Europäische Union

Beschluss des Rates der Gouverneure vom 20. Januar 2016 zu den Änderungen an der Geschäftsordnung der EIB zur Stärkung der Governance der EIB [2016/772]

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D0772. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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äsident in Einklang mit Artikel 11 Absatz 7 der Satzung befugt, über individuelle Personalfragen zu entscheiden, einen Vergleich herbeizuführen, zu schlichten, Vereinbarungen zu treffen und ganz allgemein alles zu unternehmen, was im Interesse der Bank zweckmäßig oder notwendig ist. Artikel 23a (1)   Die Mitglieder des Direktoriums sind Persönlichkeiten, die sich durch Unabhängigkeit, Kompetenz und Erfahrungen im Finanz- und Bankwesen und/oder mit Themen der Europäischen Union auszeichnen. Sie müssen stets: — eine hohe Integrität und hohe Reputation aufweisen; — über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fachkompetenz verfügen, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Die Gesamtzusammensetzung des Direktoriums soll ein angemessen breites Spektrum von Fachwissen sowie geschlechtsspezifische Diversität widerspiegeln. (2)   Es wird ein Beratender Ausschuss für Ernennungen eingerichtet, der, bevor der Rat der Gouverneure die in Artikel 11 Absatz 1 der Satzung vorgesehenen Ernennungen vornimmt, eine nicht bindende Stellungnahme dazu abgibt, ob ein Kandidat geeignet ist, die Aufgaben eines Mitglieds des Direktoriums wahrzunehmen. Dabei orientiert er sich an den im vorstehenden Absatz dargelegten Kriterien, die in den Leitlinien für die Tätigkeit dieses Ausschusses spezifiziert sind. Der Ausschuss hat fünf Mitglieder, die nicht der Bank angehören und auf Vorschlag des Präsidenten vom Rat der Gouverneure ernannt werden. Die Mitglieder sollen unabhängig und kompetent sein und sich durch eine hohe Integrität und hohe Reputation auszeichnen. Die Mitglieder des Ausschusses sollen über die erforderliche Berufserfahrung, vor allem über banktechnisches Know-how verfügen. Hierzu gehören insbesondere Erfahrungen in den Bereichen Bankenaufsicht und/oder Finanzwesen, im privaten oder öffentlichen Sektor und/oder umfassende EU-spezifische Kenntnisse. Die Gesamtzusammensetzung des Direktoriums soll ein angemessen breites Spektrum von Fachwissen sowie geschlechtsspezifische Diversität widerspiegeln. Die Mitglieder des Ausschusses werden für eine Dauer von höchstens sechs Jahren ernannt. Sie können einmal wiederernannt werden. Die Bank übernimmt die Sekretariatsdienste für den Ausschuss. Der Rat der Gouverneure legt die Leitlinien für die Tätigkeit des Ausschusses fest. Artikel 23b (1)   In Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels 23 b kann der Präsident mit Zustimmung des Vorsitzenden des Rates der Gouverneure ein Mitglied des Direktoriums suspendieren, wenn sich dieses Mitglied eines schwerwiegenden Fehlverhaltens schuldig gemacht hat oder der Verdacht eines solchen schwerwiegenden Fehlverhaltens besteht. Dies ist der Fall, wenn das Mitglied seinen beruflichen Verpflichtungen nicht nachkommt, gegen das Gesetz verstößt oder in einen anderen Vorfall verwickelt ist, der der Reputation der Bank ernsthaft schadet und/oder zur Folge hat, dass das Mitglied seine Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen kann. In Fällen, die den Präsidenten betreffen, kann der Vorsitzende des Rates der Gouverneure den Präsidenten suspendieren. (2)   Jeglicher Beschluss zur Suspendierung: — wird nach Konsultation des Ethik- und Compliance-Ausschusses und nach Erhalt der diesbezüglichen Stellungnahme des betreffenden Mitglieds des Direktoriums gefasst; — wird dem Verwaltungsrat und dem Rat der Gouverneure unverzüglich mitgeteilt; — gilt für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten. Während dieses Zeitraums wird der Rat der Gouverneure