Europäische Union

2012/118/EU: Beschluss der Kommission vom 18. Juli 2011 über die staatliche Beihilfe C 15/09 (ex N 196/09), die Deutschland der Hypo Real Estate gewährt hat bzw. zu gewähren beabsichtigt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5157) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32012D0118. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

1.3.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 60/1 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 18. Juli 2011 über die staatliche Beihilfe C 15/09 (ex N 196/09), die Deutschland der Hypo Real Estate gewährt hat bzw. zu gewähren beabsichtigt (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 5157) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2012/118/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 (1), gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung nach den vorgenannten Artikeln (2) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Am 2. Oktober 2008 genehmigte die Europäische Kommission einstweilig, d. h. für die Dauer von sechs Monaten bzw. bis zur Vorlage eines plausiblen und fundierten Umstrukturierungsplans für die Bank, eine staatliche Beihilfe zugunsten der Hypo Real Estate Holding AG in Form einer staatlichen Garantie über 35 Mrd. EUR (registriert unter der Nummer N 44/08) (3). Deutschland meldete die Maßnahme am 30. September 2008 an. (2) Am 1. April 2009 meldete Deutschland für den Hypo Real Estate-Konzern (im Folgenden „HRE“) einen Umstrukturierungsplan an (registriert unter der Nummer N 196/09). Mit Schreiben vom 17. April 2009 ergänzte Deutschland die Anmeldung des Umstrukturierungsplans, indem es die Kommission über eine Kapitalzuführung in Höhe von 60 Mio. EUR und die Verlängerung des staatlichen Garantierahmens von 52 Mrd. EUR, die auf der Grundlage des genehmigten Rettungspakets für Kreditinstitute gewährt worden war (4), unterrichtete. (3) Mit Schreiben vom 7. Mai 2009 (5) teilte die Kommission Deutschland mit, dass sie das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eröffnet hatte. Diese Entscheidung („Eröffnungsentscheidung“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (6) mit einer Aufforderung zur Stellungnahme veröffentlicht. (4) Am 3. Juni 2009 meldete Deutschland eine Kapitalzuführung von 2,96 Mrd. EUR an (registriert unter der Nummer N 333/09). (5) Am 17. August 2009 teilte Deutschland der Kommission mit, dass es die durch den Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (im Folgenden „SoFFin“) gewährten Garantien in Höhe von 52 Mrd. EUR für die HRE erneut verlängern wolle (registriert unter der Nummer C 15/09) (siehe Randnummer 2). (6) Am 20. und 21. Oktober 2009 legte Deutschland nochmals eine Aktualisierung des Umstrukturierungsplans vor, meldete bei der Kommission weitere geplante Maßnahmen für die HRE an (Einrichtung einer Abwicklungsanstalt, Gewährleistung zusätzlicher Garantien) und unterrichtete die Kommission über eine erneute, d. h. die dritte Verlängerung der bestehenden SoFFin-Garantien in Höhe von 52 Mrd. EUR (registriert unter der Nummer N 557/09). (7) Am 26. Oktober 2009 meldete Deutschland unter der Nummer N 557/09 eine weitere Kapitalzuführung von 3 Mrd. EUR und SoFFin-Garantien in Höhe von insgesamt 18 Mrd. EUR für die HRE an sowie eine SoFFin-Garantie in Höhe von 2 Mrd. EUR zugunsten der HRE-Abwicklungsanstalt (7). Die Kommission hatte die SoFFin-Garantie im Umfang von 2 Mrd. EUR