Europäische Union

2012/118/EU: Beschluss der Kommission vom 18. Juli 2011 über die staatliche Beihilfe C 15/09 (ex N 196/09), die Deutschland der Hypo Real Estate gewährt hat bzw. zu gewähren beabsichtigt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5157) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0118. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

ahmen im Finanzsektor bezüglich der Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität erfüllt. VI.2.3.2.   Eigenbeitrag/Lastenverteilung (114) Nach der Mitteilung über Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor muss der Begünstigte einen angemessenen Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten leisten. In Abschnitt 3 dieser Mitteilung sind diesbezüglich die folgenden Grundsätze formuliert: a) Die Umstrukturierungsbeihilfen sollten auf die Deckung der für die Wiederherstellung der Rentabilität notwendigen Kosten beschränkt sein. b) Damit der Beihilfebetrag auf das erforderliche Minimum beschränkt bleibt, sollte die begünstigte Bank zur Finanzierung der Umstrukturierung als erstes ihre eigenen Mittel verwenden. Dazu können beispielsweise Vermögenswerte verkauft werden. c) Die Kosten im Zusammenhang mit der Umstrukturierung sind nicht ausschließlich vom Staat zu tragen, sondern auch von denjenigen, die in die Bank investiert haben, indem dafür gesorgt wird, dass Verluste mit verfügbarem Kapital aufgefangen und angemessene Vergütungen für die staatlichen Maßnahmen gezahlt werden. Mit der Forderung nach einer Lastenverteilung werden zwei Ziele verfolgt: Begrenzung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen und Vermeidung moralischer Risiken (32). (115) Die Bedenken der Kommission, dass die Beihilfen möglicherweise nicht auf das für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität erforderliche Minimum beschränkt sind, konnten ausgeräumt werden. Deutschland wird insgesamt knapp 10 Mrd. EUR in die HRE investiert haben. Ein Teil dieser Kapitalzuführungen, d. h. 2,08 Mrd. EUR, wird der Rekapitalisierung der Abwicklungsanstalt FMS-WM dienen, weitere 1,59 Mrd. EUR sollen während der Umstrukturierung auf die FMS-WM übertragen werden. Rund 63 % der knapp 10 Mrd. EUR verbleiben im HRE-Konzern. (116) Die PBB ist die einzige Einheit im HRE-Konzern, die in Zukunft Neugeschäft durchführen wird und daher aktiv im Wettbewerb steht. Im Base Case ist für Ende 2011 eine Kernkapitalquote (basierend auf Basel II IRB-Ansatz) von 12,9 % angesetzt, die sich während der Umstrukturierungsphase leicht auf 12,4 % bis Ende 2015 verringern wird. Der Umstrukturierungsplan wirft keine Zweifel auf, dass die Bank die Mindestkapitalanforderungen auch während der Umstrukturierungsphase erfüllt. Die prognostizierte Kernkapitalquote ist hoch, entspricht aber durchaus den Kapitalquoten der Wettbewerber. Aufgrund der Finanzkrise werden jetzt generell von den Banken höhere Kapitalquoten als vor der Krise erwartet. Des Weiteren sollte bedacht werden, dass die PBB aufgrund ihrer Probleme während der Krise eine solide Kapitaldecke braucht, um sich bei den Marktteilnehmern als zuverlässiger Geschäftspartner positionieren zu können. Nach Auffassung der Kommission sind die Höhe des bereitgestellten Kapitals und die daraus folgenden Kapitalquoten daher angemessen und auf das erforderliche Minimum beschränkt. (117) Des Weiteren wurden der HRE Garantien in Höhe von insgesamt 145 Mrd. EUR gewährt, von denen die Bank 124 Mrd. EUR in Anspruch nahm. Diese Garantien waren erforderlich, um die Fortsetzung der Geschäfte der Bank zu ermöglichen, als sie von Insolvenz bedroht war, zumindest bis die HRE in der Lage war, ihre wertgeminderten Vermögenswerte auf die FMS-WM zu übertragen. Alle vom HRE-Konzern in Anspruch genommenen