Europäische Union

2003/231/EG: Beschluss des Rates vom 17. März 2003 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Änderungsprotokoll zu dem Internationalen Übereinkommen über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (Übereinkommen von Kyoto)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2004-04-26

Quellenkennung: 32003D0231. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ndere Anlage sowie jedes Kapitel einer Besonderen Anlage getrennt abgestimmt. a) Bei Fragen der Auslegung, Anwendung oder Änderung des Hauptteils und der Allgemeinen Anlage des Übereinkommens ist jede Vertragspartei stimmberechtigt. b) Bei Fragen, die unter bereits geltende Besondere Anlagen oder Kapitel einer Besonderen Anlage fallen, sind nur diejenigen Vertragsparteien stimmberechtigt, die die betreffende Anlage oder das betreffende Kapitel angenommen haben. c) Bei Entwürfen neuer Besonderer Anlagen oder neuer Kapitel einer Besonderen Anlage ist jede Vertragspartei stimmberechtigt. KAPITEL IV VERTRAGSPARTEI Ratifikation des Übereinkommens Artikel 8 (1)  Die Mitglieder des Rates und die Mitglieder der Vereinten Nationen oder ihrer Sonderorganisationen werden Vertragspartei dieses Übereinkommens durch a) die Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, b) die Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde, nachdem sie das Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben, oder c) den Beitritt. (2)  Dieses Übereinkommen liegt bis zum 30. Juli 1974 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die in Absatz 1 genannten Mitglieder auf. Nach diesem Tag steht es ihnen zum Beitritt offen. (3)  Die Vertragsparteien nennen bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Übereinkommens oder bei ihrem Beitritt die Besonderen Anlagen oder die Kapitel aus Besonderen Anlagen, die sie annehmen. Sie können dem Verwahrer später notifizieren, dass sie eine oder mehrere der Besonderen Anlagen oder ihrer Kapitel annehmen. (4)  Die Vertragsparteien, die eine neue Besondere Anlage oder ein neues Kapitel einer Besonderen Anlage annehmen, notifizieren dies nach Absatz 3 dem Verwahrer. (5)   a) Eine Zoll- oder Wirtschaftsunion kann nach den Absätzen 1, 2 und 3 Vertragspartei dieses Übereinkommens werden. Die betreffende Zoll- oder Wirtschaftsunion unterrichtet den Verwahrer über ihre Zuständigkeit hinsichtlich der unter dieses Übereinkommen fallenden Angelegenheiten. Des Weiteren unterrichtet sie ihn über jede wesentliche Änderung ihres Zuständigkeitsbereichs. b) Eine Zoll- oder Wirtschaftsunion, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, übt in den in ihre Zuständigkeit fallenden Fragen in ihrem eigenen Namen die Rechte aus und erfüllt die Aufgaben, die das Übereinkommen den Mitgliedern der Union, die Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, verleiht. Die Mitglieder dieser Union können diese Rechte einschließlich des Abstimmungsrechtes in diesem Fall nicht einzeln wahrnehmen. Artikel 9 (1)  Jede Vertragspartei, die dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, ist durch alle Änderungen dieses Übereinkommens einschließlich der Allgemeinen Anlage gebunden, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, in Kraft getreten sind. (2)  Jede Vertragspartei, die eine Besondere Anlage oder ein Kapitel einer Besonderen Anlage annimmt, ist durch alle Änderungen der Normen in dieser besonderen Anlage oder diesem Kapitel gebunden, die bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie dem Verwahrer ihre Annahme notifiziert, in Kraft getreten sind. Jede Vertragspartei, die eine Besondere Anlage oder ein Kapitel einer Besonderen Anlage annimmt, ist durch alle Änderungen der in der Anlage oder dem Kapitel enthaltenen Empfohlenen Praktiken gebunden, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie dem Verwahrer ihre Annahme notifiziert, in Kraft getreten sind, sofern sie nicht nach Artikel 12 dieses Übereinkommens Vorbehalte zu einer oder