Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/391 der Kommission vom 20. September 2019 über die Maßnahme SA.34402-2015/C (ex 2015/NN) Deutschlands zugunsten der Hochschul-Informations-System GmbH (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6836) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D0391. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Einleitungsbeschlusses), konzentriert sich die Kommission auf die Prüfung der Maßnahmen in diesem Zeitraum. 5.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV (103) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, sofern sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (104) Voraussetzung für die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ist die Erfüllung sämtlicher nachstehenden Kriterien: a) Sie muss aus staatlichen Mitteln finanziert werden und dem Staat zuzurechnen sein, b) sie muss einem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen, c) dieser Vorteil muss selektiv sein und d) sie muss den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Wenn eines dieser Kriterien nicht erfüllt ist, stellt die Maßnahme keine staatliche Beihilfe dar. 5.1.1.   Beihilfecharakter der direkten Zuschüsse 5.1.1.1.   Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat (105) Bei der Unterstützung für die HIS GmbH handelte es sich zweifellos um staatliche Mittel. Die Maßnahmen wurden vom Bund und von den Ländern bereitgestellt und wurden aus staatlichen Mitteln finanziert, da die Zuschüsse aus Haushaltsmitteln gewährt wurden und die Steuerbefreiungen die Steuereinnahmen des Staates senkten. (106) Da die Entscheidung über die Gewährung der Förderung bei Bund und Ländern lag, war die Maßnahme eindeutig dem Staat zuzurechnen. 5.1.1.2.   Wirtschaftliche Art der von der HIS GmbH erbrachten Leistungen 5.1.1.3.   Leistungen für deutsche öffentliche Hochschulen (107) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV liegt nur dann eine staatliche Beihilfe vor, wenn einem Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird. (108) Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (63). Bei Tätigkeiten, die darin bestehen, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten, handelt es sich um wirtschaftliche Tätigkeiten (64). (109) Deutschland vertritt die Auffassung, die HIS GmbH sei kein Unternehmen gewesen, weil sie keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt und ohne Gewinnerzielungsabsicht gehandelt habe. Der satzungsmäßige Zweck der HIS GmbH habe in der Unterstützung der deutschen staatlichen Hochschulen und ihrer Verwaltungen bestanden, damit diese ihre Aufgaben in Forschung und Lehre rationell und wirtschaftlich erfüllen konnten. Dieser Gesellschaftszweck stand Deutschland zufolge im Einklang mit der Pflicht des Staates, Bildung bereitzustellen, wozu auch die Pflicht gehört, die Hochschulen mit personellen, finanziellen und organisatorischen Mitteln auszustatten. Somit habe die HIS GmbH ihre Leistungen für nichtwirtschaftliche Zwecke erbracht und keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt. (110) Der Gerichtshof hat festgestellt, dass der Staat „durch die Errichtung und Erhaltung eines solchen staatlichen Bildungssystems, das in der Regel aus dem Staatshaushalt und nicht von den Schülern oder ihren Eltern finanziert wird, keine gewinnbringende Tätigkeit aufnehmen wollte, sondern vielmehr auf sozialem, kulturellem und bildungspolitischem Gebiet seine Aufgaben gegenüber seinen Bürgern erfüllte“ (65). (111) Folglich stellen bestimmte von öffentlichen Hochschulen und Forschungseinrichtungen ausgeübte Tätigkeiten nichtwirtschaftliche Tätigkeiten dar und fallen deshalb nicht in den Anwendungsbereich der Beihilfevorschriften. (112) Nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte gelten Tätigkeiten, die untrennbar mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben verbunden sind, als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten (66). (113) Beispiele für solche Tätigkeiten sind, wie im Einleitungsbeschluss (Erwägungsgrund 29) dargelegt, die Erhebung von Unternehmensdaten für öffentliche Zwecke auf der Grundlage einer Meldepflicht der Unternehmen. (114) Die Kommission ist der Auffassung, dass die IT-Leistungen der HIS GmbH für deutsche staatliche Hochschulen den im Compass-Datenbank-Urteil in Rede stehenden Leistungen hinreichend ähnlich sind und aus den nachstehenden Gründen einen wesentlichen Bestandteil der Aufgabe des Staates im deutschen öffentlichen Hochschulbildungssystem darstellen. (115) In der Rechtssache Compass-Datenbank stellte der Gerichtshof in Randnummer 41 fest, dass die betreffende Dienstleistung, die in der Führung der Datenbank und der Offenlegung der betreffenden Daten bestand, „mit der Erfassung dieser Daten untrennbar verbunden“ war, da die Erfassung der Daten ohne die Führung einer Datenbank, in die sie zur Einsichtnahme durch die Öffentlichkeit aufgenommen werden, nutzlos wäre. (116) Im Einleitungsbeschluss wurde unter Verweis auf dieses Urteil und das die SAT-Fluggesellschaft mbH betreffende Urteil erklärt, dass es für den Nachweis der engen Verbindung zwischen der Bereitstellung von Software-Leistungen und der Erfüllung eines öffentlichen Auftrags erforderlich war, dass die Tätigkeiten der HIS GmbH „ihrer Art, ihrem Gegenstand und den für sie geltenden Regeln nach“ (67) mit den diesen Auftrag ausmachenden Aufgaben zusammenhängen (68). (117) Die in Rede stehenden Tätigkeiten der HIS GmbH, insbesondere die Bereitstellung maßgeschneiderter Hochschul-Softwareprodukte und damit verbundener Leistungen, erfüllen die Anforderung, dass sie ihrer Art, ihrem Gegenstand und den für sie geltenden Regeln nach mit der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Staates im Bereich der öffentlichen Hochschulbildung in ähnlicher Weise verbunden sind, wie es in der einschlägigen Rechtsprechung gefordert wird. (118) Erstens hängt die Art der von der HIS GmbH erbrachten Leistungen eng mit der Aufgabe des Staates, öffentliche Hochschulbildung bereitzustellen, zusammen, da Hochschulen nicht ohne effiziente Software verwaltet werden können. Die Bereitstellung der Software-Dienste war daher für die Erfüllung des Bildungsauftrags der Hochschulen erforderlich, d. h. für die Bereitstellung kostenloser öffentlicher Hochschulbildung, die ein ausdrückliches Ziel der Gründung und der Tätigkeiten der HIS GmbH war. (119) Einige Beteiligte bekräftigten in ihren im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens abgegebenen Stellungnahmen auch, dass Produkte und Dienstleistungen der HIS GmbH zur Ausführung wesentlicher Hochschulverwaltungsprozesse verwendet worden seien, dass ihre Funktionsfähigkeit eine Voraussetzung für die allgemeine Funktionsfähigkeit der deutschen staatlichen Hochschulen sei und sie daher für die Erfüllung von deren Bildungsauftrag unerlässlich seien (siehe Erwägungsgründe 35, 36, 37 und 39 des vorliegenden Beschlusses). (120) Die Bereitstellung dieser Software-Leistungen war nicht nur eine allgemeine Dienstleistung (wie etwa die Vermietung von Immobilien oder die Einholung externer Rechtsberatung), sondern eine Leistung, die auf die besonderen Bedürfnisse der Hochschulen zugeschnitten und angepasst werden musste (siehe Erwägungsgrund 36 und Fußnote 7 des vorliegenden Beschlusses). Somit dürfte die Annahme realistisch sein, dass ohne die Leistungen der HIS GmbH die deutschen staatlichen Hochschulen oder die Länder selbst den Softwareentwicklungsbedarf der Hochschulen hätten decken müssen. Die Gründung und der Betrieb der HIS GmbH waren ein Mittel, um diesen grundlegenden funktionalen Bedarf der deutschen staatlichen Hochschulen durch Bündelung der Erfahrungen und des Fachwissens zu decken. Das von der Beschwerdeführerin angeführte Beispiel von Microsoft (siehe Erwägungsgrund 44 des vorliegenden Beschlusses) steht dieser Annahme nicht