Europäische Union

2012/118/EU: Beschluss der Kommission vom 18. Juli 2011 über die staatliche Beihilfe C 15/09 (ex N 196/09), die Deutschland der Hypo Real Estate gewährt hat bzw. zu gewähren beabsichtigt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5157) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0118. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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insbesondere die Gewährung von Rekapitalisierungsmaßnahmen und Garantien, sowie sämtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Errichtung, der Befüllung und dem Servicing der Abwicklungsanstalt „FMS-Wertmanagement“ („Abwicklungsanstalt“) durch Gesellschaften der HRE. iii) Mit der Reprivatisierung der Deutschen Pfandbriefbank AG („PBB“), der DEPFA BANK plc („DEPFA plc“) sowie der von der DEPFA plc gehaltenen Beteiligungen an der Hypo Public Finance Bank plc („HPFB“), der Hypo Pfandbrief Bank International S.A. („HPBI“) und der DEPFA ACS Bank plc („ACS“) entfallen für die jeweils reprivatisierte Gesellschaft sämtliche Verpflichtungen dieses Zusagenkatalogs. Nur für den PBB Teilkonzern gilt dies frühestens ab dem 31. Dezember 2013. Eine Reprivatisierung gilt als erfolgt, wenn Deutschland weder unmittelbar noch mittelbar die alleinige oder gemeinsame Kontrolle im Sinne des Art. 3 der Fusionskontrollverordnung (EG) Nr. 139/2004 über die betroffene Gesellschaft ausüben kann („Reprivatisierung“). 2.   Beschränkung des Neugeschäfts auf den PBB Teilkonzern Deutschland stellt sicher, dass die HRE ihr Neugeschäft spätestens ab Zustellung der abschließenden Entscheidung der Kommission über die Vereinbarkeit der zugunsten der HRE gewährten Beihilfen mit dem gemeinsamen Markt („ Entscheidung “) auf den PBB Teilkonzern beschränkt. Deutschland stellt sicher, dass alle anderen Gesellschaften der HRE kein Neugeschäft durchführen, sondern ihr existierendes Geschäft ablaufen lassen. Der PBB Teilkonzern wird tätig als eine Spezialbank für die pfandbrieffähige Immobilienfinanzierung und die pfandbrieffähige Öffentliche Investitionsfinanzierung in den Ländern im Sinne von 8.4: i) Im Geschäftsfeld Immobilienfinanzierung werden alle Aktivitäten des PBB Teilkonzerns in der gewerblichen Immobilienfinanzierung mit professionellen Immobilienkunden gebündelt. ii) Das Geschäftsfeld Öffentliche Investitionsfinanzierung umfasst ausschließlich mittel- oder langfristige Finanzierungen, einschließlich damit eng verbundener Dienstleistungen, von öffentlichen Vorhaben, die entweder der Daseinsvorsorge oder der Absicherung des Produktivitätspotentials dienen. a) Der Produktkatalog des PBB Teilkonzerns wird insoweit auf die Investitionsfinanzierung folgender Aktivitäten beschränkt: I) Öffentliche Einrichtungen (Verwaltungs- und Zweckeinrichtungen, Bildungs- und Kultureinrichtungen sowie Sportanlagen); II) Kommunaler Wohnungsbau (Sozialer Wohnbau, Wohnungsbauunternehmen, Studentenwohnheime); III) Ver- und Entsorgung (Energieerzeugung, Wassergewinnung und -versorgung, Abwasserentsorgung und -aufbereitung, Müllentsorgung und -verwertung); IV) Essenzielle Infrastruktur (Netze und Einrichtungen für den Straßen-, Wasserstraßen-, Bahn- und Luftverkehr, Fuhr- und Geräteparks im Nah- und Fernverkehr sowie Anlagen und Einrichtungen zur Aufklärung und Verteidigung); V) Gesundheit & Alter (Medizinische Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sowie