mehreren der Empfohlenen Praktiken macht. Anwendung des Übereinkommens Artikel 10 (1)  Jede Vertragspartei kann bei Unterzeichnung dieses Übereinkommens ohne Vorbehalt der Ratifikation oder bei Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder in jedem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Generalsekretär des Rates erklären, dass dieses Übereinkommen für alle oder für einzelne Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt. Eine solche Notifikation wird drei Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär des Rates wirksam. Das Übereinkommen findet jedoch auf die in der Notifikation genannten Gebiete erst dann Anwendung, wenn es für die betreffende Vertragspartei in Kraft getreten ist. (2)  Jede Vertragspartei, die dieses Übereinkommen durch Notifikation nach Absatz 1 auf ein Gebiet ausgedehnt hat, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt, kann dem Verwahrer nach Artikel 19 dieses Übereinkommens notifizieren, dass dieses Gebiet das Übereinkommen nicht mehr anwendet. Artikel 11 Für die Zwecke dieses Übereinkommens notifiziert eine Zoll- oder Wirtschaftsunion, die Vertragspartei ist, dem Generalsekretär des Rates die einzelnen Hoheitsgebiete, die die Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, und sind diese Hoheitsgebiete als ein einziges Hoheitsgebiet zu betrachten. Annahme der Bestimmungen und Vorbehalte Artikel 12 (1)  Alle Vertragsparteien sind hiermit durch die Allgemeine Anlage gebunden. (2)  Eine Vertragspartei kann eine oder mehrere der Besonderen Anlagen oder eines oder mehrere ihrer Kapitel annehmen. Eine Vertragspartei, die eine Besondere Anlage oder ein oder mehrere Kapitel daraus annimmt, ist an alle darin enthaltenen Normen gebunden. Eine Vertragspartei, die eine Besondere Anlage oder ein oder mehrere Kapitel daraus annimmt, ist an alle darin enthaltenen Empfohlenen Praktiken gebunden, sofern sie nicht bei der Annahme oder zu einem späteren Zeitpunkt dem Verwahrer die Empfohlene(n) Praktik(en), zu der (denen) sie Vorbehalte macht, und die Unterschiede zwischen der (den) betreffenden Empfohlenen Praktik(en) und den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften notifiziert. Jede Vertragspartei, die Vorbehalte gemacht hat, kann sie jederzeit ganz oder teilweise durch Notifikation an den Verwahrer widerrufen, indem sie den Tag angibt, an dem dieser Widerruf wirksam wird. (3)  Jede Vertragspartei, die durch eine Besondere Anlage oder ein oder mehrere ihrer Kapitel gebunden ist, prüft, inwieweit sie etwaige nach Absatz 2 gemachte Vorbehalte zu den Empfohlenen Praktiken widerrufen kann, und notifiziert dem Generalsekretär des Rates nach Ablauf jedes Dreijahreszeitraums ab Inkrafttreten des Übereinkommens für diese Vertragspartei die Ergebnisse dieser Prüfung, wobei sie diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften angibt, die ihres Erachtens einem Widerruf der Vorbehalte entgegenstehen. Durchführung der Bestimmungen Artikel 13 (1)  Jede Vertragspartei wendet die Normen in der Allgemeinen Anlage und in der (den) Besonderen Anlage(n) oder dem (den) Kapitel(n) daraus, die sie angenommen hat, binnen 36 Monaten nach dem Tag an, an dem die betreffende(n) Anlage(n) oder das (die) Kapitel daraus für diese Vertragspartei in Kraft getreten ist oder sind. (2)  Jede Vertragspartei wendet die Übergangsnormen in der Allgemeinen Anlage binnen 60 Monaten nach dem Tag an, an dem die Allgemeine Anlage für diese Vertragspartei in Kraft getreten ist. (3)  Jede Vertragspartei wendet die Empfohlenen Praktiken in der (den) Besonderen Anlage(n) oder dem (den) Kapitel(n) daraus, die sie angenommen hat, binnen 36 Monaten nach dem Tag an, an dem die betreffende(n) Besondere(n) Anlage(n) oder das (die) Kapitel daraus für diese Vertragspartei in Kraft getreten ist oder sind, sofern sie nicht zu einer oder mehreren dieser Empfohlenen Praktiken Vorbehalte gemacht hat. (4)   a) Sind die Fristen des Absatzes 1 oder 2 in der Praxis