Europäische Union

94/696/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. Oktober 1994 über die dem Unternehmen Olympic Airways vom griechischen Staat gewährten Beihilfen (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31994D0696. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

nnerhalb des nationalen griechischen Unternehmens. Alle diese Bemerkungen sind der griechischen Regierung übermittelt worden. IV Mit Schreiben vom 16. Mai 1994 haben die griechischen Behörden der Kommission gleichzeitig ihre Stellungnahme im Anschluß an ihr Schreiben vom 23. März und die Beantwortung der im August 1993 angeforderten zusätzlichen Auskünfte übermittelt. Aus der Stellungnahme der griechischen Regierung geht hervor, daß das Avmark-Büro in den ersten Monaten des Jahres 1994 eine zusätzliche Studie über die Möglichkeiten einer Sanierung der OA durchgeführt hat. Angesichts der Ergebnisse dieser Studie und der von der Kommission in ihrem Schreiben betreffend die Einleitung des Verfahrens angesprochenen Zweifel haben die griechischen Behörden den im Juli 1993 angemeldeten Kapitalaufstockungs- und Umstrukturierungsplan des Unternehmens vervollständigt, um die von der Kommission anläßlich der Einleitung des Verfahrens aufgezeigten Unzulänglichkeiten zu beheben. Was die finanzielle Seite angeht, so wird nunmehr eine Kapitalaufstockung von insgesamt 545 Milliarden Drachmen (1,915 Milliarden ECU) gegenüber 352,6 Milliarden in dem im Juli 1993 angemeldeten Plan vorgeschlagen. Dieser Gesamtbetrag umfasst: - eine Senkung der Schuldenlast der OA über die vom griechischen Staat verbürgten Darlehen in Höhe von 427 Milliarden ab 1994, gegenüber bisher 200 Milliarden; - eine Schuldumwandlung der Anleiheschulden der OA in Höhe von 64 Milliarden ab 1994, gegenüber bisher 126 Milliarden; - eine Kapitalzufuhr in Höhe von 54 Milliarden in drei Tranchen von jeweils 19,23 und 12 Milliarden 1995, 1996 und 1997, gegenüber den 26,6 Milliarden, die bisher verteilt auf die Jahre 1993, 1994 und 1995 vorgesehen waren. Zu dieser Kapitalaufstockung kommen die Bürgschaften in Höhe von insgesamt 378 Millionen US-Dollar (322 Millionen ECU) gegenüber bisher 64 Milliarden Drachmen (232 Millionen ECU), die der griechische Staat der OA im Laufe der nächsten Jahre für die Beschaffung neuer Maschinen gewähren möchte. Die anderen in dem im Juli 1993 angemeldeten Plan aufgeführten finanziellen Maßnahmen, d. h. die Ablösung der vom Staat für die langfristigen Schulden der OA in Höhe von 15 Milliarden Drachmen geleisteten Bürgschaft und die Übernahme aller sonstigen eventuellen Forderungen an die OA durch den Staat, werden dagegen fallen gelassen. Es ist anzumerken, daß die Bürgschaften für Schulden, die nach der Kapitalaufstockung noch bestehen sollten, nicht aufgehoben werden, sondern nach und nach im Zuge der Begleichung der Schulden und spätestens im Jahre 2004 auslaufen. Die nunmehr im Vergleich zu der im Juli 1993 angemeldeten Kapitalaufstockung vorgesehene Erhöhung erklärt sich aus der Tatsache, daß die Verschuldung der OA im Laufe des Jahres 1993 um 153 Milliarden Drachmen, d. h. von 356 auf 509 Milliarden Drachmen, gestiegen ist. Allerdings entfallen 82 % dieser erhöhten Verschuldung auf den Säumniszuschlag, den der griechische Staat der OA zu einem statuarischen Satz von 3 % im Monat für offenstehende Rechnungen des Unternehmens gegenüber staatlichen Stellen (Zivilluftfahrtbehörde, staatliche Raffinerien usw.) berechnet. Was den Managementbereich angeht, werden die Maßnahmen, die in dem im Juli 1993 angemeldeten Plan vorgesehen waren, durch Maßnahmen ergänzt, die in erster Linie auf eine Reduzierung der Kosten des Unternehmens abzielen. Dabei handelt es sich im wesentlichen um folgende Maßnahmen: - die Streichung der Verbindung nach Tokio und der Flüge nach Amerika, ausser nach New York. Das führt zur Veräusserung eines Flugzeuges vom Typ Böing 747; - die Einstellung des Betriebs von vier Flugzeugen des Typs A300; - und vor allem eine Verringerung der Personalkosten