Europäische Union

2012/118/EU: Beschluss der Kommission vom 18. Juli 2011 über die staatliche Beihilfe C 15/09 (ex N 196/09), die Deutschland der Hypo Real Estate gewährt hat bzw. zu gewähren beabsichtigt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5157) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0118. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Grund zu der Annahme hat, dass die HRE diese Verpflichtungen nicht erfüllt, und übermittelt gleichzeitig der HRE eine nichtvertrauliche Fassung. iii) Soweit die Reprivatisierung der PBB nicht bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt wurde, veräußert der Veräußerungstreuhänder die PBB ohne Vorgabe eines Mindestpreises an einen Käufer, sofern die Kommission den Käufer und den endgültigen verbindlichen Kaufvertrag genehmigt hat. Der Veräußerungstreuhänder nimmt in den Kaufvertrag Bedingungen auf, die er für einen zügigen Verkauf als zweckmäßig ansieht. Der Veräußerungstreuhänder kann die üblichen Bestimmungen über Vertretung, Gewährleistung und Entschädigung in den Kaufvertrag aufnehmen, die nach vernünftigem Ermessen für die Abwicklung des Verkaufs erforderlich sind. Der Veräußerungstreuhänder schützt die berechtigten finanziellen Interessen Deutschlands sowie der HRE. iv) Der Veräußerungstreuhänder legt der Kommission bis zum Abschluss der Reprivatisierung umfassende schriftliche Monatsberichte in deutscher Sprache über den Gang des Veräußerungsverfahrens vor. Diese Berichte sind innerhalb von 15 Tagen nach Ende jedes Monats vorzulegen; gleichzeitig ist dem Überwachungstreuhänder eine Kopie und der HRE eine nichtvertrauliche Fassung zu übermitteln. C.   Aufgaben und Pflichten der HRE i) Deutschland verpflichtet sich dazu, sicherzustellen, dass die HRE die Zusammenarbeit, die Unterstützung und die Informationen gewährleistet, die der Treuhänder nach vernünftigem Ermessen für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt, und dies auch von ihren Beratern verlangt. Der Treuhänder hat uneingeschränkt Zugang zu den Büchern, Aufzeichnungen, Unterlagen, Führungskräften und anderen Mitgliedern des Personals, zu Anlagen, Standorten und technischen Informationen der HRE, die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach den Verpflichtungen erforderlich sind. Die HRE stellt dem Treuhänder auf Verlangen Kopien von Unterlagen zur Verfügung. Die HRE überlässt dem Treuhänder ein oder mehrere Büros in ihren Geschäftsräumen und steht ihm für Gespräche zur Verfügung, damit der Treuhänder alle Informationen erhält, die er für die Erfüllung seiner Aufgaben benötigt. ii) Die HRE stellt dem Überwachungstreuhänder auf Verlangen die potenziellen Käufern übermittelten Informationen zur Verfügung und gewährt ihm insbesondere den gleichen Zugang zur Datenraum-Dokumentation und zu allen anderen Informationen, der potenziellen Käufern im Due-Diligence-Verfahren gewährt wurde, und verlangt dies auch von ihren Beratern. Die HRE informiert den Überwachungstreuhänder über mögliche Käufer, übermittelt ihm eine Liste der potenziellen Käufer und unterrichtet ihn über alle Entwicklungen im Reprivatisierungsverfahren. iii) Deutschland verpflichtet sich dazu, sicherzustellen, dass die HRE dem Veräußerungstreuhänder eine ordnungsgemäß ausgefertigte umfassende Vollmacht — vorbehaltlich des rechtlich, insbesondere aufsichts- und gesellschaftsrechtlich Zulässigen — erteilt für die Abwicklung der Reprivatisierung, der Übertragung und aller Handlungen und Erklärungen, die der Veräußerungstreuhänder als für die Reprivatisierung und die Übertragung erforderlich oder zweckmäßig ansieht, einschließlich der Ernennung von Beratern, die ihn im Reprivatisierungsverfahren unterstützen, und dies auch von den verbundenen Unternehmen verlangt. Auf Verlangen des Veräußerungstreuhänders sorgt die HRE dafür, dass die für die Abwicklung der Reprivatisierung und der Übertragung erforderlichen Urkunden ordnungsgemäß ausgefertigt werden. Deutschland verpflichtet sich dazu, sicher zu stellen, dass die HRE den Treuhänder und seine Mitarbeiter und Vertreter („Entschädigte“) entschädigt, die Entschädigten schadlos hält und erklärt, dass die Entschädigten der HRE gegenüber nicht für Verbindlichkeiten haften, die sich aus der Erfüllung der Aufgaben des Treuhänders nach den Verpflichtungen ergeben, es sei denn, diese Verbindlichkeiten sind auf vorsätzliche Nichterfüllung, Leichtfertigkeit, grobe Fahrlässigkeit oder Bösgläubigkeit des Treuhänders oder seiner Mitarbeiter, Vertreter oder Berater zurückzuführen. iv) Der Treuhänder kann vorbehaltlich der Genehmigung durch die HRE (die nicht ohne Grund versagt oder verzögert werden darf) auf Kosten der HRE Berater (insbesondere für Unternehmensfinanzierung und Rechtsfragen) ernennen, wenn der Treuhänder die Ernennung dieser Berater als für die Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten nach dem Mandat erforderlich oder zweckmäßig ansieht, sofern die vom Treuhänder veranlassten Kosten und sonstigen Ausgaben angemessen sind. Lehnt die HRE die Genehmigung der vom Treuhänder vorgeschlagenen Berater ab, so kann die Kommission die Ernennung dieser Berater nach Anhörung der HRE an deren Stelle genehmigen. Nur der Treuhänder ist berechtigt, den Beratern Weisungen zu erteilen. Ziffer C.iii) gilt entsprechend. Der Veräußerungstreuhänder kann auf Berater zurückgreifen, die die HRE während der Veräußerungsfrist unterstützt haben, wenn nach Auffassung des Veräußerungstreuhänders dadurch ein zügiger Verkauf am ehesten gewährleistet ist. D.   Ersetzung, Entlastung und erneute Ernennung des Treuhänders i) Bricht der Treuhänder die Erfüllung seiner Aufgaben nach den Verpflichtungen ab oder liegt ein anderer wichtiger Grund vor, wie zum Beispiel ein Interessenkonflikt des Treuhänders, so kann a) die Kommission nach Anhörung des Treuhänders von der HRE verlangen, den Treuhänder zu ersetzen, oder b) die HRE den Treuhänder nach Genehmigung durch die Kommission ersetzen. ii) Wird der Treuhänder nach Ziffer D.i) abberufen, so kann von ihm verlangt werden, seine Tätigkeit so lange fortzusetzen, bis ein neuer Treuhänder seine Tätigkeit aufnimmt, dem der Treuhänder alle relevanten Informationen übergeben hat. Der neue Treuhänder wird nach dem Verfahren von A.i) bis A.vi) ernannt. iii) Abgesehen von der Abberufung nach Ziffer D.i) endet die Tätigkeit des Treuhänders erst, wenn die Kommission ihn von seinen Aufgaben entbunden hat. Diese Entlastung wird erteilt, wenn alle Verpflichtungen, mit denen der Treuhänder betraut worden ist, umgesetzt worden sind. Die Kommission kann jedoch jederzeit die erneute Ernennung des Überwachungstreuhänders verlangen, wenn sich später herausstellt, dass die Abhilfemaßnahmen nicht vollständig und ordnungsgemäß umgesetzt worden sind.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.