entgegen, da Microsoft (vermutlich) Marktpreise für seine Software berechnet und als weltweit tätiger Konzern in einem ganz anderen Verhältnis zu den deutschen staatlichen Hochschulen steht als die HIS GmbH. (121) Zudem muss nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte nicht nachgewiesen werden, dass die HIS GmbH selbst eine öffentliche Aufgabe wahrnahm. In keiner der ähnlich gelagerten Rechtssachen wurde eine solche Anforderung gestellt (69). Relevant ist dagegen, dass mit der Tätigkeit, mit der die Tätigkeiten der HIS GmbH untrennbar verbunden sind, die Aufgabe des Staates im Bereich der öffentlichen Hochschulbildung wahrgenommen wird. (122) Auch die in der einschlägigen Rechtsprechung (70) gestellte Anforderung, dass die Tätigkeit mit der Ausübung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Staates im Bereich der öffentlichen Hochschulbildung „nach den für sie geltenden Vorschriften“ verbunden sein sollte‚ ist erfüllt. Für den gesamten Betrieb der HIS GmbH galten zwar nicht ausdrücklich dieselben Vorschriften und Rechtsakte wie für die Ausübung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit des Bundes und der Länder im Bereich der öffentlichen Hochschulbildung. Die erforderliche Verbindung mit der Erfüllung des öffentlichen Auftrags ergab sich jedoch aus den wichtigsten Elementen der Satzung der HIS GmbH. Die Rechtsform (GmbH) war aus formalrechtlichen Gründen notwendig, da der Bund und die Länder die HIS nicht in einer anderen öffentlichen Rechtsform gründen konnten (71). An den Geschäftstätigkeiten der HIS GmbH und ihrer Verwaltung (72) ist zu erkennen, dass sie als quasi-staatliche Einrichtung geführt wurde und ihre Geschäftstätigkeit in keiner Weise gewinnorientiert war (und sich in dieser Hinsicht nicht wesentlich von den Hochschulen unterschied). Schließlich heißt es in § 2 der Satzung der HIS GmbH: „Zweck der Gesellschaft ist die Unterstützung der Hochschulen und der zuständigen Verwaltungen in ihrem Bemühen um eine rationelle und wirtschaftliche Erfüllung der Hochschulaufgaben“. Daher hält die Kommission die Anforderung, dass die Tätigkeiten der HIS GmbH „nach den für sie geltenden Vorschriften“ mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bzw. einer nichtwirtschaftlichen öffentlichen Aufgabe verbunden sein müssen, im vorliegenden Fall für erfüllt. (123) Der in Rede stehende Fall ist ähnlich gelagert wie die Rechtssache TenderNed (73), in der das Gericht feststellte, dass für die Beantwortung der Frage, ob die Tätigkeiten von TenderNed Teil der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben waren, auch zu klären war, ob die Tätigkeiten ihrer Art, ihrem Gegenstand und den für sie geltenden Regeln nach mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben verbunden waren. (124) In Bezug auf Art und Gegenstand der Tätigkeiten von TenderNed stellte das Gericht fest, dass die Kommission zu Recht der Auffassung sei, dass die Tätigkeiten von TenderNed „Mittel“ darstellten, mit denen die Behörden ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Einhaltung der europäischen und nationalen Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen nachkommen konnten. (125) Das Urteil in der Rechtssache Tender-Ned enthält weitere Hinweise darauf, dass die Bereitstellung von Software/IT durch die HIS GmbH für die deutschen staatlichen Hochschulen nichtwirtschaftlicher Art war. (126) Obwohl es Hinweise darauf gab, dass die in Rede stehende elektronische Auftragsvergabe nur einen Beitrag zur wirksamen Erbringung der mit der Ausübung öffentlicher Aufgabe verbundenen Dienstleistung leistete (siehe Randnummer 90 des Urteils), stellte das Gericht fest, dass die von TenderNed erbrachte Dienstleistung mit der betreffenden öffentlichen Aufgabe untrennbar verbunden war. Ähnlich wie im Urteil in der Rechtssache TenderNed bieten auch im vorliegenden Fall Marktteilnehmer Teile der von der HIS GmbH angebotenen Leistungen an. Laut