Europäische Union

Beschluss des Rates vom 12. März 2010 über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Färöer über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, mit dem die Färöer mit dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) der Union assoziiert werden

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17.9.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 245/1 BESCHLUSS DES RATES vom 12. März 2010 über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Färöer über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, mit dem die Färöer mit dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) der Union assoziiert werden (2010/558/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (nachstehend „das Abkommen“ genannt) mit der Regierung der Färöer ausgehandelt, das ab dem 1. Januar 2010 vorläufig angewandt werden soll. Mit der vorläufigen Anwendung können Rechtspersonen der Färöer an den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen des Siebten Rahmenprogramms der Union, deren Beginn im Januar 2010 geplant ist, teilnehmen. (2) Das Abkommen, das am 13. Juli 2009 paraphiert wurde, ist das Ergebnis dieser Verhandlungen. (3) Das Abkommen sollte unterzeichnet werden und bis zum Abschluss der für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Färöer über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, mit dem die Färöer mit dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) der Union assoziiert werden, wird im Namen der Europäischen Union — vorbehaltlich des Abschlusses des besagten Abkommens — genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist/sind, das Abkommen vorbehaltlich seines späteren Abschlusses zu unterzeichnen. Artikel 3 Das Abkommen wird ab dem 1. Januar 2010 vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Artikel 5 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 12. März 2010. Im Namen des Rates Der Präsident J. BLANCO 17.9.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 245/2 ABKOMMEN zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Färöer über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit DIE EUROPÄISCHE UNION (nachstehend „die Union“) einerseits, und DIE REGIERUNG DER FÄRÖER, (nachstehend „die Färöer“), andererseits, beide nachstehend „Vertragsparteien“ genannt — UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bedeutung der derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit zwischen den Färöern und der Union und des beiderseitigen Interesses an einer Stärkung dieser Zusammenarbeit vor dem Hintergrund des Aufbaus des Europäischen Forschungsraums, IN ANBETRACHT, dass färöische Forscher bereits an von der Union geförderten Projekten erfolgreich teilgenommen haben, IN DER ERWÄGUNG, dass beide Vertragsparteien ein Interesse daran haben, den gegenseitigen Zugang ihrer Forschungseinrichtungen zu Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten auf den Färöern auf der einen Seite und zu den Rahmenprogrammen der Union auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung auf der anderen Seite zu fördern, IN DER ERWÄGUNG, dass die Färöer und die Union an einer Zusammenarbeit bei diesen Programmen zu ihrem beiderseitigen Vorteil interessiert sind, IN DER ERWÄGUNG, dass das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union mit dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG vom 18. Dezember 2006 (1) das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (nachstehend „das Rahmenprogramm“ genannt), verabschiedet haben, IN ANBETRACHT, dass die Regierung der Färöer dieses Abkommen im Namen des Königreichs Dänemark auf der Grundlage des Gesetzes über den Abschluss von Abkommen nach internationalem Recht durch die Regierung der Färöer geschlossen hat, IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Abkommen und alle in seinem Rahmen durchgeführten Tätigkeiten unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (nachstend „AEUV“ genannt) in keiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten berühren, bilaterale Tätigkeiten mit den Färöern auf dem Gebiet der Wissenschaft, Technologie, Forschung und Entwicklung aufzunehmen und dazu gegebenenfalls Abkommen zu schließen — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Geltungsbereich (1)   Die Färöer werden gemäß den in diesem Abkommen und seinen Anhängen festgelegten oder genannten Voraussetzungen und Bedingungen mit dem Rahmenprogramm assoziiert, das mit dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007-2013) (2) und