Europäische Union

2012/118/EU: Beschluss der Kommission vom 18. Juli 2011 über die staatliche Beihilfe C 15/09 (ex N 196/09), die Deutschland der Hypo Real Estate gewährt hat bzw. zu gewähren beabsichtigt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5157) Text von Bedeutung für den EWR

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erbliche Immobilienkredite 29,834 31,115 –0,222 –1,084 –0,862 Derivate 280,255 –13,106 –2,149 / –2,531 –2,786 –0,255 Insgesamt 451,044 165,954 –5,249 / –5,631 –16,241 –10,610 (57) Folglich wird der als Differenz zwischen dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert und dem Übertragungswert definierte Beihilfebetrag, der nach der IAC nicht von vorneherein mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, von den Sachverständigen auf rund 16,2 Mrd. EUR angesetzt. Der gesamte Beihilfebetrag, d. h. die Differenz zwischen Übertragungswert und Marktwert, lässt sich nur schwer beziffern, da nicht genügend leicht zugängliche Marktpreise für den Darlehensteil des Portfolios vorliegen. Unter der extremen Annahme, dass der Marktwert des Anleihebuchs bei Null läge, ergäbe sich eine Gesamtbeihilfe in Höhe von 90 Mrd. EUR. Würden die Anleihen als liquide Anleihen mit ähnlicher Laufzeit und Kreditqualität gehandelt, beliefe sich die Gesamtbeihilfe auf rund 20 Mrd. EUR. II.4.   Gründe für die Einleitung und die Ausweitung der eingehenden Untersuchung (58) Am 7. Mai 2009 leitete die Kommission eine eingehende Untersuchung zu den staatlichen Beihilfen zugunsten der HRE ein, die sich im Wesentlichen darauf stützte, dass die Kommission insbesondere aufgrund der Refinanzierungsstrategie und des Refinanzierungsbedarfs der HRE Zweifel an deren Rentabilität hatte. Im ursprünglichen Umstrukturierungsplan, der der Kommission am 1. April 2009 vorgelegt wurde, wurden nur externe Faktoren als Gründe für die finanziellen Schwierigkeiten der HRE angeführt, und es wurde auf eine Reduzierung der Bilanzsumme um nur 25 % abgezielt, was bedeutet, dass das Refinanzierungsvolumen hoch geblieben wäre. HRE plante, diese Reduktion der Konzernbilanzsumme durch die Veräußerung von Vermögenswerten auf dem Markt zu erzielen, und nicht durch deren Übertragung auf eine Abwicklungsanstalt. Im Umstrukturierungsplan wurde unter anderem die margenschwache Staatsfinanzierung als eines der Kerngeschäfte der HRE bezeichnet. Der Umstrukturierungsplan enthielt allerdings kaum Informationen zu für den Umstrukturierungsprozess essentiellen Aspekten wie Umbau und Integration der IT-Systeme. Zum damaligen Zeitpunkt hatte die Kommission außerdem Zweifel daran, dass die zur Begrenzung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen vorgesehenen Maßnahmen ausreichten und eine ausreichende Lastenverteilung gewährleistet war. (59) Die eingehende Untersuchung wurde am 13. November 2009 aus den folgenden Gründen ausgeweitet: a) Die zusätzlichen staatlichen Maßnahmen zugunsten der HRE in Form einer Kapitalzuführung von 2,96 Mrd. EUR (siehe Randnummer 30), einer Kapitalzuführung von 3 Mrd. EUR (siehe Randnummern 31 und 32), einer Garantie von 8 Mrd. EUR (siehe Randnummern 41 und 42), einer Garantie von 10 Mrd. EUR (siehe Randnummern 43 und 44), und einer Garantie von 2 Mrd. EUR (18) für die Refinanzierung einer möglichen Abwicklungslösung sowie Kapitalzuführungen von insgesamt bis zu 4 Mrd. EUR (in folgender Verteilung: die in den Randnummern 33 und 34 erläuterte Kapitalzuführung von 1,85 Mrd. EUR und die