um 15 % im Jahr 1994 und 30 % im Jahr 1995 dank dreier gleichzeitig getroffener Maßnahmen: Änderung der Arbeitsbedingungen (Verkürzung der Ruhezeiten und Einschränkung verschiedener dem Personal gewährter Vorteile; Einfrieren der Löhne und Gehälter für die Dauer von zwei Jahren; Abbau des Personalbestands um 1 500 Personen zwischen 1994 und 1997, davon 927 ab 1994. Neben diesen Kostenreduktionsfaktoren sind weitere Maßnahmen bezueglich der Umstrukturierung und der Produktivität des Unternehmens vorgesehen, wie eine Verringerung der Zahl der hierarchischen Ebenen, die Zusammenlegung aller Büros der Gesellschaft an einem einzigen Standort, die Weiterentwicklung der elektronischen Datenverarbeitung bei der Bodenabfertigung und Wartung, die Einführung eines computergestützten Reservierungssystems (Hermes II) und eines ertragsorientierten Managementsystems ( "yield management"), und Kunden und Reisebüros usw. soll mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden. Was den Umfang und die Zusammensetzung der Flotte angeht, ist während der Laufzeit des Plans keinerlei Erweiterung vorgesehen. Es ist lediglich die Erneuerung eines Teils der Flotte zugunsten von Mittelstreckenflugzeugen ohne nähere Angaben über deren Typ und Anzahl geplant. Die verschiedenen Maßnahmen des Sanierungsprogramms betreffen sowohl die OA als auch ihre Tochtergesellschaft Olympic Aviation. Die von den griechischen Behörden am 17. Mai 1994 an die Kommission gerichteten Schriftstücke enthalten ferner die Antworten auf die meisten Fragen, die die Kommission bei der Anforderung weiterer Auskünfte vom August 1993 gestellt hatte. Die griechische Regierung hat insbesondere die detaillierten Bilanzen und Kostenprognosen für die Jahre 1993 bis 1997 sowie die Annahmen, die diesen Vorausschätzungen zugrunde liegen, mitgeteilt. Das vorgesehene Szenario beruht auf der Annahme eines mittleren Wachstums des Verkehrs der OA um 3 % pro Jahr für den Zeitraum 1993 bis 1997, d. h. einer Wachstumsrate, die unterhalb derjenigen liegt, die von den internationalen Organisationen ÄA und IATA geschätzt wurde, die allerdings je nach Region weltweit unterschiedlich ist. Während des gleichen Zeitraums wird erwartet, daß der Ertrag pro Flug ( "yield") entsprechend den Vorhersagen der ÄA und angesichts der Abwertung der Drachme zurückgeht. Das in Betracht gezogene Szenario wurde nach einem Basismodell erarbeitet, bei dem die vorgenannten Hypothesen und die Streichung der Verbindung nach Tokio und der Flüge nach Amerika ausser nach New York sowie die Einstellung des Betriebs der vier A300 einbezogen sind. Werden lediglich diese Faktoren berücksichtigt, bleibt das Betriebsergebnis der OA während des gesamten Zeitraums trotz der Rückkehr zu mässigeren finanziellen Belastungen aufgrund der umfangreichen Entschuldung, die sich aus der Kapitalaufstockung ergibt, weiterhin negativ. Werden jedoch in das Basismodell auch die Maßnahmen zur Verringerung der Personalkosten und zur Verbesserung der Produktivität einbezogen, wird der Nettörtrag des Unternehmens ab 1995 positiv und erreicht 1997 30 Milliarden Drachmen vor Abzug der Steuern, d. h. 10,8 % des dann vorgesehenen Umsatzes. Die griechischen Behörden haben ferner näher erläutert, wie sich die angeführten Gewinnausfälle errechnen, die auf die Politik der griechischen Regierung auf dem Gebiet der Preiskontrolle während des Zeitraums 1975 bis 1991 die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und die Unter-Kapitalisierung zurückzuführen sind. Aufgrund dieser näheren Einzelheiten lässt sich der jährliche Gewinnausfall, der der OA durch die Preisbeschränkung auf innergriechischen Verbindungen entstand, zwischen 1991 und 1993 mit 5 Milliarden Drachmen veranschlagen. Die Verluste, die sich aus anderen gemeinwirtschaftlichen Belastungen ergeben (Beförderung von Beamten, bekannten Persönlichkeiten, Angehörigen der Presse), können für 1989 und 1990 auf etwas weniger als 4 Milliarden Drachmen geschätzt werden und auf weniger als 2 Milliarden pro