mit den Ratsentscheidungen Nr. 2006/971/EG (3), 2006/972/EG (4), 2006/973/EG (5), 2006/974/EG (6) und 2006/975/EG (7) zu verschiedenen spezifischen Programmen unter dem Rahmenprogramm festgelegt wurde. (2)   Sämtliche sich aus den in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften ergebenden Rechtsakte, einschließlich der Vorschriften, mit denen die für die Durchführung des Rahmenprogramms notwendige Strukturen auf der Grundlage der Artikel 185 und 187 AEUV eingerichtet werden, finden auf den Färöern Anwendung. (3)   Zusätzlich zu der Assoziierung im Sinne von Abschnitt 1 kann die Zusammenarbeit Folgendes umfassen: a) einen regelmäßigen Austausch über die Ausrichtung und die Schwerpunkte der Forschungspolitik und -planung auf den Färöern und in der Union; b) einen Meinungsaustausch über die Aussichten und die Entwicklung der Zusammenarbeit; c) die frühzeitige Unterrichtung über die Durchführung von Programmen und Forschungsprojekten der Färöer und der Union sowie über die Ergebnisse der im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Arbeiten; d) gemeinsame Sitzungen; e) Besuche und Austausch von Forschungspersonal, Ingenieuren und Technikern; f) regelmäßige, dauerhafte Kontakte zwischen Programm- oder Projektleitern der Färöer und der Union; g) Teilnahme von Experten an Seminaren, Symposien und Workshops. Artikel 2 Voraussetzungen und Bedingungen für die Assoziierung der Färöer mit dem Rahmenprogramm (1)   Vorbehaltlich der in den Anhängen I und II festgelegten oder genannten Voraussetzungen und Bedingungen beteiligen sich Rechtspersonen der Färöer an den indirekten Maßnahmen und an den Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle des Rahmenprogramms zu den gleichen Bedingungen, wie sie für Rechtspersonen der Mitgliedstaaten der Union gelten. Für färöische Forschungseinrichtungen gelten dieselben Voraussetzungen und Bedingungen für die Vorlage und Bewertung von Vorschlägen und für die Vergabe und den Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen im Rahmen der Programme der Union wie für Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die im Rahmen derselben Programme mit Forschungseinrichtungen, die ihren Sitz in der Union haben, geschlossen werden; dabei werden die beiderseitigen Interessen der Union und der Färöer berücksichtigt. Vorbehaltlich der in den Anhängen I und II festgelegten oder genannten Voraussetzungen und Bedingungen beteiligen sich Rechtspersonen der Union an färöischen Forschungsprogrammen und -projekten zu Themenbereichen, die denen des Rahmenprogramms entsprechen, zu den gleichen Bedingungen, wie sie für färöische Rechtspersonen gelten. Eine Rechtsperson mit Sitz in einem anderen mit dem Rahmenprogramm assoziierten Drittstaat hat dieselben Rechte und Pflichten gemäß diesem Abkommen wie Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, sofern der besagte assoziierte Staat, in dem die Rechtsperson niedergelassen ist, Rechtspersonen der Färöer dieselben Rechte und Pflichten zugesteht bzw. zuweist. (2)   Ab dem Zeitpunkt der Anwendung dieses Abkommens zahlen die Färöer für jedes Jahr der Laufzeit des Rahmenprogramms einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushalt der Union. Der finanzielle Beitrag der Färöer wird dem Betrag hinzugefügt, der jedes Jahr im Gesamthaushaltsplan der Union für Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen ist, um die finanziellen Verpflichtungen für verschiedene Arten von Maßnahmen abzugelten, die für die Durchführung und Verwaltung des Rahmenprogramms erforderlich sind. Die Regeln für die Berechnung und Zahlung des finanziellen Beitrags der Färöer sind in Anhang III festgelegt. (3)   Vertreter der Färöer nehmen als Beobachter an den Ausschüssen des Rahmenprogramms teil, die mit Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (8) eingerichtet wurden. Bei Abstimmungen treten diese Ausschüsse ohne die Vertreter der Färöer zusammen. Die Färöer werden über das Ergebnis unterrichtet. Die Beteiligung nach diesem Absatz erfolgt in gleicher Weise wie die der Vertreter der Mitgliedstaaten; dazu gehört auch die Bereitstellung von Informationen und Dokumentationen. (4)   Vertreter der Färöer nehmen als Beobachter am Aufsichtsrat der Gemeinsamen Forschungsstelle teil. Die Beteiligung nach diesem Absatz erfolgt in gleicher Weise wie die der Vertreter der Mitgliedstaaten; dazu gehört auch die Bereitstellung von Informationen und Dokumentationen. (5)   Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern der Färöer bei der Teilnahme an