für eine Vertragspartei zu kurz für eine Durchführung der Bestimmungen der Allgemeinen Anlage, so kann diese Vertragspartei den Verwaltungsausschuss vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 oder 2 um eine Fristverlängerung ersuchen. In dem Ersuchen gibt die Vertragspartei an, für welche Bestimmung(en) der Allgemeinen Anlage und aus welchen Gründen die Fristverlängerung benötigt wird. b) Der Verwaltungsausschuss kann unter außergewöhnlichen Umständen beschließen, eine solche Verlängerung zu bewilligen. Der Verwaltungsausschuss gibt in der Bewilligung der Fristverlängerung die außergewöhnlichen Umstände an, die die Entscheidung rechtfertigen, und die Verlängerung darf ein Jahr nicht überschreiten. Bei Ablauf der Verlängerungsfrist notifiziert die Vertragspartei dem Verwahrer die Durchführung der Bestimmungen, für die die Frist verlängert worden war. Streitbeilegung Artikel 14 (1)  Eine Streitfrage zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird nach Möglichkeit durch unmittelbare Verhandlungen zwischen diesen Parteien beigelegt. (2)  Jede nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegte Streitfrage wird von den am Streitfall beteiligten Parteien dem Verwaltungsausschuss vorgetragen, der sie prüft und Empfehlungen für ihre Beilegung erteilt. (3)  Die am Streitfall beteiligten Vertragsparteien können im Voraus vereinbaren, die Empfehlungen des Verwaltungsausschusses anzunehmen. Änderungen des Übereinkommens Artikel 15 (1)  Der Generalsekretär des Rates übermittelt den Vertragsparteien und den Mitgliedstaaten des Rates, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, den Wortlaut jeder Änderung, die der Verwaltungsausschuss den Vertragsparteien nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a) Ziffern i) und ii) empfiehlt. (2)  Für alle Vertragsparteien treten die Änderungen des Übereinkommens zwölf Monate nach der Hinterlegung der Annahmeurkunden derjenigen Vertragsparteien in Kraft, die in der Sitzung des Verwaltungsausschusses, in der die Änderungen empfohlen wurden, anwesend waren, sofern nicht eine der Vertragsparteien binnen zwölf Monaten nach dem Tag der Mitteilung der betreffenden Änderungen Einspruch erhebt. (3)  Jede empfohlene Änderung der Allgemeinen Anlage oder der Besonderen Anlagen gilt sechs Monate nach ihrer Übermittlung an die Vertragsparteien als angenommen, es sei denn, a) eine Vertragspartei bzw. im Falle einer Besonderen Anlage oder eines Kapitels daraus eine durch die betreffende Besondere Anlage oder das betreffende Kapitel gebundene Vertragspartei hat Einspruch erhoben, oder b) eine Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Rates mit, dass sie die empfohlene Änderung zwar anzunehmen beabsichtigt, die für die Annahme erforderlichen Voraussetzungen jedoch noch nicht erfüllt sind. (4)  Solange eine Vertragspartei dem Generalsekretär des Rates im Anschluss an eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe b) nicht die Annahme der empfohlenen Änderung notifiziert hat, kann sie noch binnen 18 Monaten nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von sechs Monaten gegen die empfohlene Änderung Einspruch erheben. (5)  Wird gegen die empfohlene Änderung nach Absatz 3 Buchstabe a) oder Absatz 4 Einspruch erhoben, so gilt sie als nicht angenommen und bleibt ohne Wirkung. (6)  Hat eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe b) gemacht, so gilt die Änderung als an dem früheren der beiden folgenden Zeitpunkte angenommen: a) an dem Tag, an dem alle Vertragsparteien, die solche Mitteilungen gemacht haben, dem Generalsekretär des Rates ihre Annahme der empfohlenen Änderung notifiziert haben, jedoch frühestens am Tag des Ablaufs der in Absatz 3 genannten Frist von sechs Monaten, auch wenn alle Annahmeerklärungen schon vor diesem Tag eingegangen sind; b) am Tag des Ablaufs der in Absatz 4 gesetzten Frist von 18 Monaten. (7)  Jede als angenommen geltende Änderung der Allgemeinen Anlage oder der