Europäische Union

2012/118/EU: Beschluss der Kommission vom 18. Juli 2011 über die staatliche Beihilfe C 15/09 (ex N 196/09), die Deutschland der Hypo Real Estate gewährt hat bzw. zu gewähren beabsichtigt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5157) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0118. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Im Bereich Immobilienfinanzierung: a) Kernmärkte: Deutschland, Großbritannien, Frankreich, Spanien; b) weitere Märkte: Schweden, Polen, Tschechien, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Österreich, Schweiz, Dänemark, Finnland, Norwegen, Slowakei, Ungarn; ii) Im Bereich Öffentliche Investitionsfinanzierung: a) Kernmärkte: Deutschland, Frankreich, Spanien, Italien; b) weitere Märkte: Schweiz, Österreich, Polen, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Schweden, Norwegen, Dänemark, Finnland, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Großbritannien. 9.   Eigenbeitrag 9.1.   Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Abwicklungsanstalt i) Deutschland stellt sicher, dass die HRE im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine Vergütung als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Abwicklungsanstalt zahlt. Insoweit stellt Deutschland sicher, dass die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung („FMSA“) die Zahlungsauflage nach § 8a Absatz 4 Nr. 8 FMStFG in Höhe von EUR 1,59 Mrd. („Zahlungsauflage“) in voller Höhe festsetzt und dass die Zahlungsauflage entsprechend der in der Zahlungsauflage festgesetzten vertraglichen Bedingungen in voller Höhe, gegebenenfalls zeitlich gestaffelt, durch die Gesellschaften der HRE, die Adressaten der Zahlungsauflage sind, gezahlt wird. Die Zahlung erfolgt an die FMS-WM, so dass sich bei Zahlung das Eigenkapital der FMS-WM entsprechend erhöht. Zahlungen sind gemäß der Zahlungsauflage von denjenigen Gesellschaften der HRE zu leisten, die Vermögenspositionen auf die Abwicklungsanstalt übertragen haben, soweit sie eine Kernkapitalquote von 15 % übersteigen und zudem bestimmte aufsichtsrechtliche und sonstige Vorgaben einhalten. Auf Basis der zum 31. März 2011 erhobenen Daten wären dies allein Gesellschaften des DEPFA-Teilkonzerns; abhängig von der weiteren Entwicklung könnte auch eine Zahlung von Gesellschaften des PBB-Teilkonzerns gefordert werden. ii) Deutschland stellt sicher, dass die PBB im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine angemessene Vergütung für die staatlichen Unterstützungsmaßnahmen an Deutschland zahlt. Dies wird durch eine Abschöpfung aller Gewinne der Deutsche Pfandbriefbank AG (HGB-Einzelabschluss) erfolgen. Die Gewinnabschöpfung wird dadurch erreicht, dass a) der jeweilige Jahresüberschuss nach Steuern in voller Höhe mit dem bestehenden Bilanzverlust verrechnet wird, b) bis zur Reprivatisierung der PBB kein Beschluss erfolgen wird, der eine Verrechnung des Bilanzverlustes mit den freien Rücklagen vornimmt, um Ausschüttungsfähigkeit herzustellen, c) diese Ausschüttungsfähigkeit erst im Rahmen der Reprivatisierung wieder hergestellt wird, sodass die thesaurierten Gewinne über Zuführung in die stille Einlage Deutschlands und der danach zu erfolgenden Rückzahlung der stillen Einlage vorgenommen wird, d) bis zur vollständigen Rückzahlung der stillen Einlage keine Dividendenausschüttung und keine rechtlich nicht zwingend erforderliche Couponzahlung