Europäische Union

Beschluss des Rates der Gouverneure vom 20. Januar 2016 zu den Änderungen an der Geschäftsordnung der EIB zur Stärkung der Governance der EIB [2016/772]

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18.5.2016    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 127/55 BESCHLUSS DES RATES DER GOUVERNEURE vom 20. Januar 2016 zu den Änderungen an der Geschäftsordnung der EIB zur Stärkung der Governance der EIB [2016/772] DER RAT DER GOUVERNEURE DER EUROPÄISCHEN INVESTITIONSBANK — IN EINKLANG MIT: 1. Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe h der Satzung, wonach der Rat der Gouverneure die Geschäftsordnung der Bank genehmigt; 2. Artikel 11 Absatz 1 der Satzung, wonach der Rat der Gouverneure auf Vorschlag des Verwaltungsrats die Mitglieder des Direktoriums bestellt, und 3. Artikel 11 Absatz 2 der Satzung, wonach der Rat der Gouverneure mit qualifizierter Mehrheit beschließen kann, ein Mitglied des Direktoriums seines Amtes zu entheben; IN ERWÄGUNG FOLGENDER ASPEKTE: Die Bank möchte die Rolle ihres Ethik- und Compliance-Ausschusses stärken und ihre internen Bestimmungen für die Ernennung und mögliche Suspendierung von Mitgliedern des Direktoriums der Bank verbessern. Die Rolle des Ethik- und Compliance-Ausschusses soll gestärkt werden, indem ihm fortan die Möglichkeit eingeräumt wird, Stellungnahmen zu ethischen Aspekten abzugeben, die ein Mitglied des Direktoriums oder des Verwaltungsrats betreffen. Der Rat der Gouverneure, der laut Satzung die Amtsenthebung eines Mitglieds des Direktoriums der Bank anordnen kann, kann auch beschließen, ein Mitglied des Direktoriums vorübergehend vom Amt zu suspendieren. Eine Übertragung dieser Befugnis zur Suspendierung eines Mitglieds des Direktoriums ist unter genau definierten Umständen und für einen begrenzten Zeitraum wünschenswert, damit die Bank in Ausnahmesituationen rasch reagieren kann; der vorgeschlagene Mechanismus sieht vor, diese Befugnis mit Zustimmung des Vorsitzenden des Rates der Gouverneure auf den Präsidenten der Bank oder — wenn der Präsident selbst betroffen ist — auf den Vorsitzenden des Rates der Gouverneure zu übertragen. Jedem Suspendierungsbeschluss geht eine Konsultation des Ethik- und Compliance-Ausschusses voraus. Die jeweils anzuwendenden Verfahren werden in dem neuen Artikel 23 b der Geschäftsordnung der Bank dargelegt. Im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen wird die Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die Durchführung von Suspendierungs- und Amtsenthebungsverfahren an den Verwaltungsrat delegiert. In Einklang mit Artikel 11 Absatz 2 der Satzung sollen die vorgenannten Bestimmungen vom Rat der Gouverneure mit qualifizierter Mehrheit verabschiedet werden. Um den Rat der Gouverneure der Bank bei seinen Beschlüssen zur Ernennung von Mitgliedern des Direktoriums zu unterstützen, wird ein ad hoc zusammentretender Beratender Ausschuss für Ernennungen eingerichtet, der nicht bindende Stellungnahmen abgeben soll. Um die Beschlussfassung bei solchen Ernennungen zu erleichtern und den jüngsten Entwicklungen der Best Practice im Bankensektor Rechnung zu tragen, sollen bestimmte für die Beschlussfassung relevante Kriterien in die Geschäftsordnung der Bank aufgenommen werden. In Artikel 11 Absatz 3 der Geschäftsordnung müssen eine Reihe technischer Änderungen vorgenommen werden, um sicherzustellen, dass die verschiedenen Ausschüsse des Verwaltungsrats, so z. B. auch der Ausschuss für