Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/391 der Kommission vom 20. September 2019 über die Maßnahme SA.34402-2015/C (ex 2015/NN) Deutschlands zugunsten der Hochschul-Informations-System GmbH (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6836) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D0391. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

grund 91 des Einleitungsbeschlusses). Diese Schlussfolgerung wird durch eine Reihe von Stellungnahmen (u. a. Deutschlands) zum Einleitungsbeschluss bestätigt, in denen vorgebracht wird, dass irgendwann in den vergangenen ein bis drei Jahrzehnten zumindest für Teilbereiche der Softwaredienste für Hochschulen in Deutschland ein relevanter Markt entstanden ist (siehe Erwägungsgründe 38 und 65). 5.2.2.   Keine wesentliche Änderung der Maßnahmen (148) Sollten die Maßnahmen tatsächlich im Zeitraum 1976 bis 2013 staatliche Beihilfen geworden sein, ist zu prüfen, ob sie eine wesentliche Veränderung erfahren haben, die ihren Kern betroffen hat, sodass sie zu neuen Beihilfen wurden. (149) Gemäß dem Urteil in der Rechtssache Regierung von Gibraltar/Kommission sollte nicht jede Änderung bestehender Beihilfen als Umwandlung bestehender Beihilfen in neue Beihilfen betrachtet werden. Dem Urteil zufolge „wird die ursprüngliche Regelung durch die Änderung nur dann in eine neue Beihilferegelung umgewandelt, wenn die Änderung sie in ihrem Kern betrifft“ (87). Änderungen einer Regelung sind wesentlich, wenn ein Hauptaspekt wie die Art der Finanzierung, die Finanzierungsquelle, die Rechtsgrundlage, das angestrebte Ziel oder die Begünstigten sich geändert haben (88). (150) Die Kommission stellt fest, dass ihre Zweifel hinsichtlich der Frage ob zwischen 1976 und 2013 wesentliche Änderungen an der HIS-Förderung vorgenommen wurden (siehe Erwägungsgründe 90, 92 und 93 des Einleitungsbeschlusses), ausgeräumt sind. Die Art der Maßnahmen, die Finanzierungsquelle, die Rechtsgrundlage, die Ziele der Förderung und der Kreis der Begünstigten haben sich seit der Einführung der Maßnahmen aus den nachstehenden Gründen nicht geändert. 5.2.2.1.   Art der Finanzierung (151) Der Gerichtshof hat in seinem Urteil Namur-Les Assurances du Crédit SA folgende Klarstellung vorgenommen: „Ergibt sich die Beihilfe aus früheren, nicht geänderten Rechtsvorschriften, so kann ... die Frage, ob eine neue Beihilfe oder die Umgestaltung einer bestehenden Beihilfe vorliegt, nicht danach beurteilt werden, welche Bedeutung die Beihilfe für das Unternehmen im Lauf des Bestehens jeweils hatte und wie hoch sie insbesondere jeweils war“ (89). Die Kommission stellt fest, dass eine Erhöhung der Fördersumme, wie aus mehreren Kommissionsbeschlüssen zu Rundfunkanstalten (90) hervorgeht, nicht die Beihilfe in ihrem Kern betrifft, wenn sie mit einer Erhöhung der entsprechenden Kosten für die gleiche Tätigkeit korrespondiert. (152) Deutschland bekräftigt, dass der Betrag der direkten staatlichen Förderung nominal kaum gestiegen sei (von 2 527 000 DM im Jahr 1976 auf 6 981 000 DM im Jahr 2001 bzw. 4 230 000 EUR im Jahr 2013), und dass die betragsmäßigen Abweichungen im Wesen der Fehlbedarfsfinanzierung begründet seien, die steigenden Studentenzahlen wiederspiegelten und auch inflationsbedingt seien. (153) Die Kommission ist der Auffassung, dass sich die Art der Finanzierung nicht wesentlich geändert hat. Erstens blieb die Form der Finanzierung unverändert: direkte Zuschüsse und Befreiungen von der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Zweitens hat sich der Umfang der Finanzierung durch direkte Zuschüsse nicht wesentlich geändert. Insgesamt stiegen die direkten Zuschüsse zwischen 1976 und 2013 um etwa das 2,9fache. Die Zahl der Studierenden stieg während desselben Zeitraums deutlich stärker. 