Europäische Union

2003/231/EG: Beschluss des Rates vom 17. März 2003 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Änderungsprotokoll zu dem Internationalen Übereinkommen über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (Übereinkommen von Kyoto)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2004-04-26

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2003D0231 — DE — 26.04.2004 — 001.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B BESCHLUSS DES RATES vom 17. März 2003 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Änderungsprotokoll zu dem Internationalen Übereinkommen über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (Übereinkommen von Kyoto) (2003/231/EG) (ABl. L 086, 3.4.2003, p.21) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 Beschluss des Rates vom 26. April 2004   L 162 113 30.4.2004 ▼B BESCHLUSS DES RATES vom 17. März 2003 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Änderungsprotokoll zu dem Internationalen Übereinkommen über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (Übereinkommen von Kyoto) (2003/231/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Gemeinschaft war seit 1974 Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren, im Folgenden „Übereinkommen“ genannt. (2) In seiner Sitzung vom 26. Juni 1999 hat der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens das Änderungsprotokoll zu dem Übereinkommen angenommen. Anhang I des Änderungsprotokolls enthält die revidierte Präambel und die revidierten Artikel des Übereinkommens, Anhang II des Änderungsprotokolls enthält die revidierte Allgemeine Anlage und Anhang III des Änderungsprotokolls enthält die revidierten Besonderen Anlagen. Die revidierte Präambel und die revidierten Artikel des Übereinkommens werden zusammen mit der revidierten Allgemeinen Anlage und den revidierten Besonderen Anlagen als das revidierte Übereinkommen von Kyoto bezeichnet. (3) Die Umsetzung der Grundsätze des revidierten Übereinkommens von Kyoto wird durch die Verbesserung der Wirksamkeit und Effizienz der Zollverwaltungen und somit der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit der einzelnen Staaten zu deutlichen und messbaren Ergebnissen führen; sie wird auch Investitionen und die Entwicklung der Industrie anregen und kann die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am internationalen Handel steigern. (4) Das revidierte Übereinkommen von Kyoto ist ein wesentliches Element der Handelserleichterung und stimuliert als solches in hohem Maße das Wirtschaftswachstum der Partner, die dem Übereinkommen zugestimmt haben. (5) Die Vertragsparteien des revidierten Übereinkommens von Kyoto verpflichten sich, klare, transparente und moderne Zollverfahren anzuwenden, die durch den Einsatz neuer Informatikverfahren sowie neuer Zollkontrolltechnik wie Risikobewertung und Betriebsprüfung eine schnellere Zollabfertigung von Waren ermöglichen. (6) Das Änderungsprotokoll einschließlich der Anhänge I und II tritt drei Monate, nachdem 40 Vertragsparteien ihre Zustimmung bekundet haben, durch das Änderungsprotokoll einschließlich der Anhänge I und II gebunden zu sein, in Kraft. (7) Die Europäische Gemeinschaft tritt zunächst dem Änderungsprotokoll einschließlich der Anhänge I und II bei. Über den Beitritt zu den in Anhang III des Änderungsprotokolls enthaltenen revidierten Besonderen Anlagen wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden — IN DER ERWÄGUNG, dass das Übereinkommen geändert werden muss, um — die Unterschiede zwischen den Zollverfahren und -praktiken der Vertragsparteien zu beseitigen, die den internationalen Handel und die anderen Formen des internationalen Verkehrs hemmen können; — die Anforderungen des internationalen Handels und des Zolls in Bezug auf Erleichterung, Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und -praktiken zu erfüllen; — angemessene Normen für die Zollkontrollen zu gewährleisten und — dem Zoll die Möglichkeit zu geben, mit den tief greifenden Änderungen der Arbeitstechniken und -methoden in Wirtschaft und Verwaltung Schritt zu halten, IN DER WEITEREN ERWÄGUNG, dass das geänderte Übereinkommen — vorsehen muss, dass die wichtigsten Grundsätze dieser Vereinfachung und Harmonisierung für alle Vertragsparteien des geänderten Übereinkommens verbindlich sind; — dem Zoll leistungsfähige Verfahren mit angemessenen und wirksamen Kontrollmethoden an die Hand geben muss und — eine weit gehende Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und -praktiken ermöglichen wird, die ein wesentliches Ziel des Rates sind, und damit erheblich zur Erleichterung des internationalen Handels beitragen wird — BESCHLIESST: Artikel 1 (1)  Der Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zum