die Risikopolitik, reibungslos funktionieren — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS mit qualifizierter Mehrheit GEFASST: 1. Die Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4 der Geschäftsordnung der Bank werden hiermit geändert und die Artikel 23 a und 23 b werden in die Geschäftsordnung der Bank aufgenommen, wie in Unterlage 16/01 dargelegt; 2. Die geänderte Geschäftsordnung tritt 120 Tage nach dem Datum dieser Beschlussfassung oder am 1. September 2016, wobei das spätere Datum maßgeblich ist, in Kraft. 3. Die geänderte Geschäftsordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Für den Rat der Gouverneure Der Vorsitzende H.-J. SCHELLING Der Sekretär K. TRÖMEL ANLAGE Geschäftsordnung der Europäischen Investitionsbank vom Rat der Gouverneure am 4. Dezember 1958 genehmigt und am 15. Januar 1973, 9. Januar 1981, 15. Februar 1986, 6. April 1995, 19. Juni 1995, 9. Juni 1997, 5. Juni 2000, 7. März 2002, 1. Mai 2004, 12. Mai 2010, 25. April 2012, 26. April 2013 und 20. Januar 2016 abgeändert KAPITEL I GESCHÄFTSJAHR Artikel 1 Das Geschäftsjahr der Bank beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember jedes Jahres. KAPITEL II RAT DER GOUVERNEURE Artikel 2 (1)   Der Rat der Gouverneure wird von seinem Vorsitzenden aus eigenem Entschluss oder auf Antrag eines seiner Mitglieder einberufen. Der Präsident der Bank kann aus eigenem Entschluss oder auf Antrag des Verwaltungsrats den Vorsitzenden des Rates der Gouverneure um Einberufung des Rates bitten. (2)   Der Rat der Gouverneure hält eine Jahressitzung ab, um den Jahresbericht zu prüfen und die allgemeinen Leitlinien für die Tätigkeit der Bank zu beschließen. (3)   Der Rat der Gouverneure kann beschließen, den Jahresbericht und die Finanzausweise (mit der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, dem Status der Spezialsektion, den Anmerkungen zu den Finanzausweisen, einschließlich der konsolidierten Fassung, und sämtlichen sonstigen Informationen, die für die Bewertung der Vermögens- und Finanzlage oder der Ergebnisse der Bank als erforderlich angesehen werden) außerhalb der Jahressitzung zu genehmigen, was auch im schriftlichen Verfahren geschehen kann. (4)   Die Mitglieder des Direktoriums können zur Teilnahme an den Sitzungen des Rates der Gouverneure eingeladen werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrats, des Direktoriums und des Prüfungsausschusses nehmen an der Jahressitzung des Rates der Gouverneure teil. Artikel 3 (1)   Die Einberufungen zu den Sitzungen des Rates der Gouverneure sind mindestens dreißig Tage vor dem Sitzungstag abzusenden. (2)   Die Mitglieder des Rates der Gouverneure müssen mindestens zwanzig Tage vor der Sitzung im Besitz der Tagesordnung und der Unterlagen sein. (3)   Jeder Gouverneur kann beantragen, dass Fragen auf die Tagesordnung einer Sitzung des Rates gesetzt werden, sofern er seinen Antrag dem Vorsitzenden des Rates der Gouverneure spätestens fünfzehn Tage vor der Sitzung schriftlich mitgeteilt hat. (4)   Auf die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Fristen kann verzichtet werden, falls sämtliche Mitglieder des Rates ihr Einverständnis hierzu erklären. In dringenden Fällen kann dieser Verzicht auch auf Antrag des Präsidenten der Bank durch den Vorsitzenden des Rates der Gouverneure erklärt werden. Artikel 4 Die Beschlüsse des Rates der Gouverneure werden entsprechend Artikel 8 der Satzung der Europäischen Investitionsbank (nachstehend die „Satzung“) gefasst. Artikel 