Verwaltungs- und Versicherungseinrichtungen). b) In Bezug auf die Kunden innerhalb des öffentlichen Sektors beschränkt sich der PBB Teilkonzern auf: I) Finanzierungen, die direkt mit einem nach dem deutschen Pfandbriefgesetz als deckungsfähig anerkannten, öffentlich-rechtlichen Schuldner auf der Basis einer konkreten Verwendungszweckbindung gemäß dem vorgenannten Produktkatalog abgeschlossen werden; II) Finanzierungen an Unternehmen in öffentlicher oder privater Rechtsform und Trägerschaft, die mit einer öffentlichen Gewährleistung im Sinne des Pfandbriefgesetzes besichert werden (Verkehrs- und Versorgungsunternehmen, Stadtwerke, Zweckverbände, Verwaltungsgesellschaften, Non-Profit-Unternehmen, Verbände); III) Finanzierungen an Zweckgesellschaften, die mit einer öffentlichen Gewährleistung im Sinne des Pfandbriefgesetzes besichert werden (Zweckgesellschaften für PPP/PFI-Projekte, Investitionsgesellschaften für Gebäude und Anlagen, durch eine Ausfuhrkredit-Garantie/ECA gedeckte Anlagegüter). c) Mit Blick auf die Finanzierungsstrukturen wird dabei auf die aus dem Projekt/Objekt erzielten Cashflows und/oder eine öffentliche Garantie oder eine sonstige öffentliche Gewährleistung im Sinne des Pfandbriefgesetzes abgestellt. Für alle neuen Öffentlichen Investitionsfinanzierungen wird ein entsprechender Verwendungsnachweis sichergestellt. Reine Budgetmittel, Liquiditätsüberbrückungen, Kassenkredite und Kontokorrentkredite für den laufenden Betrieb sind nicht Gegenstand der Öffentlichen Investitionsfinanzierung des PBB Teilkonzerns. iii) Soweit zur Werterhaltung sowie für die effiziente Verwaltung der Deckungsstöcke erforderlich, kann der PBB Teilkonzern Restrukturierungen und Prolongationen von bestehenden Vermögenswerten vornehmen. iv) Soweit aus aufsichtsrechtlichen oder sonstigen gesetzlichen Gründen (zum Beispiel Anforderungen nach Basel III, MaRisk, EBA/CEBS oder dem Pfandbriefgesetz, die nur durch fungible und regulatorisch erforderliche Staatsanleihen gewährleistet werden können) erforderlich, kann der PBB Teilkonzern, unabhängig von der Einstellung des Staatsfinanzierungsgeschäfts weiterhin für das Management der Deckungsstöcke des PBB Teilkonzerns sowie für die Liquiditätssteuerung des PBB Teilkonzerns zugelassene Wertpapiere erwerben, halten und veräußern. Dies umfasst kein Staatsfinanzierungsgeschäft als strategische Geschäftstätigkeit. 3.   Reprivatisierung des PBB Teilkonzerns i) Deutschland stellt sicher, dass eine Reprivatisierung des PBB Teilkonzerns nach Maßgabe der Veräußerungsbedingungen in Ziffer 11 unverzüglich, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2014, unter wirtschaftlich tragbaren Bedingungen erfolgt, und zwar durch Veräußerung an einen oder mehrere von Deutschland und der HRE unabhängige Erwerber, gegebenenfalls im Rahmen eines Börsenganges. Ein Erwerber ist von Deutschland unabhängig, wenn Deutschland zum Zeitpunkt der Reprivatisierung weder unmittelbar noch mittelbar die alleinige oder gemeinsame Kontrolle im Sinne des Art. 3 der Fusionskontrollverordnung (EG) Nr. 139/2004 über den Erwerber ausüben kann. Ein Erwerber ist von der HRE unabhängig, wenn die HRE zum Zeitpunkt der Reprivatisierung keine mittelbaren oder unmittelbaren Anteile am Erwerber hält, und auch keine sonstigen gesellschaftsrechtlichen Verbindungen zum Erwerber hat. Der Erwerber muss von der Kommission genehmigt werden. ii) Wirtschaftlich