Europäische Union

2003/231/EG: Beschluss des Rates vom 17. März 2003 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Änderungsprotokoll zu dem Internationalen Übereinkommen über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (Übereinkommen von Kyoto)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2004-04-26

Quellenkennung: 32003D0231. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nach dem Ermessen des Zolls die Erfüllung einer ihm gegenüber bestehenden Verpflichtung gewährleistet. Es handelt sich um eine „globale“ Sicherheit, wenn sie die Erfüllung von Verpflichtungen aus mehreren Vorgängen gewährleistet; E27./F26. „dritte Partei“ jede Person, die für und im Namen einer anderen Person im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr, Beförderung oder Lagerung von Waren unmittelbar mit dem Zoll zu tun hat. KAPITEL 3 ZOLLABFERTIGUNG UND ZOLLFÖRMLICHKEITEN Zuständige Zollstellen 3.1.   Norm Der Zoll bestimmt die Zollstellen, bei denen Waren gestellt und abgefertigt werden können. Bei der Festlegung der Zuständigkeit, des Standorts und der Öffnungszeiten dieser Zollstellen werden insbesondere auch die Bedürfnisse der Wirtschaft berücksichtigt. 3.2.   Norm Auf Antrag des Anmelders erfüllt der Zoll, sofern er die Gründe des Antrags für stichhaltig erachtet, vorbehaltlich ausreichender Ressourcen seine Aufgaben für die Zwecke der betreffenden Zollverfahren und -praktiken auch außerhalb des Amtsplatzes bzw. außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle. Etwaige Gebühren sind auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen zu beschränken. 3.3.   Norm Bei Zollstellen, die an einem gemeinsamen Grenzübergang liegen, stimmen die beteiligten Zollverwaltungen die Öffnungszeiten und Zuständigkeiten miteinander ab. 3.4.   Übergangsnorm Die Kontrollen an einem gemeinsamen Grenzübergang werden von den beteiligten Zollverwaltungen soweit möglich gemeinsam durchgeführt. 3.5.   Übergangsnorm Soll an einem gemeinsamen Grenzübergang eine neue Zollstelle errichtet oder eine bestehende ausgebaut werden, so wird eine möglichst weit gehende Zusammenarbeit mit dem Zoll des Nachbarlandes angestrebt, um verbundene, für die Durchführung gemeinsamer Kontrollen geeignete Abfertigungsanlagen zu schaffen. Der Anmelder a)   Personen, die berechtigt sind, als Anmelder zu handeln 3.6.   Norm Die Voraussetzungen, unter denen eine Person berechtigt ist, als Anmelder zu handeln, werden im innerstaatlichen Recht festgelegt. 3.7.   Norm Jede Person, die ein Verfügungsrecht über die Waren hat, ist berechtigt, als Anmelder zu handeln. b)   Verantwortlichkeit des Anmelders 3.8.   Norm Der Anmelder ist dem Zoll gegenüber für die Richtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung und für die Entrichtung der Zölle und Steuern verantwortlich. c)   Rechte des Anmelders 3.9.   Norm Unter den vom Zoll festgelegten Bedingungen wird dem Anmelder gestattet, vor Abgabe der Zollanmeldung, a) die Waren zu prüfen und b) Muster oder Proben zu entnehmen. 3.10.   Norm Der Zoll verlangt keine eigene Zollanmeldung für Muster oder Proben, deren Entnahme unter Zollaufsicht gestattet ist, sofern diese Muster oder Proben in der Zollanmeldung für die betreffende Sendung angegeben sind. Die Zollanmeldung a)   Form und Inhalt der Zollanmeldung 3.11.   