5 (1)   Der Vorsitzende des Rates der Gouverneure und der Vorsitzende des Verwaltungsrates können auf schriftlichem oder elektronischem Wege über Entscheidungen abstimmen lassen. (2)   Ein Beschluss gilt als angenommen, sobald das Sekretariat des Rates der Gouverneure eine ausreichende Zahl von zustimmenden Stellungnahmen erhalten hat. (3)   Die Abstimmung auf schriftlichem oder elektronischem Wege, gegebenenfalls nach dem stillschweigenden Verfahren, ist das normalerweise angewendete Verfahren zur Ernennung von Mitgliedern des Verwaltungsrats, des Direktoriums und des Prüfungsausschusses. (4)   Mit Ausnahme der Bereiche, in denen Einstimmigkeit oder eine qualifizierte Mehrheit erforderlich sind, kann der Rat der Gouverneure nach einem entsprechenden Vorschlag des Verwaltungsrats Beschlüsse im stillschweigenden Verfahren fassen. Ein im stillschweigenden Verfahren gefasster Beschluss gilt sechs Wochen nach der Benachrichtigung der Gouverneure als angenommen, wenn die Hälfte der Mitglieder des Rates oder eine Anzahl von Mitgliedern, die mehr als die Hälfte des gezeichneten Kapitals vertreten, den Beschluss nicht abgelehnt haben. Jeder Gouverneur kann die Unterbrechung des stillschweigenden Verfahrens verlangen. Artikel 6 Jeder Gouverneur kann von höchstens einem seiner Kollegen schriftlich bevollmächtigt werden, ihn auf einer Sitzung des Rates der Gouverneure zu vertreten und an seiner Stelle abzustimmen. Artikel 7 (1)   Der Vorsitz wird von den Mitgliedern des Rates nacheinander in der vom Rat der Europäischen Union festgelegten protokollarischen Reihenfolge der Mitgliedstaaten wahrgenommen. (2)   Der Zeitraum, in dem ein Mitglied des Rates den Vorsitz führt, endet entweder mit Ablauf des Tages der Jahressitzung oder des Tages, an dem die Finanzausweise des abgelaufenen Geschäftsjahres genehmigt werden, wobei das spätere Datum maßgeblich ist. Die Amtszeit des neuen Vorsitzenden beginnt jeweils am darauffolgenden Tag. Artikel 8 Über die Beratungen des Rates der Gouverneure werden Protokolle angefertigt, die von dem Vorsitzenden und dem Sekretär unterzeichnet werden. Artikel 9 Jedes Mitglied des Rates der Gouverneure hat die Möglichkeit, sich einer der Amtssprachen der Union zu bedienen. Es kann verlangen, dass jedes Dokument, das dem Rat zur Beratung vorgelegt wird, in der von ihm gewählten Sprache verfügbar ist. Artikel 10 Der für den Rat der Gouverneure bestimmte Schriftwechsel ist an das Sekretariat des Rates der Gouverneure am Sitz der Bank zu richten. KAPITEL III VERWALTUNGSRAT Artikel 11 (1)   Der Verwaltungsrat tritt jährlich mindestens sechsmal zusammen und legt in jeder Sitzung den Termin der nächsten Sitzung fest. (2)   Außerdem beruft der Vorsitzende den Verwaltungsrat vor dem vorgesehenen Termin ein, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder es verlangt oder wenn der Vorsitzende es für notwendig erachtet. (3)   Im Rahmen seiner Befugnisse und in Einklang mit Artikel 18 dieser Geschäftsordnung setzt der Verwaltungsrat einen Ausschuss für Vergütungs- und Budgetfragen ein, der vorab festgelegte Themen behandelt und dem Verwaltungsrat nicht bindende Stellungnahmen unterbreitet, um den Entscheidungsprozess zu erleichtern. Im Rahmen seiner Befugnisse und in Einklang mit Artikel 18 dieser Geschäftsordnung kann der Verwaltungsrat die Einrichtung eines Ausschusses für die Risikopolitik und eines Ausschusses für die Beteiligungspolitik beschließen; die Ernennung der Mitglieder dieser