erfolgen. iii) Ab dem Zeitpunkt, ab dem die in Ziffer 9.1i) skizzierte Zahlungsauflage vollständig geleistet wurde, stellt Deutschland sicher, dass der DEPFA plc Teilkonzern (d.h. Muttergesellschaft und alle Tochtergesellschaften) im Rahmen seiner Möglichkeiten eine angemessene Vergütung für die staatlichen Unterstützungsmaßnahmen an Deutschland zahlt. Diese Vergütung stellt einen Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung dar und ihre jährliche Höhe entspricht dem Betrag, den der Teilkonzern zahlen kann, ohne Verluste auszuweisen und ohne rechtlich zur Bedienung der Hybridkapitalgeber verpflichtet zu sein. Die Vergütung soll zwischen der Bundesrepublik Deutschland bzw. dem SoFFin einerseits und der DEPFA plc andererseits vertraglich derart ausgestaltet werden, dass es sich dabei nicht um eine gewinnabhängige Vergütung handelt, sondern um eine Gegenleistung für die seitens der Bundesrepublik Deutschland (mittelbar) gewährten und von der Europäischen Union genehmigten Beihilfen zur Stabilisierung des DEPFA plc-Teilkonzerns. 9.2.   Beschränkung von Zinszahlungen und Ausschüttungen von Gewinnbeteiligungen Deutschland stellt sicher, dass die HRE und ihre Gesellschaften während der Umsetzung des Umstrukturierungsplanes, maximal aber bis zum 31. Dezember 2015, verpflichtet sind, bis zum Ende des Geschäftsjahres für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr Zinsen und Gewinnbeteiligungen auf die bei der HRE zum 30. September 2010 bestehenden Kernkapitalinstrumente, stille Einlagen, am Verlust teilnehmende Genussrechte und Genussscheine nach § 10 Abs. 5 KWG sowie sonstige gewinnabhängige Eigenmittelinstrumente (z.B. Hybridkapital-Instrumente, Genussscheine) (ausgenommen Aktien) soweit sie nicht vom SoFFin gewährt worden sind („ Sonstige Eigenmittelinstrumente “), an konzernexterne Dritte nur zu zahlen, wenn und soweit die HRE bzw. die betroffenen Tochtergesellschaften hierzu auch ohne Auflösung von Rücklagen sowie des Sonderpostens nach § 340g HGB rechtlich verpflichtet sind. 9.3.   Beschränkung von Rückzahlungen i) Deutschland stellt sicher, dass die HRE und ihre Gesellschaften während der Umsetzung des Umstrukturierungsplanes, maximal aber bis zum 31. Dezember 2015, verpflichtet ist, keine rechtlich nicht gebotenen Rückzahlungen von Sonstigen Eigenmittelinstrumenten (z.B. Hybridkapital-Instrumente, Genussscheine) vorzunehmen, solange eingebrachte bzw. eventuell noch einzubringende stille Einlagen des SoFFin oder sonstige SoFFin Eigenmittelinstrumente noch nicht vollständig zurückgezahlt worden sind und der Buchwert der SoFFin-Eigenmittelinstrumente herabgesetzt ist und/oder etwaige nachzahlbare Gewinnausschüttungen oder Zinsen auf die SoFFin-Eigenmittelinstrumente nicht vollständig gezahlt worden sind. ii) Als Rückzahlung gilt auch die Tilgung oder der Erwerb von Instrumenten, die speziell zur Finanzierung von Sonstigen Eigenmittelinstrumenten ausgegeben worden sind und deren Tilgung bzw. Erwerb wirtschaftlich zu einer Rückzahlung oder einem Rückkauf oder einer sonstigen Herabsetzung von Sonstigen Eigenmittelinstrumenten führt. iii) Nicht ausgeschlossen sind mit Zustimmung des SoFFin und nach Konsultation und mit Zustimmung der Kommission a) die Ausübung von Kündigungsrechten oder eine sonstige Rückzahlung oder Beendigung von Sonstigen Eigenmittelinstrumenten wegen Auslaufs der Anerkennung des betreffenden Instruments als Bestandteil