Norm Der Inhalt der Zollanmeldung wird vom Zoll vorgeschrieben. Der Vordruck der Zollanmeldung muss dem Mustervordruck der Vereinten Nationen entsprechen. Bei automatisierter Zollabfertigung muss das Format der elektronisch übermittelten Zollanmeldung den internationalen Normen für den elektronischen Nachrichtenaustausch entsprechen, die der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens in seinen Empfehlungen zu den Informatikverfahren vorgeschrieben hat. 3.12.   Norm Der Zoll verlangt in der Zollanmeldung nur die Angaben, die seines Erachtens für die Berechnung und Erhebung der Zölle und Steuern, die Erstellung der Statistik und die Anwendung des Zollrechts notwendig sind. 3.13.   Norm Verfügt ein Anmelder aus Gründen, die der Zoll für stichhaltig erachtet, nicht über alle zur Abfassung der Zollanmeldung erforderlichen Angaben und Unterlagen, so gestattet er, dass eine vorläufige oder unvollständige Zollanmeldung abgegeben wird, sofern diese alle vom Zoll für erforderlich erachteten Angaben enthält und der Anmelder sich verpflichtet, sie innerhalb einer bestimmten Frist zu ergänzen. 3.14.   Norm Wird eine vorläufige oder unvollständige Zollanmeldung vom Zoll entgegen genommen, so darf die zolltarifliche Behandlung der Waren nicht von derjenigen abweichen, die bei sofortiger Abgabe einer vollständigen und richtigen Anmeldung gewährt worden wäre. Die Überlassung der Waren wird nicht verzögert, sofern die vorgeschriebene Sicherheit für die zu erhebenden Zölle und Steuern geleistet wurde. 3.15.   Norm Der Zoll verlangt die Vorlage des Originals der Zollanmeldung und die unbedingt notwendige Anzahl von Kopien. b)   Belege zur Zollanmeldung 3.16.   Norm Der Zoll verlangt bei der Zollanmeldung nur die Vorlage von Belegen, die notwendig sind, um den Vorgang zu kontrollieren und sicherzustellen, dass alle Vorschriften zur Anwendung des Zollrechts beachtet worden sind. 3.17.   Norm Können bestimmte Belege aus Gründen, die der Zoll für stichhaltig erachtet, nicht zusammen mit der Zollanmeldung abgegeben werden, so gestattet er, dass diese Belege innerhalb einer bestimmten Frist nachgereicht werden. 3.18.   Übergangsnorm Der Zoll gestattet eine Abgabe der Belege in elektronischer Form. 3.19.   Norm Der Zoll verlangt grundsätzlich keine Übersetzung der Angaben in den Belegen, es sei denn, dies ist für die Bearbeitung der Zollanmeldung erforderlich. Abgabe, Entgegennahme und Prüfung der Zollanmeldung 3.20.   Norm Die Zollanmeldung kann bei jeder dazu bezeichneten Zollstelle abgegeben werden. 3.21.   Übergangsnorm Der Zoll gestattet eine Abgabe der Zollanmeldung in elektronischer Form. 3.22.   Norm Die Zollanmeldung ist während der vom Zoll bezeichneten Öffnungszeiten abzugeben. 3.23.   Norm Eine im innerstaatlichen Recht gesetzte Frist für die Abgabe der Zollanmeldung muss so bemessen sein, dass der Anmelder die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben und Belege beschaffen kann. 3.24.   Norm Auf Antrag des Anmelders verlängert der Zoll, wenn er die Gründe für stichhaltig erachtet, die Frist für die Abgabe der Zollanmeldung. 3.25.   Norm Die Einzelheiten einer Abgabe, Entgegennahme und Prüfung der Zollanmeldung und Belege vor Eintreffen der Waren werden im innerstaatlichen Recht festgelegt. 3.26.   Norm Kann der Zoll die Zollanmeldung nicht entgegennehmen, so teilt er dem Anmelder die Gründe mit. 3.27.   Norm Der Zoll gestattet dem Anmelder die Berichtigung einer bereits abgegebenen Zollanmeldung, sofern er zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht mit der Prüfung der Zollanmeldung oder der Beschau der Waren begonnen hat. 3.28.   