Jahr seit 1991. Darüber hinaus haben die griechischen Behörden eine genaue Analyse der Erträge des Unternehmens, aufgeschlüsselt nach Zielort und Flugzeugtyp, übermittelt, die mit Hilfe des vom Büro Avmark ausgearbeiteten Betriebsbuchführungssystems erstellt wurde. Aufgrund weiterer bereitgestellter Informationen kann die Kommission feststellen, welche Wettbewerbsstellung die OA auf den verschiedenen Märkten, insbesondere innerhalb des EWR und in Griechenland, auf denen sie präsent ist, innehat. Danach hat die OA weiterhin das Monopol für sämtliche Linienfluege innerhalb Griechenlands; allerdings sind in jüngster Zeit mehrere griechische Konkurrenzunternehmen auf den Plan getreten, deren Aktivität jedoch bisher auf Gelegenheitsfluege beschränkt ist. Diesbezueglich haben die griechischen Behörden erklärt, daß der OA für den Betrieb innerstaatlicher Linien niemals Beihilfen gewährt wurden und auch heute nicht gewährt werden. Im übrigen wird von der griechischen Regierung in ihrem Schreiben vom 16. Mai 1994 an die Kommission nicht bestritten, daß es sich bei den gewährten Darlehensbürgschaften und der vorgesehenen Kapitalaufstockung um eine Beihilfe handelt, sie behauptet jedoch, daß für diese Beihilfe die Bestimmungen unter Buchstabe a) des dritten Absatzes des Artikels 92 des Vertrages über regionale Beihilfen Anwendung finden können. Sie macht diesbezueglich folgendes geltend: - Griechenland ist das ärmste Land der Europäischen Union; - die Flugverkehrsdienste der OA sind aufgrund der geographischen Isolierung Griechenlands, der Bedeutung des Fremdenverkehrs, der Rolle, die den griechischen Volksgruppen in der Welt zukommt, der Arbeitsplätze, die OA in Griechenland bereitstellt, und der Notwendigkeit günstiger Verkehrsverbindungen zu den Inseln für die griechische Wirtschaft lebenswichtig. Ferner gibt die griechische Regierung an, daß die zur Debatte stehenden Beihilfemaßnahmen die unter Buchstabe c) des dritten Absatzes von Artikel 92 vorgesehenen Ausnahmebedingungen insbesondere aus folgenden Gründen erfuellen: - die Kapitalaufstockung ist Teil eines allgemeinen Umstrukturierungsprogramms, das die Überlebensfähigkeit des Unternehmens vor allem dank der Senkung der Schuldenlast wiederherstellen soll. Ausserhalb dieses Programms werden der OA keinerlei weitere Beihilfen oder Bürgschaften gewährt, und sie soll nach marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten geleitet werden; - die Kapitalaufstockung soll unter Aufsicht eines unabhängigen aussenstehenden Unternehmensberaters transparent durchgeführt werden; - es ist nicht zu erwarten, daß durch die Kapitalaufstockung die Schwierigkeiten der OA auf ihre Konkurrenten übertragen werden, da die OA nur 13 % des Marktanteils für den Linien- und Gelegenheitsverkehr von und nach Griechenland besitzt und in den Verkehrsprognosen der OA keinerlei Vergrösserung der Marktanteile innerhalb des EWR vorgesehen ist. Schließlich erklären die griechischen Behörden in ihrem Schreiben vom 16. Mai 1994, daß sie die Beibehaltung der derzeitigen Regelung für die Bodenabfertigung auf den griechischen Flughäfen, für die die OA vorbehaltlich der zulässigen Eigenabfertigung ein Monopol innehat, als für den Erfolg des Programms unerläßlich halten. Dagegen werden sie sich an der von der Kommission vorgesehenen Umstrukturierung dieses Sektors aktiv beteiligen. Darüber hinaus werden sie die Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs, allerdings vorbehaltlich der vorgesehenen Ausnahmen insbesondere hinsichtlich der griechischen Inseln, uneingeschränkt durchführen. V Auf den verschiedenen Sitzungen, die in der ersten Junihälfte 1994 mit der Kommission stattgefunden haben, wurden die griechischen Behörden aufgefordert, näher zu erläutern, unter welchen Bedingungen in Griechenland die Verordnungen der Gemeinschaft zur Liberalisierung des Luftverkehrs des dritten Maßnahmenpakets angewandt werden. Dabei haben diese insbesondere versichert, daß die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen nunmehr in Griechenland korrekt angewandt wird, vor allem, was die Reihenfolge der Ausstellung der Luftverkehrsbetreiberzeugnisse und der Betriebsgenehmigungen, die Tatsache, daß die Betriebsgenehmigungen nicht mehr ausschließlich auf den Gelegenheitsverkehr oder bestimmte Verbindungen beschränkt sind, und die Gültigkeitsdauer dieser Betriebsgenehmigungen angeht. Diese verschiedenen Punkte werden in einem Dokument, das der Kommission am 13. Juni 1994 übergeben wurde, näher erläutert, und daraus geht hervor, daß den griechischen Konkurrenten der OA entsprechend den Gemeinschaftsvorschriften Betriebsgenehmigungen erteilt worden sind. Bezueglich der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 hat die griechische Regierung erklärt, daß sie derzeit von den Bestimmungen des Artikels 4 dieser Verordnung über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen keinerlei Gebrauch macht. Dagegen konnte von der Kommission nicht hinreichend festgestellt werden, inwieweit die Bestimmungen des Artikels 5 der gleichen Verordnung Anwendung finden. Was die Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 über die Flugpreise angeht, haben die griechischen Behörden erklärt, daß die Preise für den Linienflugverkehr innerhalb Griechenlands, einschließlich zu den Inseln, seit dem 1. Januar 1994 vollständig liberalisiert seien. Laut dem obigen, der Kommission am 13. Juni 1994 übergebenen Dokument ist die Preiskommission, die mit der Genehmigung der Preise auf dem innerstaatlichen Netz beauftragt war, aufgelöst worden. Ausserdem wurde auf diesen Sitzungen die Frage der Satzung der OA angesprochen. Nach Aussagen der griechischen Regierung unterliegt die OA, insbesondere was die sozialen, buchhalterischen und finanziellen Aspekte angeht, dem allgemeinen Recht; neben den Darlehensbürgschaften kommt die OA nur auf steuerlichem Gebiet in den Genuß einer Ausnahmeregelung (Befreiung von der Körperschaftssteuer, die durch eine Umsatzsteuer ersetzt wurde). Ferner werden nach Angaben der griechischen Behörden die anderen neben der OA in Griechenland zugelassenen Gesellschaften hinsichtlich des Zugangs zu Flughäfen oder zu griechischen Flughafeneinrichtungen in keiner Weise diskriminiert. Darüber hinaus sei laut diesen Behörden die Eigenabfertigung auf den griechischen Flughäfen ohne Einschränkung zugelassen. Im übrigen hat die griechische Regierung der Kommission am 24. Juni 1994 ein Schreiben übermittelt, das eine Reihe von Zusagen enthält. Danach verpflichten sich die griechischen Behörden, a) bezueglich des Managements und der Satzung der OA: - den Artikel 6 des griechischen Gesetzes Nr. 96 vom 26. Juni 1975, der es dem griechischen Staat erlaubt, Bürgschaften für der OA gewährte Darlehen zu übernehmen, aufzuheben, allerdings mit Ausnahme der Bürgschaften, die in dem der Kommission übermittelten Plan ausdrücklich vorgesehen sind; - sich künftig in die "Betriebsführung" der OA nicht mehr einzumischen; - die OA steuerlich mit griechischen Unternehmen des allgemeinen Rechts (Aktiengesellschaften) gleichzustellen; allerdings sieht die griechische Regierung vor, die OA von eventuellen Steuern im Zusammenhang mit der Kapitalaufstockung des Unternehmens zu befreien, die Teil des Umstrukturierungsprogramms der Gesellschaft ist; - die zwischen dem griechischen Staat und der OA getroffenen Vereinbarungen anzupassen, um die Bestimmungen des dritten Maßnahmenpakets zu berücksichtigen; - während der Dauer des Umstrukturierungsprogramms der OA keine wie auch immer gearteten Beihilfen mehr zu gewähren; b) bezueglich der Folgemaßnahmen des von der Kommission angenommenen Plans: - die für eine tatsächliche Durchführung des Plans im Bereich der Löhne sowie im sozialen und finanziellen Bereich erforderlichen Rechtsvorschriften unverzueglich zu erlassen; - hinzunehmen, daß die Kommission gegebenenfalls die wichtigsten Ergebnisse aus dem Umstrukturierungsprogramm sowie die Einhaltung der Bedingungen, die an die Genehmigung der Beihilfe geknüpft sind, durch einen