Europäische Union

2003/231/EG: Beschluss des Rates vom 17. März 2003 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Änderungsprotokoll zu dem Internationalen Übereinkommen über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (Übereinkommen von Kyoto)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2004-04-26

Quellenkennung: 32003D0231. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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t bestimmt. 8.3.   Norm Die Zollhandlungen einer Person, die sich entschließt, für eigene Rechnung zu handeln, werden nicht weniger günstig behandelt oder strengeren Anforderungen unterworfen als die Zollhandlungen, die eine dritte Partei für den Beteiligten vornimmt. 8.4.   Norm Eine als dritte Partei benannte Person besitzt in den die Zollhandlungen berührenden Angelegenheiten dieselben Rechte wie die Person, von der sie benannt wurde. 8.5.   Norm Der Zoll schafft die Voraussetzungen dafür, dass dritte Parteien an seinen förmlichen Beratungen mit der Wirtschaft teilnehmen können. 8.6.   Norm Der Zoll bestimmt die Umstände, unter denen er zu einer Abwicklung der Zollhandlungen mit einer dritten Partei nicht bereit ist. 8.7.   Norm Lehnt der Zoll es ab, Zollhandlungen mit einer dritten Partei abzuwickeln, so teilt er ihr dies schriftlich mit. KAPITEL 9 ZOLLAMTLICHE INFORMATIONEN, ENTSCHEIDUNGEN UND AUSKÜNFTE A.   Allgemeine Informationen 9.1.   Norm Der Zoll sorgt dafür, dass alle einschlägigen allgemein zollrechtbezogenen Informationen für jeden Beteiligten leicht zugänglich sind. 9.2.   Norm Müssen die zur Verfügung gestellten Informationen wegen Änderungen des Zollrechts, der Verwaltungsabsprachen oder der Verwaltungsvorschriften geändert werden, so macht der Zoll die aktualisierten Informationen so rechtzeitig vor Inkrafttreten der Änderungen zugänglich, dass die Beteiligten sie berücksichtigen können, es sei denn, die Vorausmitteilung ist ausgeschlossen. 9.3.   Übergangsnorm Der Zoll setzt die Mittel der Informatikverfahren ein, um die Bereitstellung der Zollinformationen zu verbessern. B.   Besondere Informationen 9.4.   Norm Auf Antrag des Beteiligten stellt der Zoll die Informationen über die besonderen vom Beteiligten angesprochenen Fragen aus dem Gebiet des Zollrechts so schnell und so genau wie möglich zur Verfügung. 9.5.   Norm Über die erbetene Information hinaus stellt der Zoll auch jede andere seines Erachtens sachdienliche Information zur Verfügung, auf die der Beteiligte hingewiesen werden sollte. 9.6.   Norm Bei der Bereitstellung der Information stellt der Zoll sicher, dass keine den Zoll oder dritte Parteien betreffenden Angaben privater oder vertraulicher Natur weitergegeben werden, sofern dies nicht nach innerstaatlichem Recht vorgeschrieben oder zulässig ist. 9.7.   Norm Kann der Zoll die Information nicht kostenlos zur Verfügung stellen, so sind etwaige Gebühren auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen zu beschränken. C.   Entscheidungen und Auskünfte 9.8.   Norm Auf schriftlichen Antrag des Beteiligten teilt der Zoll seine Entscheidung binnen der im einzelstaatlichen Recht gesetzten Frist schriftlich mit. Fällt die Entscheidung für den Beteiligten negativ aus, so ist sie zu begründen und auf das Recht, einen Rechtsbehelf einzulegen, hinzuweisen. 9.9.   Norm Auf Antrag des Beteiligten erteilt der Zoll verbindliche Auskünfte, sofern er über alle seines Erachtens dazu erforderlichen Angaben und Unterlagen verfügt. KAPITEL 10 RECHTSBEHELFE IN ZOLLANGELEGENHEITEN A.   Recht auf Einlegung von Rechtsbehelfen 10.1.   Norm Das Recht auf die Einlegung von Rechtsbehelfen in Zollangelegenheiten ist im innerstaatlichen Recht vorzusehen. 10.2.   Norm Einen Rechtsbehelf kann jede unmittelbar von einer Entscheidung oder einer Unterlassung des Zolls betroffene Person einlegen. 10.3.   Norm Einer unmittelbar von einer Entscheidung oder einer Unterlassung des Zolls betroffenen Person sind auf Antrag binnen einer im innerstaatlichen Recht gesetzten Frist die Gründe für die Entscheidung oder die Unterlassung mitzuteilen. Anschließend besteht die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf einzulegen. 10.4.   Norm Das Recht, einen ersten Rechtsbehelf beim Zoll einzulegen, ist im innerstaatlichen Recht vorzusehen. 10.5.   Norm Wird der an den Zoll gerichtete Rechtsbehelf abgelehnt, so kann der Rechtsbehelfsführer einen weiteren Rechtsbehelf bei einer unabhängigen Instanz einlegen. 10.6.   Norm In letzter Instanz kann der Rechtsbehelfsführer vor Gericht klagen. B.   