Übergangsnorm Der Zoll gestattet dem Anmelder die Berichtigung der Zollanmeldung auch, wenn dies nach Beginn der Prüfung der Zollanmeldung beantragt wird, sofern er die vom Anmelder angeführten Gründe für stichhaltig erachtet. 3.29.   Übergangsnorm Dem Anmelder wird gestattet, seine Zollanmeldung zurückzuziehen und ein anderes Zollverfahren zu beantragen, sofern dies vor der Überlassung der Waren beantragt wird und der Zoll die angeführten Gründe für stichhaltig erachtet. 3.30.   Norm Die Zollanmeldung wird bei ihrer Entgegennahme bzw. so bald wie möglich danach geprüft. 3.31.   Norm Der Zoll beschränkt die Prüfung der Zollanmeldung auf die Maßnahmen, die er für unerlässlich erachtet, um die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten. Besondere Verfahren für ermächtigte Personen 3.32.   Übergangsnorm Ermächtigten Personen, die die vom Zoll festgelegten Voraussetzungen erfüllen, d. h. unter anderem stets nachweislich alle Zollvorschriften einhalten und geeignete Buchführungssysteme vorweisen, gestattet der Zoll — die Überlassung der Waren nach Eingang der zur Feststellung ihrer Nämlichkeit erforderlichen Mindestangaben und die spätere Abgabe der endgültigen Zollanmeldung; — die Abfertigung der Waren in den Räumlichkeiten des Anmelders oder an einem anderen vom Zoll zugelassenen Ort; — und soweit möglich andere besondere Verfahren wie — die Abgabe einer einzigen Zollanmeldung für alle innerhalb eines bestimmten Zeitraums durchgeführten Ein- oder Ausfuhren in Fällen, in denen Waren häufig von ein und derselben Person ein- oder ausgeführt werden; — die Zugrundelegung der Buchführung der zugelassenen Personen für die Berechnung der geschuldeten Zölle und Steuern durch den Beteiligten selbst und für die Erfüllung etwaiger anderer Zollvorschriften; — die Abgabe der Zollanmeldung durch Anschreibung in den Aufzeichnungen der ermächtigten Person und Nachreichen der ergänzenden Zollanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt. Zollbeschau der Waren a)   Frist für die Beschau der Waren 3.33.   Norm Beschließt der Zoll eine Beschau der angemeldeten Waren, so ist diese Zollbeschau so bald wie möglich nach der Annahme der Zollanmeldung vorzunehmen. 3.34.   Norm Bei der Planung der Beschautermine wird die Zollbeschau lebender Tiere, verderblicher Waren und anderer Waren, deren Beschau der Zoll für dringlich erachtet, vorrangig angesetzt. 3.35.   Übergangsnorm Plant der Zoll eine Beschau von Waren, die auch von anderen zuständigen Behörden geprüft werden müssen, so sorgt der Zoll dafür, dass die verschiedenen Prüfungen koordiniert und möglichst gleichzeitig durchgeführt werden. b)   Anwesenheit des Anmelders bei der Beschau der Waren 3.36.   Norm Der Zoll prüft Anträge des Anmelders, der Beschau der Waren beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen. Vorbehaltlich besonderer Umstände wird solchen Anträgen stattgegeben. 3.37.   Norm Hält der Zoll es für zweckmäßig, so kann er vom Anmelder verlangen, dass er der Beschau beiwohnt oder sich dabei vertreten lässt, um dem Zoll jede erforderliche Unterstützung zur Erleichterung der Beschau zu leisten. c)   Entnahme von Mustern und Proben durch den Zoll 3.38.   Norm Der Zoll beschränkt die Entnahme von Mustern und Proben auf die Fälle, in denen sie seines Erachtens zur Feststellung der Art und/oder des Wertes der angemeldeten Waren oder zur Gewährleistung der Anwendung sonstiger innerstaatlicher Rechtsvorschriften erforderlich ist. Die als Muster oder Proben entnommenen Warenmengen müssen möglichst klein sein. Fehler 3.39.   