Änderungsprotokoll zu dem Internationalen Übereinkommen über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren mit Ausnahme des Anhangs III wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. (2)  Der Wortlaut des Änderungsprotokolls einschließlich seiner Anhänge I und II ist in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführt. (3)  Die Informationen nach Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe a) und die Notifikation nach Artikel 11 des revidierten Übereinkommens von Kyoto sind in den Anhängen II und III dieses Beschlusses aufgeführt. Artikel 2 (1)  Die Gemeinschaft wird in dem in Artikel 6 des Anhangs I zum Änderungsprotokoll des Übereinkommens vorgesehenen Verwaltungsausschuss durch die Kommission vertreten, die von den Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird. (2)  Der Standpunkt, der von der Gemeinschaft im Verwaltungsausschuss bei der Behandlung der in ihre Zuständigkeit fallenden Themen zu vertreten ist, wird vom Rat gemäß den Abstimmungsregeln, die sich aus dem Vertrag ergeben, festgelegt. Artikel 3 (1)  Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, die Beitrittsurkunde zum Änderungsprotokoll einschließlich der Anhänge I und II im Namen der Gemeinschaft zu hinterlegen. ►M1  Diese Hinterlegung erfolgt am 30. April 2004 gleichzeitig mit der Hinterlegung der Beitrittsurkunden durch die Mitgliedstaaten, die bis zu diesem Datum ihre Beitrittsverfahren auf nationaler Ebene abgeschlossen haben. ◄ (2)  Ferner übermitteln die hierzu befugten Personen dem Generalsekretär des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens die Informationen und Notifikationen nach den Anhängen II und III dieses Beschlusses. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. ANHANG I PROTOKOLL ZUR ÄNDERUNG DES INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMENS ZUR VEREINFACHUNG UND HARMONISIERUNG DER ZOLLVERFAHREN (geschehen zu Brüssel am 26. Juni 1999) „Die Vertragsparteien des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (geschehen am 18. Mai 1973 in Kyoto und in Kraft getreten am 25. September 1974), im Folgenden ‚das Übereinkommen‘ genannt, das unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens — im Folgenden ‚der Rat‘ genannt — ausgearbeitet worden ist, (1) Die Gemeinschaft war seit 1974 Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren, im Folgenden „‚Übereinkommen“ genannt. (2) In seiner Sitzung vom 26. Juni 1999 hat der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens das Änderungsprotokoll zu dem Übereinkommen angenommen. Anhang I des Änderungsprotokolls enthält die revidierte Präambel und die revidierten Artikel des Übereinkommens, Anhang II des Änderungsprotokolls enthält die revidierte Allgemeine Anlage und Anhang III des Änderungsprotokolls enthält die revidierten Besonderen Anlagen. Die revidierte Präambel und die revidierten Artikel des Übereinkommens werden zusammen mit der revidierten Allgemeinen Anlage und den revidierten Besonderen Anlagen als das revidierte Übereinkommen von Kyoto bezeichnet. (3) Die Umsetzung der Grundsätze des revidierten Übereinkommens von Kyoto wird durch die Verbesserung der Wirksamkeit und Effizienz der Zollverwaltungen und somit der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit der einzelnen Staaten zu deutlichen und messbaren Ergebnissen führen; sie wird auch Investitionen und die Entwicklung der Industrie anregen und kann die Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen am internationalen Handel steigern. (4) Das revidierte Übereinkommen von Kyoto ist ein wesentliches Element der Handelserleichterung und stimuliert als solches in hohem Maße das Wirtschaftswachstum der Partner, die dem Übereinkommen zugestimmt haben. (5) Die Vertragsparteien des revidierten Übereinkommens von Kyoto verpflichten sich, klare, transparente und moderne Zollverfahren anzuwenden, die durch den Einsatz neuer Informatikverfahren sowie neuer Zollkontrolltechnik wie Risikobewertung und Betriebsprüfung eine schnellere Zollabfertigung von Waren ermöglichen. (6) Das Änderungsprotokoll einschließlich der Anhänge I und II tritt drei Monate, nachdem 40 Vertragsparteien ihre Zustimmung bekundet haben, durch das Änderungsprotokoll einschließlich der Anhänge I und II gebunden zu sein, in Kraft. (7) Die Europäische Gemeinschaft tritt zunächst dem Änderungsprotokoll einschließlich der Anhänge I und II bei. Über den Beitritt zu den in Anhang III des Änderungsprotokolls enthaltenen revidierten Besonderen Anlagen wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden — IN DER ERWÄGUNG, dass das Übereinkommen geändert werden muss, um — die Unterschiede zwischen den Zollverfahren und -praktiken der Vertragsparteien zu