der Kategorie der Eigenmittel der HRE oder einer meldepflichtigen Einheit, für die es geschaffen worden war, b) der Austausch eines bestehenden Sonstigen Eigenmittelinstruments durch ein neues Instrument mindestens derselben Eigenmittelkategorie, Höhe und Laufzeit, wobei ein Austausch eines Sonstigen Eigenmittelinstruments durch die SoFFin-Eigenmittelinstrumente unzulässig ist, sowie c) Rückkäufe von Sonstigen Eigenmittelinstrumenten deutlich unter Ausgabekurs. Deutschland stellt sicher, dass die HRE Holding keine Dividende für das Geschäftsjahr 2010 und 2011 zahlen wird. 10.   Sonstige Zusagen 10.1.   Solide und umsichtige Geschäftspolitik, Berücksichtigung des Kreditbedarfs der EU-Wirtschaft Deutschland stellt während der Umsetzung des Umstrukturierungsplanes, maximal aber bis zum 31. Dezember 2015, sicher, dass der PBB Teilkonzern i) eine umsichtige, solide und an dem Prinzip der Nachhaltigkeit ausgerichtete Geschäftspolitik betreibt, und ii) ihre internen Anreizsysteme im Rahmen der gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben auf deren Angemessenheit überprüft und darauf hinwirkt, dass diese nicht zur Eingehung unangemessener Risiken verleiten sowie an langfristigen und nachhaltigen Zielen ausgerichtet und transparent sind, und iii) dem Kreditbedarf der inländischen und EU-ausländischen Wirtschaft durch marktübliche und wirtschaftliche tragbare Konditionen Rechnung trägt. 10.2.   Keine Werbung mit staatlicher Unterstützung Deutschland sichert zu, dass die HRE nicht mit den gewährten staatlichen Unterstützungsmaßnahmen oder sich in sonstiger Weise aufgrund der staatlichen Unterstützungsmaßnahmen ergebenden Wettbewerbsvorteilen werben wird. Hiervon ausgenommen sind rechtlich zwingende sowie marktübliche Angaben über diese staatlichen Unterstützungsmaßnahmen, wie z. B. im Rahmen von Jahres- oder Quartalsabschlüssen, kapitalmarktrechtlichen Pflichtmitteilungen, Wertpapierprospekten oder Information Memoranda. 10.3.   Kein Erwerb von Unternehmen i) Deutschland stellt sicher, dass die HRE während der Umsetzung des Umstrukturierungsplanes, maximal aber bis zur Reprivatisierung, jedoch nicht früher als 31. Dezember 2013, keine Beteiligungen an Unternehmen erwirbt, es sei denn nach vorheriger Zustimmung durch die Kommission, etwa weil ein solcher Erwerb zur Sicherung der Finanzmarktstabilität erforderlich ist. ii) Erwerb von Unternehmen im Sinne dieser Zusage umfasst sowohl den teilweisen oder vollständigen Erwerb von Unternehmen im Wege der Übertragung von Gesellschaftsanteilen und Vermögenswerten als auch den Abschluss anderer Geschäfte, die dem Erwerb dienen, zum Beispiel den Abschluss von Termin- und Optionsgeschäften. iii) Konzerninterne Umstrukturierungen der HRE bleiben von dieser Zusage unberührt. iv) Ebenfalls unberührt von dieser Zusage, soweit für die Erwerbe ein Gesamtkaufpreis von maximal Euro [10-80] Millionen bis zum 31.12.2015 nicht überschritten wird, bleiben der Erwerb von Unternehmen im Falle von sog. „Rettungserwerben“ bei Restrukturierungen von Kreditengagements sowie der Erwerb von Projektgesellschaften oder der Erwerb aus sonstigen Gründen, die sich aus der operativen Tätigkeit gemäß Geschäftsmodell der Bank ergeben. 10.4.   