nicht genehmigt. (8) Am 13. November 2009 weitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren aus und genehmigte einstweilig für den Zeitraum bis zum Erlass eines abschließenden Kommissionsbeschlusses über den Umstrukturierungsplan Kapitalzuführungen in Höhe von 60 Mio. EUR, 2,96 Mrd. EUR und 3 Mrd. EUR (in den Sachen C 15/09, N 333/09 und N 557/09). Diese Entscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (8) mit einer Aufforderung zur Stellungnahme veröffentlicht. (9) Am 15., 16. und 17. Dezember 2009 übermittelte Deutschland als Ergänzung zur Anmeldung vom 26. Oktober 2009 weitere Angaben zu den SoFFin-Garantien in Höhe von 18 Mrd. EUR (registriert unter der Nummer N 694/09). (10) Am 21. Dezember 2009 genehmigte die Kommission die SoFFin-Garantien in Höhe von 18 Mrd. EUR einstweilig für höchstens ein Jahr (Sache N 694/09) (9). (11) Am 30. April 2010 meldete Deutschland eine SoFFin-Kapitalzuführung von 1,85 Mrd. EUR an (Sache N 161/10). (12) Am 19. Mai 2010 genehmigte die Kommission die Kapitalzuführung in Höhe von 1,85 Mrd. EUR einstweilig bis zum Erlass eines abschließenden Beschlusses über den Umstrukturierungsplan (10). (13) Am 2. September 2010 meldete Deutschland eine SoFFin-Liquiditätsgarantie in Höhe von 20 Mrd. EUR an (Sache N 380/10). (14) Am 10. September 2010 meldete Deutschland eine Entlastungsmaßnahme für wertgeminderte Vermögenswerte (d. h. die Absicht, Vermögenswerte der HRE auf die FMS-Wertmanagement AöR (11) („FMS-WM“) zu übertragen) und eine Kapitalzuführung von bis zu rund 2,13 Mrd. EUR sowie eine zusätzliche Garantie, d. h. eine Settlement-Garantie von bis zu 20 Mrd. EUR zu übertragen) und eine Kapitalzuführung von bis zu rund (Sache N 380/10), an. (15) Am 24. September 2010 weitete die Kommission das förmliche Prüfverfahren neuerlich aus und erteilte eine einstweilige Genehmigung für die Entlastungsmaßnahme, die Liquiditätsgarantie von 20 Mrd. EUR und die Settlement-Garantie von bis zu 20 Mrd. EUR. Dieser Beschluss (12) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union mit einer Aufforderung zur Stellungnahme veröffentlicht. Der Beschluss der Kommission vom 24. September 2010 erstreckte sich nicht auf die Kapitalzuführung von bis zu 2,13 Mrd. EUR, die Deutschland am 10. September 2010 angemeldet hatte; d. h., diese Kapitalzuführung ist nicht von der Kommission genehmigt worden. (16) Am 14. Juni 2011 legte Deutschland eine finale Aktualisierung des Umstrukturierungsplans vor. Am 15. Juni 2011 übermittelte Deutschland einen Zusagenkatalog, der am 1. Juli 2011 ergänzt wurde. (17) Am 14. Juni 2011 erklärte Deutschland, dass die nächste Kapitalzuführung nicht, wie in der Anmeldung vom 10. September 2010 dargelegt, 2,13 Mrd. EUR, sondern nur 2,08 Mrd. EUR betragen und dieser niedrigere Betrag der FMS-WM zur Verfügung gestellt werde. (18) Im Laufe der Zeit fanden eine Reihe von Treffen und Telefonkonferenzen statt, und es gab weitere Korrespondenz zwischen den Kommissionsdienststellen, Deutschland und der HRE. (19) Die Kommission leitete die bei ihr eingegangenen Stellungnahmen Dritter an Deutschland weiter und erhielt eine Stellungnahme Deutschlands mit Schreiben vom 24. März 2010. II.   DIE BEGÜNSTIGTE UND DIE BEIHILFEMASSNAHMEN II.1.   Die Begünstigte (20) Die HRE entstand im Oktober 2003 durch Abspaltung von Teilen des gewerblichen Immobilienfinanzierungsgeschäfts der HVB-Gruppe. 