Norm Der Zoll verhängt keine schweren Sanktionen für Fehler, wenn ihnen nach seiner Überzeugung weder betrügerische Absicht noch grobe Fahrlässigkeit zugrunde liegt. Der Zoll verhängt Sanktionen, sofern sie seines Erachtens notwendig sind, um eine Wiederholung solcher Fehler zu verhindern; die Sanktionen dürfen indessen nicht schwerer sein als zur Erreichung dieses Ziels erforderlich. Überlassung der Waren 3.40.   Norm Die angemeldeten Waren werden überlassen, sobald der Zoll die Beschau abgeschlossen oder hierauf verzichtet hat, vorausgesetzt, — es wurde keine Zuwiderhandlung festgestellt; — Ein- und Ausfuhrlizenzen sowie alle erforderlichen sonstigen Dokumente wurden beigebracht; — alle für das betreffende Zollverfahren erforderlichen Bewilligungen wurden beigebracht; — die geschuldeten Zölle und Steuern wurden entrichtet, oder die zur Gewährleistung ihrer Entrichtung erforderlichen Maßnahmen wurden getroffen. 3.41.   Norm Hat sich der Zoll vergewissert, dass der Anmelder alle Zollförmlichkeiten für die Abfertigung später erfüllt, so überlässt er ihm die Waren, sofern der Anmelder ein Handels- oder Verwaltungspapier mit den wichtigsten Angaben über die betreffende Sendung vorlegt, das für den Zoll annehmbar ist, und gegebenenfalls eine Sicherheit für die Erhebung etwa fälliger Zölle und Steuern geleistet wurde. 3.42.   Norm Erachtet der Zoll eine Laboranalyse von Mustern oder Proben, eingehende technische Unterlagen oder Gutachten für erforderlich, so überlässt er die Waren, ohne die Ergebnisse der Zollbeschau abzuwarten, vorausgesetzt, eine gegebenenfalls erforderliche Sicherheit wurde geleistet, und der Zoll hat sich vergewissert, dass die Waren keinen Verboten oder Beschränkungen unterliegen. 3.43.   Norm Bei Feststellung einer Zuwiderhandlung überlässt der Zoll die Waren, ohne den Abschluss von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren abzuwarten, sofern ausgeschlossen ist, dass die Waren zu einem späteren Zeitpunkt eingezogen oder beschlagnahmt werden müssen oder als Beweismaterial gebraucht werden, und sofern der Anmelder die Zölle und Steuern entrichtet und Sicherheit bezüglich der Nachforderung zusätzlicher Abgaben und der möglichen Verhängung von Sanktionen leistet. Aufgabe oder Zerstörung der Waren 3.44.   Norm Wurden Waren dem Beteiligten noch nicht zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein anderes Zollverfahren überlassen und ist keine Zuwiderhandlung festgestellt worden, so wird von der Erhebung der Zölle und Steuern abgesehen bzw. es entsteht ein Anspruch des Beteiligten auf ihre Erstattung, wenn — diese Waren auf Wunsch des Beteiligten zugunsten der Staatskasse aufgegeben und je nach Entscheidung des Zolls unter zollamtlicher Überwachung zerstört oder wertlos gemacht werden, wobei etwaige Kosten vom Beteiligten zu tragen sind; — diese Waren durch Unfall oder höhere Gewalt zerstört worden oder untergegangen sind und die Zerstörung oder der Untergang dem Zoll nach seinem Ermessen ordnungsgemäß nachgewiesen wird; — im Falle von Schwund, der mit der Beschaffenheit der Waren zusammenhängt, wenn dieser dem Zoll nach seinem Ermessen ordnungsgemäß nachgewiesen wird. Etwaige nach der Zerstörung verbleibende Abfälle oder Reste unterliegen bei einer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder bei einer Ausfuhr den Zöllen und Steuern, die auch bei einer Einfuhr oder Ausfuhr in diesem Zustand auf sie angewendet würden. 3.45.   