tragbare Bedingungen für eine Reprivatisierung liegen vor, wenn der Erlös aus der Reprivatisierung a) bis zum 31. Dezember 2013 nicht weniger als [80-100] % oder b) bis zum 31. Dezember 2014 nicht weniger als [80-100] % der Summe sämtlicher Zahlungen in Höhe von maximal EU-10,23 Mrd. beträgt, die der Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung („ SoFFin “) a) an Dritte zum Erwerb von Anteilen an der HRE und b) an die HRE im Rahmen der Durchführung von Rekapitalisierungsmaßnahmen geleistet hat bzw. in Übereinstimmung mit der Entscheidung der Europäischen Kommission noch leisten wird. Ist eine Reprivatisierung bis zum 31. Dezember 2014 nicht erfolgt, wird diese ungeachtet des erzielbaren Erlöses bis zum 31. Dezember 2015 durchgeführt. Sofern die Reprivatisierung auch bis zum 31. Dezember 2015 nicht erfolgt ist, wird ein Veräußerungstreuhänder eingesetzt mit dem Auftrag, eine Reprivatisierung ungeachtet des erzielbaren Erlöses durchzuführen. Bestellung, Aufgaben, Pflichten und Entlastung des Veräußerungstreuhänders richten sich nach dem im Anhang „Treuhänder“ beschriebenen Verfahren. 4.   Begrenzung des Wachstums des PBB Teilkonzerns i) Deutschland stellt sicher, dass die kumulierten Buchwerte der Zinstragenden Vermögenswerte („Zinstragende Vermögenswerte“) der strategischen Geschäftsfelder Immobilienfinanzierung und Öffentliche Investitionsfinanzierung des PBB Teilkonzerns, die zum 31. Dezember 2010 zusammen EUR 34,3 Mrd. betrugen, zum 31. Dezember 2011 einen Betrag von EUR [30-50] Milliarden, zum 31. Dezember 2012 einen Betrag von EUR [40-60] Milliarden, zum 31. Dezember 2013 einen Betrag von EUR [40-60] Milliarden, zum 31. Dezember 2014 einen Betrag von EUR [40-60] Milliarden und zum 31. Dezember 2015 einen Betrag von EUR [60-90] Milliarden nicht übersteigen. Die Zinstragenden Vermögenswerte der beiden strategischen Geschäftsfelder teilen sich wie folgt auf: a) Geschäftsfeld Immobilienfinanzierung bis zum 31. Dezember 2011 EUR [20-40] Milliarden, bis zum 31. Dezember 2012 EUR [20-40] Milliarden, bis zum 31. Dezember 2013 EUR [20-40] Milliarden, bis zum 31. Dezember 2014 EUR [30-50] Milliarden, und bis zum 31. Dezember 2015 EUR [30-50] Milliarden. b) Geschäftsfeld Öffentliche Investitionsfinanzierung bis zum 31. Dezember 2011 EUR [10-25] Milliarden, bis zum 31. Dezember 2012 EUR [10-25] Milliarden, bis zum 31. Dezember 2013 EUR [10-25] Milliarden, bis zum 31. Dezember 2014 EUR [10-25] Milliarden, und bis zum 31. Dezember 2015 EUR [10-25] Milliarden. ii) Die kumulierten Buchwerte der Zinstragenden Vermögenswerte der strategischen Geschäftsfelder Immobilienfinanzierung und Öffentliche Investitionsfinanzierung des PBB Teilkonzerns beruhen auf dem folgenden Neugeschäft: a) Im Geschäftsfeld Immobilienfinanzierung wird das jährliche Neugeschäft im Jahr 2011 auf EUR [9-15] Milliarden, im Jahr 2012 auf EUR [9-15] Milliarden, im Jahr 2013 auf EUR [7-16] Milliarden, im Jahr 2014 auf EUR [5-16] Milliarden, und im Jahr 2015 auf EUR [5-16] Milliarden limitiert. b) Im Geschäftsfeld Öffentliche Investitionsfinanzierung wird das jährliche Neugeschäft im Jahr 2011 auf EUR [1-5] Milliarden, im Jahr 2012 auf EUR [1-5] Milliarden, im Jahr 2013 auf EUR [1-6] Milliarden, im Jahr 2014 auf EUR [1-7] Milliarden, und im Jahr 2015 auf EUR [1-7] Milliarden limitiert. Sollten die unter Ziffer 4.ii)a) und 4.ii)b) genannten Obergrenzen des Neugeschäftsvolumens