in Randnummer 35 angeführte Kapitalzuführung von 2,08 Mrd. EUR) mussten erfasst werden, und b) die Kommission hatte Zweifel daran, dass die Umstrukturierungsmaßnahmen mit der Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (19) (Mitteilung über Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor) im Einklang standen. (60) Am 24. September 2010 wurde die eingehende Untersuchung aus den folgenden Gründen nochmals ausgeweitet: a) Die zusätzlichen staatlichen Maßnahmen zugunsten der HRE, bei denen es sich um eine Garantie von 20 Mrd. EUR (siehe Randnummern 45 und 46), eine weitere Garantie von bis zu 20 Mrd. EUR (siehe Randnummern 47 und 48) und die Übertragung von Vermögenswerten auf eine Abwicklungsanstalt (siehe Randnummern 49 bis 57) handelte, mussten erfasst werden, und b) die Kommission hatte Zweifel daran, dass die Entlastungsmaßnahme insbesondere in Bezug auf Transparenz, Bewertung, Lastenverteilung und Vergütung die Anforderungen der IAC erfüllte; des Weiteren wurde nach Auffassung der Kommission nicht ausreichend nachgewiesen, dass mit dem Umstrukturierungsplan die Wiederherstellung der Rentabilität, eine angemessene Lastenverteilung und eine angemessene Begrenzung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen gewährleistet werden konnten. II.5.   Kernpunkte des Umstrukturierungsplans (61) Deutschland meldete am 1. April 2009 den ersten Entwurf des Umstrukturierungsplans für die HRE an und legte der Kommission nach mehreren Änderungen am 14. Juni 2011 die finale Aktualisierung dieses Plans vor. Sofern nicht ein anderer Plan genannt wird, beziehen sich alle weiteren Verweise in diesem Beschluss auf diese finale Fassung vom 14. Juni 2011. (62) Dem Umstrukturierungsplan zufolge wird die HRE, nachdem sie sich von ihren wertgeminderten Vermögenswerten mit einem Nominalwert von 210 Mrd. EUR durch deren Übertragung auf die Abwicklungsanstalt FMS-WM befreit hat, ihre Geschäftstätigkeit so konzipieren, dass ihre Kernbank PBB auf der Grundlage eines soliden Finanzierungskonzepts und verbesserter interner Kontrollen arbeiten kann. Ihre künftigen Geschäftstätigkeiten werden einen weit geringeren Umfang haben als jene der HRE vor der Krise; dies gilt sowohl für die Bilanzsumme, das Volumen des Neugeschäfts, den Personalstand, das Filialnetz als auch die regionalen Schwerpunkte der HRE. (63) Gegenüber der Zeit vor der Krise wird die um die in Ablauf befindlichen und die synthetisch auf die FMS-WM übertragenen Positionen bereinigte strategische Bilanzsumme der PBB Ende 2011 ca. 15 % der HRE-Konzernbilanzsumme von Ende 2008 betragen. So wird das Neugeschäft in der Immobilienfinanzierung auf 30 % des Vorkrisenniveaus zurückgefahren (das HRE-Neugeschäft in der gewerblichen Immobilienfinanzierung lag 2007 bei 32,1 Mrd. EUR). Der Personalstand wurde um rund 30 % abgebaut und der gesamte HRE-Vorstand, der vor der Krise im Amt war, wurde ersetzt. Mehr als dreißig Beteiligungen, davon ein Drittel im außereuropäischen Ausland, wurden veräußert oder liquidiert bzw. befinden sich in der Abwicklung. 