mit qualifizierter Mehrheit festlegen, ob die Suspendierung um weitere maximal neun Monate verlängert wird. Zu diesem Zweck werden dem Rat der Gouverneure die Stellungnahme des Ethik- und Compliance-Ausschusses und die diesbezügliche Stellungnahme des betreffenden Mitglieds des Direktoriums vorgelegt. Der Rat der Gouverneure wird gebeten, vor Ablauf des dreimonatigen Suspendierungszeitraums abzustimmen. Danach wird die Abstimmung geschlossen. (3)   Sollte der Rat der Gouverneure binnen drei Monaten beschließen, die Verlängerung der Suspendierung zu bestätigen, so wird das betreffende Mitglied des Direktoriums bis zum Ende dieses verlängerten Zeitraums suspendiert, es sei denn — der Rat der Gouverneure beschließt mit qualifizierter Mehrheit, das betreffende Mitglied wieder einzusetzen; — der Rat der Gouverneure beschließt mit qualifizierter Mehrheit das betreffende Mitglied in Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Satzung seines Amtes zu entheben. (4)   Sollte der Rat der Gouverneure binnen drei Monaten nicht beschließen, die Verlängerung der Suspendierung zu bestätigen, so wird das betreffende Mitglied des Direktoriums automatisch wieder eingesetzt. (5)   Nach Ablauf des Suspendierungszeitraums wird das betreffende Mitglied des Direktoriums automatisch wieder eingesetzt, es sei denn, es wurde beschlossen, das Mitglied in Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Satzung seines Amtes zu entheben. (6)   Im Falle eines Amtsenthebungsverfahrens nach Artikel 11 Absatz 2 der Satzung ist der Ethik- und Compliance-Ausschuss zu konsultieren. Die Stellungnahme des Ethik- und Compliance-Ausschusses wird dem Verwaltungsrat zusammen mit der diesbezüglichen Stellungnahme des betreffenden Mitglieds des Direktoriums übermittelt. (7)   Der Verwaltungsrat legt die Details des Suspendierungs- und des Amtsenthebungsverfahrens fest. KAPITEL V PRÜFUNGSAUSSCHUSS Artikel 24 (1)   Entsprechend den Bestimmungen des Artikels 12 der Satzung prüft ein Prüfungsausschuss — nachstehend Ausschuss genannt — jährlich die Ordnungsmäßigkeit der Geschäfte und der Bücher der Bank. (2)   Er ist für die Prüfung der Rechnungslegung der Bank verantwortlich. (3)   Er prüft, ob die Aktivitäten der Bank mit der für sie maßgeblichen „Best Practice“ im Bankensektor in Einklang stehen. Artikel 25 (1)   Der Prüfungsausschuss trifft mindestens einmal pro Jahr mit dem Direktorium zu einer Sitzung zusammen, um die Ergebnisse seiner Tätigkeit während des vorangegangenen Geschäftsjahres und sein Arbeitsprogramm für das laufende Geschäftsjahr zu besprechen. (2)   Nach Abschluss jedes Geschäftsjahres und spätestens zwei Wochen vor der Übermittlung an den Rat der Gouverneure ist dem Ausschuss der Entwurf des Jahresberichts des Verwaltungsrats mit dem Entwurf der Finanzausweise vorzulegen. (3)   Spätestens drei Wochen nach Empfang dieser Unterlagen muss der Ausschuss, nachdem er die für erforderlich erachteten Arbeiten durchgeführt, den Bericht der externen Abschlussprüfer geprüft und ihm das Direktorium die Wirksamkeit der internen Kontrollsysteme, des Risikomanagements und der internen Verwaltung bestätigt hat, dem Präsidenten der Bank eine Erklärung übermitteln, in welcher der Ausschuss nach bestem Wissen und Urteilsvermögen feststellt: — dass die Geschäfte der Bank ordnungsgemäß durchgeführt werden; dies gilt insbesondere für das Risikomanagement und die Überwachung; — dass er geprüft hat, ob die Geschäfte und die Bücher der Bank ordnungsgemäß geführt wurden, und dass er zu diesem Zweck geprüft hat, ob die Geschäfte der Bank entsprechend den in der Satzung und der Geschäftsordnung festgelegten Formalitäten und Verfahrensvorschriften durchgeführt wurden; — dass er bestätigt, dass die Finanzausweise sowie sämtliche sonstigen Finanzinformationen, die in den vom Verwaltungsrat erstellten Jahresabschlüssen