beseitigen, die den internationalen Handel und die anderen Formen des internationalen Verkehrs hemmen können; — die Anforderungen des internationalen Handels und des Zolls in Bezug auf Erleichterung, Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und -praktiken zu erfüllen; — angemessene Normen für die Zollkontrollen zu gewährleisten und — dem Zoll die Möglichkeit zu geben, mit den tief greifenden Änderungen der Arbeitstechniken und -methoden in Wirtschaft und Verwaltung Schritt zu halten, IN DER WEITEREN ERWÄGUNG, dass das geänderte Übereinkommen — vorsehen muss, dass die wichtigsten Grundsätze dieser Vereinfachung und Harmonisierung für alle Vertragsparteien des geänderten Übereinkommens verbindlich sind; — dem Zoll leistungsfähige Verfahren mit angemessenen und wirksamen Kontrollmethoden an die Hand geben muss und — eine weit gehende Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und -praktiken ermöglichen wird, die ein wesentliches Ziel des Rates sind, und damit erheblich zur Erleichterung des internationalen Handels beitragen wird — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Die Präambel und die Artikel des Übereinkommens werden gemäß dem in Anhang I enthaltenen Wortlaut geändert. Artikel 2 Die Anlagen des Übereinkommens werden durch die Allgemeine Anlage in Anhang II und die Besonderen Anlagen in Anhang III ersetzt. Artikel 3 (1)  Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll einschließlich der Anhänge I und II gebunden zu sein, bekunden durch a) die Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, b) die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde, nachdem sie das Protokoll unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet hat, oder c) den Beitritt. (2)  Dieses Protokoll liegt bis zum 30. Juni 2000 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die Vertragsparteien des Übereinkommens auf. Nach diesem Tag steht es ihnen zum Beitritt offen. (3)  Dieses Protokoll tritt einschließlich der Anhänge I und II drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem vierzig Vertragsparteien es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. (4)  Wenn vierzig Vertragsparteien nach Absatz 1 ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, bekundet haben, kann eine Vertragspartei die Änderungen des Übereinkommens nur annehmen, indem sie Vertragspartei dieses Protokolls wird. Für diese Vertragspartei tritt dieses Protokoll drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat. Artikel 4 Jede Vertragspartei des Übereinkommens kann bei der Bekundung ihrer Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, Besondere Anlagen oder Kapitel aus Besonderen Anlagen in Anhang III annehmen und dem Generalsekretär des Rates notifizieren, welche Besonderen Anlagen oder Kapitel sie annimmt und zu welchen Empfohlenen Praktiken sie einen Vorbehalt macht. Artikel 5 Nach Inkrafttreten dieses Protokolls nimmt der Generalsekretär des Rates keine Urkunde über die Ratifikation des Übereinkommens oder den Beitritt zum Übereinkommen mehr an. Artikel 6 In den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ersetzt dieses Protokoll mit seinen Anhängen das Übereinkommen. Artikel 7 Der Generalsekretär des Rates ist Verwahrer dieses Protokolls und erfüllt die in Artikel 19 des Anhangs I dieses Protokolls genannten Aufgaben. Artikel 8 Dieses Protokoll liegt ab dem 26. Juni 1999 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die Vertragsparteien des Übereinkommens auf. Artikel 9 Nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen werden dieses Protokoll und seine Anhänge auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet. Geschehen zu Brüssel am sechsundzwanzigsten Juni neunzehnhundertneunundneunzig in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 8 Absatz 1 des Anhangs I dieses Protokolls bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften.“ Anlage I zu Anhang I INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN ZUR VEREINFACHUNG UND HARMONISIERUNG DER ZOLLVERFAHREN (geänderte Fassung) „PRÄAMBEL Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, das unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausgearbeitet worden ist — IN DEM BESTREBEN, die Unterschiede zwischen den Zollverfahren und -praktiken der Vertragsparteien, die den internationalen Handel und andere Formen des internationalen Verkehrs hemmen können, zu beseitigen; IN DEM WUNSCH, durch die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und -praktiken und die Förderung der internationalen Zusammenarbeit wirksam zur Entwicklung des internationalen Handels und anderer Formen des internationalen Verkehrs beizutragen; IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die erheblichen Vorteile