nicht erreicht werden, so kann dieses Neugeschäft in den folgenden Jahren nachgeholt werden. iii) Grundsätzlich sind die unter Ziffer 4.i) und 4.ii) genannten Obergrenzen einzuhalten. Abweichungen davon sind wie folgt beschrieben zulässig: a) Innerhalb der Grenzen zur Summe der Zinstragenden Vermögenswerte der beiden strategischen Geschäftsfelder des PBB-Teilkonzerns gemäß 4.i) und des Neugeschäftes gemäß 4 ii) ist es der PBB möglich, nicht realisiertes Wachstum eines Geschäftsfelds durch zusätzliches Wachstum im jeweils anderen Geschäftsfeld auszugleichen. Voraussetzung zur Nutzung dieser Möglichkeit ist, dass im Geschäftsfeld Öffentliche Investitionsfinanzierung ein jährliches Neugeschäft von mindestens EUR [1-4] Milliarden und maximal EUR [1-4] Milliarden in den Jahren 2011 bis 2013 sowie mindestens EUR [1-4] Milliarden und maximal EUR [1-4] Milliarden in den Jahren 2014 und 2015 abgeschlossen wird. b) Sollten die Bestandsportfolien in einem der Geschäftsfelder in größerem Umfang abgebaut werden als ursprünglich geplant, dann darf die Differenz durch Neugeschäft in diesem Umfang kompensiert werden, soweit die unter Ziffer 4.i) genannten kumulierten Buchwerte der Zinstragenden Vermögenswerte des jeweiligen Geschäftsfeldes weiterhin eingehalten und soweit die unter Ziffer 4.ii) genannten Werte für das Neugeschäft um nicht mehr als maximal [7-11] % pro Jahr überschritten werden. iv) Deutschland stellt sicher, dass die Bereinigte IFRS-Konzernbilanzsumme des PBB Teilkonzerns („Bereinigte IFRS-Konzernbilanzsumme“), die zum 31. Dezember 2010 EUR 112,6 Mrd. betrug, zum 31. Dezember 2011 einen Betrag von EUR 107,0 Mrd., zum 31. Dezember 2012 einen Betrag von EUR 105,0 Mrd., zum 31. Dezember 2013 einen Betrag von EUR 105,0 Mrd., zum 31. Dezember 2014 einen Betrag von EUR 103,0 Mrd., und zum 31. Dezember 2015 einen Betrag von EUR 107,0 Mrd. nicht übersteigt. v) Deutschland stellt sicher, dass die Bereinigte Strategische IFRS-Konzernbilanzsumme des PBB Teilkonzerns („Bereinigte Strategische IFRS-Konzernbilanzsumme“), die zum 31. Dezember 2010 EUR 64,7 Mrd. betrug, zum 31. Dezember 2011 einen Betrag von EUR 67,0 Mrd., zum 31. Dezember 2012 einen Betrag von EUR 71,0 Mrd., zum 31. Dezember 2013 einen Betrag von EUR 75,0 Mrd., zum 31. Dezember 2014 einen Betrag von EUR 79,0 Mrd., und zum 31. Dezember 2015 einen Betrag von EUR 86,0 Mrd. nicht übersteigt. vi) Das Neugeschäft des PBB Teilkonzerns umfasst alle neu abgeschlossenen Nominalvolumina (ohne Prolongationen und Restrukturierungen) in Zinstragenden Vermögenswerten der strategischen Geschäftsfelder Immobilienfinanzierung und Öffentliche Investitionsfinanzierung. Syndizierungen, die im Regelfall innerhalb von 6 Monaten durchzuführen/weiterzureichen sind, sind nur mit dem bei der PBB verbleibenden Teil anzusetzen. vii) Die Bereinigte IFRS-Konzernbilanzsumme entspricht der IFRS-Konzernbilanzsumme des PBB Teilkonzerns, bereinigt um die Einmal- und Durchleitungseffekte aus der Übertragung von nicht-strategischen Vermögenswerten auf die Abwicklungsanstalt FMS-WM. Dies betrifft z. B. EZB-Funding der Abwicklungsanstalt oder noch nicht durchgeführte Upgrades der Transferwege, z. B. Back-to-Back anstatt Novation bei Derivaten. Die Bereinigte IFRS-Konzernbilanzsumme des PBB Teilkonzerns enthält neben den für den geordneten Bankbetrieb benötigten Vermögensgegenständen a) die Zinstragenden Vermögenswerte