2007 übernahm sie die in Dublin ansässige DEPFA Bank plc und erweiterte ihre Geschäftsbasis um die Geschäftsfelder Public Sector Finance (Staatsfinanzierung) und Infrastructure Finance (Infrastrukturfinanzierung). Der HRE-Konzern (13) umfasst derzeit die Hypo Real Estate Holding AG („HRE Holding“) und die drei Tochtergesellschaften Deutsche Pfandbriefbank AG („PBB“), die DEPFA Bank plc und die in Abwicklung befindliche Hypo Real Estate Finance B.V. i.L. („HRE Finance i.L.“). Die DEPFA Bank plc und die PBB besitzen beide eine Reihe weiterer Tochtergesellschaften und Beteiligungen an Gesellschaften. Die PBB ist die umfirmierte Kernbank des Konzerns und die einzige der drei Tochtergesellschaften der HRE Holding, die weiterhin Neugeschäfte betreiben wird. Ihre Geschäftsfelder sind die Immobilienfinanzierung und die Öffentliche Investitionsfinanzierung (im Folgenden „ÖIF“). Die DEPFA Bank plc befindet sich im Ablauf und wird ab dem Tag der Zustellung dieses Beschlusses kein Neugeschäft mehr betreiben. Zu ihrem Kerngeschäft gehörten im Wesentlichen Staatsfinanzierungsgeschäfte und Budgetkredite und die Finanzierung von Infrastrukturprojekten (z. B. Straßen, Brücken, Tunnel und öffentliche Gebäude). HRE Finance i.L. ist, wie der Name bereits andeutet, ein Unternehmen in Liquidation (14). (21) 2010 wurde für die HRE die Abwicklungsanstalt FMS-WM gegründet. Sie verwaltet Vermögenswerte und Derivate des HRE-Konzerns, die sie übernommen hat, weil diese entweder nicht strategischer Art waren oder aber mit nicht akzeptablen Risiken bzw. Kapitalbelastungen einhergingen. Die FMS-WM hat im Laufe der Zeit einen großen Teil der HRE-Vermögenswerte übernommen. Die FMS-WM besitzt keine Banklizenz. (22) Die HRE verzeichnete im Geschäftsjahr 2008 Verluste von 5,5 Mrd. EUR, im Jahr 2009 von 2,2 Mrd. EUR und 2010 von 0,9 Mrd. EUR. (23) Durch die Kapitalzuführung in Höhe von 3,02 Mrd. EUR (60 Mio. EUR im März 2009, 2,96 Mrd. EUR im Juni 2009) erwarb Deutschland 90 % der Anteile an der HRE. Im Herbst 2009 erfolgte der Ausschluss der Minderheitsaktionäre („Squeeze-out“). Deutschland erwarb die restlichen Anteile zu einem Preis von 1,30 EUR pro Anteil; damit ging die HRE vollständig in das Eigentum der Bundesrepublik Deutschland über; anschließend wurde eine Umstrukturierung eingeleitet. II.2.   Die Schwierigkeiten der HRE im Kontext der Finanzkrise (24) Ende September 2008 stand die HRE vor einem Liquiditätsengpass, so dass unmittelbar Insolvenz drohte. Die HRE war nicht in der Lage, kurzfristiges Kapital auf den Märkten aufzunehmen, da die Krise auf den Finanzmärkten zum Zusammenbruch einiger Geldmärkte geführt hatte. Nachdem Lehman Brothers Gläubigerschutz beantragt hatte, kam insbesondere der Interbankenmarkt Mitte September 2008 fast vollständig zum Erliegen. (25) Das Geschäftsmodell der DEPFA Bank plc, seit Oktober 2007 eine 100 %ige Tochter der HRE, in dem vor allem auf die Finanzierung über den Interbankenmarkt und auf andere kurzfristige unbesicherte Finanzierungsquellen gesetzt wurde, erwies sich während der Liquiditätskrise als extrem fragil, so dass die Bank vor existenzbedrohenden Problemen stand. (26) Die HRE musste den kurzfristigen Liquiditätsbedarf der DEFPA Bank plc decken. Das Volumen der Kreditlinien mit Fälligkeit zum 30. September 2008 überforderte jedoch die HRE. Zudem befanden sich die meisten Gesellschaften des HRE-Konzerns aufgrund von Transaktionen und Geschäften innerhalb des HRE-Konzerns (z. B. Forderungen, Garantien