den Ausführungen des Gerichts im TenderNed-Urteil konnten die Behörden jedoch „den gesamten Prozess der öffentlichen Auftragsvergabe mit den Leistungen von TenderNed am besten durchführen“ (Randnummer 90 des Urteils); „Bestehende kommerzielle Plattformen erfüllten“ nach Auffassung des Gerichts, „in Bezug auf den Preis, objektive Qualitätsmerkmale, die Kontinuität und den Zugang zu den erbrachten Leistungen, nicht die Voraussetzungen für die Verwirklichung der Allgemeinwohlziele der Behörden“ (Randnummer 107 des Urteils). Diese Argumentation kann in vollem Umfang auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Mehreren Beteiligten zufolge bot kein anderer Anbieter von Hochschulsoftware die gesamte Palette der Leistungen der HIS GmbH an. Die Beschwerdeführerin selbst räumt ein, dass private Anbieter nur Teile der im Bereich Hochschulsoftware erforderlichen Leistungen anbieten (74). (127) Abschließend ist festzustellen, dass die Bereitstellung von Hochschulsoftware-/IT-Leistungen für deutsche staatliche Hochschulen mit der Durchführung ihrer nichtwirtschaftlichen Tätigkeit, der Bereitstellung öffentlicher Hochschulbildung, untrennbar verbunden und daher nichtwirtschaftlicher Natur war. 5.1.1.4.   Leistungen für private deutsche und für ausländische Hochschulen (128) Nach der Rechtsprechung kann eine juristische Person in Bezug auf nur einen Teil ihrer Tätigkeiten als Unternehmen anzusehen sein, wenn diese Tätigkeiten als wirtschaftliche Tätigkeiten einzustufen sind (75). (129) Wie oben dargelegt (siehe Erwägungsgrund 72), macht Deutschland geltend, dass die Tätigkeit der HIS GmbH, Software an private deutsche und an ausländische Hochschulen zu verkaufen, aus folgenden Gründen keine staatliche Beihilfe darstellt: a) Sie habe eine „Nebentätigkeit“ im Sinne des FEI-Unionsrahmens dargestellt, b) diese Begünstigten der Tätigkeiten der HIS GmbH seien überwiegend nichtwirtschaftliche Akteure und c) die Rechnungslegung für diese Tätigkeiten der HIS GmbH sei von der für die Bereitstellung von Software für staatliche Hochschulen in Deutschland getrennt erfolgt. (130) Sollte es sich bei diesen Tätigkeiten um wirtschaftliche Tätigkeiten handeln, dann liege ein etwaiges mit diesen Tätigkeiten verbundenes Beihilfeelement unter der in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 festgelegten De-minimis-Obergrenze. (131) Die Kommission stimmt dem Argument, dass diese geringfügigen Verkäufe an private deutsche und an ausländische Hochschulen Nebentätigkeiten darstellten und eine etwaige staatliche Förderung dieser Tätigkeiten deshalb nicht als Beihilfe zu betrachten sei, aus den nachstehenden Gründen nicht zu. (132) Deutschland hat nicht hinreichend nachgewiesen, dass der Begriff der „Nebentätigkeit“ aus dem FEI-Unionsrahmen auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. So hat Deutschland beispielsweise nicht aufgezeigt, dass die geringfügigen Verkäufe eine Tätigkeit darstellten, die im Sinne der Nummer 20 des FEI-Unionsrahmens „mit dem Betrieb der Forschungseinrichtung oder Forschungsinfrastruktur unmittelbar verbunden und dafür erforderlich ist oder die in untrennbarem Zusammenhang mit der nichtwirtschaftlichen Haupttätigkeit steht“ (siehe Erwägungsgrund 72 Buchstabe f und Fußnote 43). (133) Was die Bedeutung der getrennten Rechnungslegung anbelangt, so hat der Gerichtshof zwar festgestellt, dass eine Einrichtung mehrere Tätigkeiten sowohl wirtschaftlicher als auch nichtwirtschaftlicher Art ausüben kann, sofern sie über die verschiedenen erhaltenen Finanzmittel getrennt Buch führt, sodass jede Gefahr einer Quersubventionierung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten mit den öffentlichen Geldern, die sie für ihre nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten erhält, ausgeschlossen ist (76). Anders als im Fall der Escuelas Pías jedoch betraf die öffentliche Förderung im vorliegenden Fall sämtliche Tätigkeiten der HIS GmbH, der die Beihilfen gewährt wurden. Daher ergibt sich aus den separaten Rechnungslegung der HIS GmbH für ihre Verkäufe an private deutsche und an ausländische Hochschulen nicht, dass es sich dabei nicht um wirtschaftliche Tätigkeiten handelt. 