enthalten sind, ein — sowohl auf der Aktiv- als auch auf der Passivseite — den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Bank sowie der Ergebnisse ihrer Tätigkeit und ihres Cashflows im Berichtsjahr vermitteln. Dieselbe Bestätigung erteilt er ebenfalls für die konsolidierte Fassung der Finanzausweise. (4)   Wenn der Ausschuss sich nicht in der Lage sieht, dies festzustellen, muss er dem Präsidenten der Bank innerhalb der gleichen Frist eine Erklärung übermitteln, in welcher er die Gründe hierfür darlegt. (5)   Die Erklärung des Ausschusses wird dem Rat der Gouverneure als Anlage zum Jahresbericht des Verwaltungsrats zugestellt. (6)   Der Prüfungsausschuss übermittelt dem Rat der Gouverneure einen detaillierten Bericht über die Ergebnisse seiner Tätigkeit im vorangegangenen Geschäftsjahr einschließlich der Feststellung, ob die Aktivitäten der Bank mit der für sie maßgeblichen „Best Practice“ im Bankensektor in Einklang stehen. Eine Kopie dieses Berichts wird den Mitgliedern des Verwaltungsrats und des Direktoriums übersandt. Der Bericht des Prüfungsausschusses wird dem Rat der Gouverneure zusammen mit dem Jahresbericht des Verwaltungsrats übersandt. Artikel 26 (1)   Der Ausschuss hat zu sämtlichen Büchern und Buchungsunterlagen der Bank Zugang und darf verlangen, dass ihm von allen Unterlagen Kenntnis gegeben wird, deren Prüfung sich bei Durchführung seines Auftrags als notwendig herausstellt. Die einzelnen Abteilungen der Bank haben ihn hierbei zu unterstützen. (2)   Der Prüfungsausschuss stützt sich auch auf externe Abschlussprüfer, die er nach Beratung mit dem Direktorium bestimmt und an die er laufende Prüfungstätigkeit im Zusammenhang mit der Prüfung der Finanzausweise der Bank delegieren kann. Zu diesem Zweck prüft er jedes Jahr Art und Umfang der vorgeschlagenen externen Prüfung und die anzuwendenden Prüfungsverfahren. Außerdem prüft er die Ergebnisse und Schlussfolgerungen dieser Prüfung einschließlich sämtlicher Kommentare bzw. Empfehlungen. Der Vertrag mit den externen Abschlussprüfern wird unverzüglich von der Bank gemäß den vom Prüfungsausschuss festgelegten Bedingungen und Modalitäten abgeschlossen. (3)   Darüber hinaus prüft der Ausschuss jedes Jahr das Arbeitsprogramm, den Umfang und die Ergebnisse der Innenrevision der Bank. (4)   Er gewährleistet eine angemessene Koordination zwischen den Innenrevisoren und den externen Abschlussprüfern. Sollte es notwendig sein, kann der Prüfungsausschuss auch andere Sachverständige hinzuziehen. (5)   Für die Beschlussfähigkeit des Ausschusses ist die Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder erforderlich. Abgesehen von der Erklärung und dem Bericht, die in Artikel 25 dieser Geschäftsordnung vorgesehen sind und die nur einstimmig genehmigt werden können, erfordert jede Entscheidung des Prüfungsausschusses die Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit im Ausschuss gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (6)   Der Vorsitzende des Ausschusses kann auf schriftlichem oder elektronischem Wege über Entscheidungen abstimmen lassen. (7)   Der Prüfungsausschuss setzt sämtliche anderen Verfahrensregeln selbst fest. (8)   Die Mitglieder des Ausschusses sind verpflichtet, die ihnen in Ausübung ihres Mandats zur Kenntnis gelangenden Informationen und Daten nicht an Personen oder Stellen außerhalb der Bank zu verbreiten. Diese Verpflichtung gilt auch für die externen Abschlussprüfer, die vom Ausschuss gemäß Absatz 2 dieses Artikels bestimmt werden. Artikel 27 (1)   Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Rat der Gouverneure ernannt. Ihr Mandat erstreckt sich über sechs aufeinanderfolgende Geschäftsjahre und kann nicht erneuert werden. Jedes Jahr wird ein Mitglied des Ausschusses ersetzt. (2)   Die Mitglieder werden unter Persönlichkeiten ausgewählt, die sich durch Unabhängigkeit, Kompetenz