Zusagen bezüglich Informationstechnologie der HRE/PBB Deutschland stellt sicher, dass die HRE die ausstehenden Meilensteine des Informationstechnologieprojekts „New Evolution“ — unter Berücksichtigung der für ein derartiges Großprojekt üblichen Umsetzungsunsicherheiten — entsprechend der Projektplanung fertig stellen wird. Die noch ausstehenden Meilensteine sind die Releases N3-N4/5. Die Projektplanung ist dem Zusagenkatalog als Anlage beigefügt. Ungeachtet dessen stellt Deutschland insbesondere sicher, dass bis zum Ende des 4. Quartals 2012 eine Vervollständigung der methodischen Integration von Marktrisikosteuerungs- und Berichts-Funktionalitäten durchgeführt wird. Dies umfasst eine Konsolidierung von Marktrisikomethodologien und Front Office Systemen des PBB-Teilkonzerns und […]. 10.5.   Zusage bezüglich Mindestertragszielen des Neugeschäfts — RAROC Deutschland stellt sicher, dass die PBB in ihrem strategischen Neugeschäft keine Darlehen neu vergibt, die einen RAROC („risk adjusted return on capital“) von weniger als 10 % auf Einzeltransaktionsbasis aufweisen. Der RAROC soll kalkuliert werden als das Verhältnis der Nettomarge nach kalkulatorischen Steuern zum ökonomischen Kapital. Diese Zusage gilt für Neugeschäft ohne Berücksichtigung von Prolongationen und Restrukturierungen. Im Sinne dieses Zusagenkatalogs gilt Folgendes: i) Die Brutto-Marge ist die Differenz zwischen der an die Kunden verrechneten Marge (ausgedrückt in Basispunkten über der IBOR-Referenzrate) und den Refinanzierungskosten der PBB (ausgedrückt in Basispunkten über der IBOR-Referenzrate), repräsentiert durch den internen Transfer-Preis zuzüglich annualisierter Provisionen. ii) Der interne Transfer-Preis wird die geschätzten Kosten der neuen Refinanzierung aus Fremd- und Eigenkapital der PBB reflektieren, und die Charakteristika (Laufzeit, Währung usw.) der Darlehen an Kunden berücksichtigen. iii) Die Netto-Marge entspricht der Brutto-Marge abzüglich a) zusätzlicher Kosten jeglicher Art (Gemeinkosten, Gehaltskosten, operative Kosten, Amortisierung und Abschreibung usw.), die auf Basis der Beobachtung aller tatsächlichen Kosten der Darlehensvergabe an Kunden geschätzt werden, b) Kosten des durchschnittlichen Risikos, kalkuliert für jede Transaktion in Einklang mit der Basel II Methodologie (oder jegliche Banken-Regulative, die danach Anwendung findet) und einer kalkulatorischen Steuerbelastung. iv) Das ökonomische Kapital (Kapitalunterlegungsanforderungen gemäß Basel Committee on Banking Supervision Pillar 1) wird in Einklang mit der relevanten Basel II Methodologie (oder jegliche anwendbare Banken-Regulative, die danach Anwendung findet) kalkuliert. 11.   Veräußerungsbedingungen i) Deutschland stellt sicher, dass die erforderlichen Verkaufsverfahren so rechtzeitig eingeleitet werden, dass die für die Reprivatisierung/Veräußerung geltenden Fristen eingehalten werden können. ii) Die Reprivatisierung erfolgt, soweit rechtlich zulässig und ohne Verletzung von Geschäftsgeheimnissen möglich, im Rahmen eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens. Dies schließt nicht aus, dass vor oder während eines solchen Verfahrens auch Verhandlungen mit gezielt angesprochenen Interessenten stattfinden. Soweit sinnvoll, wird das Verkaufsverfahren durch Veröffentlichung in mindestens einem internationalen Pressemedium bekannt gemacht. Die Verkaufsbedingungen dürfen keine Klausel enthalten, die die Zahl potentieller Interessenten unangemessen begrenzt oder die speziell auf bestimmte Interessenten zugeschnitten sind. In den Verkaufsbedingungen kann auf die Ablöseverpflichtung in Ziffer 5.2.ii)b) hingewiesen werden. Soweit sinnvoll und rechtlich zulässig, wird zudem potentiellen Erwerbern nach Abschluss marktüblicher Non-Disclosure Agreements direkter Zugang zu allen notwendigen Informationen zur Durchführung von Due-Diligence-Prüfungen gewährt. 