1976/77 gab es in Deutschland 872 125 Studierende (91); 2013/2014 war diese Zahl dreimal so hoch: 2 616 881 (92). Die Preise waren in Deutschland 2013 2,3-mal so hoch wie 1976 (93). Auf der Grundlage dieser Informationen stellt die Kommission fest, dass die Art und die Höhe der Finanzierung sich nicht wesentlich geändert haben, da die Zahl der Studierenden wesentlich stärker stieg als der Umfang der Direktzuschüsse für die Tätigkeiten der HIS GmbH, wobei auch die Inflationsrate in Deutschland zwischen 1976 und 2014 berücksichtigt wurde. (154) Die Höhe der „Finanzierung“ durch die Steuerbefreiungen änderte sich nicht wesentlich, da die Steuerlast der HIS GmbH, wie Deutschland in einer Stellungnahme 2016 angibt (siehe Erwägungsgrund 79), nach dem Körperschaftsteuergesetz und nach dem Gewerbesteuergesetz gleich null gewesen wäre, wenn die HIS GmbH diese Steuern hätte entrichten müssen. 5.2.2.2.   Finanzierungsquelle und Art der Finanzierung, Rechtsgrundlage (155) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Quelle, die Art und die Rechtsgrundlage der Finanzierung mittels direkten Zuschüssen während des gesamten Zeitraums gleich geblieben sind: Die Mittel stammten aus dem Haushalt des Bundes und den Länderhaushalten. Der Anstieg des Kofinanzierungsanteils der Hochschulen an der Gesamtfinanzierung (von 35,7 % auf 74,1 %) stellt aus den nachstehenden Gründen keine wesentliche Änderung der Finanzierung dar. Erstens blieb der Umfang der „staatlichen“ Finanzierung, genauer gesagt der Anteil staatlicher Beihilfen, wie im vorhergehenden Abschnitt erläutert, nominal gleich. Zweitens sah die Rechtsgrundlage ab 1976 vor, dass die Finanzierung bei Bedarf durch Einnahmen ergänzt werden konnte. Daher stimmt die Kommission nicht mit der Beschwerdeführerin darin überein, dass die Finanzierungsart sich ständig geändert habe. Die relevante Passage der Satzung blieb über die Jahre unverändert: „Die Gesellschafter stellen der Gesellschaft die zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben erforderlichen Mittel — soweit keine eigenen Einnahmen entstehen — … zur Verfügung“ (94). Außerdem erlaubt der Gerichtshof in der Rechtssache Namur-Les Assurances du Crédit SA (siehe Erwägungsgrund 151) derartige Änderungen einer Regelung, solange die Bestimmungen, in denen die Beihilfe vorgesehen ist, unverändert bleiben. (156) Die Kommission stimmt der Beschwerdeführerin nicht darin zu, dass sich die Art der Finanzierung geändert habe, da es sich um eine Serie von Zuschüssen in unterschiedlicher Höhe gehandelt habe (siehe Erwägungsgrund 51). Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die direkten Zuschüsse eine bestehende Beihilferegelung darstellten und keine Serie einzelner jährlicher Direktzuschüsse waren. Nach Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/1589 bezeichnet der Ausdruck „‚Beihilferegelung‘ eine Regelung, wonach Unternehmen, die in der Regelung n einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, beziehungsweise eine Regelung, wonach einem oder mehreren Unternehmen nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebundene Beihilfen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe gewährt werden können“ [Hervorhebung hinzugefügt]. (157) Die Kommission ist aufgrund der Merkmale der direkten Finanzierung und der steuerlichen Maßnahmen zugunsten der HIS GmbH der Auffassung, dass es sich um eine Beihilferegelung handelt, weil die Rechtsgrundlage eine „Regelung, wonach einem ... Unternehmen nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebundene Beihilfen für unbestimmte Zeit und ... in unbestimmter Höhe gewährt werden“ konnten, darstellte. Für die Gewährung waren keine weiteren Durchführungsbestimmungen erforderlich. (158) Auf dieser Grundlage kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die jährlichen Direktzuschüsse de facto eine bestehende Beihilferegelung darstellten und dass die Höhe, die Art und die Quelle der Finanzierung keine wesentliche Änderung