26 von 32 Niederlassungen wurden geschlossen. Des Weiteren wurde „New Evolution“, das konzernweite, mehrjährige Projekt zum Umbau der IT-Landschaft, mit einer Mittelausstattung von rund 180 Mio. EUR gestartet. (64) Die PBB wird weiterhin zwei strategische Geschäftsfelder — die Immobilienfinanzierung und die Öffentliche Investitionsfinanzierung — betreiben. Beide Felder beschränken sich auf Vermögenswerte, die für deutsche gedeckte Schuldverschreibungen — Hypothekenpfandbriefe oder öffentliche Pfandbriefe — in Betracht kommen. Sämtliche anderen Geschäftstätigkeiten, insbesondere das Staatsfinanzierungsgeschäft, die Infrastrukturfinanzierung, Kapitalmarktgeschäfte und die Vermögensverwaltung, werden eingestellt. (65) Für die anderen beiden Tochtergesellschaften der HRE Holding ist Folgendes vorgesehen: Die DEPFA Bank plc wird sich ab dem Tag der Zustellung dieses Beschlusses in Ablauf befinden und kein Neugeschäft mehr betreiben. Dies gilt ebenfalls für ihre Tochtergesellschaften. Die HRE Finance i.L. befindet sich in der Liquidation und betreibt ebenfalls kein Neugeschäft. (66) Deutschland zufolge stellt die grundsätzliche Entscheidung, eine konservativere Geschäftsstrategie zu verfolgen und sich auf deutsche Pfandbriefe als vorrangige Refinanzierungsquelle zu konzentrieren, eine qualitative Verbesserung des Darlehensgeschäfts dar, da diese dem deutschen Pfandbriefgesetz unterliegen, das besondere Anforderungen an Risikomanagement, -überwachung und -kontrolle stellt und Schutzmaßnahmen wie die Begrenzung des Beleihungsauslaufs vorsieht. Diese Finanzierungsstrategie verringere die frühere Abhängigkeit der HRE vom Interbanken-Geldmarkt beträchtlich, die sich dann vor allem auf die Warehousing-Phase vor Ausgabe gedeckter Schuldverschreibungen beschränkt. III.   STELLUNGNAHMEN DRITTER (67) Bei der Kommission gingen die folgenden Stellungnahmen Dritter ein, die nachstehend zusammengefasst sind: a) Zusammenfassung der Stellungnahme des Verbands deutscher Pfandbriefbanken (vdp) (November 2009): — Der vdp ist davon überzeugt, dass ein auf pfandbrieffähiges Geschäft ausgerichtetes Geschäftsmodell erfolgsversprechend ist und die langfristige Überlebensfähigkeit und Rentabilität einer Bank ohne staatliche Garantien gewährleisten kann. b) Zusammenfassung der Stellungnahme von Heisse Kursawe Eversheds (November 2009): — Heisse Kursawe Eversheds ist der Ansicht, dass die Beihilfegewährung die Rechte bestimmter Aktionäre verletzt, die geplante Übernahme sämtlicher HRE-Aktien durch den SoFFin unter Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) eine weitere staatliche Beihilfe darstellt und der Ausschluss ungeeignet ist und gegen das Prinzip des freien Kapitalverkehrs verstößt. c) Zusammenfassung der Stellungnahme von Heisse Kursawe Eversheds (Februar 2010): — Heisse Kursawe Eversheds bringt weiter vor, dass der Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) eine staatliche Beihilfe im Sinne der Artikel 107 f. AEUV darstellt, eine solche Beihilfe gegen den freien Kapitalverkehr verstößt und staatliche Beihilfen für die HRE nur genehmigt werden dürften, wenn die HRE auf der Grundlage eines tragfähigen Umstrukturierungsplans fortgeführt wird. d) Zusammenfassung der Stellungnahme von Bohdan Kalwarowskyj (Februar 2010): — Herr Kalwarowskyj ist der Ansicht, dass, ausgehend von dem im Rahmen des Squeeze-out zum 5. Oktober 2009 vorgelegten Bewertungsgutachten der HRE, deutlich die Überlebensfähigkeit und Ertragsstärke der HRE ableitbar ist und dass der SoFFin in Zusammenarbeit mit der HRE bemüht ist, den Unternehmenswert nach unten zu manipulieren. IV.