Ausschüsse sowie die Festlegung der Leitlinien für ihre Tätigkeit erfolgen im Rahmen des Beschlusses zu ihrer Errichtung. Diese Ausschüsse können bei Bedarf gemeinsame Sitzungen abhalten und den Prüfungsausschuss zu einer Sitzung einladen. Sie geben Empfehlungen ab und unterbreiten dem Verwaltungsrat nicht bindende Stellungnahmen, um den Entscheidungsprozess zu erleichtern. Die in diesem Absatz genannten Ausschüsse werden aus einigen ordentlichen Verwaltungsratsmitgliedern oder ihren Stellvertretern gebildet. Der Präsident leitet die genannten Ausschüsse und ist befugt, den Vorsitz in diesen Ausschüssen an ein Mitglied des Verwaltungsrats oder an einen Vizepräsidenten zu übertragen. Der Generalsekretär ist für die erforderlichen Sekretariatsaufgaben zuständig. (4)   Es wird ein Ethik- und Compliance-Ausschuss eingerichtet, dem die vier dienstältesten Verwaltungsratsmitglieder, die diese Aufgabe freiwillig übernehmen, sowie der Vorsitzende des Prüfungsausschusses angehören. Den Vorsitz des Ausschusses übernimmt das dienstälteste Verwaltungsratsmitglied. Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt drei Jahre und kann in Einklang mit den Bedingungen der Leitlinien des Ausschusses verlängert werden. Der Ethik- und Compliance-Ausschuss: — entscheidet über alle potenziellen Interessenkonflikte eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds des Verwaltungsrates, des Direktoriums oder, auf freiwilliger Basis, eines Mitglieds des Prüfungsausschusses; — gibt Stellungnahmen zu Ethikaspekten ab, die Mitglieder des Verwaltungsrats oder des Direktoriums betreffen; — übt alle anderen in dieser Geschäftsordnung vorgesehenen Befugnisse aus. Er wendet die entsprechenden Unvereinbarkeitsbestimmungen an, die vom Rat der Gouverneure beschlossen werden. Der Ausschuss informiert den Verwaltungsrat und den Rat der Gouverneure über die getroffenen Entscheidungen. Der Leitende Compliance Officer nimmt ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Ausschusses teil. Der Generalinspektor nimmt an den Sitzungen des Ausschusses teil, wenn Betrugsangelegenheiten diskutiert werden, so beispielsweise auch bei Fragen, die die Betrugsbekämpfungspolitik der EIB in ihrer jeweils aktuellen Fassung betreffen. Der Generalinspektor hat in der Sitzung kein Stimmrecht. Der Rat der Gouverneure legt die Leitlinien für die Tätigkeit des Ethik- und Compliance-Ausschusses fest. Artikel 12 (1)   Die Einladungen zu den Sitzungen des Verwaltungsrats sind zusammen mit der Tagesordnung grundsätzlich mindestens fünfzehn Tage vor dem Sitzungstermin zuzusenden. (2)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben mindestens zehn Arbeitstage vor dem Sitzungstermin Zugang zu den Sitzungsdokumenten. Die Bank kann diese auf elektronischem Wege zugänglich machen. (3)   Jedes Mitglied des Verwaltungsrats kann die Aufnahme von Fragen in die Tagesordnung einer Sitzung des Rates beantragen, sofern es seinen Antrag mindestens fünf Tage vor der Sitzung dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats schriftlich mitteilt. (4)   In dringenden Fällen kann der Vorsitzende den Rat sofort einberufen. Beschlüsse können auch auf schriftlichem oder elektronischem Wege herbeigeführt werden. Er kann auch — zu den vom Verwaltungsrat festgelegten Bedingungen — das stillschweigende Verfahren anwenden. Artikel 13 Jedes Mitglied des Verwaltungsrats hat die Möglichkeit, sich einer der Amtssprachen der Union zu bedienen. Es kann verlangen, dass jedes