5.1.2.   Selektiver Vorteil, Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel in Bezug auf die Zuschüsse (134) Wie in Erwägungsgrund 127 erläutert, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die HIS GmbH bei der Erbringung von Softwareleistungen für deutsche staatliche Hochschulen nicht als Unternehmen tätig war. Hinsichtlich der anderen Kriterien für das Vorliegen staatlicher Beihilfen vertritt die Kommission jedoch die Auffassung, dass die zwischen 1976 und 2013 gewährten direkten Zuschüsse einen selektiven Vorteil für die HIS GmbH hätte darstellen können. Da IT-Leistungen grundsätzlich auch in anderen Mitgliedstaaten oder von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten hätten erbracht werden können, hätten die Maßnahmen, wenn die HIS GmbH als Unternehmen gehandelt hätte, den Wettbewerb so verfälschen können, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten hätte beeinträchtigt werden können. (135) Da die HIS GmbH ein Unternehmen war, das mit den Verkäufen an private deutsche und an ausländische Hochschulen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübte, verschaffte die Maßnahme, die diese Tätigkeiten begünstigte, dem Unternehmen einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil gegenüber anderen Unternehmen, die ähnliche Leistungen ohne diese Begünstigung erbrachten. Zudem musste die HIS GmbH dank der staatlichen Förderung ihres Angebots für staatliche Hochschulen nicht gewinnorientiert arbeiten und konnte deshalb ihre Dienste ausschließlich auf Kostendeckungsbasis anbieten. Da diese Dienstleistungen grundsätzlich auch in anderen Mitgliedstaaten oder von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten hätten erbracht werden können, hätten die Maßnahmen den Wettbewerb so verfälschen können, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten hätte beeinträchtigt werden können. (136) Daher handelte es sich bei den direkten Zuschüssen, die möglicherweise den Verkauf von Software-Leistungen der HIS GmbH an private deutsche und an ausländische Hochschulen begünstigten, um staatliche Beihilfen. 5.1.3.   Beihilfecharakter der Steuerbefreiungen (137) Die Kommission stellt fest, dass die Beschwerdeführerin in der Phase der förmlichen Prüfung kein Argument bezüglich der Steuerbefreiungen vorgebracht hat, die die HIS GmbH bis zum 31. Dezember 2013 erhalten hat. Sie ging in ihrer Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss überhaupt nicht auf die Steuerbefreiungen ein. Argumente zu den Steuerbefreiungen wurden als eigenständiges Element der Beschwerde nur in Bezug auf den Status der HIS nach ihrer Umwandlung im Jahr 2014 vorgebracht (77). Mögliche staatliche Beihilfen zugunsten der HIS eG sind jedoch nicht Gegenstand dieses Beschlusses, da sie nicht in den Anwendungsbereich des Einleitungsbeschlusses fallen. (138) Im Einleitungsbeschluss konnte die Kommission nicht ausschließen, dass der HIS GmbH möglicherweise ein selektiver Vorteil verschafft wurde, weshalb sie darauf hinwies, dass die Beurteilung eines selektiven Vorteils davon abhänge, ob die HIS GmbH ein Unternehmen war oder nicht (siehe Erwägungsgründe 52-53 des Einleitungsbeschlusses). Da die Kommission nicht ausschließen kann, dass die HIS GmbH mit den Verkäufen an private deutsche und an ausländische Hochschulen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat (siehe Erwägungsgrund 133), kann nicht ausgeschlossen werden, dass die in Rede stehenden steuerlichen Maßnahmen selektiv waren. (139) Zudem hätten diese Leistungen grundsätzlich auch in anderen Mitgliedstaaten oder von Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten erbracht werden können, sodass die Maßnahmen den Wettbewerb so hätten verfälschen können, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten hätte beeinträchtigt werden können. Daher stellten die steuerlichen Maßnahmen zugunsten der HIS GmbH möglicherweise staatliche Beihilfen dar. 5.2.   