Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/391 der Kommission vom 20. September 2019 über die Maßnahme SA.34402-2015/C (ex 2015/NN) Deutschlands zugunsten der Hochschul-Informations-System GmbH (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6836) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D0391. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

I:EU:C:2010:807, Rn. 31; Urteil des Gerichtshofs vom 9. Juni 2009, Kommission/Deutschland, C-480/06, ECLI:EU:C:2009:357, Rn. 45. (33)  Urteil des Gerichts vom 16. Juli 2014, Zweckverband Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz, im Saarland, im Rheingau-Taunus-Kreis und im Landkreis Limburg-Weilburg/Kommission, T-309/12, ECLI:EU:T:2014:676, Rn. 70. (34)  Mitteilung der Kommission — Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1). (35)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 4). (36)  Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz: „Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen“. (37)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2012‚ Compass-Datenbank/Österreich, C-138/11, ECLI:EU:C:2012:449, Rn. 38, 40. (38)  Siehe Erwägungsgründe 29, 30, 31 und 32 des Einleitungsbeschlusses, in denen auf die Randnummern 40 und 41 des Urteils des Gerichtshofs vom 12. Juli 2012‚ Compass-Datenbank/Österreich, C-138/11, ECLI:EU:C:2012:449, Bezug genommen wird. (39)  Siehe Erwägungsgrund 37. (40)  Hinsichtlich der Stellungnahmen der beiden italienischen Unternehmen, die die Beschwerdeführerin unterstützen, macht die Bundesregierung geltend, dass sie zum Teil auf einem erheblichen Missverständnis in Bezug auf den Sachverhalt beruhten (z. B. hinsichtlich der Frage, ob die HIS weiterhin staatliche Unterstützung erhält und ob ihre Produktpalette auch nicht-hochschulspezifische Software umfasst), und zum Teil auf den italienischen Markt abstellten. Aus diesem Grund hält die Bundesregierung die Relevanz dieser Stellungnahmen für begrenzt. (41)  Urteil des Gerichtshofs vom 5. Dezember 1989‚ Kommission/Italien, C-3/88, ECLI:EU:C:1989:606. In Rundnummer 13 des Urteils wird in Bezug auf die Bereitstellung von Software für die öffentliche Verwaltung festgestellt, dass „Planung, Software und Verwaltung von Datenverarbeitungssystemen … technischer Natur [sind] und … deshalb nicht zur Ausübung öffentlicher Gewalt [gehören]“. (42)  Urteil des Gerichtshofs vom 5. Dezember 1989‚ Kommission/Italien, C-3/88, ECLI:EU:C:1989:606, Rn. 11 und 13. (43)  FEI-Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation, Nummer 20: „Wird eine Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur sowohl für wirtschaftliche als auch für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt, fällt die staatliche Finanzierung nur dann unter die Beihilfevorschriften, wenn sie Kosten deckt, die mit den wirtschaftlichen Tätigkeiten verbunden sind. Wenn die Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur fast ausschließlich für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, kann ihre Finanzierung ganz aus dem Anwendungsbereich des Beihilferechts herausfallen, sofern die wirtschaftliche Nutzung eine reine Nebentätigkeit darstellt, die mit dem Betrieb der Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur unmittelbar verbunden und dafür erforderlich ist oder die in untrennbarem Zusammenhang mit der nichtwirtschaftlichen Haupttätigkeit steht, und ihr Umfang begrenzt ist.