Sitzungen der in diesem Artikel genannten Ausschüsse und Gremien sowie an von der Union veranstalteten Sitzungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Rahmenprogramms entstehen, werden von der Union auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet wie für die Vertreter der Mitgliedstaaten. Artikel 3 Verstärkung der Zusammenarbeit (1)   Die Vertragsparteien unternehmen im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften alle Anstrengungen, um die Reisen und den Aufenthalt von Forschungspersonal, das sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt, und die grenzüberschreitende Beförderung der für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Güter zu erleichtern. (2)   Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass auf Mittelübertragungen und -überweisungen zwischen der Union und den Färöern keine Steuern oder Gebühren erhoben werden, wenn diese Mittel für die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens benötigt werden. Artikel 4 Forschungsausschuss EU-Färöer (1)   Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss, der „Forschungsausschuss EU-Färöer“, eingerichtet, der folgende Aufgaben hat: a) Sicherung, Bewertung und Überprüfung der Durchführung dieses Abkommens, b) Prüfung aller Maßnahmen, die der Verbesserung und Weiterentwicklung der Zusammenarbeit dienen, c) regelmäßige Erörterung der künftigen Ausrichtung und Schwerpunkte der Forschungspolitik und -planung auf den Färöern und in der Union sowie der Aussichten für die künftige Zusammenarbeit, d) bei Bedarf technische Änderungen dieses Abkommens, wobei die innerstaatlichen Genehmigungsverfahren jeder Vertragspartei einzuhalten sind. (2)   Der Forschungsausschuss EU-Färöer kann auf Antrag der Färöer die färöischen Regionen benennen, die die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (9) festgelegten Kriterien erfüllen und somit für die Förderung von Forschungsmaßnahmen im Rahmen des Arbeitsprogramms „Forschungspotenzial“ des spezifischen Programms „Kapazitäten“ in Frage kommen können. (3)   Der Forschungsausschuss EU-Färöer, der sich aus Vertretern der Kommission und der Färöer zusammensetzt, gibt sich eine Geschäftsordnung. (4)   Der Forschungsausschuss EU-Färöer tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Sondersitzungen werden auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien abgehalten. Artikel 5 Schlussbestimmungen (1)   Die Anhänge I, II, III und IV sind Bestandteil dieses Abkommens. (2)   Dieses Abkommen wird für die Restlaufzeit des Rahmenprogramms geschlossen. Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander über den Abschluss der für diesen Zweck erforderlichen Verfahren unterrichtet haben. Es wird ab dem 1. Januar 2010 vorläufig angewandt. Dieses Abkommen kann nur schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Für das Inkrafttreten der Änderungen gelten auf diplomatischem Wege die gleichen Verfahren wie für das Abkommen selbst. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit kündigen. Zum Zeitpunkt der Kündigung und/oder des Auslaufens dieses Abkommens laufende Projekte und Tätigkeiten werden bis zu ihrem Abschluss nach den Bedingungen dieses Abkommens fortgeführt. Die Vertragsparteien regeln einvernehmlich etwaige sonstige Kündigungsfolgen. (3)   Für den Fall, dass eine Vertragspartei der anderen ihre Absicht mitteilt, dieses Abkommen nicht abzuschließen, wird Folgendes vereinbart: — Die Union zahlt den Färöern den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union zurück; — allerdings werden zugesagte Mittel der Union im Zusammenhang mit der Beteiligung färöischer Rechtspersonen an indirekten Maßnahmen, einschließlich Erstattungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 5, durch die Union von der oben genannten Rückzahlung abgezogen; — Projekte und Tätigkeiten, die im Rahmen dieser vorläufigen Anwendung aufgenommen wurden und zum Zeitpunkt der in Absatz 2 genannten Mitteilung noch laufen, werden bis zu ihrem Abschluss gemäß den Bedingungen dieses Abkommens fortgeführt. (4)   Sollte die Union beschließen, das Rahmenprogramm zu überarbeiten, so teilt sie den Färöern den genauen Inhalt dieser Überarbeitung innerhalb einer Woche nach ihrer Annahme durch die Union mit. Im Fall einer Überarbeitung oder Erweiterung der Forschungsprogramme können die Färöer dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. Die Vertragsparteien teilen einander innerhalb von drei Monaten nach der entsprechenden Beschlussfassung durch die Union ihre Absicht