Übergangsnorm Veräußert der Zoll Waren, die nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist angemeldet wurden oder die nicht überlassen wurden, obwohl keine Zuwiderhandlung festgestellt wurde, so wird der Verkaufserlös abzüglich der Zölle und Steuern und sonstigen entstandenen Kosten und Auslagen den Berechtigten ausgehändigt oder, wenn dies nicht möglich ist, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu ihrer Verfügung gehalten. KAPITEL 4 ZÖLLE UND STEUERN A.   Berechnung, Erhebung und Entrichtung der Zölle und Steuern 4.1.   Norm Die Einzelheiten des Entstehens einer Zoll- und Steuerschuld werden im innerstaatlichen Recht bestimmt. 4.2.   Norm Der bei der Berechnung der zu erhebenden Zölle und Steuern maßgebliche Zeitraum wird im innerstaatlichen Recht bestimmt. Diese Berechnung wird so bald wie möglich vorgenommen, nachdem die Zollanmeldung abgegeben wurde oder die Abgabenschuld anderweitig entstanden ist. 4.3.   Norm Die Faktoren, die der Berechnung der Zölle und Steuern zugrunde gelegt werden, und die Einzelheiten der Ermittlung dieser Faktoren werden im innerstaatlichen Recht bestimmt. 4.4.   Norm Die Zoll- und Steuersätze werden amtlich bekannt gemacht. 4.5.   Norm Der maßgebliche Zeitpunkt für die Ermittlung der jeweils anwendbaren Zoll- und Steuersätze wird im innerstaatlichen Recht bestimmt. 4.6.   Norm Die zulässigen Zahlungsweisen für die Entrichtung der Zölle und Steuern werden im innerstaatlichen Recht bestimmt. 4.7.   Norm Die für die Entrichtung der Zölle und Steuern zuständige(n) Person(en) wird/werden im innerstaatlichen Recht bestimmt. 4.8.   Norm Der Fälligkeitstag und der Ort, an dem die Zahlung zu leisten ist, werden im innerstaatlichen Recht bestimmt. 4.9.   Norm Kann nach dem innerstaatlichen Recht der Fälligkeitstag nach der Überlassung der Waren liegen, so beträgt der Zeitraum zwischen der Überlassung und dem Fälligkeitstag mindestens zehn Tage. Für den Zeitraum zwischen dem Tag der Überlassung und dem Fälligkeitstag werden keine Zinsen erhoben. 4.10.   Norm Die Frist, binnen der zum Fälligkeitstermin nicht entrichtete Zölle und Steuern vom Zoll beigetrieben werden können, wird im innerstaatlichen Recht festgelegt. 4.11.   Norm Die Höhe des Säumniszuschlags für bei Fälligkeit nicht entrichtete Zölle und Steuern und die Voraussetzungen für seine Erhebung werden im innerstaatlichen Recht bestimmt. 4.12.   Norm Bei Entrichtung von Zöllen und Steuern wird dem Zahlenden als Zahlungsnachweis eine Quittung ausgestellt, sofern nicht schon andere Beweismittel als Zahlungsnachweis vorliegen. 4.13.   Übergangsnorm Für die Zwecke der Erhebung wird im innerstaatlichen Recht ein Mindestwert bzw. ein Mindestbetrag an Zöllen und Steuern festgelegt. 4.14.   Norm Stellt der Zoll fest, dass Fehler in der Zollanmeldung oder in der Berechnung der Zölle und Steuern die Erhebung oder Nacherhebung eines geringeren als des gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrags bewirkt haben oder noch bewirken werden, so berichtigt er die Fehler und erhebt den Fehlbetrag. Liegt dieser jedoch unter dem im einzelstaatlichen Recht festgelegten Mindestbetrag, so wird von seiner Erhebung oder Nacherhebung abgesehen. B.   Zahlungsaufschub für Zölle und Steuern 4.15.   Norm Besteht nach dem innerstaatlichen Recht für die Entrichtung der Zölle und Steuern die Möglichkeit des Zahlungsaufschubs, so werden gleichzeitig die Voraussetzungen für die Nutzung dieser Möglichkeit bestimmt. 4.16.   Norm Zahlungsaufschub wird möglichst ohne Erhebung von Zinsen gewährt. 4.17.   Norm Die Aufschubfrist für die Entrichtung der Zölle und Steuern beträgt mindestens vierzehn Tage. C.   