einvernehmlich ausgewählten unabhängigen Gutachter überprüfen lässt; - der Kommission jedes Jahr, mindestens vier Wochen vor der Zahlung der im Januar 1996 und im Januar 1997 vorgesehenen Tranchen der Kapitalerhöhung einen Bericht über die Durchführung des Umstrukturierungs- und Kapitalaufstockungsplans vorzulegen, damit die Kommission dazu Stellung nehmen kann; - die für 1995, 1996 und 1997 vorgesehenen Kapitalerhöhungen nicht vorzunehmen, wenn die Ziele des Plans für die vorangehenden Jahre nicht erfuellt sind; c) bezueglich der Tätigkeiten der OA: - daß die OA davon absieht, dank der Beihilfe eine Beteiligung an einem anderen Luftverkehrsunternehmen der Gemeinschaft zu erwerben; d) bezueglich der Durchführung des dritten Maßnahmenpakets: - das Verfahren für die Zulassung von Luftfahrzeugen oder die Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) zu verbessern; - die Grundsätze der Auslegung betreffend die Anwendung von Absatz 1 des Artikels 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates und die Beziehungen zwischen dem Genehmigungsverfahren der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates und den Bestimmungen der anderen Verordnungen des dritten Maßnahmenpakets und der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates (3) einzuhalten. (Diese Auslegungsgrundsätze sind in dem Dokument, das den griechischen Behörden von der Kommission am 18. November 1993 in französischer und am 26. Januar 1994 in griechischer Sprache übermittelt wurde, dargelegt.); - Anträge von Unternehmen der Gemeinschaft innerhalb einer angemessenen Frist und im Rahmen der ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten schriftlich zu beantworten; - spätestens am 1. Januar 1996 alle innerstaatlichen Flugverbindungen auf dem griechischen Festland, vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92, dem Wettbewerb zu öffnen; - die Ausübung von Verkehrsrechten, die Unternehmen der Gemeinschaft zugestanden wurden, welche nicht in Griechenland genehmigt sind, nicht davon abhängig zu machen, daß Garantien für die Rückführung der Passagiere hinterlegt werden; - der Begriffsbestimmung für Gelegenheitsflugverkehr, die sich indirekt aus den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 ergibt, zu entsprechen und insbesondere dem Gelegenheitsflugverkehr keinerlei Beschränkungen wie das Verbot des "Nur-Sitzplatz-Verkaufs" auf Hin- und Rückfluegen, das Verbot von Fracht- und Postdiensten und die Forderung einer Mindestaufenthaltsdauer aufzuerlegen. Im Anschluß an dieses Schreiben vom 24. Juni 1994 haben Ende Juni und während der ersten Julihälfte 1994 in Brüssel weitere Sitzungen zwischen den griechischen Behörden und der Kommission stattgefunden. Im Laufe dieser Sitzungen haben die griechischen Behörden erläutert, daß sie unter "Betriebsführung" die gesamte Geschäftsführung des Unternehmens verstehen, die normalerweise nicht unter die Zuständigkeit der Aktionäre des Unternehmens fällt. Sie haben ferner zugesagt, daß die Zahlung der Kapitalerhöhungen an die OA, die für Januar 1996 und Januar 1997 vorgesehen ist, um vier Wochen verschoben wird, falls die Kommission den Bericht, der ihr vier Wochen vor der Zahlung unterbreitet werden wird, einem einvernehmlich ausgewählten unabhängigen Gutachter vorlegen würde. Ferner sind die Beschränkungen erörtert worden, die der OA innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums auferlegt werden könnten, sowie die Frage des Benennungsmonopols, das die nationale griechische Luftfahrtgesellschaft noch auf den Verbindungen zu Drittländern und zu den griechischen Inseln innehat, die nicht unter das dritte Maßnahmenpaket fallen. Mit Schreiben vom 13. Juli 1994 hat die griechische Regierung zusätzlich die folgenden Zusagen gemacht: - sie akzeptiert das Prinzip, nach dem andere griechische Unternehmen als die OA Strecken zwischen Griechenland und Drittländern bedienen dürfen. Die Unternehmen werden folgliche auschließlich aufgrund der vom Antragsteller angebotenen Leistungen benannt; - sie