und Integrität auszeichnen. Die Mitglieder verfügen über Erfahrung in den Bereichen Finanzwesen, Rechnungsprüfung oder Bankenaufsicht im privaten oder öffentlichen Sektor und decken zusammen das gesamte relevante Wissensspektrum ab. (3)   Das Mandat der Mitglieder des Ausschusses endet entweder mit Ablauf des Tages der Jahressitzung des Rates der Gouverneure gemäß Artikel 2 Absatz 2 dieser Geschäftsordnung oder des Tages, an dem die Finanzausweise genehmigt werden, wobei das spätere Datum maßgeblich ist. Das Mandat der neuen Mitglieder beginnt am darauffolgenden Tag. (4)   Falls der Rat der Gouverneure der Ansicht ist, dass eines der Mitglieder des Ausschusses nicht mehr in der Lage ist, sein Mandat auszuüben, kann er mit qualifizierter Mehrheit die Amtsenthebung des betreffenden Mitglieds anordnen. (5)   Das Amt des Vorsitzenden wird turnusmäßig für die Dauer eines Jahres von demjenigen Mitglied ausgeübt, dessen Mandat entweder mit Ablauf des Tages der Jahressitzung des Rates der Gouverneure gemäß Artikel 2 Absatz 2 oder des Tages, an dem die Finanzausweise genehmigt werden, endet, wobei das spätere Datum maßgeblich ist. (6)   Der Rat der Gouverneure kann auf gemeinsamen Vorschlag des Präsidenten der Bank und des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses höchstens drei Beobachter für ein nicht erneuerbares Mandat von sechs Jahren ernennen. Diese werden auf der Grundlage ihrer besonderen Qualifikationen, insbesondere im Bereich der Bankenaufsicht, ernannt. Sie unterstützen den Ausschuss bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben und Zuständigkeiten und nehmen an seiner Arbeit teil. Die ordentlichen Mitglieder des Ausschusses können den Beobachtern bestimmte spezifische Aufgaben übertragen, insbesondere Analysen zur Vorbereitung der Sitzungen des Ausschusses. Artikel 28 Im Falle einer Vakanz durch Todesfall, freiwilligen Rücktritt, Amtsenthebung oder durch irgendeinen anderen Grund nimmt der Rat der Gouverneure spätestens innerhalb von drei Monaten die Ernennung einer Ersatzperson für die noch verbleibende Dauer des Mandats vor. Artikel 29 Der Rat der Gouverneure setzt die den Mitgliedern des Ausschusses und entsprechend den Beobachtern zu gewährende Entschädigung fest. Die ihnen in Ausübung ihres Mandats entstandenen Reise- und Aufenthaltskosten werden ihnen nach den für die Mitglieder des Verwaltungsrats geltenden Bestimmungen ersetzt. KAPITEL VI SEKRETARIAT Artikel 30 Das Sekretariat des Rates der Gouverneure, des Verwaltungsrats, des Direktoriums und des Prüfungsausschusses sind dem Generalsekretär der Bank anvertraut. Darüber hinaus ist er für das Sekretariat der Ausschüsse des Verwaltungsrats und der Einrichtungen zuständig, die im Rahmen von Mandaten der Europäischen Union oder anderer Institutionen eingerichtet werden, sofern vorgesehen ist, dass der Bank das jeweilige Sekretariat anvertraut wird. KAPITEL VII PERSONAL DER BANK Artikel 31 Die für die Bankangehörigen geltenden Vorschriften werden vom Verwaltungsrat festgesetzt. Gemäß Artikel 23 der vorliegenden Geschäftsordnung beschließt das Direktorium die Verfahren zur Umsetzung dieser Vorschriften. Artikel 32 (1)   Im Falle der Liquidation der Bank stellt der Rat der Gouverneure sicher, dass die Rechte der Bankangehörigen gewahrt werden. (2)   In besonders dringenden Fällen ergreift das Direktorium unverzüglich die Maßnahmen, die es für erforderlich hält, und erstattet dem Verwaltungsrat umgehend Bericht. KAPITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNG Artikel 33 (1)   Die vorliegende Geschäftsordnung einschließlich der Änderungen tritt mit dem Tag ihrer Genehmigung in Kraft. (2)   Die Bestimmungen der vorliegenden Geschäftsordnung weichen in keiner Weise von den Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Satzung ab.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.