der Erleichterung des internationalen Handels herbeigeführt werden können, ohne angemessene Normen bei den Zollkontrollen aufzugeben; IN DER ERKENNTNIS, dass diese Vereinfachung und Harmonisierung insbesondere durch die Anwendung folgender Grundsätze erreicht werden kann: — die Durchführung von Programmen, die darauf abzielen, die Zollverfahren und -praktiken laufend zu modernisieren und damit ihre Wirksamkeit und Effizienz zu steigern, — die Anwendung der Zollverfahren und -praktiken in voraussehbarer, konsequenter und transparenter Weise, — die Bereitstellung aller notwendigen Informationen über zollbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Verordnungen und Verwaltungsleitlinien, Zollverfahren und -praktiken für die Beteiligten, — die Einführung moderner Techniken wie Risikomanagement und Zollkontrollen im Wege der Betriebsprüfung sowie den weitest möglichen Einsatz von Informatikverfahren, — die Zusammenarbeit mit anderen nationalen Behörden, anderen Zollverwaltungen und der Wirtschaft, wo immer dies zweckmäßig ist, — die Anwendung der einschlägigen internationalen Normen, — die Bereitstellung leicht zugänglicher Verfahren der Überprüfung durch Verwaltungsbehörden und Gerichte zugunsten der Betroffenen; IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine internationale Übereinkunft über die vorgenannten Ziele und Grundsätze, zu deren Anwendung die Vertragsparteien sich verpflichten, die weit gehende Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und -praktiken, die ein wichtiges Ziel des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens sind, ermöglichen und damit erheblich zur Erleichterung des internationalen Handels beitragen wird — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: KAPITEL I Begriffsbestimmungen Artikel 1 Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff a) ‚Norm‘ eine Vorschrift, deren Erfüllung als notwendig anerkannt wird, um die Harmonisierung und Vereinfachung der Zollverfahren und -praktiken herbeizuführen; b) ‚Übergangsnorm‘ eine Norm in der Allgemeinen Anlage, für die eine längere Durchführungsfrist zulässig ist; c) ‚Empfohlene Praktik‘ eine Vorschrift in einer Besonderen Anlage, die als Fortschritt auf dem Weg zur Harmonisierung und Vereinfachung der Zollverfahren und -praktiken anerkannt wird und deren möglichst allgemeine Anwendung als wünschenswert gilt; d) ‚innerstaatliches Recht‘ die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen Maßnahmen einer zuständigen Behörde einer Vertragspartei, die im gesamten Gebiet dieser Vertragspartei anwendbar sind, oder die geltenden Verträge, durch die diese Vertragspartei gebunden ist; e) ‚Allgemeine Anlage‘ den Satz von Vorschriften, der für alle Zollverfahren und -praktiken gilt, auf die dieses Übereinkommen sich bezieht; f) ‚Besondere Anlage‘ einen Satz von Vorschriften für eines oder mehrere der Zollverfahren oder eine oder mehrere der Zollpraktiken, auf die dieses Übereinkommen sich bezieht; g) ‚Leitlinien‘ einen Satz von Erläuterungen zu den Bestimmungen der Allgemeinen Anlage, der Besonderen Anlagen und ihrer einzelnen Kapitel, in dem mögliche Maßnahmen zur Anwendung der Normen, Übergangsnormen und Empfohlenen Praktiken aufgezeigt, insbesondere die besten Praktiken beschrieben und Beispiele für größere Erleichterungen empfohlen werden; h) ‚Ständiger Technischer Ausschuss‘ den Ständigen Technischen Ausschuss des Rates; i) ‚Rat‘ die Organisation, die durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossene Abkommen über die Gründung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens eingerichtet worden ist; j) ‚Zoll- oder Wirtschaftsunion‘ eine von Staaten gegründete und aus diesen Staaten bestehende Union, die in den unter das Übereinkommen fallenden Bereichen eigene, für diese Staaten verbindliche Rechtsvorschriften erlassen und nach ihren internen Verfahren beschließen kann, dass sie dieses Übereinkommen unterzeichnet, ratifiziert oder ihm beitritt. KAPITEL II GELTUNGSBEREICH UND AUFBAU Geltungsbereich des Übereinkommens Artikel 2 Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren zu fördern und sich zu diesem Zweck in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen nach den Normen, Übergangsnormen und Empfohlenen Praktiken in den Anhängen dieses Übereinkommens zu richten. Es steht jedoch jeder Vertragspartei frei, weiter gehende als die hier vorgesehenen Erleichterungen zu gewähren, und es wird ihr empfohlen, dies so weit wie möglich zu tun. Artikel 3 Dieses Übereinkommen steht der Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften über Verbote oder Beschränkungen für Waren, die Zollkontrollen unterliegen, nicht entgegen. Aufbau des Übereinkommens Artikel 4 (1)  Das Übereinkommen