12.   Überwachungstreuhänder i) Deutschland stellt sicher, dass die vollständige und korrekte Implementierung des Umstrukturierungsplanes der HRE vom 14. Juni 2011 sowie die vollständige und korrekte Umsetzung aller Zusagen dieses Zusagenkatalogs von einem unabhängigen, hinreichend qualifizierten und zur Verschwiegenheit verpflichteten Überwachungstreuhänder laufend überwacht wird. ii) Bestellung, Aufgaben, Pflichten und Entlastung des Überwachungstreuhänders richten sich nach dem im Anhang „Treuhänder“ beschriebenen Verfahren. iii) Deutschland stellt sicher, dass die Kommission während der Durchführung der Entscheidung uneingeschränkten Zugang zu allen Informationen hat, die für die Überwachung der Durchführung dieser Entscheidung erforderlich sind. Die Kommission kann Erklärungen und Klarstellungen von der HRE anfordern. Deutschland und die HRE werden mit der Kommission und dem für die Kommission handelnden Überwachungstreuhänder bei allen Anfragen im Zusammenhang mit der Überwachung der Durchführung dieser Entscheidung umfassend kooperieren. ANHANG DER TREUHÄNDER A.   Ernennung i) Deutschland verpflichtet sich dazu, sicher zu stellen, dass a) die HRE einen Überwachungstreuhänder ernennt, der die unter Ziffer B.ii) dieses Anhangs festgelegten Aufgaben eines Überwachungstreuhänders zu erfüllen hat, und b) die HRE, soweit die Reprivatisierung der PBB nicht bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt wurde, einen Veräußerungstreuhänder einsetzt, der die in B.iii) dieses Anhangs festgelegten Aufgaben eines Veräußerungstreuhänders zu erfüllen hat. ii) Sowohl der Überwachungstreuhänder als auch der Veräußerungstreuhänder („Treuhänder“) müssen von der HRE unabhängig sein. Der Treuhänder muss, z. B. als Investitionsbank, Berater oder Wirtschaftsprüfer, über die für die Erfüllung seines Mandats erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und er darf sich zu keinem Zeitpunkt in einem Interessenkonflikt befinden. Der Treuhänder erhält von der HRE eine Vergütung, die die unabhängige und effektive Erfüllung seines Mandats nicht behindern darf. Die Kosten des Treuhänders sind, soweit rechtlich zulässig, von der HRE zu tragen, im Übrigen von Deutschland. iii) Deutschland verpflichtet sich dazu, sicherzustellen, dass a) die HRE spätestens vier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung der Kommission zwei oder mehr Personen als Überwachungstreuhänder zur Genehmigung vorschlägt und b) die HRE, sobald deutlich wird, dass die Reprivatisierung der PBB nicht bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt werden kann, spätestens bis 30. September 2015 der Kommission eine oder mehr Personen als Veräußerungstreuhänder zur Genehmigung vorschlägt. iv) Die Vorschläge müssen ausreichende Informationen zu diesen Personen enthalten, damit die Kommission prüfen kann, ob der vorgeschlagene Treuhänder die unter Ziffer A.ii) festgelegten Voraussetzungen erfüllt, und insbesondere Folgendes umfassen: a) die vollständigen Bedingungen des vorgeschlagenen Mandats mit allen Bestimmungen, die notwendig sind, damit der Treuhänder seine Aufgaben erfüllen kann; b) den Entwurf