Besonderen Anlagen oder von Kapiteln daraus tritt entweder sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie als angenommen gilt, oder, falls in der empfohlenen Änderung eine andere Frist für das Inkrafttreten gesetzt wird, mit Ablauf dieser Frist nach dem Tag, an dem die Änderung als angenommen gilt. (8)  Der Generalsekretär des Rates notifiziert den Vertragsparteien dieses Übereinkommens so früh wie möglich jeden nach Absatz 3 Buchstabe a) gegen eine empfohlene Änderung erhobenen Einspruch sowie jede nach Absatz 3 Buchstabe b) eingegangene Mitteilung. Anschließend teilt er den Vertragsparteien mit, ob die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die eine solche Mitteilung gemacht haben, Einspruch gegen die empfohlene Änderung erheben oder sie annehmen. Artikel 16 (1)  Unbeschadet des Änderungsverfahrens nach Artikel 15 kann der Verwaltungsausschuss nach Artikel 6 beschließen, eine Empfohlene Praktik zu ändern oder neue Empfohlene Praktiken in eine Besondere Anlage oder ein Kapitel einzufügen. Der Generalsekretär des Rates teilt den Vertragsparteien und den Mitgliedern des Rates, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens sind, den Wortlaut jeder so beschlossenen Änderung mit. (2)  Eine durch Beschluss nach Absatz 1 vorgenommene Änderung oder eingefügte neue Empfohlene Praktik tritt sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie vom Generalsekretär des Rates notifiziert wurde. Macht eine Vertragspartei, die durch eine so geänderte Besondere Anlage oder ein Kapitel daraus gebunden ist, keinen Vorbehalt nach Artikel 12, so gelten die Änderungen als von ihr angenommen. Dauer des Beitritts Artikel 17 (1)  Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann jedoch das Übereinkommen nach dem Tag, an dem es nach Artikel 18 in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen. (2)  Die Kündigung ist durch Hinterlegung einer Urkunde beim Verwahrer zu notifizieren. (3)  Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Verwahrer wirksam. (4)  Die Absätze 2 und 3 gelten auch für die Besonderen Anlagen oder Kapitel daraus, wobei jede Vertragspartei die Annahme nach dem Tag des Inkrafttretens jederzeit widerrufen kann. (5)  Widerruft eine Vertragspartei die Annahme der Allgemeinen Anlage, so gilt dies als Kündigung des Übereinkommens. In diesem Fall sind auch die Absätze 2 und 3 anwendbar. KAPITEL V SCHLUSSBESTIMMUNGEN Inkrafttreten des Übereinkommens Artikel 18 (1)  Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem fünf der in Artikel 8 Absätze 1 und 5 bezeichneten Rechtssubjekte es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. (2)  Dieses Übereinkommen tritt für jede Vertragspartei drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie nach Artikel 8 Vertragspartei geworden ist. (3)  Jede Besondere Anlage dieses Übereinkommens oder jedes Kapitel daraus tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem fünf Vertragsparteien diese Besondere Anlage oder dieses Kapitel angenommen haben. (4)  Wenn eine Besondere Anlage oder eines ihrer Kapitel nach Absatz 3 in Kraft getreten ist, so tritt diese Besondere Anlage oder dieses Kapitel für jede Vertragspartei drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie ihre Annahme notifiziert hat. Keine Besondere Anlage und kein Kapitel daraus kann jedoch für eine Vertragspartei in Kraft treten, bevor das Übereinkommen für diese Vertragspartei in Kraft getreten ist. Verwahrer des Übereinkommens Artikel 19 (1)  Dieses Übereinkommen, alle Unterschriften mit oder ohne Vorbehalt der Ratifikation und alle Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates hinterlegt. (2)  Der Verwahrer a) nimmt die Urschriften dieses Übereinkommens entgegen und verwahrt sie; b) erstellt beglaubigte Abschriften der Urschriften dieses Übereinkommens und übermittelt sie den Vertragsparteien und den Mitgliedern des Rates, die nicht Vertragspartei sind, und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen; c) nimmt