Dokument, das dem Rat zur Beratung vorgelegt wird, in der von ihm gewählten Sprache verfügbar ist. Artikel 14 (1)   Die stellvertretenden Verwaltungsratsmitglieder können an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen. Die von einem Staat oder von mehreren Staaten im gegenseitigen Einvernehmen oder von der Kommission benannten stellvertretenden Mitglieder können die von diesem Staat oder von einem dieser Staaten oder von der Kommission benannten ordentlichen Mitglieder vertreten. Die stellvertretenden Mitglieder haben kein Stimmrecht, es sei denn, sie vertreten ein oder mehrere ordentliche Mitglieder oder ihnen wurde gemäß Absatz 5 dieses Artikels das Stimmrecht hierzu übertragen. (2)   In den Fällen, in denen ein Staat nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 2 der Satzung ein ordentliches Verwaltungsratsmitglied und zwei stellvertretende Verwaltungsratsmitglieder benennt, bezeichnet das ordentliche Mitglied dasjenige der stellvertretenden Mitglieder, das bei Verhinderung mit Vorrang seine Vertretung übernimmt. Andernfalls gelten die Bestimmungen des folgenden Absatzes. (3)   In den Fällen, in denen mehrere Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Artikel 9 Absatz 2 der Satzung jeweils ein ordentliches Verwaltungsratsmitglied und gemeinsam mehrere stellvertretende Verwaltungsratsmitglieder benennen, wird das stellvertretende Mitglied, das bei Verhinderung eines ordentlichen Mitglieds dessen Aufgaben übernimmt, in Ermangelung einer ausdrücklichen Übertragung des Stimmrechts in Einklang mit der nachstehenden Reihenfolge bestimmt: a) das bei der Benennung oder Ernennung der stellvertretenden Mitglieder bestimmte stellvertretende Mitglied; b) das dienstälteste stellvertretende Mitglied; c) das nach Lebensjahren älteste stellvertretende Mitglied. (4)   Bei Ausscheiden eines ordentlichen Mitglieds aus dem Amt oder im Todesfall wird es solange durch das stellvertretende Mitglied ersetzt, das nach Maßgabe der unter den Buchstaben a, b und c des vorstehenden Absatzes festgelegten Regeln bestimmt wird, bis der Rat der Gouverneure ein neues ordentliches Mitglied ernennt. (5)   Kann sich ein ordentliches Mitglied bei Verhinderung nicht durch ein stellvertretendes Mitglied vertreten lassen, so kann es sein Stimmrecht schriftlich einem anderen Mitglied des Verwaltungsrats übertragen. (6)   Ein Verwaltungsratsmitglied kann nicht mehr als zwei Stimmen auf sich vereinigen. Artikel 15 (1)   Die in Artikel 10 Absatz 2 der Satzung vorgesehene Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder, deren Anwesenheit für die Beschlussfähigkeit erforderlich ist, wird auf achtzehn festgesetzt. (2)   Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden entsprechend Artikel 10 Absatz 2 der Satzung gefasst. (3)   Für die in Artikel 19 Absatz 5 und 6 der Satzung vorgesehenen einstimmigen Beschlüsse ist die Gesamtheit der Stimmen der stimmberechtigten anwesenden oder vertretenen Mitglieder erforderlich. Artikel 16 (1)   Gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Satzung kooptiert der Verwaltungsrat sechs Sachverständige ohne Stimmrecht: drei ordentliche und drei stellvertretende Sachverständige. (2)   Der Präsident schlägt dem Verwaltungsrat die Bewerber für die Posten der ordentlichen und der stellvertretenden Sachverständigen für einen Zeitraum vor, der mit dem Ablauf des Mandats der Verwaltungsratsmitglieder endet. (3)   Diese Bewerber werden unter Persönlichkeiten ausgewählt, die über