Europäische Union

Beschluss des Rates vom 12. März 2010 über die Unterzeichnung im Namen der Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Färöer über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, mit dem die Färöer mit dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) der Union assoziiert werden

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Quellenkennung: 32010D0558. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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rogramme und über Beteiligungsmöglichkeiten für Rechtspersonen mit Sitz in der Union. (1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. ANHANG II GRUNDSÄTZE DER AUFTEILUNG VON RECHTEN AN GEISTIGEM EIGENTUM I.   Geltungsbereich Für die Zwecke dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: „Geistiges Eigentum“ hat die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung, und „Kenntnisse“ bezeichnet die schutzfähigen oder nicht schutzfähigen Ergebnisse und Informationen sowie Urheberrechte oder mit den genannten Informationen verbundenen Rechte aufgrund der Beantragung oder Erteilung eines Patents, eines Gebrauchs- oder Geschmacksmusters oder Sortenschutzes, eines ergänzenden Schutzzertifikats oder einer ähnlichen Form des Schutzes. II.   Rechte an geistigem Eigentum von Rechtspersonen der Vertragsparteien 1. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass Rechte an geistigem Eigentum von Rechtspersonen der anderen Vertragspartei, die sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligen, und die damit verbundenen Rechte und Pflichten, die sich aus einer solchen Beteiligung ergeben, den für die Vertragsparteien geltenden internationalen Übereinkommen, einschließlich dem TRIPS-Übereinkommen (von der Welthandelsorganisation verwaltetes Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte von Rechten an geistigem Eigentum) sowie der Berner Übereinkunft (Pariser Fassung von 1971) und der Pariser Verbandsübereinkunft (Stockholmer Fassung von 1967), entsprechen. 2. Rechtspersonen der Färöer, die sich an einer indirekten Maßnahme des Rahmenprogramms beteiligen, haben Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum gemäß den Bedingungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006/EG und in den mit der Union entsprechend abgeschlossenen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen festgelegt sind, wobei diese Rechte und Pflichten mit Absatz 1 vereinbar sein müssen. Bei einer Beteiligung von Rechtspersonen der Färöer an einer indirekten Maßnahme des Rahmenprogramms, die gemäß Artikel 185 AEUV durchgeführt wird, haben die Färöer dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum wie die mitwirkenden Mitgliedstaaten; diese Rechte und Pflichten sind in dem einschlägigen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates und in der mit der Union entsprechend geschlossenen Finanzhilfevereinbarung und/oder in dem mit der Union entsprechend geschlossenen Vertrag festgelegt und müssen mit Absatz 1 vereinbar sein. 3. Rechtspersonen der Union, die sich an färöischen Forschungsprogrammen oder -projekten beteiligen, haben dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum wie Rechtspersonen mit Sitz auf den Färöern, die sich an solchen Forschungsprogrammen oder -projekten beteiligen; dabei müssen diese Rechte und Pflichten mit Absatz 1 vereinbar sein. III.   Rechte an geistigem Eigentum der Vertragsparteien 1. Soweit die Vertragsparteien nichts anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für Kenntnisse, die von den Vertragsparteien bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen von Artikel 1 Absatz 3 dieses Abkommens erworben werden: a) Die Vertragspartei, die solche Kenntnisse erwirbt, ist Eigentümer derselben. Lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil an dieser Arbeit die Vertragsparteien jeweils hatten, so sind sie gemeinsam Eigentümer dieser Kenntnisse; b) die Vertragspartei, die Eigentümer dieser Kenntnisse ist, gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Durchführung von Tätigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 dieses Abkommens Zugang zu denselben. Solche Zugangsrechte werden unentgeltlich eingeräumt. 2. Soweit die Vertragsparteien nichts anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für wissenschaftliche Schriftwerke der Vertragsparteien: a) Veröffentlicht eine Vertragspartei wissenschaftliche und technische Daten, Informationen und Ergebnisse, die bei Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens erworben wurden oder sich darauf beziehen, über wissenschaftlich-technische Zeitschriften, Artikel, Berichte, Bücher, einschließlich Videoaufzeichnungen und Software, so wird der anderen Vertragspartei eine weltweite nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke eingeräumt; b) alle urheberrechtlich geschützten Daten und Informationen, die öffentlich verbreitet werden müssen und aufgrund dieses Abschnitts entstanden sind, müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser des Werkes aufweisen, es sei denn, dass der/die Verfasser die Erwähnung seines/ihres Namens ausdrücklich ablehnt/ablehnen. Außerdem müssen sie deutlich sichtbar einen Hinweis auf die gemeinsame Unterstützung durch die Vertragsparteien tragen. 