wird dafür Sorge tragen, daß während der Laufzeit des Umstrukturierungsplans (1994 bis einschließlich 1997) die Erhöhung der Zahl der von der OA innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums angebotenen Sitzplätze dem vorgesehenen Wachstum dieses Marktes entspricht. Bei der Festlegung der Kapazitätserhöhung wird ein Zeitraum von zwölf Monaten, der im April 1994 endet, zugrunde gelegt; - die dafür sorgen, daß sich die OA auf den Linienfluegen Athen-Stockholm und Athen-London nicht als Preisführer ( "price leader") verhält; - die griechischen Inseln bleiben bis zum 1. Juli 1998 von der Anwendung des dritten Maßnahmenpakets im Bereich der Liberalisierung des Luftverkehrs ausgenommen. Was die Regelung für die Bodenabfertigung auf den griechischen Flughäfen angeht, hat Griechenland wissen lassen, daß diesbezueglich keine Änderung vorgesehen ist. RECHTLICHE WÜRDIGUNG VI Gemäß Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages und Artikel 61 Absatzes 1 des EWR-Abkommens (nachstehend Abkommen genannt) sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem gemeinsamen Markt bzw. mit diesem Abkommen unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten bzw. Vertragsparteien beeinträchtigen. Der Vertrag von Rom und das Abkommen sind grundsätzlich neutral gegenüber der Eigentumsordnung in den Mitgliedstaaten; öffentliche und private Unternehmen sind grundsätzlich gleich (Artikel 222 des Vertrages und Artikel 125 des Abkommens). Die Kommission darf also öffentliche Körperschaften weder bevorzugen noch benachteiligen; dies gilt in besonderem Masse, wenn sie einen Vorgang vor dem Hintergrund der oben zitierten Bestimmungen des Artikels 92 des Vertrages bzw. des Artikels 61 des Abkommens prüft. Sie muß folglich von Fall zu Fall ermitteln, ob es sich bei einer Transaktion zwischen einem Mitgliedstaat und einem öffentlichen Unternehmen um eine normale kommerzielle Transaktion oder ob es sich um eine Beihilfe handelt bzw. ob Beihilfeelemente im Spiel sind. Die Frage, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt, hat die Kommission auf der Grundlage des sogenannten marktwirtschaftlichen Kapitalanleger-Prinzips zu bewerten. Eine staatliche Beihilfe liegt demnach nicht vor, wenn Kapital unter solchen Umständen zugeführt wird, die für einen privaten Kapitalanleger unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen annehmbar wären (4). Nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften muß es sich bei dem Verhalten eines privaten Investors, mit dem die Intervention des öffentlichen Investors zu vergleichen ist, wenigstens um das Verhalten einer privaten Holding oder einer privaten Unternehmensgruppe handeln, die eine globale oder sektorale Strukturpolitik verfolgt und sich von längerfristigen Rentabilitätsaussichten leiten lässt (5). Im vorliegenden Fall sind vier Transaktionen oder Vorgänge zu unterscheiden: die Darlehensbürgschaften, die Streichung von Schulden, die Umwandlung von Schulden in Kapital und die Kapitalzufuhr in drei Tranchen. Was zunächst die Darlehensbürgschaften anbelangt, so hat die Kommission die Mitgliedstaaten in ihrem Schreiben vom 5. April 1989 von Kriterien unterrichtet, die sie bei der Prüfung von staatlichen Bürgschaften anlegen will (6). "Sämtliche Bürgschaften, die entweder vom Staat unmittelbar oder durch bevollmächtigte Finanzeinrichtungen gewährt werden, werden von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag erfasst. Jeder einzelne Fall der Erteilung einer staatlichen Bürgschaft, sei es in Anwendung einer bestehenden allgemienen Bürgschaftsregelung oder als Einzelmaßnahme, ist gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag anzumelden." Demnach fallen Darlehensbürgschaften, die der OA bisher gewährt worden sind, als Beihilfen unter Artikel 92 Absatz 1 des Vertrages. Das gleiche gilt für die neuen Darlehensbürgschaften, die der griechische Staat der OA vor 1988 und in Höhe von 378 Millionen US-Dol

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.