Form und Begründung des Rechtsbehelfs 10.7.   Norm Der Rechtsbehelf ist schriftlich und unter Angabe der Gründe einzulegen. 10.8.   Norm Für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung des Zolls wird eine Frist gesetzt, die so zu bemessen ist, dass der Rechtsbehelfsführer genug Zeit hat, um die in Frage stehende Entscheidung eingehend zu prüfen und den Rechtsbehelf auszuarbeiten. 10.9.   Norm Richtet sich der Rechtsbehelf an den Zoll, so verlangt dieser nicht von Amts wegen eine gleichzeitige Übermittlung aller Nachweise und Belege, sondern setzt dafür eine den Umständen entsprechende, angemessene Frist. C.   Prüfung des Rechtsbehelfs 10.10.   Norm Der Zoll entscheidet über den Rechtsbehelf und macht die entsprechende schriftliche Mitteilung an den Rechtsbehelfsführer so schnell wie möglich. 10.11.   Norm Wird der an den Zoll gerichtete Rechtsbehelf abgelehnt, so teilt der Zoll dem Rechtsbehelfsführer die Gründe schriftlich mit und unterrichtet ihn über sein Recht auf Einlegung eines weiteren Rechtsbehelfs bei einer Verwaltungsbehörde oder einer unabhängigen Instanz sowie gegebenenfalls die Frist für die Einlegung dieses weiteren Rechtsbehelfs. 10.12.   Norm Wird einem Rechtsbehelf stattgegeben, so wendet der Zoll die einschlägige von ihm, von der unabhängigen Instanz oder von dem Gericht getroffene Entscheidung so schnell wie möglich an, sofern er nicht seinerseits ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung oder das Urteil einlegt. ANHANG II UNTERRICHTUNG Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 5 Buchstabe a) des revidierten Übereinkommens unterrichtet die Europäische Gemeinschaft den Verwahrer des Übereinkommens darüber, dass die Europäische Gemeinschaft für alle unter den verfügenden Teil und die Allgemeine Anlage des Übereinkommens fallenden Angelegenheiten zuständig ist, außer für Angelegenheiten, die gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in seiner geänderten Fassung weder ausdrücklich noch implizit in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen und die nicht unter das abgeleitete Gemeinschaftsrecht fallen. ANHANG III NOTIFIKATION Für die Zwecke des Artikels 11 des revidierten Übereinkommens von Kyoto notifiziert die Europäische Gemeinschaft dem Generalsekretär des Rats für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens als Verwahrer des genannten Übereinkommens, dass das Zollgebiet der Gemeinschaft als ein Gebiet zu betrachten ist, das die folgenden Gebiete umfasst: — das Gebiet des Königreichs Belgien, — das Gebiet des Königreichs Dänemark, mit Ausnahme der Färöer und Grönlands, — das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, mit Ausnahme der Insel Helgoland sowie des Gebiets von Büsingen (Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft), — das Gebiet des Königreichs Spaniens, mit Ausnahme von Ceuta und Melilla, — das Gebiet der Hellenischen Republik, — das Gebiet der Französischen Republik, mit Ausnahme der überseeischen Gebiete sowie von St. Pierre und Miquelon und von Mayotte, — das Gebiet Irlands, — das Gebiet der Italienischen Republik, mit Ausnahme der Gemeinden Livigno und Campione d'Italia sowie des zum italienischen Gebiet gehörenden Teils des Luganer Sees zwischen dem Ufer und der politischen Grenze der zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresio gelegenen Zone, — das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg, — das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa, — das Gebiet der Republik Österreich, — das Gebiet der Portugiesischen Republik, — das Gebiet der Republik Finnland, — das Gebiet des Königreichs Schweden, — das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie die Kanalinseln und die Insel Man. Trotz seiner Lage außerhalb des Gebiets der Französischen Republik gilt das Gebiet des Fürstentums Monaco, so wie es in dem in Paris am 18. Mai 1963 unterzeichneten Zollabkommen festgelegt ist (Amtsblatt der Französischen Republik vom 27. September 1963, S. 8679), mit Rücksicht auf dieses Zollabkommen als zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörend. Zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören die Küstenmeere, die innerhalb der Küstenlinie gelegenen Meeresgewässer und der Luftraum der Mitgliedstaaten und der vorgenannten Gebiete, mit Ausnahme der Küstenmeere, der innerhalb der Küstenlinie gelegenen Meeresgewässer und des Luftraums, die zu Gebieten gehören, die nicht Teil des vorstehend beschriebenen Zollgebiets der Gemeinschaft sind.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.