“ (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1.) (44)  Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1). (45)  In Abschnitt 2.1.2 Nummer 22 des FEI-Unionsrahmens heißt es: „Die Kommission betrachtet die Forschungseinrichtung bzw. die Forschungsinfrastruktur … nicht als Empfängerin staatlicher Beihilfen, wenn sie nur als Vermittlerin auftritt und den Gesamtbetrag der öffentlichen Finanzierung und die durch eine solche Finanzierung möglicherweise erlangten Vorteile an die Endempfänger weitergibt.“ (46)  § 5 Absatz 1 Nummer 9 Körperschaftsteuergesetz: „Von der Körperschaftsteuer sind befreit … Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung).“ (47)  § 3 Absatz 1 Nummer 6 Gewerbesteuergesetz: „Von der Gewerbesteuer sind befreit … Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 der Abgabenordnung).“ (48)  Abgabenordnung (1977), Bundesgesetzblatt Jahrgang 1976 Teil I Nr. 29, ausgegeben am 29. vom 23. Juni 1976, S. 613. (49)  § 7 Körperschaftsteuergesetz: „Grundlagen der Besteuerung: (1) Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. (2) Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § 8 Abs. 1.“ § 8 Absatz 1: „Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und dieses Gesetzes. § 8 Absatz 2: „Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 [einschließlich einer GmbH] sind alle Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.“ (50)  § 6 Gewerbesteuergesetz: „Besteuerungsgrundlage: Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag. § 7 Gewerbesteuergesetz: Gewerbeertrag ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu bestimmen ist...“ (51)  Artikel 1 Buchstabe b Ziffer v der Verordnung (EU) 2015/1589: „,bestehende Beihilfen‘ ... Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später aufgrund der Entwicklung des Binnenmarkts zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben ... Werden bestimmte Maßnahmen im Anschluss an die Liberalisierung einer Tätigkeit durch Rechtsvorschriften der Union zu Beihilfen, so gelten derartige Maßnahmen nach dem für die Liberalisierung festgelegten Termin nicht als bestehende Beihilfen“. (52)  Urteil des Gerichts vom 30. April 2002, Regierung von Gibraltar/Kommission, T-195/01 und T-207/01, ECLI:EU:T:2002:111, Rn. 111. (53)  Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2000, Alzetta/Kommission, T-298/97, ECLI:EU:T:2000:151, Rn. 148. (54)  Artikel 108 Absatz 1 AEUV: „Die Kommission überprüft fortlaufend in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die in diesen bestehenden Beihilferegelungen. Sie schlägt ihnen die zweckdienlichen Maßnahmen vor, welche die fortschreitende Entwicklung und das Funktionieren des Binnenmarkts erfordern.“ (55)  Artikel 22 der Verordnung (EU) 2015/1589: Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen: Gelangt die Kommission aufgrund der von dem betreffenden Mitgliedstaat nach Artikel 21 übermittelten Auskünfte zu dem Schluss, dass die bestehende Beihilferegelung mit dem Binnenmarkt nicht oder nicht mehr vereinbar ist, so schlägt sie dem betreffenden Mitgliedstaat zweckdienliche Maßnahmen vor. Der Vorschlag kann insbesondere in Folgendem bestehen: a) inhaltliche Änderung der Beihilferegelung oder b) Einführung von Verfahrensvorschriften oder c) Abschaffung der Beihilferegelung.