Garantien, die insgesamt 124 Mrd. EUR betragen, wurden mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 an die FMS-WM übertragen. Die PBB greift folglich in ihrer Geschäftstätigkeit nicht mehr auf staatliche Garantien zurück. Mit dieser Übertragung wurde dazu beigetragen, dass die Unterstützung in Form von Garantien zeitlich auf das erforderliche Minimum beschränkt war. (118) Der Mitteilung über Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor zufolge sollten die begünstigten Banken zur Finanzierung ihrer Umstrukturierung zunächst ihre eigenen Mittel verwenden, was üblicherweise über den Verkauf von Vermögenswerten erfolgt. Die HRE hat durch Übertragung von Vermögenspositionen mit einem Nominalbetrag von rund 210 Mrd. EUR und von Derivaten von rund 280 Mrd. EUR an die Abwicklungsanstalt FMS-WM einen beträchtlichen Teil ihrer Vermögenswerte abgespalten und auf diese Weise ihre Bilanzsumme um die Hälfte reduziert. Dadurch wurde jedoch kein buchhalterischer Gewinn erzielt, der zur Finanzierung der Umstrukturierungskosten hätte genutzt werden können. Die Übertragung ist vielmehr ebenfalls als staatliche Beihilfe zu betrachten, da der für diese Vermögenswerte an die HRE gezahlte Preis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert dieser Vermögenswerte um rund 16,2 Mrd. EUR überstieg. Dennoch veräußert bzw. veräußerte der Konzern bereits Unternehmensbeteiligungen (z. B. Beteiligungen an der Arsago ACM GmbH (Frankfurt), der Arsago Holding AG (Schweiz), an DEPFA First Albany Securities LLC (New York) und an der Collineo Asset Management GmbH). (119) Die HRE hat an den SoFFin für alle von Deutschland gestellten Garantien Zinsen gezahlt, die zwischen 0,5 % und 0,8 % p.a. lagen. Sie hat somit für diesen Teil der staatlichen Beihilfe im Sinne der Mitteilung der Kommission — Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise („Bankenmitteilung“) (33) ein angemessenes Entgelt gezahlt. Demgegenüber hat die Bank bislang weder eine Vergütung für das zugeführte Kapital noch für die aus der Entlastungsmaßnahme erwachsene Eigenkapitalentlastung gezahlt; ferner ist sie nicht in der Lage, einen angemessenen Claw-back-Mechanismus für die staatliche Beihilfe vorzusehen, die darin bestand, dass der Übertragungswert der Vermögenswerte höher als der tatsächliche wirtschaftliche Wert dieser Vermögenswerte war. (120) In Anbetracht der allgemeinen wirtschaftlichen Lage der HRE kann der Schluss gezogen werden, dass die Bank einfach nicht in der Lage war, einen weiteren signifikanten Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten zu leisten (34). Folglich muss dem unzureichenden Eigenbeitrag durch besonders weitreichende strukturelle Maßnahmen im Umstrukturierungsplan Rechnung getragen werden, damit eine angemessene Verteilung der mit der Rettung der Bank verbundenen Lasten auf Bank und Anteilseigner sichergestellt ist. Die Kommission betrachtet die im Umstrukturierungsplan vorgesehene Verkleinerung in Bezug auf Konzerngröße, Marktpräsenz, Umfang der Geschäftstätigkeit und Bilanzsumme in Anbetracht der spezifischen Umstände in diesem Fall als angemessenen Ersatz für den unzureichenden Eigenbeitrag der Bank. (121) Ebenso sollte berücksichtigt werden, dass die Bank verstaatlicht wurde und ihre ehemaligen Anteilseigner auf der Grundlage des Konzernswerts ohne staatliche Unterstützung entschädigt wurden (35). Dies ist aus beihilfenrechtlicher Sicht ein positiver Aspekt und bedeutet, dass die früheren Anteilseigner alle Anteile verloren haben und daher davon auszugehen ist, dass sie die Kosten der Umstrukturierung der HRE ausreichend mitgetragen haben. (122) Bezüglich der Inhaber nachrangiger HRE-Schuldtitel hat Deutschland die Zusage gemacht, dass die HRE keine Gewinnausschüttungen auf gewinnabhängige Finanzierungsinstrumente an Dritte zahlt und damit sichergestellt wird, dass Tier 2-Kapital-Eigner keinen oder nur einen geringen Ausgleich für ihre Investition erhalten und auf diese Weise wie Tier 1-Kapital-Eigner einen Teil der Lasten tragen. (123) Deshalb kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die HRE-Anteilseigner angemessen zu den Umstrukturierungskosten beigetragen haben und folglich auch der Gefahr moralischer Risiken angemessen Rechnung getragen wird. VI.2.3.3.   Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen (124) Nach der Mitteilung über Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor muss die Kommission bei der Prüfung der Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen die Höhe der Beihilfe, den Umfang der Lastenverteilung und die künftige Marktposition des Finanzinstituts nach der Umstrukturierung berücksichtigen. Auf der Grundlage dieser Prüfung sind dann entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. (125) Die HRE hat erhebliche Wettbewerbsverzerrungen verursacht. Insgesamt wird Deutschland der HRE Kapital in Höhe von bis zu ca. 9,95 Mrd. EUR zugeführt (FMS-WM ist Empfänger eines Teiles dieses Kapitals) haben und Garantien in Höhe von 145 Mrd. EUR bereitgestellt haben. Des Weiteren nahm die HRE eine Entlastungsmaßnahme mit einem Beihilfeelement von rund 20 Mrd. EUR in Anspruch. In Anbetracht dieser beträchtlichen staatlichen Unterstützung muss eine tiefgreifende Umstrukturierung der HRE erfolgen. (126) Die PBB wird als Nachfolgebank der HRE finanziell gut ausgestattet und von den früheren riskanten Kreditgeschäften der HRE entlastet sein. Um die Geschäftsfähigkeit der PBB zu erhalten und die Abspaltung zu erleichtern, war ein hohes Maß an Unterstützung erforderlich. Die PBB ist aber eine viel kleinere Bank, und Deutschland hat zudem angemessene Maßnahmen zur Begrenzung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen ergriffen. (127) Erstens wird sich die PBB als Unternehmenseinheit erheblich von der früheren HRE unterscheiden. Sie wurde verstaatlicht und befindet sich jetzt in einer tiefgreifenden Umstrukturierung; im Ergebnis ist die PBB eine wesentlich kleinere Bank als die ehemalige HRE. Nach den Übertragungen einer Reihe von Vermögenswerten an die FMS-WM beträgt die strategische Bilanzsumme der PBB, in der keine Bilanzposten berücksichtigt sind, die als Ablaufportfolios auf der PBB-Bilanz ablaufen oder die synthetisch auf die FMS-WM übertragen wurden, ca. 15 % der HRE-Konzernbilanzsumme von Ende 2008. (128) Zweitens hat Deutschland der Kommission mehrere Zusagen unterbreitet, die auf eine Begrenzung der Marktpräsenz der PBB abzielen (nähere Ausführungen befinden sich in Abschnitt V). Die PBB wird nur in zwei Geschäftsfeldern — Immobilienfinanzierung und Öffentliche Investitionsfinanzierung — Neugeschäfte durchführen. Diese beiden Geschäftsfelder werden während der Umstrukturierungsphase nur begrenzt wachsen, da sowohl für das Neugeschäft als auch für die Bilanzsumme und den Umfang der Portfolios Obergrenzen festgelegt wurden, so dass die Möglichkeiten der PBB, auf dem Markt zu expandieren und dadurch den Wettbewerb zu verzerren, gering sind. Diese Wachstumsbegrenzung gilt bis mindestens 31. Dezember 2013 und potenziell länger, wenn die PBB bis dahin nicht wieder reprivatisiert ist. Alle anderen Einheiten des HRE-Konzerns müssen ihre Geschäftstätigkeit einstellen und ihre Portfolios ablaufen lassen; dies gilt insbesondere für die Geschäftsfelder „Infrastructure Finance“, „Capital Markets & Asset Management“ und Staatsfinanzierung. (129) Drittens hat Deutschland zugesagt, dass die PBB in ihrem strategischen Neugeschäft keine neuen Darlehen vergibt, die einen RAROC von weniger als 10 % auf Einzeltransaktionsbasis