im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung (Regierung von Gibraltar/Kommission, Namur-Les Assurances du Crédit) und der Entscheidung C(2008) 725 endgültig der Kommission vom 27. Februar 2008 in der Beihilfesache SA.21395 E8/2006 (ex CP 110/2004 und CP 126/2004) — Belgien, Finanzierung der öffentlichen Rundfunkanstalt VRT, darstellte. (159) Da die Rechtsgrundlage in der Satzung während des gesamten Zeitraums unverändert blieb (siehe Erwägungsgrund 155), ist die Kommission der Auffassung, dass die Rechtsgrundlage für die direkten Zuschüsse nicht wesentlich geändert wurde. (160) Nach Auffassung der Kommission gab es keine wesentliche Änderung der Rechtsgrundlage für die Steuervergünstigungen. Erstens blieb auch die Formulierung, mit der die Gemeinnützigkeit in der Satzung festgelegt wurde, im Laufe der Jahre unverändert: „Die Gesellschaft dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken“ im Sinne der Steuervorschriften für gemeinnützige Zwecke (95). (161) Zweitens änderten sich die den Befreiungen zugrunde liegenden Rechtsvorschriften seit der Gründung der HIS GmbH am 1. Januar 1976 nicht bzw. nicht wesentlich (96). Rechtsgrundlage der Befreiungen waren das Körperschaftsteuergesetz, das Gewerbesteuergesetz und die Abgabenordnung. Nach Angaben Deutschlands nehmen die in Rede stehenden Steuerbefreiungen (§ 5 Körperschaftsteuergesetz und § 3 Gewerbesteuergesetz) auf §§ 51 ff. Abgabenordnung Bezug (siehe Erwägungsgrund 78 und die Fußnoten 46, 47 und 48). In § 52 Abgabenordnung werden zwei Tätigkeiten genannt, die nach der Verordnung als gemeinnützig gelten: die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Absatz 1) und die Förderung der allgemeinen und beruflichen Bildung (§ 52 Absatz 7). So ergeben sich in der aktuellen Fassung der anwendbaren Rechtsvorschriften die in Rede stehenden Steuerbefreiungen aus § 5 Körperschaftsteuergesetz und § 3 Gewerbesteuergesetz in Verbindung mit § 52 Abgabenordnung. (162) Bezüglich der Frage, ob und in welcher Form die geltenden Steuergesetze zum Zeitpunkt der Gründung der HIS GmbH in Kraft waren, ist die Kommission zu folgendem Ergebnis gelangt: Das Körperschaftsteuergesetz enthielt 1976 bereits die Befreiung von der Körperschaftsteuer für gemeinnützige Organisationen. Nach § 4 Absatz 1 Nummer 6 (97) der Fassung vom 24. Mai 1965 sind „Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen,“ von der Körperschaftsteuer befreit. Dies ist fast derselbe Wortlaut wie in der geltenden Satzung (siehe Fußnote 46). (163) Das Gewerbesteuergesetz enthielt 2013 eine nahezu gleichlautende Befreiung wie in § 3 Absatz 6 seiner Fassung vom 25. Mai 1965 (98). Folglich waren die Befreiungen bereits in Kraft, als die HIS GmbH gegründet wurde. (164) Die erste Fassung der Abgabenordnung wurde am 23. März 1976, also etwa drei Monate nach der Gründung der HIS GmbH, verabschiedet. Dies muss der Grund dafür sein, dass in der Satzung der HIS GmbH von 1976-1977 auf einen „Vorgänger“ der Abgabenordnung, die Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953, verwiesen wird. (165) Mit der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dezember 1953 werden die §§ 17 bis 19 des „Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934“ durchgeführt (99). In diesem Gesetz aus dem Jahr 1934 werden in § 17 ausdrücklich „Wissenschaft“ und „Erziehung“ als förderfähige gemeinnützige Tätigkeit bezeichnet (100). So sah das Gesetz von 1934 in Verbindung mit der Gemeinnützigkeitsverordnung von 1953 bis zum Inkrafttreten der Abgabenordnung eine Steuerbefreiung für Einrichtungen vor, die gemeinnützige Tätigkeiten wie die Förderung von Bildung ausüben (101). (166) Angesichts dieser ununterbrochenen Kette von Gesetzen und Vorschriften, die sich ausdrücklich auf die in Rede stehenden Steuerbefreiungen beziehen, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Rechtsgrundlage im Sinne der Entscheidung C(2008)725 endgültig der Kommission in der Beihilfesache SA.21395 E 8/2006 (ex CP 110/2004 und CP 126/2004) — Belgien — Finanzierung der öffentlichen Rundfunkanstalt VRT, und des Urteils in der Rechtssache Regierung von Gibraltar/Kommission gleich geblieben ist. 5.2.2.3.   