“ (56)  Siehe S. 25 der Beschwerde vom 15. März 2012. (57)  Urteil des Gerichts vom 30. April 2002, Regierung von Gibraltar/Kommission, T-195/01 und T-207/01, ECLI:EU:T:2002:111, Rn. 111. (58)  Urteil des Gerichtshofs vom 9. August 1994, Namur-Les Assurances du Crédit SA, C-44/93, ECLI:EU:C:1994:311, Rn. 28. (59)  Entscheidung C(2007) 1761 endgültig der Kommission vom 24. April 2007 in der Beihilfesache SA.18957 (E 3/2005 (ex CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004) — Deutschland — Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland (ABl. C 185 vom 8.8.2007, S. 1). http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/198395/198395_678609_35_1.pdf, Erwägungsgrund 206. (60)  Danach ist eine „Beihilferegelung“ eine „Regelung, wonach Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, beziehungsweise eine Regelung, wonach einem oder mehreren Unternehmen nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebundene Beihilfen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe gewährt werden können “ [Hervorhebung hinzugefügt]. (61)  Unter EDV (elektronische Datenverarbeitung) ist die Verarbeitung von Daten durch einen Computer und seine Programme in einem Umfeld elektronischer Kommunikation zu verstehen. Heute wird stattdessen von Informationsdiensten/-systemen oder Managementinformationsdiensten/-systemen gesprochen. Siehe https://whatis.techtarget.com/definition/EDP-electronic-data-processing. (*1)  Für diverse Hardware-/Betriebssystemversionen (*2)  Das Produkt HISinOne ist eine integrierte, webbasierte JAVA-Anwendung. Die Produktbereiche des Campusmanagements APP, STU, EXA und ALU werden auf Basis eines Kernsegments bestehend aus den Produktbereichen SYS (Systemmanagement), PSV (Personalisierte Services und Verzeichnisse), COM (Community) und BIA (Business Intelligence) betrieben, welche die Basisfunktionalitäten für den Betrieb von HISinOne beinhalten. (62)  Mehrere Beteiligte vertraten ebenfalls die Auffassung, dass die Tätigkeiten der HIS GmbH keine marktabschottende Wirkung hatten: Es sei unbestritten, dass es zumindest für Teile der Hochschulverwaltungsanwendungen Anbieter seit den 1990er-Jahren gegeben habe und die Hochschulen einen oder mehrere Anbieter frei wählen konnten. Zudem fördere die Quelloffenheit der HIS-Software den Wettbewerb. Ein (durch eine Rückforderung der Förderung bedingtes) Ausscheiden aus dem Markt der HIS GmbH würde den Wettbewerb laut einigen Stellungnahmen eher schwächen. (63)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2000, Pavlov u. a., C-180/98 bis C-184/98, ECLI:EU:C:2000:428, Rn. 74. (64)  Urteil des Gerichtshofs vom 23. April 1991, Höfner und Elser, C-41/90, ECLI:EU:C:1991:161, Rn. 21; Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1962‚ Mannesmann AG/Hohe Behörde der EGKS, C-19/61, ECLI:EU:C:1962:31‚ Rn. 371, und Urteil des Gerichtshofs vom 13. Juli 1962, Klöckner-Werke AG und Hoesch AG/Hohe Behörde der EGKS, C-17/61 und C-20/61‚ ECLI:EU:C:1962:30‚ Rn. 341. (65)  Urteil des Gerichtshofs vom 11. September 2007, Kommission/Deutschland‚ C-318/05, ECLI:EU:C:2007:495, Rn. 68. (66)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2012‚ Compass-Datenbank/Österreich, C-138/11, ECLI:EU:C:2012:449, Rn. 41. (67)  Erwägungsgrund 28 des Einleitungsbeschlusses, in dem das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Januar 1994‚ SAT Fluggesellschaft mbH/Eurocontrol, C-364/92, ECLI:EU:C:1994:7, Rn. 30, zitiert wird. (68)  Erwägungsgründe 28 und 29 des Einleitungsbeschlusses, in denen das Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2012‚ Compass-Datenbank/Österreich, C-138/11, ECLI:EU:C:2012:449, Rn. 41, zitiert werden. (69)  In dem Urteil in der Rechtssache Compass-Datenbank wird auf die gesetzliche Verpflichtung von Unternehmen, die die Dienstleistung (die wohl keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt) in Anspruch nehmen, verwiesen und nicht auf die Verpflichtung des Unternehmens, das die Dienstleistung erbringt, d. h. das die nichtwirtschaftliche Tätigkeit ausübt (Randnummer 40 des Urteils). (70)  Siehe z. B. Urteil