und Patronatserklärungen) in derselben Lage. Die Liquiditätsengpässe gefährdeten somit ernsthaft die Existenz des HRE-Konzerns. (27) Die Schwierigkeiten der HRE waren unter anderem auch auf Altlasten aufgrund von Vermögenswerten zurückzuführen, die in Anbetracht ihres tatsächlichen Risikoprofils keine angemessene Anlagenrendite einbrachten. Außerdem ist der HRE-Konzern aus dem Zusammenschluss mehrerer kleinerer Bank-Institute hervorgegangen, die unterschiedliche IT-Anwendungen verwendeten, […] (*1). II.3.   Die staatlichen Beihilfen (28) Insgesamt wurde bzw. wird von Deutschland für die HRE Kapital in Höhe von insgesamt bis zu ca. 9,95 Mrd. EUR zugeführt (ein Teil davon für die FMS-WM) und Garantien in Höhe von 145 Mrd. EUR bereitgestellt. Zudem wurde für die HRE eine Entlastungsmaßnahme mit einem Beihilfeelement von rund 20 Mrd. EUR durchgeführt. II.3.1.   Kapitalzuführungen II.3.1.1.   Kapitalzuführung von 60 Mio. EUR (29) Da Deutschland durch den gestaffelten Erwerb sämtlicher HRE-Aktien die vollständige Kontrolle über die HRE erlangen wollte, kaufte der SoFFin am 30. März 2009 20 Mio. neue HRE-Aktien zum Nennwert von 3 EUR je Aktie; auf diese Weise erhielt die HRE eine Kapitalzuführung von 60 Mio. EUR und der SoFFin einen Anteil von 8,65 % am HRE-Kapital. Diese Kapitalzuführung wurde von der Kommission am 13. November 2009 einstweilig genehmigt. II.3.1.2.   Kapitalzuführung von 2,96 Mrd. EUR (30) Am 2. Juni 2009 beschlossen HRE-Anteilseigner eine Kapitalzuführung in Höhe von 2,96 Mrd. EUR durch Ausgabe neuer HRE-Aktien, die in Folge vom SoFFin gekauft wurden. Daraufhin hielt der SoFFin 90 % der HRE-Anteile. Diese neuen Anteile wurden am 8. Juni 2009 im Handelsregister eingetragen. Diese Kapitalzuführung wurde am 13. November 2009 von der Kommission einstweilig genehmigt. II.3.1.3.   Kapitalzuführung von 3 Mrd. EUR (31) Die am 26. Oktober 2009 angemeldete Kapitalzuführung von insgesamt 3,0 Mrd. EUR war wie folgt strukturiert: a) 2 Mrd. EUR wurden in die freien Rücklagen der HRE Holding und der PBB geleistet. Nach dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre (Squeeze-out) wurde die HRE vollständig Eigentum der Bundesrepublik Deutschland bzw. des SoFFin. b) 1 Mrd. EUR wurde als stille Einlage mit einem gewinnabhängigen Coupon von 10 % p. a. der PBB zugeführt. (32) Die Verträge für die Kapitalzuführung von 3 Mrd. EUR wurden am 16. November 2009 unterzeichnet. Die einstweilige Genehmigung dieser Kapitalzuführung durch die Kommission erfolgte am 13. November 2009. II.3.1.4.   Kapitalzuführung von bis zu 1,85 Mrd. EUR (33) Die Kapitalzuführung von bis zu 1,85 Mrd. EUR in die freien Rücklagen der HRE wurde auf zwei Tranchen aufgeteilt: a) eine Kapitalzuführung in Höhe von 1,4 Mrd. EUR (diese Tranche wurde am 19. Mai 2010 durch die Kommission einstweilig genehmigt und danach zugeführt), b) eine Kapitalzuführung von bis zu 450 Mio. EUR (auch für diese Tranche erteilte die Kommission am 19. Mai 2010 eine einstweilige Genehmigung, die allerdings nur bei Vorliegen bestimmter Umstände gilt (15). Diese Tranche wurde noch nicht zugeführt, weil diese Umstände bislang nicht gegeben waren). (34) Die Kapitalzuführung in Höhe von 1,85 Mrd. EUR ist in dem im Umstrukturierungsplan für die HRE dargelegten Gesamtkapitalbedarf enthalten. 