Ziele der staatlichen Förderung und der geförderten Produkte/Dienstleistungen (167) Die Kommission ist der Auffassung, dass auch die Tätigkeiten der HIS GmbH gleich geblieben sind. In Erwägungsgrund 82 des Einleitungsbeschlusses stellte sie fest, dass sich der Zweck der staatlichen Förderung, die Unterstützung der Hochschulen, insbesondere auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung und Informationstechnologie, nicht geändert habe. Deutschlands Standpunkt, die durch die staatliche Förderung geförderten Tätigkeiten der HIS GmbH seien vierzig Jahre lang identisch geblieben, wurde durch die Stellungnahmen bestätigt (siehe Rundnummer 36 dieser Entscheidung). (168) Die Kommission stellt fest, dass sich die Formulierungen bezüglich des Gesellschaftszwecks in der Satzung zwischen 1976/1977 und späteren Jahren unterschieden, aber es sich dabei um rein sprachliche Unterschiede handelte. 1976/1977 wurde der Gesellschaftszweck der HIS GmbH wie folgt ausgedrückt: „a) die Entwicklung und Weiterentwicklung von Informationssystemen zur Schaffung von Entscheidungsgrundlagen im Hochschulwesen und von Verfahren zur Rationalisierung in den Hochschulen, und b) die beratende Mitwirkung bei der Einführung und Anwendung der Informationssysteme.“ In späteren Jahren wurde die Formulierung leicht geändert: „Zweck der Gesellschaft ist die Unterstützung der Hochschulen und der zuständigen Verwaltungen in ihrem Bemühen um eine rationelle und wirtschaftliche Erfüllung der Hochschulaufgaben durch a) Entwicklung von Verfahren zur Rationalisierung der Hochschulverwaltung sowie Mitwirkung bei deren Einführung und Anwendung; ... d) Bereitstellung von Informationen und Organisation von Informationsaustausch.“ Nach Auffassung der Kommission sind beide Formulierungen weit gefasst, aber sie stellen auf die Verarbeitung elektronischer Daten ab. Das satzungsmäßige Mandat musste weit genug gefasst sein, um die Anpassung der Leistungen an die veränderten technischen Anforderungen zu ermöglichen. Gleichzeitig war die Formulierung nicht zu weit gefasst, da die Aufgabe der „Entwicklung von Verfahren zur Rationalisierung der Hochschulverwaltung sowie Mitwirkung bei deren Einführung und Anwendung“ nicht so interpretiert werden kann, als ob die HIS GmbH andere Tätigkeiten als die Bereitstellung von EDV-/IT-Produkten und -Dienstleistungen ausüben dürfte. (169) Hinsichtlich der Produkte und Dienstleistungen der HIS GmbH im Laufe der Jahre sind die von Deutschland im Zuge des förmlichen Prüfverfahrens vorgelegte Produktübersicht (siehe Erwägungsgrund 94) und die Tatsache, dass die frühen Versionen einiger Produkte bereits 1976 angeboten wurden, nach Auffassung der Kommission ein hinreichender Nachweis dafür, dass die HIS GmbH im Laufe der Jahre eine kontinuierliche Produktpalette anbot. (170) Daher gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass sich die durch öffentliche Mittel geförderten Tätigkeiten der HIS GmbH im Bezugszeitraum nicht wesentlich geändert haben. 5.2.3.   Schlussfolgerungen bezüglich der staatlichen Förderung zugunsten der HIS GmbH zwischen 1976 und 2013 (171) Die von Deutschland zwischen 1976 und 2013 zugunsten der HIS GmbH durchgeführten Maßnahmen stellten, soweit es sich um staatliche Beihilfen handelte, bestehende Beihilfen nach Artikel 1 Buchstabe b Ziffer v der Verordnung (EU) 2015/1589 dar. (172) Da die Prüfung etwaiger ab 2014 zugunsten der HIS eG durchgeführter Maßnahmen vom Anwendungsbereich des Einleitungsbeschlusses ausgenommen wurde (Erwägungsgrund 16 des Einleitungsbeschlusses), werden diese Maßnahmen im Rahmen des vorliegenden Beschlusses nicht geprüft. 