3. Soweit die Vertragsparteien nichts anderes speziell vereinbaren, gelten die folgenden Regeln für nicht offenbarte Informationen der Vertragsparteien: a) Teilt eine Vertragspartei der anderen Informationen mit, die sich auf Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beziehen, so gibt sie an, welche Informationen nach ihrem Wunsch nicht offenbart werden dürfen; b) die empfangende Vertragspartei kann in eigener Verantwortung nicht offenbarte Informationen Gremien oder Personen, die ihrer Aufsicht unterstehen, zu den speziellen Zwecken der Durchführung dieses Abkommens mitteilen; c) mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, die nicht offenbarte Informationen zur Verfügung stellt, kann die empfangende Vertragspartei nicht offenbarte Informationen weiter verbreiten, als dies sonst nach Buchstabe b zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von Verfahren für die Einholung und Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer solchen weiteren Verbreitung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit die eigene Politik sowie die innerstaatlichen Verordnungen und Gesetze dies zulassen; d) nicht offenbarte Informationen nicht dokumentarischer Natur oder sonstige vertrauliche Informationen, die in Seminaren oder anderen Sitzungen zwischen Vertretern der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt werden, oder Informationen, die sich aus der Beschäftigung von Personal, der Nutzung von Einrichtungen oder aus indirekten Maßnahmen ergeben, bleiben vertraulich, sofern dem Empfänger dieser nicht offenbarten oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Informationen die Vertraulichkeit der Informationen bei der Mitteilung nach Buchstabe a bekannt gemacht worden ist; e) jede Vertragspartei setzt sich nach besten Kräften dafür ein, dass nicht offenbarte Informationen, von denen sie im Rahmen der Buchstaben a und c Kenntnis erhält, in der darin geregelten Art und Weise überwacht werden. Stellt eine der Vertragsparteien fest, dass sie die Bestimmungen über die Nichtweitergabe der Buchstaben a und c nicht mehr einhalten kann oder dass aus triftigen Gründen damit zu rechnen ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten dann über geeignete Maßnahmen. ANHANG III REGELN FÜR DEN FINANZIELLEN BEITRAG DER FÄRÖER ZUM RAHMENPROGRAMM I.   Berechnung des finanziellen Beitrags der Färöer 1. Der finanzielle Beitrag der Färöer zum Rahmenprogramm wird jährlich proportional zu und zusätzlich zu dem Betrag festgesetzt, der jedes Jahr im Gesamthaushaltsplan der Union für Verpflichtungsermächtigungen verfügbar ist, die für die Durchführung und Verwaltung des Rahmenprogramms erforderlich sind, und zwar gemäß der Haushaltsordnung und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1). 2. Der Faktor, nach dem sich der Beitrag der Färöer errechnet, ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem färöischen Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen und der Summe der Bruttoinlandsprodukte zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten der Union. Dieses Verhältnis wird für die Mitgliedstaaten anhand der jüngsten für das gleiche Jahr geltenden statistischen Daten der Kommission (Eurostat) errechnet, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Vorentwurfs des Haushaltsplans der Union vorliegen, und für die Färöer anhand der jüngsten für das gleiche Jahr geltenden statistischen Daten des nationalen Statistikamts der Färöer (Hagstova Føroya), die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Vorentwurfs des Haushaltsplans der Union vorliegen. 3. Die Kommission übermittelt den Färöern so früh wie möglich, spätestens jedoch zum 1. September des Jahres vor jedem Haushaltsjahr, die folgenden Informationen zusammen mit einschlägigen Hintergrundinformationen: — die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen im Ausgabenplan des Vorentwurfs des Haushaltsplans der Union für das Rahmenprogramm, — die nach dem Vorentwurf des Haushaltsplans der Union veranschlagte Höhe der Beiträge für die Beteiligung der Färöer am Rahmenprogramm nach den Absätzen 1, 2 und 3. Sobald der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt worden ist, teilt die Kommission den Färöern die in Absatz 1 genannten endgültigen Beträge im Ausgabenplan für die Beteiligung der Färöer mit. II.   