jede Unterschrift mit oder ohne Vorbehalt der Ratifikation, jede Ratifikation und jeden Beitritt zu diesem Übereinkommen entgegen und nimmt alle Urkunden, Notifikationen und Mitteilungen mit Bezug auf das Übereinkommen entgegen und verwahrt sie; d) prüft, ob die Unterschrift sowie jede andere Urkunde, Notifikation oder Mitteilung mit Bezug auf dieses Übereinkommen die gehörige und vorschriftsmäßige Form hat und weist die jeweils betroffene Vertragspartei auf etwaige Mängel hin; e) notifiziert den Vertragsparteien, den Mitgliedern des Rates, die nicht Vertragspartei sind, und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen — die Unterschriften, Ratifikationen und Beitritte sowie die Annahmen von Anlagen und Kapiteln nach Artikel 8; — die neuen Kapitel der Allgemeinen Anlage und die neuen Besonderen Anlagen oder Kapitel daraus, deren Aufnahme in dieses Übereinkommen er empfiehlt; — den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens, seiner Allgemeinen Anlage und jeder Besonderen Anlage oder ihrer Kapitel nach Artikel 18; — die nach den Artikeln 8, 10, 11, 12 und 13 entgegengenommenen Notifikationen; — jeden Widerruf der Annahme von Anlagen/Kapiteln durch eine Vertragspartei; — jede Kündigung nach Artikel 17 und — jede nach Artikel 15 angenommene Änderung und den Tag ihres Inkrafttretens. (3)  Kommt es zwischen einer Vertragspartei und dem Verwahrer zu Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Ausübung seiner Aufgaben, so befasst der Verwahrer oder die betreffende Vertragspartei die anderen Vertragsparteien und die Unterzeichner oder, je nach Fall, den Verwaltungsausschuss oder den Rat mit der Angelegenheit. Registrierung und Urschriften Artikel 20 Nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird dieses Übereinkommen auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet. Geschehen zu Kyoto am achtzehnten Mai neunzehnhundertdreiundsiebzig in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 8 Absatz 1 bezeichneten Rechtssubjekten beglaubigte Abschriften.“ Anlage II zu Anhang I ALLGEMEINE ANLAGE INHALTSVERZEICHNIS Kapitel 1: Kapitel 2: Kapitel 3: Kapitel 4: Kapitel 5: Kapitel 6: Kapitel 7: Kapitel 8: Kapitel 9: Kapitel 10: KAPITEL 1 ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE 1.1.   Norm Die Begriffsbestimmungen, Normen und Übergangsnormen in dieser Anlage gelten für die in dieser Anlage aufgeführten Zollverfahren und -praktiken und, soweit anwendbar, für die Zollverfahren und -praktiken in den Besonderen Anlagen. 1.2.   Norm Die Voraussetzungen und Zollförmlichkeiten, die für die Zollverfahren und -praktiken dieser Anlage und der Besonderen Anlagen erfüllt sein bzw. erfüllt werden müssen, werden im innerstaatlichen Recht festgelegt und müssen so einfach wie möglich sein. 1.3.   Norm Der Zoll schafft und unterhält förmliche beratende Beziehungen zur Wirtschaft, um die Zusammenarbeit und ihre aktive Beteiligung an der Entwicklung möglichst leistungsfähiger Arbeitsmethoden nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts und der einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu fördern. KAPITEL 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Für die Zwecke der Anlagen dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff E1./F23. „Rechtsbehelf“ die Handlung, mit der eine Person, die unmittelbar durch eine Entscheidung oder Unterlassung des Zolls betroffen ist und sich als dadurch geschädigt betrachtet, bei einer zuständigen Behörde Abhilfe sucht; E2./F19. „Berechnung der Zölle und Steuern“ die Festsetzung des Betrags der zu erhebenden Zölle und Steuern; E3./F4. „Kontrollen im Wege der Betriebsprüfung“ die Maßnahmen, mit denen der Zoll sich von der Richtigkeit und Echtheit der Zollanmeldungen überzeugt, indem er die einschlägigen Buchungsunterlagen, Aufzeichnungen, Betriebssysteme und Geschäftsdaten der Beteiligten prüft; E4./F15. „Prüfung der Zollanmeldung“ die Maßnahmen, die der Zoll trifft, um sich