6.   SCHLUSSFOLGERUNG (173) Die Kommission stellt deshalb fest, dass die im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifel ausgeräumt wurden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die von Deutschland zwischen 1976 und 2013 zugunsten der Hochschul-Informations-System GmbH durchgeführten Maßnahmen stellten, soweit es sich um staatliche Beihilfen handelte, bestehende Beihilfen nach Artikel 1 Buchstabe b Ziffer v der Verordnung (EU) 2015/1589 dar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 20. September 2019 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 85 vom 4.3.2016, S. 6. (2)   ABl. C 85 vom 4.3.2016, S. 6. (3)  Die Gesellschafterstruktur der HIS GmbH und die Finanzierungsstruktur entsprachen der geteilten Finanzierung der Hochschulen in Deutschland: Nach Artikel 30 des Grundgesetzes ist die Erfüllung der staatlichen Aufgaben in Bildung und Wissenschaft grundsätzlich Sache der Länder; der Bund finanziert Hochschulen nur in bestimmten Fällen. (4)  Am 28. Januar 2014 wurde die HIS GmbH in eine Genossenschaft (HIS eG) umgewandelt, an der auch die öffentlichen Hochschulen teilnehmen. (5)  Nach § 3 Absatz 1 der Satzung dient die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). (6)  § 2 Absatz 1 der Satzung (2000): „Zweck der Gesellschaft ist die Unterstützung der Hochschulen und der zuständigen Verwaltungen in ihrem Bemühen um eine rationelle und wirtschaftliche Erfüllung der Hochschulaufgaben durch a) Entwicklung von Verfahren zur Rationalisierung der Hochschulverwaltung sowie Mitwirkung bei deren Einführung und Anwendung; b) Untersuchungen und Gutachten zur Schaffung von Entscheidungsgrundlagen; c) Entwicklung von Grundlagen für den Hochschulbau; d) Bereitstellung von Informationen und Organisation von Informationsaustausch. Die Buchstaben a und d stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit Hochschul-IT, Softwareentwicklung und Unterstützung.“ (7)  Das Softwaresystem HISinOne ist ein technisch und funktional integriertes, webbasiertes Hochschulmanagementsystem für alle Verfahren und Strukturen an Hochschulen jeglicher Organisationsart und Größe. Es wurde als IT-Lösung für das strategische Management von Hochschulen konzipiert und durch integrierte Referenzmodelle und -verfahren für verschiedene Hochschultypen und länderspezifische Anforderungen in Deutschland vorkonfiguriert. Es hilft den Studierenden bei der Planung ihres Studiums und unterstützt darüber hinaus die Prüfstellen, die Personalverwaltung, das Alumni-Büro oder das Studierendensekretariat an den Hochschulen. (8)  Deutschland hat in seiner Erwiderung auf den Einleitungsbeschluss bestätigt, dass kirchliche Hochschulen in diesem Kontext mit öffentlichen Hochschulen gleichgesetzt werden. (9)  Bekanntmachung der Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes vom 24. Mai 1965, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1965 Teil I Nr. 24, ausgegeben am 11. Juni 1965, Nr. 24, I, S. 449. (10)  Bekanntmachung der Neufassung des Gewerbesteuergesetzes vom 25. Mai 1965, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1965 Teil I Nr. 24, ausgegeben am 11. Juni 1965, Nr. 24, I, S. 458. (11)  Der Beschwerdeführerin zufolge variierte die Höhe der der HIS GmbH gewährten direkten Zuschüsse im Laufe der Zeit: 2011 habe sie sich auf rund 9,2 Mio. EUR belaufen, 2010 auf 8,6 Mio. EUR und 2008 auf 8,2 Mio. EUR. Diese Beträge seien der HIS GmbH jedes Jahr durch Bund und Länder ausgezahlt worden. (12)  Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9). Nach Artikel 1 Buchstabe b Ziffer v können Maßnahmen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren, später aufgrund der Entwicklung des Binnenmarktes zu Beihilfen werden. (13)  Siehe Erwägungsgrund 19. (14)  In Erwägungsgrund 38 des Einleitungsbeschlusses wurde das Urteil des Gerichts vom 16. Juli 2014 in der Sache