Erstattung von Zöllen und Steuern 4.18.   Norm Zölle und Steuern werden erstattet, wenn festgestellt wird, dass die Überzahlung auf einen Fehler bei ihrer Berechnung zurückzuführen ist. 4.19.   Norm Zölle und Steuern werden für eingeführte oder ausgeführte Waren erstattet, die nachweislich im Zeitpunkt der Einfuhr oder Ausfuhr schadhaft waren oder in anderer Hinsicht nicht den Vereinbarungen entsprechen und deshalb an den Lieferanten oder eine von ihm bezeichnete Person zurückgeschickt werden, vorausgesetzt: — die Waren wurden im Einfuhrland nicht be- oder verarbeitet, ausgebessert oder verwendet, und ihre Wiederausfuhr erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist; — die Waren wurden in dem Land, in das sie ausgeführt wurden, nicht be- oder verarbeitet, ausgebessert oder verwendet, und ihre Wiedereinfuhr erfolgt innerhalb einer angemessenen Frist. Die Verwendung der Waren hindert die Erstattung jedoch nicht, wenn erst dadurch die Mängel oder anderen Umstände, die zur Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr der Waren geführt haben, festgestellt werden konnten. Statt der Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr können die Waren je nach Entscheidung des Zolls auch zugunsten des Fiskus aufgegeben, zerstört, vernichtet oder für den Handel wertlos gemacht werden. Dabei dürfen dem Staat keine Kosten entstehen. 4.20.   Übergangsnorm Gestattet der Zoll, dass zu einem abgabenpflichtigen Zollverfahren angemeldete Waren in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden, so werden die gegebenenfalls zu viel erhobenen Zölle und Steuern erstattet. 4.21.   Norm Die Entscheidung über den Erstattungsantrag wird unverzüglich getroffen und dem Beteiligten mitgeteilt, zu viel erhobene Abgaben werden so bald wie möglich nach Überprüfung der Richtigkeit des Antrags erstattet. 4.22.   Norm Stellt der Zoll fest, dass die Überzahlung auf einem Fehler beruht, der dem Zoll bei der Berechnung der Zölle und Steuern unterlaufen ist, so wird die Erstattung vorrangig gewährt. 4.23.   Norm Sind für Erstattungsanträge Ausschlussfristen gesetzt, so müssen diese so bemessen sein, dass die besonderen Umstände der verschiedenen Fälle, in denen eine Erstattung in Betracht kommt, berücksichtigt werden können. 4.24.   Norm Beträge, die geringer sind als die im innerstaatlichen Recht festgesetzten Mindestbeträge, sind nicht erstattungsfähig. KAPITEL 5 SICHERHEIT 5.1.   Norm Die Fälle, in denen eine Sicherheit zu leisten ist, und die Art und Weise, in der die Sicherheitsleistung zu erfolgen hat, werden im innerstaatlichen Recht bestimmt. 5.2.   Norm Der Betrag der Sicherheit wird vom Zoll festgelegt. 5.3.   Norm Die zur Leistung einer Sicherheit verpflichtete Person kann die Form der Sicherheitsleistung frei wählen, sofern sie für den Zoll annehmbar ist. 5.4.   Norm Nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts verlangt der Zoll keine Sicherheitsleistung, wenn er überzeugt ist, dass die ihm gegenüber bestehende Verpflichtung erfüllt wird. 5.5.   Norm Wird eine Sicherheit verlangt, um die Erfüllung der Verpflichtungen aus einem Zollverfahren zu gewährleisten, so gestattet der Zoll insbesondere Beteiligten, die regelmäßig Waren bei verschiedenen Zollstellen des Zollgebiets anmelden, eine globale Sicherheit zu leisten. 5.6.   Norm Der Betrag der verlangten Sicherheit soll so niedrig wie möglich sein und den Betrag der möglicherweise zu erhebenden Zölle und Steuern nicht überschreiten. 5.7.   