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS ZU DEN STELLUNGNAHMEN DER DRITTEN (68) Die Kommission erhielt am 24. März 2010 eine Stellungnahme Deutschlands zu den Stellungnahmen Dritter: a) Zusammenfassung der Stellungnahme betreffend Verband deutscher Pfandbriefbanken (vdp): — Deutschland zufolge bestätigt die Stellungnahme des vdp, dass die Planungen des Geschäftsmodells der HRE auf plausiblen Annahmen beruhen. b) Zusammenfassung der Stellungnahme betreffend Heisse Kursawe Eversheds: — Deutschland ist der Auffassung, dass der Squeeze-out keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Da der Squeeze-out keine staatliche Beihilfe darstelle, sei auch die Frage, ob ein Verstoß gegen den Grundsatz des freien Kapitalverkehr vorliegt (was Deutschland zufolge ohnehin nicht der Fall ist), für die eingehende Prüfung des vorliegenden Falls nicht relevant. c) Zusammenfassung der Stellungnahme betreffend Bohdan Kalwarowskyj: — Deutschland teilt die Auffassung von Herrn Kalwarowskyj, dass, auf der Grundlage der geplanten Umstrukturierungsmaßnahmen, die langfristige Lebensfähigkeit der HRE gesichert würde. V.   STANDPUNKT DEUTSCHLANDS (69) Deutschland akzeptiert, dass die Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. (70) Deutschland legte am 15. Juni 2011 einen Katalog von Verpflichtungszusagen vor, der am 1. Juli 2011 ergänzt wurde (20), mit denen sichergestellt werden soll, dass das im Umstrukturierungsplan dargelegte Geschäftsmodell in die Praxis umgesetzt wird, die Lasten angemessen verteilt und Wettbewerbsverzerrungen auf das erforderliche Minimum begrenzt werden. Dieser Zusagenkatalog lässt sich wie folgt zusammenfassen: a)   Umsetzung des Umstrukturierungsplans und der Zusagen: Deutschland stellt sicher, dass der Umstrukturierungsplan in seiner endgültigen Fassung und die Zusagen vollständig umgesetzt werden. b)   Dauer der Verpflichtungen: Grundsätzlich gelten die Zusagen bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums, d. h. bis zum 31. Dezember 2015. Verpflichtungen bezüglich der DEPFA Bank plc und ihrer Tochtergesellschaften entfallen aber grundsätzlich, sobald die DEPFA Bank plc reprivatisiert ist, soweit dies vorher stattfindet. In einem solchen Fall würde Deutschland den Verkauf vorab bei der Kommission anmelden und würde diesen, soweit er vor dem 31. Dezember 2013 erfolgen soll, nicht ohne Genehmigung der Kommission durchführen. Die Verpflichtungen bezüglich der PBB entfallen, sobald die PBB reprivatisiert ist, in keinem Fall aber vor dem 31. Dezember 2013. c)   Geschäftsfelder: Deutschland stellt sicher, dass nur die PBB Neugeschäft durchführt und dieses auf die beiden Geschäftsfelder Immobilienfinanzierung und Öffentliche Investitionsfinanzierung beschränkt ist, während alle anderen Geschäftsfelder eingestellt werden (das Staatsfinanzierungsportfolio verbleibt auf der Bilanz der PBB, aber als Ablaufportfolio) und alle anderen HRE-Gesellschaften ihre Geschäftstätigkeit einstellen. d)   Reprivatisierung der PBB: Deutschland reprivatisiert die PBB so schnell wie möglich, aber bis spätestens 31. Dezember 2015. e)   Begrenzung des Wachstums der PBB: Deutschland stellt sicher, dass die Wachstumsraten der PBB innerhalb bestimmter Grenzen verbleiben, sowohl hinsichtlich Bilanzsummen-Größe als auch hinsichtlich Neugeschäfts-Volumen. f)   Abwicklungsanstalt: Deutschland stellt sicher, dass die PBB nach dem 30. September 2013 keine Asset-Management-Dienstleistungen und keine Refinanzierungsdienstleistungen für die Abwicklungsanstalt FMS-WM mehr erbringt und dass organisatorisch sichergestellt ist, dass diese Dienstleistungen von Dritten übernommen werden können. g)   Marktpräsenz: Deutschland stellt sicher, dass die PBB nur auf folgenden