1,4 Mrd. EUR dieser Kapitalzuführung wurden zugeführt, um den aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalanforderungen Rechnung zu tragen und um einen Risikopuffer zu haben. Der Vertrag für die Kapitalzuführung dieser 1,4 Mrd. EUR wurde am 20. Mai 2010 unterzeichnet. Der restliche Teil der Kapitalzuführung von 1,85 Mrd. EUR, d. h. 450 Mio. EUR, soll Deutschland zufolge im dritten Quartal 2011 geleistet werden. II.3.1.5.   Kapitalzuführung von 2,08 Mrd. EUR (35) Am 10. September 2010 meldete Deutschland eine Kapitalzuführung von bis zu 2,13 Mrd. EUR für die HRE an. Am 14. Juni 2011 erklärte Deutschland, dass die Kapitalzuführung nicht 2,13 Mrd. EUR, sondern 2,08 Mrd. EUR betragen und der Betrag von 2,08 Mrd. EUR der FMS-WM zur Verfügung gestellt werde. Deutschland zufolge wird diese Kapitalzuführung in Höhe von 2,08 Mrd. EUR im dritten Quartal 2011 geleistet. Der SoFFin hat den Betrag von 2,08 Mrd. EUR vorbehaltlich der Zustimmung der Europäischen Kommission als Einlageanspruch in die Kapitalrücklage der HRE Holding geleistet. Die HRE Holding hat diesen Einlageanspruch zum 1. Oktober 2010 an die FMS-WM abgetreten. II.3.2.   Garantien II.3.2.1   Garantien in Höhe von 35 Mrd. EUR (36) Am 13. November 2008 stellte Deutschland staatliche Garantien in Höhe von 35 Mrd. EUR bereit, um den Refinanzierungsbedarf der HRE zu überbrücken. Diese Garantien wurden am 2. Oktober 2008 von der Kommission einstweilig genehmigt. (37) Durch diese Garantien wurden eine Liquiditätskredithilfe der Deutschen Bundesbank von 20 Mrd. EUR sowie besicherte Schuldverschreibungen in Höhe von 15 Mrd. EUR, die von einem Konsortium deutscher Finanzinstitute übernommen worden waren, abgesichert. (38) Die HRE zahlte dem Staat für die 35 Mrd. EUR Garantien eine Vergütung bestehend aus einer Grundprämie und einer erfolgsabhängigen Prämie. Die Grundprämie betrug 1 % p. a. auf den sogenannten „First-Loss-Garantiebetrag“ und 0,5 % p. a. auf den sogenannten „Second-Loss-Garantiebetrag“. Die erfolgsabhängige Prämie betrug 1,25 % p. a. auf den „First-Loss-Garantiebetrag“ und 0,25 % p. a. auf den „Second-Loss-Garantiebetrag“. II.3.2.2.   Garantien in Höhe von 52 Mrd. EUR (39) Zwischen November 2008 und Februar 2009 erhielt die HRE auf der Grundlage des genehmigten deutschen Rettungspakets für Kreditinstitute (16) SoFFin-Garantien von insgesamt 52 Mrd. EUR. (40) Die HRE zahlte für den zur Besicherung von Schuldverschreibungen in Anspruch genommenen Teil der Garantie eine Provision von 0,5 % und für den nicht in Anspruch genommenen Teil der Garantien eine Bereitstellungsprovision von 0,1 %. II.3.2.3.   Garantie in Höhe von 8 Mrd. EUR (41) Die besicherten Bankschuldverschreibungen, die am 23. Dezember 2009 ausliefen, wurden vom SoFFin durch eine Garantie in Höhe von 8 Mrd. EUR ersetzt. Die einstweilige Genehmigung durch die Kommission erfolgte am 21. Dezember 2009. (42) Die HRE zahlte dem SoFFin eine Garantieprämie von 0,5 % p. a. der Garantiesumme. Auf den nicht in Anspruch genommenen Teil der Garantie war eine Bereitstellungsgebühr von 0,1 % p. a. zu entrichten. II.3.2.4.   Garantie in Höhe von 10 Mrd. EUR (43) Die auf höchstens ein Jahr befristete und am 21. Dezember 2009 von der Kommission einstweilig genehmigte SoFFin-Garantie in Höhe von 10 Mrd. EUR war erforderlich, um den Liquiditätsbedarf der HRE zu decken. (44) Die HRE zahlte dem SoFFin eine Garantieprämie von 0,5 % p. a. der Garantiesumme. Auf den nicht in Anspruch genommenen Teil der Garantie war eine Bereitstellungsgebühr von 0,1 % p. a. zu entrichten. II.3.2.5.   