mit, dieses Abkommen zu kündigen oder zu erweitern. (5)   Verabschiedet die Union ein neues mehrjähriges Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration, so kann dieses Abkommen auf Ersuchen einer der Vertragsparteien neu ausgehandelt oder im gegenseitigen Einvernehmen erneuert werden. (6)   Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der AEUV angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet der Färöer. (7)   Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und färöischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Съставено в Брюксел на трети юни две хиляди и десета година. Hecho en Bruselas, el tres de junio de dos mil diez. V Bruselu dne třetího června dva tisíce deset. Udfærdiget i Bruxelles den tredje juni to tusind og ti. Geschehen zu Brüssel am dritten Juni zweitausendzehn. Kahe tuhande kümnenda aasta juunikuu kolmandal päeval Brüsselis. 'Εγινε στις Βρυξέλλες, στις τρεις Ιουνίου δύο χιλιάδες δέκα. Done at Brussels on the third day of June in the year two thousand and ten. Fait à Bruxelles, le trois juin deux mille dix. Fatto a Bruxelles, addì tre giugno duemiladieci. Briselē, divi tūkstoši desmitā gada trešajā jūnijā Priimta du tūkstančiai dešimtų metų birželio trečią dieną Briuselyje. Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizedik év június harmadik napján. Magħmul fi Brussell, it-tielet jum ta' Ġunju tas-sena elfejn u għaxra. Gedaan te Brussel, de derde juni tweeduizend tien. Sporządzono w Brukseli dnia trzeciego czerwca dwa tysiące dziesiątego roku. Feito em Bruxelas, em três de Junho de dois mil e dez. Întocmit la Bruxelles, la trei iunie două mii zece. V Bruseli tretieho júna dvetisícdesať. V Bruslju, dne tretjega junija leta dva tisoč deset. Tehty Brysselissä kolmantena päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattakymmenen. Som skedde i Bryssel den tredje juni tjugohundratio. Gjørdur í Brússel triðja juni tvey túsund og tíggju. За Европейския съюз Por la Unión Europea Za Evropskou unii For Den Europæiske Union Für die Europäische Union Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Union Pour l'Union européenne Per l'Unione europea Eiropas Savieníbas vārdā Europos Sajungos vardu Az Európai Unió részéről Ghall-Unjoni Ewropea Voor de Europese Unie W imieniu Unii Europejskiej Pela União Europeia Pentru Uniunea Europeană Za Európsku úniu Za Evropsko unijo Euroopan unionin puolesta För Europeiska unionen Fyri Evropeiska Somveldið За правителството на Фарьорските острови Por el Gobierno de las Islas Feroe Za vládu Faerských ostrovů For Færøernes landsstyre Für die Regierung der Färöer Fääri saarte valitsuse nimel Για την Κυβέρνηση των Νήσων Φερόες For the Government of the Faroes Pour le gouvernement des îles Féroé Per il governo delle isole Færøer Fēru salu valdības vārdā Farerų Vyriausybės vardu A Feröer szigetek kormánya részéről Għall-Gvern tal-Gżejjer Faeroe. Voor de regering van de Faeröer W imieniu rządu Wysp Owczych Pelo Governo das IIhas Faroé Pentru Guvernul Insulelor Feroe Za vládu Faerských ostrovov Za Vlado Ferskih otokov Färsaarten hallituksen puolesta För Färöarnas landsstyre Fyri Føroya landsslýri (1)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1. (2)  ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1. (3)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 86. (4)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 243. (5)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 272. (6)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 299. (7)  ABl. L 400 vom 30.12.2006, S. 368. (8)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. (9)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25. ANHANG I VORAUSSETZUNGEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE BETEILIGUNG VON RECHTSPERSONEN DER MITGLIEDSTAATEN DER UNION UND DER FÄRÖER Für die Zwecke dieses Abkommens ist eine „Rechtsperson“ eine natürliche Person oder eine juristische Person, die nach dem an ihrem Sitz geltenden innerstaatlichen Recht oder nach Unionsrecht gegründet worden ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Träger von Rechten und Pflichten sein kann. I.   Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung von Rechtspersonen der Färöer an den indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms 1. Die Beteiligung und Finanzierung von Rechtspersonen mit Sitz auf den Färöern an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms erfolgt gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 für „assoziierte Staaten“ festgelegten Bedingungen. Falls die Union Bestimmungen zur Durchführung der Artikel 185 und 187 AEUV erlässt, können sich die Färöer an den nach diesen Bestimmungen geschaffenen rechtlichen Strukturen vorbehaltlich der Regeln für die Einrichtung dieser rechtlichen Strukturen beteiligen. Rechtspersonen mit Sitz auf den Färöern können sich an indirekten Maßnahmen auf der Grundlage der Artikel 185 und 187 des AEUV zu den gleichen Bedingungen wie Rechtspersonen mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat beteiligen. Rechtspersonen mit Sitz auf den Färöern können unter den gleichen Bedingungen, die für Rechtspersonen der EU-Mitgliedstaaten gelten, Darlehen der Europäischen Investitionsbank zur Unterstützung der Forschungsziele des Rahmenprogramms in Anspruch nehmen (Risk-Sharing Finance Facility — Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis). 2. Neben den Rechtspersonen der Union werden bei der Auswahl einer angemessenen Anzahl unabhängiger Sachverständiger für die in Artikel 17 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 vorgesehenen Aufgaben und gemäß den darin festgelegten Bedingungen sowie für die Beteiligung an verschiedenen Gruppen und beratenden Ausschüssen des Rahmenprogramms auch Rechtspersonen der Färöer in Betracht gezogen, wobei den für die ihnen übertragenen Aufgaben zweckmäßigen Fähigkeiten und Kenntnissen Rechnung getragen wird. 3. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1) (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt) sehen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die von der Union mit einer Rechtsperson der Färöer zur Durchführung einer indirekten Maßnahme geschlossen werden, Kontrollen und Prüfungen vor, die von der Kommission oder dem Rechnungshof der Europäischen Union oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden. Im Geiste der Zusammenarbeit und im beiderseitigen Interesse leisten die Behörden der Färöer, soweit sinnvoll und möglich, jede Unterstützung, die für die Durchführung solcher Kontrollen und Prüfungen unter den jeweiligen Umständen erforderlich oder hilfreich ist. II.   Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung von Rechtspersonen der Mitgliedstaaten an Forschungsprogrammen und -projekten der Färöer 1. Die Beteiligung einer nach innerstaatlichem Recht eines Mitgliedstaats der Union oder nach Unionsrecht gegründeten Rechtsperson mit Sitz in der Union an Projekten färöischer Forschungs- und Entwicklungsprogramme kann die gleichzeitige Beteiligung von mindestens einer färöischen Rechtsperson erfordern. Vorschläge für eine solche Beteiligung werden, falls erforderlich, gemeinsam mit der/den färöischen Rechtsperson/en eingereicht. 2. Vorbehaltlich des Absatzes 1 und des Anhangs II unterliegen die Rechte und Pflichten von Rechtspersonen mit Sitz in der Union, die sich an färöischen Forschungsprojekten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen, sowie die Vorschriften und Bedingungen für die Vorlage und Bewertung von Vorschlägen und für die Vergabe und den Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen für solche Projekte den färöischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Abwicklung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen sowie gegebenenfalls den Auflagen zur Wahrung der nationalen Sicherheit, die auch für färöische Rechtspersonen gelten; dabei wird auf Gleichbehandlung geachtet und der Art der Zusammenarbeit zwischen den Färöern und der Union in diesem Bereich Rechnung getragen. Die finanzielle Unterstützung von Rechtspersonen mit Sitz in der Union, die sich an färöischen Forschungsprojekten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen, unterliegt den färöischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Abwicklung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen sowie gegebenenfalls den Auflagen zur Wahrung der nationalen Sicherheit, die für nicht-färöische Rechtspersonen gelten, die sich an färöischen Forschungsprojekten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen. Werden die nicht-färöischen Rechtspersonen nicht finanziell unterstützt, tragen die Rechtspersonen der Union ihre Kosten selbst, einschließlich ihres relativen Anteils an den allgemeinen Management- und Verwaltungskosten des Projekts. 3. Vorschläge für Forschungsarbeiten sind für alle Gebiete beim färöischen Forschungsrat (Granskingarráðið) einzureichen. 4. Die Färöer unterrichten die Union regelmäßig über die aktuellen färöischen P

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.