlich finanzieren, daß Atlas die Sanierungskosten erstattet. Die Sanierungskosten sind in vollem Umfang von Atlas nach den innerstaatlichen Verfahren und Rechtsvorschriften zurückzufordern, wobei Zinsen ab dem Datum der Auszahlung bis zur vollständigen Erstattung zu dem Satz zu erheben sind, der für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents der Regionalbeihilfen in Österreich als Bezugszinssatz zugrunde gelegt wird -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die geplante staatliche Finanzierung der mit 313,2 Mio. ATS (22,7 Mio. ECU) veranschlagten Sanierung der stillgelegten kontaminierten Kiener Deponie Bachmanning stellt vorbehaltlich der in Artikel 2 genannten Bedingung keine staatliche Beihilfe dar.

Artikel 2

Österreich muß anordnen, daß Atlas die staatlich finanzierten Sanierungskosten zurückzahlt, und diese auch erhalten. Die Rückzahlung erfolgt nach den innerstaatlichen Verfahren und Vorschriften, wobei Zinsen ab dem Datum der Auszahlung bis zur Rückzahlung der Sanierungskosten durch Atlas zu dem Satz fällig werden, der bei der Berechnung des Nettosubventionsäquivalents der Regionalbeihilfen in Österreich als Bezugszinssatz zugrunde gelegt wird.

Artikel 3

Österreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet.

Brüssel, den 9. Dezember 1998.

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. C 201 vom 27.6.1998, S. 8.

(2) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4.

(3) LGBl. Nr. 114/1993.

(4) BGBl. Nr. 150/1992.

(5) BGBl. Nr. 215/1959, revidierte Fassung BGBl. Nr. 85/1997.

(6) BGBl. Nr. 325/1990, revidierte Fassung BGBl. Nr. 115/1997.

(7) BGBl. Nr. 50/1974.

(8) BGBl. Nr. 185/1993.

(9) ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 1.