des strategisch relevanten Portfolios (Immobilienfinanzierung, Öffentliche Investitionsfinanzierung) (4.i)), b) die zinstragenden Vermögenswerte des auf der Bilanz auslaufenden, nicht-strategischen Staatsfinanzierungsportfolios sowie c) die synthetisch, aber ohne Übergang des wirtschaftlichen Eigentums und damit ohne Bilanzabgang bei der PBB auf die Abwicklungsanstalt übertragenen, im Hypothekendeckungsstock der PBB gebuchten Vermögenswerte. viii) Die Bereinigte Strategische IFRS-Konzernbilanzsumme entspricht der Bereinigten IFRS-Konzernbilanzsumme (Ziffer 4.vii)), abzüglich a) der zinstragenden Vermögenswerte des auf der Bilanz der PBB auslaufenden, nicht-strategischen Staatsfinanzierungsportfolios (Ziffer 4.vii)b)) und b) der synthetisch, aber ohne Übergang des wirtschaftlichen Eigentums und damit ohne Bilanzabgang bei der PBB, auf die Abwicklungsanstalt übertragenen, im Hypothekendeckungsstock der PBB gebuchten Vermögenswerte (Ziffer 4.vii)c)). ix) Deutschland stellt sicher, dass die Rechnungslegung oder Reportingstrukturen des PBB Teilkonzerns geeignet sind, die Einhaltung dieser Zusagen kontrollieren zu können. x) Die Zahlen unter den Ziffern 4.i), 4.iv) und 4.v) können um nicht steuerbare Effekte wie Änderungen in den Bewertungsstandards bereinigt werden. Die Bilanzzahlen können auch um Fremdwährungseffekte angepasst werden sowie den Trend der Marktwerte der Derivate, soweit dieser Trend von dem im Umstrukturierungsplan beschriebenen abweicht und diese Abweichung nicht auf eine Erhöhung der Nominalwerte der Derivate zurückzuführen ist. 5.   Aktiver Abbau der Geschäftstätigkeiten des DEPFA plc Teilkonzerns 5.1.   Geschäftstätigkeiten des DEPFA plc Teilkonzerns Deutschland stellt sicher, dass sich die HRE von den Geschäftstätigkeiten des DEPFA plc Teilkonzerns vollständig trennt, i) durch Verzicht auf Neugeschäft im DEPFA plc Teilkonzern (Bilanzsumme von EUR 248 Mrd. zum 31. Dezember 2008) spätestens ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung. Kein „Neugeschäft“ im Sinne dieses Zusagenkatalogs sind a) Restrukturierungen von bestehenden Krediten zur Werterhaltung, soweit sich diese in der Problemkreditbetreuung befinden, b) Geschäfte, die im Rahmen des Liquiditätsmanagements des DEPFA plc Teilkonzerns oder der Abwicklungsanstalt erforderlich sind, z. B. Zentralbankgeschäfte, c) das Management der Deckungsstöcke von HPBI und ACS, d) Prolongationen, die zur Vermeidung von Verlusten erforderlich sind, insoweit eine Prolongation erheblich bessere Aussichten auf eine endgültige Verwertung bieten, e) derivative Geschäfte, die für die Steuerung von Zins-, Währungs- und Kreditrisiken des bestehenden Portfolios erforderlich sind, z. B. Asset-Swaps, insoweit sie dazu führen, die Gesamtmarktrisikoposition des DEPFA plc Teilkonzerns zu verringern, f) Geschäft, das bereits im Konzernabschluss der DEPFA plc voll konsolidiert war bzw. dessen wirtschaftliche Chancen und Risiken ohnehin bereits mehrheitlich beim DEPFA-Teilkonzern lagen, g) alle Geschäfte, die aus aufsichtsrechtlichen oder sonstigen gesetzlichen Gründen erforderlich sind, einschließlich des Erwerbs, Haltens und Veräußerns von für das Management der Deckungsstöcke des DEPFA plc Teilkonzerns sowie für die Liquiditätssteuerung des DEPFA plc Teilkonzerns zugelassener Wertpapiere (vgl. 2.iv)), dies umfasst kein Staatsfinanzierungsgeschäft als strategische