Norm Eine hinterlegte Sicherheit wird so bald wie möglich freigegeben, wenn sich der Zoll davon überzeugt hat, dass die Verpflichtungen, die die Sicherheitsleistung erforderlich gemacht hatten, ordnungsgemäß erfüllt worden sind. KAPITEL 6 ZOLLKONTROLLEN 6.1.   Norm Alle Waren einschließlich Beförderungsmitteln, die in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind unabhängig davon, ob sie Zöllen und Steuern unterliegen oder nicht, Gegenstand der Zollkontrollen. 6.2.   Norm Die Zollkontrollen werden auf die Maßnahmen beschränkt, die notwendig sind, um die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten. 6.3.   Norm Die Zollkontrollen werden mit den Techniken des Risikomanagements durchgeführt. 6.4.   Norm Der Zoll entscheidet mit Hilfe der Risikoanalyse, welche Personen und welche Waren einschließlich Beförderungsmitteln zu prüfen sind und wie weit die Prüfung gehen soll. 6.5.   Norm Der Zoll entwickelt zur Unterstützung des Risikomanagements eine Strategie, um den Grad der korrekten Anwendung des Zollrechts zu ermitteln. 6.6.   Norm Die Zollkontrollsysteme umfassen auch Kontrollen auf Betriebsprüfungsbasis. 6.7.   Norm Zur Verbesserung der Zollkontrollen strebt der Zoll die Zusammenarbeit mit anderen Zollverwaltungen und den Abschluss von Amtshilfeabkommen an. 6.8.   Norm Zur Verbesserung der Zollkontrollen strebt der Zoll die Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und den Abschluss entsprechender Vereinbarungen an. 6.9.   Übergangsnorm Um die Leistungsfähigkeit der Zollkontrollen zu steigern, bedient sich der Zoll möglichst weitgehend der Informatikverfahren und des elektronischen Geschäftsverkehrs. 6.10.   Norm Um die Einhaltung der Zollvorschriften zu gewährleisten, bewertet der Zoll die Betriebssysteme der Unternehmen, soweit diese Zollvorgänge berühren. KAPITEL 7 EINSATZ VON INFORMATIKVERFAHREN 7.1.   Norm Der Zoll setzt Informatikverfahren zur Unterstützung der Zollbehandlung, wenn es für ihn selbst und für die Beteiligten wirtschaftlich und effizient ist. Der Zoll legt die Voraussetzungen ihrer Anwendung im Einzelnen fest. 7.2.   Norm Bei der Einführung von Computerprogrammen richtet sich der Zoll nach den einschlägigen international angenommenen Normen. 7.3.   Norm Die Einführung von Informatikverfahren wird so weit wie möglich im Benehmen mit allen beteiligten Parteien vorgenommen. 7.4.   Norm Beim Erlass neuer oder bei der Neufassung bestehender innerstaatlicher Rechtsvorschriften wird Folgendes vorgesehen: — Methoden des elektronischen Geschäftsverkehrs als Alternative zur papiergebundenen Beibringung der vorgeschriebenen Unterlagen, — elektronische wie auch papiergebundene Authentifizierungsmethoden, — Recht des Zolls, Unterlagen und Angaben für die eigene Verwendung aufzubewahren und, soweit zweckdienlich, mit den Methoden des elektronischen Geschäftsverkehrs mit anderen Zollverwaltungen und allen anderen gesetzlich befugten Parteien auszutauschen. KAPITEL 8 BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEM ZOLL UND DRITTEN PARTEIEN 8.1.   Norm Die Beteiligten entscheiden, ob sie Zollhandlungen selbst vornehmen oder eine dritte Partei beauftragen, sie in ihrem Namen mit dem Zoll abzuwickeln. 8.2.   Norm Die Voraussetzungen, unter denen eine Person in Zollsachen im Namen und für Rechnung einer anderen Person handeln kann, und die Haftung dritter Parteien gegenüber dem Zoll für Zölle, Steuern und etwaige Unregelmäßigkeiten werden im innerstaatlichen Rech

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.