besteht aus dem Hauptteil, der Allgemeinen Anlage und den Besonderen Anlagen. (2)  Die Allgemeine Anlage und jede Besondere Anlage dieses Übereinkommens bestehen in der Regel aus Kapiteln, die eine Anlage unterteilen, und enthalten a) Begriffsbestimmungen und b) Normen, wobei die Allgemeine Anlage auch Übergangsnormen enthält. (3)  Jede Besondere Anlage enthält auch Empfohlene Praktiken. (4)  Zu jeder Anlage gibt es Leitlinien, die für die Vertragsparteien nicht verbindlich sind. Artikel 5 Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten alle Besonderen Anlagen und alle Kapitel, durch die eine Vertragspartei gebunden ist, als Bestandteil des Übereinkommens; jede Bezugnahme auf das Übereinkommen gilt daher für diese Vertragspartei auch als Bezugnahme auf die betreffenden Anlagen oder Kapitel. KAPITEL III VERWALTUNG DES ÜBEREINKOMMENS Verwaltungsausschuss Artikel 6 (1)  Es wird ein Verwaltungsausschuss eingesetzt, der die Durchführung dieses Übereinkommens, die Maßnahmen zur Sicherung seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung sowie die Änderungsvorschläge prüft. (2)  Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Verwaltungsausschusses. (3)  Die zuständigen Verwaltungen der Rechtssubjekte, die die Voraussetzungen erfüllen, um nach Artikel 8 Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden, sowie der Mitglieder der Welthandelsorganisation sind berechtigt, als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses teilzunehmen. Der Status und die Rechte dieser Beobachter werden in einem Beschluss des Rates festgelegt. Die Rechte können nicht vor Inkrafttreten des Beschlusses ausgeübt werden. (4)  Der Verwaltungsausschuss kann die Vertreter internationaler Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen einladen, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses als Beobachter teilzunehmen. (5)  Der Verwaltungsausschuss a) legt den Vertragsparteien Empfehlungen vor zu i) Änderungen des verfügenden Teils dieses Übereinkommens, ii) Änderungen der Allgemeinen Anlage, der Besonderen Anlagen und ihrer Kapitel sowie die Aufnahme neuer Kapitel in die Allgemeine Anlage und iii) der Aufnahme neuer Besonderer Anlagen und der Einfügung neuer Kapitel in bestehende Besondere Anlagen; b) kann beschließen, nach Artikel 16 Empfohlene Praktiken zu ändern oder neue Empfohlene Praktiken in Besondere Anlagen oder ihre Kapitel einzufügen; c) prüft die Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens nach Artikel 13 Absatz 4; d) überprüft und aktualisiert die Leitlinien; e) prüft alle sonstigen mit diesem Übereinkommen zusammenhängenden Fragen, die ihm vorgelegt werden; f) unterrichtet den Ständigen Technischen Ausschuss und den Rat über seine Beschlüsse. (6)  Die zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien übermitteln dem Generalsekretär des Rates die mit einer Begründung versehenen Vorschläge nach Absatz 5 Buchstaben a), b), c) oder d) und die Anträge auf Aufnahme bestimmter Punkte in die Tagesordnungen der Sitzungen des Verwaltungsausschusses. Der Generalsekretär des Rates leitet diese Vorschläge an die zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien und die Beobachter nach den Absätzen 2, 3 und 4 weiter. (7)  Der Verwaltungsausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er wählt jedes Jahr einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden. Der Generalsekretär des Rates übermittelt den zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien und den Beobachtern nach den Absätzen 2, 3 und 4 die Einladung und den Entwurf der Tagesordnung mindestens sechs Wochen vor Zusammentreten des Verwaltungsausschusses. (8)  Kommt kein einvernehmlicher Beschluss zustande, so beschließt der Verwaltungsausschuss in den ihm vorgelegten Fragen durch Abstimmung der anwesenden Vertragsparteien. Vorschläge nach Absatz 5 Buchstaben a), b) oder c) werden mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen angenommen. In allen anderen Angelegenheiten genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (9)  In Fällen nach Artikel 8 Absatz 5 besitzen Zoll- oder Wirtschaftsunionen, die Vertragspartei sind, bei der Abstimmung nur eben so viele Stimmen wie diejenigen ihrer Mitglieder, die ihrerseits Vertragspartei sind, zusammen. (10)  Vor dem Ende der Sitzung nimmt der Verwaltungsausschuss einen Bericht an. Dieser Bericht wird dem Rat sowie den Vertragsparteien und Beobachtern nach den Absätzen 2, 3 und 4 übermittelt. (11)  In Ermangelung einschlägiger Bestimmungen in diesem Artikel gilt die Geschäftsordnung des Rates, sofern der Verwaltungsausschuss nichts anderes beschließt. Artikel 7 Im Verwaltungsausschuss wird über jede Beso

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.