Garantie in Höhe von 20 Mrd. EUR (45) Die HRE benötigte eine weitere Liquiditätsgarantie in Höhe von 20 Mrd. EUR aufgrund ungünstiger Entwicklungen auf den Kapital- und Zinsfuturemärkten, die die HRE bis zur Übertragung der Vermögenswerte auf die Abwicklungsanstalt FMS-WM bewältigen musste. Die Garantie wurde am 24. September 2010 von der Kommission einstweilig genehmigt. (46) Die HRE zahlte eine Garantieprämie von 0,8 % p. a. Auf den nicht in Anspruch genommenen Teil der Garantie war eine Bereitstellungsgebühr von 0,1 % p. a. zu entrichten. II.3.2.6.   Garantie in Höhe von bis zu 20 Mrd. EUR (47) Aufgrund der verbleibenden Unsicherheiten bezüglich der komplexen technischen Verfahren für die Übertragung von Vermögenswerten an die Abwicklungsanstalt war eine Settlement-Garantie von bis zu 20 Mrd. EUR erforderlich. Die einstweilige Genehmigung dieser Garantie durch die Kommission erfolgte am 24. September 2010. (48) Die HRE zahlte dem SoFFin eine Garantieprämie von 0,8 % p. a. Auf den nicht in Anspruch genommenen Teil der Garantie war eine Bereitstellungsgebühr von 0,1 % p. a. zu entrichten. II.3.3.   Übertragung von Vermögenswerten auf eine Abwicklungsanstalt (49) Am 10. September 2010 meldete Deutschland ferner die Übertragung eines Nominalbetrages von Vermögenswerten in Höhe von rund 210 Mrd. EUR und von Derivaten in Höhe von rund 280 Mrd. EUR auf die Abwicklungsanstalt FMS-WM an. Die FMS-WM wurde per Vorstandsbeschluss vom 8. Juli 2010 auf Grundlage des deutschen Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes (§ 8a FMStFG) gegründet. Sie verwaltet Vermögenswerte und Derivate des HRE-Konzerns, die sie übernommen hat, weil diese entweder nicht strategischer Art waren oder aber ein nicht akzeptables Risiko bargen und eine unzumutbare Kapitallast darstellten. Die FMS-WM agiert unabhängig von der HRE und ist durch die Verlustausgleichspflicht des SoFFin geschützt. Die FMS-WM besitzt jedoch keine Banklizenz. Im Ergebnis konnten viele der HRE-Vermögenswerte nur synthetisch übertragen werden; es wurden, je nach den spezifischen Umständen, unterschiedliche „Transfer“-Mechanismen entwickelt, um eine vergleichbare regulatorische Kapitalentlastungswirkung für die PBB bzw. den HRE-Konzern zu erzielen. (50) Die Übertragung wurde am 24. September 2010 einstweilig von der Kommission genehmigt. Im Zuge dieser Maßnahme wurden nicht-strategische und notleidende Vermögenswerte wie Staatsanleihen oder notleidende Immobilienkredite (oder, wie in Randnummer 49 erläutert, lediglich ihr regulatorischer Bedarf an Eigenkapital) auf eine staatlich gestützte Anstalt übertragen, um sie im Laufe von Jahren abzuwickeln. Zu den transferierten nicht-strategischen Vermögenswerten zählten auch jene, die nicht zur Absicherung gedeckter Schuldverschreibungen genutzt werden können. (51) Die Übertragung erfolgte effektiv am 30. September 2010. Zu diesem Zeitpunkt hatte das für die Übertragung bestimmte Portfolio abschreibungsbedingt einen Buchwert von 173 Mrd. EUR. Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft („Impaired-Asset-Mitteilung“ oder „IAC“) (17) bestellte die Kommission externe Sachverständige, die ihr bei der Bewertung des Portfolios, der Ermittlung des Beihilfeelements und der Beantwortung der Frage, ob und in welchem Umfang bei dem Transfer ein höherer Wert als der tatsächliche wirtschaftliche Wert zugrunde gelegt wurde, helfen sollten. Wie in der IAC vorgesehen, beauftragte auch Deutschland einen externen Sachverständigen mit der Erstellung einer unabhängigen Bewertung. (52) Das Portfolio umfasste geografisch diversifizierte gewerbliche Immobilienkredite in Höhe von rund 30 Mrd. EUR, die im Wesentlichen der Finanzierung von Bürogebäuden und Einkaufszentren dienten, eine relativ kurze Laufzeit (3 Jahre) hatten, aber von minderer Kreditqualität waren. (53) Das nicht gewerbliche Immobiliengeschäft des Portfolios umfasste Staatsfinanzierungen bzw. Schuldverschreibungen und Darlehen an öffentliche Einrichtungen und Versorgungsdienste. Den Großteil dieses Geschäfts machten Standardanleihen („Plain-Vanilla-Anleihen“) aus, doch es umfasste auch „strukturierte Kreditinstrumente“ (31 Mrd. EUR) und öffentliche Anleihen (30 Mrd. EUR). Die Qualität der Vermögenswerte aus diesem Teil des Portfolios war erheblich höher als die der gewerblichen Immobilienkredite. Da die Wertpapiere aber eine lange Laufzeit hatten und sich der am Markt notierte Kreditspread nach ihrem Ankauf vergrößerte, waren auch hier erhebliche Abschläge auf den Marktpreis zu verzeichnen. (54) Die Sachverständigen der Kommission kamen zu dem Ergebnis, dass im Gegensatz zu einigen anderen Beihilfefällen die komplexen gewerblichen Immobilienkredite und strukturierten Kreditinstrumente (im Wesentlichen Verbriefungen von Studentendarlehen, Verbriefungen von Darlehen der öffentlichen Hand und 5 Mrd. EUR aus einem Total Return Swap) insgesamt sicher waren. Sie erwarteten in diesen Kategorien nur geringe Verluste, wobei sie diese jedoch aufgrund der Bewertung der Baranleihen („Cash Bonds“) in den Halcyon- und Pegasus-Strukturen sowie der negativen Basis und der implizierten Finanzierungskosten für den Total Return Swap höher veranschlagten als die deutschen Experten. Die Plain-Vanilla-Anleihen hingegen wurden zu einem eng an die Parität angelehnten Swap-Wert und somit weit über dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert übertragen. Außerdem wurden sie auf Märkten gehandelt, die nicht besonders von Wertminderungen betroffen waren, so dass ihr tatsächlicher wirtschaftlicher Wert ohnehin in etwa ihrem Marktwert hätte entsprechen müssen. Daher gelangten die Sachverständigen der Kommission zu dem Ergebnis, dass der tatsächliche wirtschaftliche Wert („real economic value — REV“) dieses Portfolioteils erheblich unter dem Wert liegt, zu dem er von der HRE auf die FMS-WM übertragen wurde. (55) Bezüglich des Derivateportfolios stimmten die Ergebnisse der Sachverständigen der Kommission weitgehend mit jenen der Sachverständigen Deutschlands überein. Ferner setzten sie den Gegenwert des Kreditrisikos etwas höher an als die deutschen Sachverständigen und berücksichtigten einige Erkenntnisse aus ihrer Stichprobe wie auch eine allgemeine Belastung für „operationelle Risiken“, da sie vorsichtige Annahmen in Bezug auf Mängel bei der allgemeinen Wirksamkeit der Sicherungsgeschäfte zugrunde legten. (56) Die nachstehende Tabelle fasst die Ergebnisse der Kommissionssachverständigen zusammen. (in Mrd. EUR) Portfolio Nominalwert Übertragungswert (ÜW) Δ REV — ÜW (Zahlen Deutschlands) Δ REV — ÜW (Zahlen der Experten der Kommission) Unterschied (Kommission/Deutschland) Schuldverschreibungen 83,444 93,960 –0,902 –7,590 –6,688 Strukturierte Kredite 31,199 30,111 –0,765 –1,981 –1,216 Gewerbliche Immobilienkredite 26,312 23,874 –1,211 –2,800 –1,589 Nicht gew

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.