Zahlung des finanziellen Beitrags der Färöer 1. Spätestens im Januar und im Juni jeden Haushaltsjahres richtet die Kommission eine Zahlungsaufforderung an die Färöer für die Beteiligung im Rahmen dieses Abkommens. Darin sind folgende Zahlungen vorgesehen: Sechs Zwölftel des färöischen Beitrags 30 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung. Die 30 Tage nach dem Erhalt der im Januar ergangenen Zahlungsaufforderung zu zahlenden sechs Zwölftel werden anhand des Betrags berechnet, der im Einnahmenplan des Vorentwurfs des Haushaltsplans festgelegt ist. Die endgültige Anpassung des gezahlten Betrags erfolgt im Zusammenhang mit der Zahlung der sechs Zwölftel, die 30 Tage nach Erhalt der spätestens im Juni ergangenen Zahlungsaufforderung zu leisten ist. Für das erste Jahr der Durchführung dieses Abkommens richtet die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach dem Beginn seiner vorläufigen Anwendung eine erste Zahlungsaufforderung an die Färöer. Sollte diese Aufforderung nach dem 15. Juni erfolgen, ist darin die Zahlung von zwölf Zwölfteln des färöischen Beitrags innerhalb von 30 Tagen vorzusehen, der anhand des Betrags berechnet wird, der im Einnahmenplan des Haushaltsplans festgelegt ist. 2. Der Beitrag der Färöer wird in Euro berechnet und gezahlt. Zahlungen durch die Färöer werden dem Haushalt als Einnahmen gutgeschrieben und bei der den Unionsprogrammen entsprechenden Haushaltslinie im Einnahmenplan des Gesamthaushaltsplans der Union ausgewiesen. Die Haushaltsordnung findet auf die Verwaltung der Mittel Anwendung. 3. Die Färöer zahlen ihren Beitrag im Rahmen dieses Abkommens gemäß den in Absatz 1 festgelegten Fristen. Bei Zahlungsverzug werden den Färöern ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Auf zum Fälligkeitsdatum nicht beglichene Schulden wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz angewendet, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird, zuzüglich eineinhalb Prozentpunkten. Falls durch den Verzug bei der Zahlung des Beitrags die Durchführung und die Verwaltung des Programms erheblich gefährdet werden können, wird die Beteiligung der Färöer an dem Programm für das betreffende Haushaltsjahr von der Kommission ausgesetzt, sofern die Zahlung nicht innerhalb von 20 Tagen nach Absenden einer förmlichen Mahnung eingeht; davon bleiben die Verpflichtungen der Union in Bezug auf bereits geschlossene Verträge im Zusammenhang mit der Durchführung ausgewählter indirekter Maßnahmen unberührt. 4. Spätestens am 31. Mai des Jahres, das auf ein Haushaltsjahr folgt, wird den Färöern die Mittelaufstellung für das Rahmenprogramm dieses Haushaltsjahres zur Unterrichtung vorgelegt; dabei wird der Form der Haushaltsrechnung der Kommission gefolgt. 5. Bei Rechnungsabschluss für jedes Haushaltsjahr nimmt die Kommission im Rahmen der Haushaltsrechnung eine Bereinigung der Konten hinsichtlich der Beteiligung der Färöer vor. Bei dieser Bereinigung werden Änderungen aufgrund von Umbuchungen, Streichungen, Übertragungen, aufgehobenen Mittelbindungen oder Berichtigungs- und Nachtragshaushalten während des Haushaltsjahres berücksichtigt. Die Bereinigung erfolgt bei der zweiten Zahlung für das nächste Haushaltsjahr und für das letzte Haushaltsjahr im Juli 2014. Weitere Bereinigungen erfolgen jedes Jahr bis zum Juli 2016. (1)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. ANHANG IV FINANZKONTROLLE IM ZUSAMMENHANG MIT DEN FÄRÖISCHEN TEILNEHMERN DER VON DIESEM ABKOMMEN BETROFFENEN UNIONSPROGRAMME I.   Direkter Kontakt Die Kommission steht in direktem Kontakt mit den Teilnehmern des Programms mit Sitz auf den Färöern sowie mit deren Unterauftragnehmern. Diese Personen können der Kommission direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäß den Rechtsakten, auf die sich dieses Abkommen bezieht, und den in Anwendung derselben geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen zu liefern haben. II.   Audits 1. Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission und den übrigen Rechtsvorschriften, auf die dieses Abkommen Bezug nimmt, können die Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die mit den Programmteilnehmern mit Sitz auf den Färöern geschlossen werden, vorsehen, dass Bedienstete der Kommission oder andere von ihr, auch von OLAF, beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Teilnehmern oder ihren Unterauftragnehmern durchführen können. 2. Die Bediensteten der Kommission, der Rechnungshof der Europäischen Union und andere von der Kommission, gegebenenfalls von OLAF beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen sowie zu allen Informationen — auch in elektronischer Form —, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind, sofern dieses Zugangsrecht ausdrücklich in den Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen verankert wird, die zur Anwendung der in diesem Abkommen genannten Instrumente mit Teilnehmern von den Färöern geschlossen werden. 