eine Qualifikation und nachgewiesene Erfahrung in einem mit der Tätigkeit der Bank in Zusammenhang stehenden Bereich verfügen. (4)   Der Verwaltungsrat genehmigt den Vorschlag des Präsidenten gemäß den in Artikel 10 Absatz 2, erster Satz, der Satzung festgelegten Modalitäten. (5)   Die kooptierten Sachverständigen verfügen über dieselben Rechte wie die Verwaltungsratsmitglieder ohne Stimmrecht und unterliegen denselben Pflichten. Artikel 17 Über die Beratungen des Verwaltungsrats werden Protokolle angefertigt, die sowohl von dem Vorsitzenden der Sitzung, die sie betreffen, als auch von dem Vorsitzenden der Sitzung, in deren Verlauf sie genehmigt wurden, sowie von dem Sekretär der Sitzung zu unterzeichnen sind. Artikel 18 (1)   In Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der Satzung verfügt der Verwaltungsrat über folgende Befugnisse: — Er legt auf Vorschlag des Direktoriums die Bedingungen und Modalitäten fest, die den allgemeinen Rahmen für die Finanzierungen, Garantien und Anleihen der Bank bilden, insbesondere indem er die Kriterien für die Festsetzung der Zinssätze, Provisionen und anderer Gebühren genehmigt; — er fasst auf Vorschlag des Direktoriums die Grundsatzbeschlüsse für die Führung der Geschäfte der Bank; — er gewährleistet die Kohärenz der Politik und der Tätigkeit der EIB-Gruppe; — er genehmigt die vom Direktorium vorgeschlagenen Finanzierungs- und Garantieoperationen; — er ermächtigt das Direktorium zur Durchführung von Mittelbeschaffungsoperationen und damit zusammenhängenden Treasury- und Derivate-Operationen im Rahmen von durch ihn festgelegten globalen Programmen; — er überwacht das finanzielle Gleichgewicht der Bank und die Kontrolle der Risiken; — er beschließt die für die Führung der Geschäfte der Bank wesentlichen Dokumente, die vom Direktorium vorgelegt werden, insbesondere den Operativen Gesamtplan der Bank einschließlich des entsprechenden Jahresbudgets und die Finanzausweise einschließlich ihrer konsolidierten Fassung sowie gegebenenfalls ihre Umsetzung; — er prüft alle Vorschläge des Direktoriums, die dem Rat der Gouverneure vorgelegt werden sollen; — er beschließt die besonderen Bestimmungen der Bank über den Zugang zu Dokumenten; — er beschließt die Bestimmungen für die kooptierten Sachverständigen; — er beschließt nach Anhörung des Prüfungsausschusses die Rechnungslegungsgrundsätze für die Finanzausweise der Bank. (2)   Er sorgt ganz allgemein dafür, dass die Geschäfte der Bank in Einklang mit dem Vertrag, der Satzung, den Leitlinien des Rates der Gouverneure und anderen Bestimmungen, die die Tätigkeit der Bank im Rahmen der ihr durch den Vertrag übertragenen Aufgabe regeln, geführt werden. In Ausübung seiner Befugnisse kann der Verwaltungsrat das Direktorium auffordern, Maßnahmen zu ergreifen und Vorschläge vorzulegen. (3)   Er kann dem Direktorium auf der Grundlage eines mit qualifizierter Mehrheit gefassten Beschlusses einige seiner Aufgaben übertragen. Er legt die Bedingungen und Modalitäten einer solchen Übertragung von Aufgaben fest und überwacht ihre Umsetzung. (4)   Er übt alle anderen in der Satzung vorgesehenen Befugnisse aus und überträgt dem Direktorium in den von ihm angenommenen Vorschriften und Beschlüssen die entsprechenden Durchführungsbefugnisse, da das Direktorium gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Satzung unter der Aufsicht des Präsidenten und der Kontrolle des Verwaltungsrats die laufenden Geschäfte der Bank wahrnimmt. Artikel 19 (1)   Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben anlässlich ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrats Anspruch auf die Erstattung der Reise- und Aufenthaltskosten. (2)   Der Rat der Gouverneure setzt die Höhe der Anwesenheitsvergütung für die ordentlichen Mitglieder und deren Stellvertreter fest. KAPITEL IV DIREKTORIUM Artikel 20 (1)   Unbeschadet der Bestimmungen der Satzung ist das Direktorium das ständige Vertretungs- und Entscheidungsorgan der Bank. (2)   Es tritt jeweils zusammen, wenn es im Interesse der Geschäftstätigkeit der Bank erforderlich ist. Artikel 21 (1)   Mindestens fünf Mitglieder müssen anwesend sein, damit die vom Direktorium gefassten Entscheidungen und formulierten Stellungnahmen gültig sind. (2)   Der Präsident führt bei Sitzungen des Verwaltungsrats, der Ausschüsse nach Artikel 11 Absatz 3 dieser Geschäftsordnung und des Direktoriums den Vorsitz. Ist der Präsident verhindert oder kann er wegen Krankheit oder eines Interessenkonflikts nicht an einer Sitzung teilnehmen, wird er vom dienstältesten Vizepräsidenten vertreten. Bei gleichem Dienstalter von zwei oder mehr Vizepräsidenten wird der Präsident vom nach Lebensjahren ältesten Vizepräsidenten vertreten. (3)   Die Entscheidungen des Direktoriums werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder getroffen. Jedes Mitglied des Direktoriums hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit im Direktorium gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. (4)   Das Direktorium kann dem Präsidenten oder einem oder mehreren Vizepräsidenten die Befugnis übertragen, innerhalb der Grenzen und gemäß den Bedingungen, die es festlegt, Maßnahmen der Geschäftsführung und der Verwaltung zu treffen. Alle aufgrund einer solchen Befugnis getroffenen Entscheidungen sind dem Direktorium unverzüglich mitzuteilen. Das Direktorium kann dem Präsidenten und einem oder mehreren Vizepräsidenten die Befugnis übertragen, innerhalb der Grenzen und gemäß den Bedingungen, die es festlegt, gemeinsam sonstige Maßnahmen zu treffen, wenn es angesichts der Umstände nicht möglich ist, eine Entscheidung in einer Sitzung herbeizuführen. Alle aufgrund einer solchen Befugnis getroffenen Entscheidungen sind dem Direktorium unverzüglich mitzuteilen. (5)   Das Direktorium kann auf schriftlichem oder elektronischem Wege über Entscheidungen abstimmen. Das Direktorium kann auch gemäß den Bedingungen, die es festlegt, das stillschweigende Verfahren anwenden und bei außergewöhnlichen Umständen eine Telekonferenz abhalten. Artikel 22 Die Beratungen des Direktoriums werden vom Sekretär in Protokollen zusammengefasst, die vom Direktorium genehmigt und vom Präsidenten der Bank und vom Generalsekretär unterzeichnet werden. Artikel 23 (1)   In Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 und 7 der Satzung ist das Direktorium zuständig für den Beschluss und die Umsetzung der Verwaltungsvorschriften für die Organisation und die Tätigkeit der Dienststellen der Bank, einschließlich der Personalverwaltung, der auf das Personal anwendbaren Verwaltungsbestimmungen sowie der diesbezüglichen Rechte und Pflichten unbeschadet der geltenden Personalordnung. Es setzt den Verwaltungsrat hierüber in Kenntnis. (2)   Das Direktorium ist unter denselben Bedingungen ebenfalls befugt, jegliche Vereinbarung mit dem Personal der Bank zu treffen. (3)   Im Rahmen der vorhergehenden Bestimmungen ist der Pr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.