aufweisen, um die Bedenken der Kommission auszuräumen, dass die PBB dem Wettbewerb und den Wettbewerbern durch eine zu aggressive Preispolitik schaden könnte. Dies ist nach Auffassung der Kommission eine weitere wirksame Maßnahme zur Vermeidung unverhältnismäßig starker Wettbewerbsverzerrungen. (130) Viertens wird die PBB in ihrer Geschäftstätigkeit durch Verhaltensmaßregeln beschränkt sein, die ein Übernahmeverbot und das Verbot, in ihrer Werbung auf die staatliche Beihilfe hinzuweisen, beinhalten. (131) Zudem hat Deutschland zugesagt, die PBB so schnell wie möglich, d. h. bis spätestens 31. Dezember 2015, zu reprivatisieren. Die Veräußerung der PBB wird es der Bundesrepublik Deutschland ermöglichen, das in die HRE investierte Kapitel (teilweise) zurückzubekommen. Des Weiteren hält die Kommission fest, dass durch eine möglichst baldige Reprivatisierung sichergestellt werden kann, dass Dritte die Möglichkeit haben, die PBB zu erwerben. VII.   ÜBERWACHUNG (132) Deutschland hat zugesagt, dass die Umsetzung des HRE-Umstrukturierungsplans und der Zusagen des Zusagenkatalogs von einem Überwachungstreuhänder überwacht wird. Dieser wird der Kommission vierteljährlich Bericht erstatten. VIII.   SCHLUSSFOLGERUNG (133) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass es sich bei den vorstehend geprüften Maßnahmen um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt. (134) Die Kommission kommt außerdem zu dem Schluss, dass die Umstrukturierungsbeihilfe vorbehaltlich der Umsetzung des Umstrukturierungsplanes, der am 14. Juni 2011 final aktualisiert wurde, und vorbehaltlich der Umsetzung der Zusagen im Zusagenkatalog im Anhang dieses Beschlusses nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten des Hypo Real Estate-Konzerns gewährt hat und zu gewähren beabsichtigt, bestehend aus — einer Kapitalzuführung von 60 Mio. EUR (angemeldet am 17. April 2009), — einer Kapitalzuführung von 2,96 Mrd. EUR (angemeldet am 3. Juni 2009), — einer Kapitalzuführung von 3 Mrd. EUR (angemeldet am 26. Oktober 2009), — einer Kapitalzuführung von 1,85 Mrd. EUR (angemeldet am 30. April 2010), von denen 450 Mio. EUR nur bei Vorliegen bestimmter Umstände zugeführt werden, — einer Kapitalzuführung von 2,08 Mrd. EUR (angemeldet am 10. September 2010), — Garantien in Höhe von 35 Mrd. EUR (angemeldet am 30. September 2008), — Garantien in Höhe von 52 Mrd. EUR (angemeldet am 17. April 2009), — einer Garantie in Höhe von 8 Mrd. EUR (angemeldet am 26. Oktober 2009), — einer Garantie in Höhe von 10 Mrd. EUR (angemeldet am 26. Oktober 2009), — einer Liquiditäts-Garantie in Höhe von 20 Mrd. EUR (angemeldet am 2. September 2010); — einer Settlement-Garantie in Höhe von 20 Mrd. EUR (angemeldet am 10. September 2010) und — einer Übertragung von Vermögenswerten an die Abwicklungsanstalt FMS Wertmanagement AöR (angemeldet am 10. September 2010), ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Anbetracht des Zusagenkatalogs im Anhang mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 2 Deutschland stellt sicher, dass ab Bekanntgabe dieses Beschlusses detaillierte vierteljährliche Berichte über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um diesem Beschluss gemäß des im Anhang des Zusagenkataloges genannten Zeitplanes nachzukommen, an die Kommission übermittelt werden. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 18. Juli 2011 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. (2)   ABl. C 240 vom 7.10.2009, S. 11; ABl. C 13 vom 20.1.2010, S. 58; ABl. C 300 vom 6.11.2010, S. 6. (3)  Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 2008 (ABl. C 293 vom 15.11.2008, S. 1). (4)  Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008 in der Sache N 625/08 (ABl. C 143 vom 24.6.2009, S. 1). (5)  Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2009, ersetzt durch die Entscheidung vom 24. Juli 2009 in der Sache C 15/09 (ex N 196/09) (ABl. C 240 vom 7.10.2009, S. 11). (6)  Siehe Fußnote 5. (7)  Deutschland zufolge wurde diese 2 Mrd. EUR-SoFFin-Garantie für die Abwicklungsanstalt nie von der HRE formal beantragt und auch nicht durch SoFFin zugesagt. (8)  Entscheidung der Kommission vom 13. November 2009 in den Sachen C 15/09 (ex N 196/09), N 333/09 und N 557/09) (ABl. C 13 vom 20.1.2010, S. 58). (9)  Beschluss der Kommission vom 21. Dezember 2009 in der Sache N 694/09 (ABl. C 25 vom 2.2.2010, S. 14). (10)  Beschluss der Kommission vom 19. Mai 2010 in der Sache N 161/10 (ABl. C 190 vom 14.7.2010, S. 7). (11)  Abwicklungsanstalt der HRE. (12)  Beschluss der Kommission vom 24. September 2010 in den Sachen C 15/09 (ex N 196/09) und N 380/10 (ABl. C 300 vom 6.11.2010, S. 6). (13)  Weitere Informationen über den HRE-Konzern und seine Probleme sind der Eröffnungsentscheidung und den Entscheidungen über die Ausweitung des Verfahrens zu entnehmen. (14)  Die HRE Finance i.L. wurde 2007 für die Zwecke einer spezifischen Wertpapiertransaktion gegründet und befindet sich seit 2008 in der Abwicklung. Sie beschäftigt kein Personal, und ihre Bilanzsumme betrug Ende 2010 nur 275 000 EUR. (*1)  Vertrauliche Informationen. (15)  Siehe Fußnote 10. (16)  Entscheidung der Kommission vom 27. Oktober 2008 in der Sache N 512/08 — Rettungspaket für Kreditinstitute in Deutschland, ersetzt durch die Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2008 in der Sache N 625/08 — Rettungspaket für Finanzinstitute in Deutschland (ABl. C 143 vom 24.6.2009, S. 1). (17)   ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1. (18)  Deutschland zufolge wurde die Garantie von 2 Mrd. EUR für die Abwicklungsanstalt nie von der HRE formal beantragt und auch nicht durch SoFFin zugesagt. Die Kommission hatte diese Garantie nicht genehmigt. (19)   ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9. (20)  Der vollständige Zusagenkatalog ist diesem Beschluss beigefügt. (21)  Auf den Kernmärkten verfügt die PBB über Vertriebsstandorte, auf den weiteren Märkten allerdings nicht. (22)  Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 2008 (ABl. C 293 vom 15.11.2008, S. 1); Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2009, ersetzt durch die Entscheidung vom 24. Juli 2009 in der Sache C 15/09 (ex N 196/09) (ABl. C 240 vom 7.10.2009, S. 11); Entscheidung der Kommission vom 13. November 2009 in den Sachen C 15/09 (ex N 196/09), N 333/09 und N 557/09) (ABl. C 13 vom 20.1.2010, S. 58); Beschluss der Kommission vom 21. Dezember 2009 in der Sache N 694/09 (ABl. C 25 vom 2.2.2010, S. 14); Beschluss der Kommission vom 19. Mai 2010 in der Sache N 161/10 (ABl. C 190 vom 14.7.2010, S. 7); Beschluss der Kommission vom 24. September 2010 in den Sachen C 15/09 (ex N 196/09) und N 380/10 (ABl. C 300 vom 6.11.2010, S. 6). (23)  Diese Zusage bzgl. Ablauf präjudiziert per se nicht die Möglichkeit Deutschlands, zu einem späteren Zeitpunkt Teile der DEPFA Bank plc oder die gesamte DEPFA Bank plc oder jegliche ihrer Tochtergesellschaften zu verkaufen. Sollten solche Verkäufe vor Ende Dezember 2013 stattfinden, würden sie bei der Kommission angemeldet und nicht vor der Genehmigung der Kommission durchgeführt werden. Diese Zusage erlaubt es der Kommission, in einem Szenario, in dem die DEPFA Bank plc-Gruppe oder jegliche ihrer Teile, wieder anfangen würde auf den Märkten zu operieren, zu prüfen, ob jegliche staatliche Beihilfen, die der DEPFA Bank plc zugute kamen, den Wettbewerb verzerren, und — falls notwendig — angemessene Maßnahmen zur Verminderung solcher Verzerrungen zu ergreifen. (24)  Siehe zum Beispiel Beschluss der Kommission