des Gerichts vom 28. September 2017‚ Aanbestedingskalender u. a./Kommission, T-138/15, ECLI:EU:T:2017:675, Rn. 38 und Erwägungsgrund 29 der Entscheidung der Kommission in der Beihilfesache ZVD Portal, Entscheidung C(2013) 2361 endgültig der Kommission vom 2. Mai 2013, SA.25745 (2013/NN) (ex CP 11/2008) — Deutschland — Nationale Website für Versteigerungen bei Insolvenzverfahren (ZVG Portal) (ABl. C 167 vom 13.6.2013, S. 1), http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/247954/247954_1433359_91_2.pdf (71)  Deutschland machte geltend, dass es nur über eine GmbH möglich gewesen sei, der verfassungsrechtlichen Unzulässigkeit einer Mischverwaltung zwischen Bund und Ländern Rechnung zu tragen. (72)  Siehe Erwägungsgründe 8, 9 und 11 dieses Beschlusses. (73)  Entrscheidung C(2014) 9548 final der Kommission vom 18. Dezember 2014, SA.34646 (2014/NN) (ex 2012/CP) — Niederlande — E-procurement platform TenderNed (ABl. C 422 vom 8.12.2017, S. 1). Http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/255396/255396_1614207_95_2.pdf und das angefochtene Urteil des Gerichts vom 28. September 2017‚ Aanbestedingskalender u. a./Kommission, T-138/15, ECLI:EU:T:2017:675. (74)  So erklärt die Beschwerdeführerin z. B. in ihrem Schreiben vom 4. April 2016 auf den Seiten 9-10, dass Hochschulen, die über den Funktionsumfang der Standardprozesse hinausgehende, passgenauere IT-Lösungen benötigen, können bei HIS zusätzliche Entwicklungskapazitäten kaufen. Dafür stünden aber auch andere Anbieter zur Verfügung. (75)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 2012‚ Compass-Datenbank/Österreich, C-138/11, ECLI:EU:C:2012:449, Rn. 37. (76)  Urteil des Gerichtshofs vom 27. Juni 2017, Escuelas Pías, C-74/16, ECLI:EU:C:2017:496, Rn. 51. (77)  Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2013. (78)  Im Einleitungsbeschluss wurde die Frage aufgeworfen, ob die steuerlichen Maßnahmen, sollten sie staatliche Beihilfen darstellen, mit dem Binnenmarkt unvereinbare Betriebsbeihilfen wären (siehe Erwägungsgrund 106 des Einleitungsbeschlusses). Die Beschlusspraxis der Kommission hat sich jedoch weiterentwickelt und es wurde festgestellt, dass nach deutschem Recht vorgenommene Körperschaft- und Gewerbesteuerbefreiungen für gemeinnützige Einrichtungen bestehende Beihilfen darstellen. (Siehe Entscheidung C(2015) 7225 endgültig der Kommission vom 26. Oktober 2015, SA.33206 (2015/NN) — Mutmaßliche rechtswidrige staatliche Beihilfen zugunsten des Deutschen Jugendherbergswerks — steuerliche Maßnahmen (ABl. C 387 vom 20.11.2015, S. 1). http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/260436/260436_1698295_80_2.pdf (79)   „,Bestehende Beihilfen‘ ... v) Beihilfen, die als bestehende Beihilfen gelten, weil nachgewiesen werden kann, dass sie zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren und später aufgrund der Entwicklung des Binnenmarkts zu Beihilfen wurden, ohne dass sie eine Änderung durch den betreffenden Mitgliedstaat erfahren haben ... Werden bestimmte Maßnahmen im Anschluss an die Liberalisierung einer Tätigkeit durch Rechtsvorschriften der Union zu Beihilfen, so gelten derartige Maßnahmen nach dem für die Liberalisierung festgelegten Termin nicht als bestehende Beihilfen.