geografischen Märkten Neugeschäftsabschlüsse tätigt: i) im Bereich Immobilienfinanzierung: — Kernmärkte (21): Deutschland, Großbritannien, Frankreich und Spanien, — weitere Märkte: Schweden, Polen, Tschechische Republik, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Österreich, Schweiz, Dänemark, Finnland, Norwegen, Slowakei und Ungarn; ii) im Bereich Öffentliche Investitionsfinanzierung: — Kernmärkte: Deutschland, Frankreich, Spanien, Italien, — weitere Märkte: Schweiz, Österreich, Polen, Ungarn, Tschechische Republik, Slowakei, Schweden, Norwegen, Dänemark, Finnland, Belgien, Niederlande, Luxemburg und Großbritannien. h)   Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Abwicklungsanstalt: Deutschland stellt sicher, dass die HRE im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine angemessene Vergütung als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der Abwicklungsanstalt FMS-WM zahlt. Insbesondere stellt Deutschland sicher, dass die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung („FMSA“) die HRE anweist, direkt oder über ihre Tochtergesellschaften einen Betrag von 1,59 Mrd. EUR an die FMS-WM zu zahlen. Die Zahlung ist von den HRE-Gesellschaften zu leisten, die Vermögenspositionen auf die Abwicklungsanstalt übertragen haben und deren Kernkapitalquote 15 % übersteigt. Die PBB behält Gewinne ein, um die stille Einlage zurückzuzahlen. i)   Beschränkung von Zinszahlungen und Ausschüttungen von Gewinnbeteiligungen: Deutschland stellt sicher, dass die HRE und ihre Gesellschaften innerhalb der rechtlichen Grenzen von der Zahlung von Zinsen und Gewinnbeteilungen absehen. j)   Beschränkung von Rückzahlungen: Deutschland stellt sicher, dass die HRE und ihre Gesellschaften keine Rückzahlungen für sonstige Eigenmittelinstrumente leisten. k)   Kein Erwerb von Unternehmen: Deutschland stellt sicher, dass die HRE und ihre Gesellschaften während der Umsetzung des Umstrukturierungsplans keine anderen Unternehmen erwirbt. l)   Zusagen bezüglich Informationstechnologie der HRE/PBB: Deutschland stellt sicher, dass das Projekt zur Verbesserung der IT-Systeme der Bank vollständig durchgeführt wird. m)   Zusage bezüglich Mindestertragszielen des Neugeschäfts (RAROC): Deutschland stellt sicher, dass die PBB in ihrem strategischen Neugeschäft keine Darlehen neu vergibt, die einen RAROC („risk-adjusted return on capital“) von weniger als 10 % auf Einzeltransaktionsbasis aufweisen. n)   Überwachungstreuhänder: Deutschland stellt sicher, dass der Umstrukturierungsplan und alle Zusagen des Zusagenkatalogs korrekt umgesetzt werden und dass dies von einem hinreichend qualifizierten Überwachungstreuhänder laufend überwacht wird. VI.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFEN VI.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV und potenzielle Begünstigte (71) Die verschiedenen in Rede stehenden Maßnahmen wurden entweder direkt von Deutschland oder von dem von der Bundesregierung eingerichteten und kontrollierten SoFFin und folglich aus staatlichen Mitteln gewährt. Durch die Maßnahmen wird der HRE ein selektiver Vorteil gewährt, indem es dem Finanzinstitut ermöglicht wurde, zu günstigeren, nicht auf dem Markt üblichen Konditionen neues Kapital aufzunehmen, sich durch Garantien abzusichern und Entlastungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen. HRE ist international tätig und steht mit anderen Banken in Deutschland und anderen Ländern im Wettbewerb. Aus denselben Gründen handelt