3. Die Prüfungen können auch nach Auslaufen des Rahmenprogramms oder dieses Abkommens nach Maßgabe der jeweiligen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge stattfinden. 4. Die von der färöischen Regierung benannte zuständige färöische Behörde wird von den auf färöischem Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Voraussetzung für die Durchführung dieser Prüfungen. III.   Kontrollen vor Ort 1. Im Rahmen dieses Abkommens ist die Kommission, einschließlich OLAF, berechtigt, auf färöischem Hoheitsgebiet Kontrollen und Überprüfungen vor Ort bei den färöischen Teilnehmern und ihren Unterauftragnehmern nach Maßgabe der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (1) durchzuführen. 2. Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem nationalen Rechnungsprüfungsamt (Landsgrannskoðanin) vorbereitet und durchgeführt. Letzgenanntes Amt ist rechtzeitig vorher über Gegenstand, Zweck und Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen zu unterrichten, um Unterstützung leisten zu können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen färöischen Behörden an den Kontrollen an Ort und Stelle teilnehmen. 3. Auf Wunsch der betreffenden färöischen Behörden werden die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam von der Kommission und ihnen durchgeführt. 4. Sollten sich die Teilnehmer des Rahmenprogramms einer Kontrolle oder Überprüfung vor Ort widersetzen, leisten die färöischen Behörden den Inspektoren der Kommission gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften in angemessenem Umfang die notwendige Hilfe, damit diese ihre Kontroll- und Überprüfungsaufgaben vor Ort durchführen können. 5. Die Kommission teilt der zuständigen färöischen Behörde so schnell wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen zu unterrichten. IV.   Information und Konsultation 1. Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden der Färöer und der Union regelmäßig Informationen aus, sofern dies nicht aufgrund nationaler Rechtsvorschriften untersagt oder unzulässig ist, und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen. 2. Die zuständigen färöischen Behörden informieren die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist über jeglichen ihnen bekannten Umstand oder Verdacht in Bezug auf eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die in Anwendung der in diesem Abkommen genannten Instrumente geschlossen wurden. V.   Vertraulichkeit Die aufgrund dieses Abkommens übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen unabhängig von ihrer Form dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach färöischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Union zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den Unionsorganen, in den Mitgliedstaaten oder auf den Färöern aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden. VI.   Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen Unbeschadet der Anwendung des färöischen Strafrechts kann die Kommission gemäß den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 und (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 vom 23. Dezember 2002 sowie (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 (2) über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften zu verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen greifen. VII.   Einforderung und Vollstreckung Die Entscheidungen, welche die Kommission aufgrund des Rahmenprogramms innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens trifft und die anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferlegen, sind auf den Färöern im Rahmen eines Zivilverfahrens vor einem färöischen Gericht vollstreckbare Titel. Die einschlägigen Vollstreckungsbestimmungen sind Bestandteil der mit Teilnehmern von den Färöern geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen. Die Vollstreckungsklausel wird dem färöischen Gericht nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von den von der Regierung der Färöer benannten Behörden vorgelegt, die die Kommission davon unterrichtet. Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des färöischen Prozessrechts. Die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, die den vollstreckbaren Titel darstellt, unterliegt der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union. Die Urteile, die der Gerichtshof aufgrund einer Schiedsklausel in einem Vertrag des Rahmenprogramms fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel. (1)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2. (2)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

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