vom 31. März 2011 in der Sache SA.32745 (2011/NN — Kommunalkredit, noch nicht veröffentlicht). (25)  Siehe Beschluss 2010/395/EU der Kommission in der Sache C 17/09 — LBBW (ABl. L 188 vom 21.7.2010, S. 1) und Entscheidung 2010/608/EG der Kommission in der Sache C 10/09 — ING (ABl. L 274 vom 19.10.2010, S. 139). (26)  Siehe Beschluss 2010/395/EU der Kommission. (27)  Diesbezüglich stimmt die Kommission den Äußerungen von Heisse Kursawe Eversheds zu, dass die Beihilfe an die HRE nur dann genehmigt werden kann, wenn diese einen tragfähigen Umstrukturierungsplan vorlegt. (28)  Im Einklang mit der Fallpraxis wird die Rentabilität von im Ablauf befindlichen Konzernteilen (z. B. DEPFA Bank plc) nicht bewertet. (29)  Im Stress Case besteht die Grundannahme in einem Sovereign Schock wie im CEBS Stress-Test aus dem Jahr 2010 und einem „Double-Dip“; mit Auswirkungen auf Kreditvorsorgen, auf risikogewichtete Aktiva und auf Prolongationsquoten. (30)  Dieses Portfolio beinhaltet nicht die Vermögenswerte, die an die Abwicklungsanstalt FMS-WM übertragen wurden. (31)  Bestimmte Personen (z. B. Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder) sind in diesen Zahlen nicht berücksichtigt. (32)  Siehe Randnummer 22 der Mitteilung über Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor. (33)   ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8. (34)  Diese äußerst schwierige wirtschaftliche Lage der Bank in der Vergangenheit kann auch als Grund dafür gesehen werden, weshalb Deutschland entschied, die Bank zu verstaatlichen. (35)  In der Regel geht die Kommission davon aus, dass der Erwerb bestehender Anteile und die Übernahme von Vermögenswerten ein Unternehmen nicht begünstigen, insofern es sich um einen reinen Eigentümerwechsel handelt. Bei dem an die Minderheitsaktionäre gezahlten Ausgleich handelt es sich deshalb nicht um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV zugunsten der HRE, da dem Unternehmen keine Vorteile aus den staatlichen Mitteln erwachsen. Siehe hierzu auch Beschluss der Kommission vom 16. Februar 2009 in der Sache N 61/09 — Change of ownership of Anglo Irish Bank Corporation plc (ABl. C 177 vom 30.7.2009, S. 2) und Beschluss der Kommission vom 2. April 2008 in der Sache C 14/08 Northern Rock (ABl. C 135 vom 3.6.2008, S. 21). ANHANG ZUSAGENKATALOG IM BEIHILFEHILFEVERFAHREN SA.28264 (C 15/09) HYPO REAL ESTATE — DEUTSCHLAND INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeines 19 2. Beschränkung des Neugeschäfts auf den PBB Teilkonzern 20 3. Reprivatisierung des PBB Teilkonzerns 21 4. Begrenzung des Wachstums des PBB Teilkonzerns 21 5. Aktiver Abbau der Geschäftstätigkeiten des DEPFA plc Teilkonzerns 23 6. Abwicklungsanstalt 24 7. Aktiver Abbau und Ablauf von Geschäftsfeldern 24 8. Reduktion der Marktpräsenz 24 9. Eigenbeitrag 26 10. Sonstige Zusagen 27 11. Veräußerungsbedingungen 29 12. Überwachungstreuhänder 29 Anhang — Der Treuhänder 29 A. Ernennung 29 B. Aufgaben und Pflichten der Treuhänder 30 C. Aufgaben und Pflichten der HRE 31 D. Ersetzung, Entlastung und erneute Ernennung des Treuhänders 32 1.   Allgemeines i) Die Bundesrepublik Deutschland („Deutschland“) stellt sicher, dass der am 1. April 2009 eingereichte und am 14. Juni 2011 aktualisierte Umstrukturierungsplan („Umstrukturierungsplan“) für den Hypo Real Estate Konzernverbund („HRE“) einschließlich der im Folgenden aufgeführten Zusagen („Zusagen“) innerhalb der jeweils angegebenen Fristen („Fristen“) vollständig umgesetzt wird. ii) Dieser Zusagenkatalog dient dazu, der Europäischen Kommission im Rahmen des Verfahrens SA.28264 (C 15/09) eine Entscheidung zu ermöglichen, welche die von Deutschland notifizierten staatlichen Beihilfen genehmigt,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.