Geschäftstätigkeit, h) alle Geschäfte, die die DEPFA plc und ihre Tochtergesellschaften zur Refinanzierung abschließen, einschließlich Neuemissionen und Rückkauf von Schuldtiteln, soweit unter den Ziffern 5.1.i)b), 5.1.i)d), 5.1.i)e) und 5.1.i)g) Erforderlichkeit gefordert ist, kommt es darauf an, dass die jeweilige Maßnahme geeignet ist, um das mit ihr verfolgte Ziel unter wirtschaftlich sinnvollen und tragfähigen Konditionen zu erreichen; ii) sowie durch a) die Reprivatisierung der DEPFA plc und der von der DEPFA plc gehaltenen Beteiligungen HPFB, HPBI und ACS nach Maßgabe von 5.2 oder b) die Veräußerung von sonstigen Kreditportfolien und sonstiger Aktiva nach Maßgabe von 5.3 oder c) die bereits erfolgte Inanspruchnahme einer Abwicklungsanstalt nach Maßgabe von 6. 5.2.   Veräußerung der DEPFA plc bzw. von der DEPFA plc gehaltenen Beteiligungen HPFB, HPBI und ACS i) Wenn und soweit eine Veräußerung einzelner Aktivpositionen der HPFB, HPBI, ACS bzw. der DEPFA plc nicht die wirtschaftlichere Form des aktiven Abbaus darstellt (Ziffer 5.3), stellt Deutschland sicher, dass die HRE unverzüglich, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2014, eine Reprivatisierung der HPFB, HPBI, ACS bzw. DEPFA plc als Teilkonzern nach Maßgabe der Veräußerungsbedingungen in Ziffer 11 herbeiführt. Zugleich stellt Deutschland sicher, dass die erforderlichen Verkaufsverfahren so rechtzeitig eingeleitet werden, dass eine Reprivatisierung der HPFB, HPBI, ACS bzw. der DEPFA plc als Teilkonzern bis zum 31. Dezember 2014 erfolgen kann. ii) Eine Reprivatisierung der HPFB, der HPBI, der ACS bzw. der DEPFA plc als Teilkonzern muss jeweils nur erfolgen, wenn und soweit hinsichtlich der betroffenen Gesellschaft a) unter Berücksichtigung aller vertraglichen Verpflichtungen bei im Wesentlichen unveränderten bilanziellen und für die Bilanzsumme relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen zumindest ein Veräußerungserlös erzielt wird, der […], und b) sich der jeweilige Erwerber verpflichtet, alle Refinanzierungs-Verbindlichkeiten der HPFB, HPBI, ACS bzw. der DEPFA plc gegenüber der HRE und deren Gesellschaften sowie der Abwicklungsanstalt abzulösen und damit insbesondere eine von der HRE und der Abwicklungsanstalt unabhängige Refinanzierung erfolgen kann. iii) Wenn der DEPFA plc Teilkonzern in Abwicklung ist und somit aus dem Markt ausscheidet, treten keine beihilferechtlich relevanten Probleme auf, solange der DEPFA plc Teilkonzern kein Neugeschäft tätigt. Deutschland sichert zu, dass eine Veräußerung der DEPFA plc bzw. von Gesellschaften der DEPFA plc an Dritte der EU-Kommission rechtzeitig vorab angezeigt wird und eine Veräußerung vor dem 31. Dezember 2013 nur dann erfolgt, wenn diese vorab durch die EU-Kommission genehmigt wurde. Die EU-Kommission wird sich darum bemühen, die entsprechende Prüfung möglichst rasch abzuschließen. Diese Zusage gilt nicht bei lediglichen Asset-Verkäufen aus der DEPFA und/oder ihren Gesellschaften heraus. 5.3.   Verkauf von Kreditportfolien i) Deutschland stellt sicher, dass die sonstigen Kreditportfolien der DEPFA plc, soweit sie nicht unter Ziffer 5.2 fallen, bis zum 31. Dezember 2014 an einen oder mehrere unabhängige und geeignete Erwerber veräußert werden. ii) Eine Veräußerung muss dabei nur erfolgen, wenn und soweit unter Berücksichtigung aller vertraglichen Verpflichtungen bei im Wesentlichen unveränderten bilanziellen und für die Bilanzsumme relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen zumindest ein Veräußerungserlös erzielt wird, der […]. 