es sich bei den Maßnahmen deshalb, wie bereits in vorangegangenen HRE-Beschlüssen der Kommission (22) dargelegt, um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. (72) Innerhalb des HRE-Konzerns betreibt nur die PBB (einschließlich ihrer Tochtergesellschaften) Neugeschäft und ist folglich auf den Märkten aktiv. Bei der PBB handelt es sich somit um die Unternehmenseinheit, die die Geschäfte der HRE weiterführt (allerdings, wie in Randnummer 63 erörtert, in begrenztem Umfang). Alle anderen zur HRE-Gruppe gehörenden Unternehmenseinheiten (d. h. die DEPFA Bank plc und ihre Tochtergesellschaften sowie HRE Finance i.L.) befinden sich im Ablauf; ihre Aktivitäten sind auf das für eine geordnete Abwicklung erforderliche Minimum beschränkt; sie generieren kein Neugeschäft. (73) Letztendliches Ziel und letztendlicher Zweck aller Beihilfemaßnahmen (unabhängig davon, ob sie offiziell der HRE, der HRE Holding, der PBB oder der DEPFA Bank plc gewährt wurden) ist es, dafür zu sorgen, dass die PBB weiterhin auf den Märkten tätig sein kann. Ursache der in Rede stehenden Wettbewerbsverzerrung ist also die fortgesetzte Marktpräsenz der PBB. Die DEPFA Bank plc kann (vergleichbar mit der FMS-WM) als reine Abwicklungsanstalt für die Vermögenswerte betrachtet werden, die aus unterschiedlichsten Gründen nicht auf die FMS-WM (die „Bad Bank“) übertragen wurden. Sie wird ihre Vermögenswerte zu deren Fälligkeit verwerten oder sie auf dem Markt verkaufen, aber ab dem Tag der Zustellung dieses Beschlusses kein Neugeschäft mehr betreiben (23). (74) Da es sich bei der PBB folglich um die wirtschaftliche Fortsetzung der HRE handelt, wird die PBB im Einklang mit der Entscheidungspraxis der Kommission (24) als die Begünstigte der Beihilfe betrachtet, so dass sich die nachstehende Vereinbarkeitsprüfung auf die PBB konzentriert. (75) In Verbindung mit den Ausführungen von Heisse Kursawe Eversheds, dass es sich bei dem Squeeze-out um eine staatliche Beihilfe handeln würde, hält die Kommission fest, dass die Kapitalzuführungen zugunsten der HRE zwar staatliche Beihilfen darstellen, der Squeeze-out der Minderheitsaktionäre als solcher (d. h. die Übernahme ihrer Anteile gegen eine entsprechende Zahlung an diese Aktionäre) jedoch kein Beihilfeelement enthält, da der Bank daraus kein aus staatlichen Mitteln stammender Vorteil erwachsen ist. Im Rahmen des Squeeze-outs erfolgten Zahlungen des Staates an die Minderheitsaktionäre, die allerdings keine wirtschaftlichen Folgen für die HRE hatten. Für die HRE hat sich nur die Eigentümerstruktur geändert. Deshalb muss in diesem Beschluss die Frage, ob der Squeeze-out gegen die Bestimmungen des Vertrags über den freien Kapitalverkehr verstößt, nicht behandelt werden. VI.2.   Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt VI.2.1.   Anwendung von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV (76) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV können Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden. Da der Zusammenbruch einer systemisch wichtigen Bank direkt die Finanzmärkte und indirekt die gesamte Volkswirtschaft eines Mitgliedstaats beeinträchtigt, stützt die Kommission derzeit ihre beihilfenrechtliche Würdigung staatlicher Beihilfemaßnahmen im Bankensektor in Anbetracht der anhaltend fragilen Lage auf den Finanzmärkten auf diese Bestimmung. (77) Die Kommission sieht insbesondere in Anbetracht der früheren Stellung der HRE auf dem deutschen Pfandbriefmarkt, der früheren