zu vergewissern, dass die Zollanmeldung richtig ausgefüllt ist und die beigefügten Belege die festgelegten Voraussetzungen erfüllen; E5./F9. „Abfertigung“ die Erfüllung der Zollförmlichkeiten, die vorgeschrieben sind, damit Waren ausgeführt oder in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden können; E6./F10. „Zoll“ die Verwaltungsbehörden, die für die Anwendung des Zollrechts und die Erhebung der Zölle und Steuern zuständig und außerdem mit der Anwendung sonstiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr, Beförderung oder Lagerung von Waren betraut sind; E7./F3. „Zollkontrollen“ die Maßnahmen, mit denen der Zoll die Einhaltung des Zollrechts gewährleistet; E8./F11. „Zölle“ die im Zolltarif festgesetzten Abgaben, denen Waren bei der Einfuhr in das oder bei der Ausfuhr aus dem Zollgebiet unterliegen; E9./F16. „Zollförmlichkeiten“ die Gesamtheit der Handlungen, die der Beteiligte und der Zoll zur Einhaltung des Zollrechts vorzunehmen haben; E10./F18. „Zollrecht“ die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Ein- und Ausfuhr sowie Beförderung und Lagerung von Waren, mit deren Verwaltung und Durchführung der Zoll ausdrücklich beauftragt ist, und die Vorschriften, die der Zoll im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse erlässt; E11./F2. „Zollstelle“ die für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten zuständige Verwaltungseinheit sowie die Räumlichkeiten und sonstigen Bereiche, die hierfür von den zuständigen Behörden zugelassen werden; E12./F25. „Zollgebiet“ das Gebiet, in dem das Zollrecht einer Vertragspartei Anwendung findet; E13./F6. „Entscheidung“ den einzelnen Verwaltungsakt, mit dem der Zoll in einer Angelegenheit des Zollrechts eine Entscheidung trifft; E14./F7. „Anmelder“ jede natürliche oder juristische Person, die eine Zollanmeldung abgibt oder in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird; E15./F5. „Fälligkeitstag“ den Tag, an dem die geschuldeten Zölle und Steuern zu entrichten sind; E16./F12. „Zölle und Steuern“ die bei der Einfuhr und/oder die bei der Ausfuhr zu entrichtenden Zölle und Steuern; E17./F27. „Beschau der Waren“ die materielle Prüfung der Waren, mit der der Zoll sich vergewissert, dass Beschaffenheit, Ursprung, Zustand, Menge und Wert der Waren den Angaben in der Zollanmeldung entsprechen; E18./F13. „Ausfuhrzölle und -steuern“ die Zölle und anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind oder vom Zoll im Namen einer anderen innerstaatlichen Verwaltung erhoben werden; E19./F8. „Zollanmeldung“ die Erklärung in der vom Zoll vorgeschriebenen Form, in der die Zollbeteiligten das für die Waren anzuwendende Zollverfahren sowie die Einzelheiten angeben, die der Zoll für die Durchführung dieses Zollverfahrens verlangt; E20./F14. „Einfuhrzölle und -steuern“ die Zölle und anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind oder vom Zoll im Namen einer anderen innerstaatlichen Verwaltung erhoben werden; E21./F1. „Amtshilfe“ die Maßnahmen, die eine Zollverwaltung im Namen von oder in Zusammenarbeit mit einer anderen Zollverwaltung trifft, um die vorschriftmäßige Anwendung des Zollrechts und insbesondere die Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht zu gewährleisten; E22./F21. „Untätigkeit“ das Versäumnis des Zolls, in einer ihm ordnungsgemäß unterbreiteten Angelegenheit binnen einer angemessenen Frist in der vom Zollrecht vorgeschriebenen Weise tätig zu werden oder eine Entscheidung zu treffen; E23./F22. „Person“ sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt; E24./F20. „Überlassung“ die Maßnahme, mit der der Zoll den Zollbeteiligten gestattet, über die abgefertigten Waren zu verfügen; E25./F24. „Erstattung“ die vollständige oder teilweise Rückzahlung bereits entrichteter Zölle und Steuern und der vollständige oder teilweise Erlass noch nicht entrichteter Zölle und Steuern; E26./F17. „Sicherheit“ die Maßnahme, die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.