eines Arbeitsplans, in dem beschrieben wird, wie der Treuhänder die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen sollte. v) Es liegt im Ermessen der Kommission, die vorgeschlagenen Treuhänder zu genehmigen oder abzulehnen und das vorgeschlagene Mandat mit den Änderungen zu genehmigen, die sie für notwendig hält, damit der Treuhänder seine Pflichten erfüllen kann. Wird nur ein Name genehmigt, so ernennt die HRE die betreffende Person oder Einrichtung im Einklang mit dem von der Kommission genehmigten Mandat zum Treuhänder oder sorgt für die Ernennung. Wird mehr als ein Name genehmigt, so kann die HRE entscheiden, welche der genehmigten Personen zum Treuhänder ernannt werden soll. Der Treuhänder wird innerhalb einer Woche nach der Genehmigung durch die Kommission im Einklang mit dem von der Kommission genehmigten Mandat ernannt. vi) Werden alle vorgeschlagenen Treuhänder abgelehnt, so verpflichtet sich Deutschland dazu, sicherzustellen, dass die HRE innerhalb von zwei Wochen, nachdem der HRE die Ablehnung mitgeteilt worden ist, unter den Voraussetzungen und nach dem Verfahren unter Ziffer A.i) und A.iv) mindestens zwei weitere Personen oder Einrichtungen vorlegt. vii) Werden alle weiteren vorgeschlagenen Treuhänder ebenfalls von der Kommission abgelehnt, so benennt die Kommission einen Treuhänder, der von der HRE im Einklang mit einem von der Kommission genehmigten Treuhandmandat ernannt wird oder für dessen Ernennung die HRE sorgt. B.   Aufgaben und Pflichten der Treuhänder i) Aufgabe des Treuhänders ist es, die vollständige und korrekte Erfüllung der Verpflichtungen der Zusagen zu gewährleisten sowie die vollständige und korrekte Implementierung des Umstrukturierungsplanes der HRE vom 14.6.2011 zu gewährleisten. Die Kommission kann dem Treuhänder von sich aus oder auf Antrag des Treuhänders oder der HRE Anordnungen oder Weisungen erteilen, um zu gewährleisten, dass die der Entscheidung beigefügten Zusagen erfüllt werden. ii) Der Überwachungstreuhänder a) schlägt der Kommission in seinem ersten Bericht einen ausführlichen Arbeitsplan vor, in dem er beschreibt, wie er die Erfüllung der der Entscheidung beigefügten Zusagen zu überwachen gedenkt; b) beaufsichtigt die Führung der laufenden Geschäfte der PBB, damit deren wirtschaftliche Lebensfähigkeit, Verkäuflichkeit und Wettbewerbsfähigkeit weiter gewährleistet ist, und überwacht die Erfüllung der dem Beschluss beigefügten Bedingungen und Auflagen durch die HRE. Zu diesem Zweck hat der Überwachungstreuhänder die Aufgabe, I) darüber zu wachen, dass die wirtschaftliche Lebensfähigkeit, die Verkäuflichkeit und die Wettbewerbsfähigkeit der PBB erhalten bleibt und die PBB organisatorisch getrennt von den bei der HRE verbleibenden Geschäften geführt wird; II) zu kontrollieren, dass die PBB als organisatorisch eigenes, veräußerbares Unternehmen geführt wird; III) nach Rücksprache mit der HRE alle notwendigen Vorkehrungen zu bestimmen, damit die HRE nach dem Tag der Zustellung der Entscheidung keine Geschäftsgeheimnisse, kein Know-how, keine Geschäftsinformationen und keine sonstigen vertraulichen oder eigentumsrechtlich geschützten Informationen über die PBB erlangt, wenn und soweit solche Informationen nicht zur Durchführung der Veräußerung oder zur Konzernsteuerung durch die HRE erforderlich sind oder die Offenlegung gegenüber der HRE gesetzlich vorgeschrieben ist, und dabei insbesondere