Bilanzsumme der HRE und des Umfangs des früheren Derivatebestands der HRE keinen Grund, die seitens Deutschlands vorgenommene Einstufung der HRE als systemisch wichtige Bank in Frage zu stellen. (78) Die Kommission hält fest, dass die HRE Rettungsbeihilfen in Anspruch genommen hat, die von der Kommission als mit dem Binnenmarkt vereinbar eingestuft wurden; diese müssen aber jetzt daraufhin geprüft werden, ob sie als mit dem Binnenmarkt vereinbare Umstrukturierungsbeihilfen betrachtet werden können. Deshalb muss die Kommission jetzt auf der Grundlage der IAC und der Mitteilung über Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor eine Vereinbarkeitsprüfung dieser Maßnahmen sowie aller weiteren Umstrukturierungsmaßnahmen, d. h. der Garantien in Höhe von 52 Mrd. EUR und der Kapitalzuführung von 2,08 Mrd. EUR, vornehmen. VI.2.2.   Würdigung auf der Grundlage der Impaired-Asset-Mitteilung (IAC) (79) Jegliche Übertragung von Vermögenswerten an eine Abwicklungsanstalt muss im Einklang mit der IAC erfolgen. Zudem heißt es in der Mitteilung über Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor, dass eine angemessene Vergütung für staatliche Unterstützungsmaßnahmen eines der besten Mittel ist, um Wettbewerbsverzerrungen zu beschränken, da dadurch die Höhe der Beihilfe verringert wird. Darüber hinaus könnte es erforderlich sein, die Expansionsmöglichkeiten der Bank in bestimmten Geschäftsfeldern oder geografischen Bereichen zu beschränken, z. B. mittels marktorientierter Abhilfemaßnahmen wie konkreter Kapitalanforderungen, wenn direkte Expansionsbeschränkungen den Markt schwächen würden, oder die moralischen Risiken zu begrenzen. (80) Wenn es um die Beihilfefähigkeit der für eine Übertragung in Betracht gezogenen Vermögenswerte geht, so ist laut Randnummer 34 der IAC unbedingt ein pragmatischer und flexibler Ansatz bei der Auswahl der einzelnen entlastungsfähigen Kategorien von Vermögenswerten anzulegen. Die Kommission hat diesen flexiblen Ansatz in anderen Beihilfesachen angewendet und die Übertragung von Vermögenswerten akzeptiert, bei denen es sich streng genommen nicht um ausfallgefährdete Vermögenswerte handelte, sondern um Vermögenswerte, die mit Blick auf die tiefgreifende Änderung des Geschäftsmodells der betreffenden Bank nicht von strategischer Bedeutung waren. (81) Um sicherzustellen, dass sich die Bank vornehmlich der Wiederherstellung ihrer Rentabilität widmet, und um etwaigen Interessenkonflikten vorzubeugen, bedarf es, wie in Randnummer 46 der IAC erläutert, einer klaren funktionalen und organisatorischen Trennung zwischen der begünstigten Bank und ihren wertgeminderten Vermögenswerten. Die Kommission weiß, dass es bei Gründung der Abwicklungsanstalt insbesondere aus technischen Gründen nicht möglich war, unverzüglich die Verbindungen zwischen PBB und FMS-WM zu trennen. Dies muss jedoch so schnell wie möglich nachgeholt werden. Daher hat Deutschland zugesagt, dass die PBB für eine vollständige organisatorische Unabhängigkeit der verbundenen Geschäftsfunktionen sorgen wird und sie diese nach dem 30. September 2013 nicht mehr für die FMS-WM übernehmen wird. (82) Zur Bewertung und Lastenverteilung heißt es unter Randnummer 21 der IAC, dass eine angemessene Vergütung Teil der geforderten Lastenverteilung ist. Die Kommission prüft, ob im Einklang mit Anhang IV der IAC bei der Festsetzung des Preises für die Entlastung der Vermögenswert

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.