6.   Abwicklungsanstalt i) Deutschland sichert zu, dass der PBB Teilkonzern nach dem 30. September 2013 keine Dienstleistungen im Rahmen des Servicing für die Abwicklungsanstalt FMS-WM mehr erbringt. Kurzfristige Nacharbeiten sowie die Begleitung des Übergabeprozesses an einen neuen, von der HRE-Gruppe unabhängigen Dienstleister sind davon unberührt. ii) Deutschland sichert zu, dass die HRE nach dem 30. September 2013 keine Refinanzierungsdienstleistungen für die Abwicklungsanstalt mehr leisten wird. iii) Deutschland stellt — vorbehaltlich Ziffer 6.i) — sicher, dass es eine klare organisatorische Trennung zwischen der Abwicklungsanstalt und HRE/PBB gibt. 7.   Aktiver Abbau und Ablauf von Geschäftsfeldern i) Deutschland stellt sicher, dass die HRE die Geschäftsfelder Infrastructure Finance und Capital Markets/Asset Management aktiv abbaut. So stellt Deutschland insbesondere sicher, dass die HRE spätestens ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung in den Geschäftsfeldern Infrastructure Finance und Capital Markets/Asset Management kein Neugeschäft mehr abschließt. 5.1.i) gilt entsprechend. ii) Deutschland stellt sicher, dass der PBB Teilkonzern das Geschäftsfeld Staatsfinanzierung auf ihrer Bilanz ablaufen lässt und spätestens ab dem Tag der Zustellung der Entscheidung kein Neugeschäft im Bereich Staatsfinanzierung mehr abschließt. Zum Geschäftsfeld Staatsfinanzierung gehören Budgetkredite an staatliche Stellen, wie z. B. Zentral- und Bundesstaaten sowie Kommunen und Regionalregierungen, die der allgemeinen und ungebundenen Haushaltsfinanzierung dienen und damit keiner Zweckbindung mit einem Vermögenswert- und/oder Investitionscharakter unterliegen. 8.   Reduktion der Marktpräsenz 8.1.   Reduktion der Marktpräsenz in den Geschäftsfeldern Öffentliche Investitions- und Staatsfinanzierung Die HRE hat zum 31. Dezember 2010 folgende 15 Standorte in den Geschäftsfeldern Öffentliche Investitions- und Staatsfinanzierung geschlossen: i) Amsterdam, ii) Athen, iii) Bukarest, iv) Chicago, v) Frankfurt am Main, vi) Hongkong, vii) Istanbul, viii) Kopenhagen, ix) Mailand (Vertriebsteil des Standorts), x) Mexiko Stadt, xi) Mumbai, xii) Nikosia, xiii) Sao Paulo, xiv) Sacramento und xv) Warschau. 8.2.   Reduktion der Marktpräsenz im Geschäftsfeld Immobilienfinanzierung Die HRE hat zum 31. Dezember 2010 folgende 12 Standorte des Geschäftsfelds Immobilienfinanzierung geschlossen: i) Berlin (Vertriebsteil des Standorts), ii) Dortmund, iii) Hamburg, iv) Hongkong, v) Kopenhagen, vi) Lissabon, vii) Mailand (Vertriebsteil des Standorts), viii) Manchester, ix) Mumbai, x) Singapur, xi) Stockholm und xii) Tel Aviv. 8.3.   Reaktivierung von Niederlassungen oder Vertriebsrepräsentanzen Dem PBB Teilkonzern bleibt es unbenommen, drei Niederlassungen oder Vertriebsrepräsentanzen in Deutschland (Berlin, Hamburg, Rhein-Ruhr-Gebiet) und eine Niederlassung in Stockholm wieder zu eröffnen. Deutschland stellt sicher, dass die HRE/PBB keine weiteren Niederlassungen, Vertriebsrepräsentanzen und Standorte eröffnet. 8.4.   Beschränkung der Länder mit Neugeschäftstätigkeit Deutschland stellt sicher, dass der PBB Teilkonzern nur in den folgenden Ländern Neugeschäftsabschlüsse tätigt: i)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.