anzustreben, dass die Einbindung der PBB in das zentrale IT-Netz im Rahmen des Möglichen und wirtschaftlich Vertretbaren beendet wird, ohne dass die Lebensfähigkeit der PBB gefährdet wird, und zu entscheiden, ob solche Informationen der HRE gegenüber offengelegt werden dürfen, weil ihre Offenlegung nach vernünftigem Ermessen für die Durchführung der Veräußerung oder die Konzernsteuerung durch HRE erforderlich oder ihre Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist; IV) die Aufteilung der Vermögenswerte und des Personals zwischen der PBB und der HRE bzw. den verbundenen Unternehmen zu überwachen; Doppelmandate und Entsendungen bleiben zulässig; c) überwacht die Erfüllung aller übrigen Zusagen, d) übernimmt die übrigen Aufgaben, die dem Überwachungstreuhänder in den der Entscheidung beigefügten Zusagen übertragen werden; e) überwacht die vollständige und korrekte Implementierung des Umstrukturierungsplanes der HRE vom 14. Juni 2011; f) schlägt der HRE die Maßnahmen vor, die er als notwendig ansieht, um die Erfüllung der der Entscheidung beigefügten Zusagen durch die HRE zu gewährleisten, insbesondere die Erhaltung der vollen wirtschaftlichen Lebensfähigkeit, der Verkäuflichkeit und der Wettbewerbsfähigkeit der PBB, die getrennte Weiterführung der PBB und die Geheimhaltung wettbewerbsrelevanter Informationen; g) überprüft den Gang des Reprivatisierungsverfahrens, bewertet die potenziellen Käufer und vergewissert sich je nach Stand des Reprivatisierungsverfahrens, I) dass die potenziellen Käufer ausreichende Informationen über das zu veräußernde Geschäft und das Personal erhalten, insbesondere durch Überprüfung (falls vorhanden) der Datenraum-Dokumentation, der Informationsbroschüre und des Due-Diligence-Verfahrens, und II) dass den potenziellen Käufern angemessener Zugang zum Personal gewährt wird; h) legt der Kommission, Deutschland und der HRE innerhalb von 30 Tagen nach Ende jeden Quartals den Entwurf eines schriftlichen Berichts vor. Die Kommission, Deutschland und die HRE können innerhalb von fünf Arbeitstagen zu dem Entwurf Stellung nehmen. Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang der Stellungnahmen erstellt der Treuhänder den endgültigen Bericht, in dem er den Stellungnahmen nach eigenem Ermessen soweit wie möglich Rechnung trägt, und legt ihn der Kommission vor. Der Treuhänder übermittelt Deutschland und der HRE eine Kopie des endgültigen Berichts. Falls der Berichtsentwurf oder der endgültige Bericht Informationen enthält, die der HRE gegenüber nicht offengelegt werden dürfen, erhält die HRE nur eine nichtvertrauliche Fassung des Berichtsentwurfs bzw. des endgültigen Berichts. Unter keinen Umständen legt der Treuhänder Deutschland und/oder der HRE eine Fassung des Berichts vor, bevor er sie nicht der Kommission vorgelegt hat. Gegenstand des Berichts ist die Erfüllung der Mandatspflichten durch den Überwachungstreuhänder und die Erfüllung der Verpflichtungen durch die HRE, damit die Kommission beurteilen kann, ob die HRE im Einklang mit den Verpflichtungen geführt wird, und sich ein Bild vom Stand des Reprivatisierungsverfahrens und von den potenziellen Käufern machen kann. Der Berichtsumfang kann durch die Kommission nach Bedarf näher bestimmt werden. Zusätzlich zu diesen Berichten erstattet der Überwachungstreuhänder der Kommission umgehend schriftlich Bericht, wenn er

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.