Zweckverband Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg/Kommission, T-309/12, ECLI:EU:T:2014:676‚ Rn. 70 bis 74, angeführt, dem zufolge die Tatsache, dass eine Tätigkeit zum „Binnenbereich“ gehört, nicht ausschließt, dass es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit handelt. In diesem Urteil hat das Gericht festgestellt, dass sich die Frage, ob der Staat unmittelbar durch eine Stelle tätig wird, die zur staatlichen Verwaltung gehört, oder durch eine andere besondere Einrichtung, nicht auf die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf diese Tätigkeit auswirkt. Das Gericht urteilte ferner, dass eine solche Stelle eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, sofern die jeweilige Tätigkeit grundsätzlich auf einem offenen Markt ausgeübt werden kann, d. h., sofern der Markt nicht durch eine gesetzliche Regelung in dem betreffenden Mitgliedstaat vollständig für den Wettbewerb verschlossen ist. (15)  Erwägungsgrund 29 des Einleitungsbeschlusses, in dem das Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2012‚ Compass-Datenbank/Österreich, C-138/11, ECLI:EU:C:2012:449, Rn. 41, zitiert wird. (16)  Erwägungsgrund 28 des Einleitungsbeschlusses, in dem das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 1994‚ SAT Fluggesellschaft mbH/Eurocontrol, C-364/92, ECLI:EU:C:1994:7, Rn. 30, zitiert wird. (17)  Erwägungsgrund 29 des Einleitungsbeschlusses, in dem das Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2012‚ Compass-Datenbank/Österreich, C-138/11, ECLI:EU:C:2012:449, Rn. 40-41, zitiert wird. (18)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003‚ Altmark Trans GmbH, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415, Rn. 89-90. (19)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1). (20)  Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1). (21)  Siehe Fußnote 7. (22)  Urteil des Gerichtshofs vom 5. Dezember 1989‚ Kommission/Italien, C-3/88, ECLI:EU:C:1989:606, Rn. 13. (23)  Siehe Erwägungsgrund 29 des Einleitungsbeschlusses. (24)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2012‚ Compass-Datenbank/Österreich, C-138/11, ECLI:EU:C:2012:449, Rn. 41. (25)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juli 2014, Zweckverband Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg/Kommission, T-309/12, ECLI:EU:T:2014:676. Rn. 71. (26)  Urteil des Gerichts vom 26. November 2015‚ Spanien/Kommission, T-461/13, ECLI:EU:T:2015:891. (27)  Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2002, Aéroport de Paris/Kommission, C-82/01 P, ECLI:EU:C:2002:617. Rn. 79. (28)  Entscheidung C(2013) 2361 endgültig der Kommission vom 2. Mai 2013, SA.25745 (2013/NN) (ex CP 11/2008) — Deutschland — Nationale Website für Versteigerungen bei Insolvenzverfahren (ZVG Portal) (ABl. C 167 vom 13.6.2013, S. 1) http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/247954/247954_1433360_92_2.pdf (29)  Entscheidung C(2009) 211 endgültig der Kommission vom 28. Januar 2009, SA.26572 (N 467/08) — Portugal — AWARE-P programme (ABl. C 106 vom 8.5.2009, S. 21). http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/227527/227527_946839_29_1.pdf (30)  Urteil des Gerichts vom 28. September 2017‚ Aanbestedingskalender u. a./Kommission, T-138/15, ECLI:EU:T:2017:675. (31)  Siehe auch Mitteilung der Kommission vom 20.11.2007 (COM (2007)725 final, S. 4): „in erster Linie [hat] der Staat auf der jeweils zuständigen Ebene über Wesen und Umfang einer Dienstleistung von allgemeinen Interesse zu entscheiden .... Der Staat kann beschließen, die Dienstleistungen selbst zu erbringen, oder er kann diese Aufgabe anderen Einrichtungen, gleich, ob öffentlicher oder privater Natur oder mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht, übertragen.“ (32)  Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2010, Mehiläinen Oy, C-2015/09, ECL

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.