“ (80)  Urteil des Gerichts vom 15. Juni 2000, Alzetta/Kommission, T-298/97, ECLI:EU:T:2000:151, Rn. 148. (81)  Siehe Fußnote 54. (82)  Siehe Fußnote 55. (83)  Unter EDV (elektronische Datenverarbeitung) ist die Verarbeitung von Daten durch einen Computer und seine Programme in einem Umfeld elektronischer Kommunikation zu verstehen. Heute wird stattdessen von Informationsdiensten/-systemen oder Managementinformationsdiensten/-systemen gesprochen. Siehe https://whatis.techtarget.com/definition/EDP-electronic-data-processing (84)  Siehe S. 25 der Beschwerde (15. März 2012). (85)  Siehe Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20. November 2013, Anlage 2, S. 6. (86)  Siehe Erwägungsgrund 50. (87)  Urteil des Gerichts vom 30. April 2002, Regierung von Gibraltar/Kommission, T-195/01 und T-207/01, ECLI:EU:T:2002:111, Rn. 111. (88)  Urteil des Gerichtshofs vom 13. Dezember 2018, Südwestrundfunk, C-492/17, ECLI:EU:C:2018:1019, Rn. 54, 66; Entscheidung C(2008) 725 endgültig der Kommission vom 27. Februar 2008, in der Beihilfesache SA.21395 E8/2006 (ex CP 110/2004 und CP 126/2004) — Belgien — Finanzierung der öffentlichen Rundfunkanstalt (ABl. C 143 vom 10.6.2008, S. 7) http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/215958/215958_825339_70_2.pdf, Erwägungsgrund 121. (89)  Urteil des Gerichtshofs vom 9. August 1994, Namur-Les Assurances du Crédit SA, C-44/93, ECLI:EU:C:1994:311, Rn. 28. (90)  Entscheidung C(2007) 1761 endgültig der Kommission vom 24. April 2007 in der Beihilfesache SA.18957 E 3/2005 (ex CP 2/2003, CP 232/2002, CP 43/2003, CP 243/2004 und CP 195/2004) — Deutschland — Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in Deutschland (ABl. C 185 vom 8.8.2007, S. 1), http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/198395/198395_678609_35_1.pdf, Erwägungsgrund 206. (91)  http://www.datenportal.bmbf.de/portal/de/K25.html (92)  http://www.datenportal.bmbf.de/portal/de/K25.html (93)  https://www.inflationtool.com/euro-germany?amount=100&year1=1976&year2=2013 (94)  Siehe § 6 der Satzung aus den Jahren 1976-1977 und 2000. (95)  In der Satzung von 1976-1977 wird auf die einschlägige Rechtsgrundlage in der Gemeinnützigkeitsverordnung von 1953 verwiesen, in der Satzung von 2000 dagegen auf die einschlägigen Bestimmungen der Abgabenordnung von 1977. Wie in den Erwägungsgründen 164 und 165 dieses Beschlusses dargelegt, ist diese Änderung technischer und nicht inhaltlicher Art. (96)  Die HIS GmbH wurde am 1. Januar 1976 vom Bund und von den Ländern übernommen. „HIS wurde am 01.01.1976 in die öffentliche Trägerschaft von Bund und Ländern überführt“. (97)  Bekanntmachung der Neufassung des Körperschaftssteuergesetzes vom 24. Mai 1965. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1965 Teil I Nr. 24, ausgegeben am 11. Juni 1965, S. 449. (98)  Bekanntmachung der Neufassung des Gewerbesteuergesetzes vom 25. Mai 1965 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1965 Teil I Nr. 24, ausgegeben am 11. Juni 1965, S. 458. (99)  Der offizielle Titel dieser Verordnung lautet „Verordnung zur Durchführung der §§ 17 bis 19 des Steueranpassungsgesetzes (Gemeinnützigkeitsverordnung) vom 24. Dezember 1953 “. Siehe https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=//*%5B@attr_id=%27bgbl153s1592.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl153s1592.pdf%27%5D__1564471557452 (100)   „Als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen … Wissenschaft … Erziehung ...“. §17 Absatz 3: Reichsgesetzblatt. Jahrgang 1934 Teil 1, Nummer 115, S. 945. (101)  Ähnliche Argumentation in Entscheidung C(2015) 7225 entgültig der Kommission vom 26. Oktober 2015, SA.33206 (2015/NN) — Mutmaßliche rechtswidrige staatliche Beihilfen zugunsten des Deutschen Jugendherbergswerks — steuerliche Maßnahmen (ABl. C 387 vom 20.11.2015, S. 1). http://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/260436/260436_1698295_80_2.pdf

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.