Bestehende Beihilfe (140) Soweit die direkten Zuschüsse für die HIS GmbH zwischen 1976 und 2013 staatliche Beihilfen waren, stellten sie nach Auffassung der Kommission aus den im Folgenden erläuterten Gründen bestehende Beihilfen dar. Falls auch die in Rede stehenden steuerlichen Maßnahmen staatliche Beihilfe darstellten (siehe Erwägungsgrund 139), stellten sie nach Auffassung der Kommission aus den nachstehenden Gründen ebenfalls bestehende Beihilfen (78) dar. (141) Nach Artikel 1 Buchstabe b Ziffer v der Verordnung (EU) 2015/1589 (79) handelt es sich bei Beihilfen um bestehende Beihilfen, wenn nachgewiesen werden kann, dass sie bei ihrer Einführung keine Beihilfe waren, sondern später aufgrund der Entwicklung des Binnenmarkts zu Beihilfen wurden, ohne dass sie durch den betreffenden Mitgliedstaat geändert wurden. (142) Bestehende Beihilfen genießen rechtlichen Schutz, solange die Kommission nicht ihre Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt (80) und zukunftsgerichtete zweckdienliche Maßnahmen angeordnet hat (siehe Artikel 108 Absatz 1 AEUV (81) und Artikel 22 der Verordnung (EU) 2015/1589 (82)). (143) Um festzustellen, dass die in Rede stehenden Maßnahmen (vgl. Erwägungsgrund 13) bestehende Beihilfen im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b Ziffer v Satz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 darstellen, muss zunächst nachgewiesen werden, dass es keinen Markt für die betreffenden Produkte und Dienstleistungen gab, als der Staat begann, Mittel für die HIS GmbH bereitzustellen. (144) In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen prüft die Kommission zunächst, ob es zu Beginn der institutionellen Förderung im Jahr 1976 einen Markt für die elektronische Verarbeitung von Hochschuldaten (Hochschulsoftware) gab. Anschließend untersucht sie, ob etwaige spätere Änderungen den Kern der ursprünglichen Maßnahme betroffen haben könnten. Solche Änderungen könnten sich auf die Art des Vorteils oder die Finanzierungsquelle, den Zweck oder die Rechtsgrundlage der Beihilfe, die Begünstigten oder den Tätigkeitsbereich der Begünstigten beziehen. Sie müssten zur Folge haben, dass die bestehende Beihilfe als Ganzes in eine neue Beihilfe umgewandelt wird. 5.2.1.   1976 gab es keinen Markt für Hochschulsoftware (145) Nach Auffassung der Kommission konnte die Beschwerdeführerin nicht nachweisen, dass es einen Markt für die Produkte der HIS GmbH, genauer gesagt ihre EDV/IT-Produkte und -Dienstleistungen (83) für die Hochschulverwaltung gab, als die betreffenden Maßnahmen, einschließlich der steuerlichen Maßnahmen, 1976 eingeführt wurden. Die große Mehrheit der Hochschulen unterstützte in ihren Stellungnahmen das Argument Deutschlands, dass sich der Markt für Hochschulverwaltungssoftware vor rund zwölf bis 14 Jahren herausgebildet habe und ein solcher Markt frühestens 1993 existiert haben könne. Mehrere Beteiligte erklärten, dass es zwar schon seit geraumer Zeit Anbieter von zumindest Teilen der Hochschulverwaltungsanwendungen gegeben habe, dass aber auch heute noch kein Markt für alle EDV/IT-Produkte und -Dienstleistungen für die Hochschulverwaltung vorhanden sei. Nach ihren Angaben bietet außer der HIS GmbH kein einziges Unternehmen das gesamte Produkt- und Dienstleistungsspektrum der HIS GmbH an (siehe Erwägungsgrund 38). (146) Die Erklärungen der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 — „vor 2000 gab es … nur die Software HIS-GX“ (84) und „... die Entwicklungen der vergangenen sieben [Hervorhebung hinzugefügt] Jahre“ [zeigen], dass die privaten Softwarehäuser in der Lage und auch bereit sind, alle interessierten Hochschulen mit modernen integrierten Campus-Management-Lösungen zu versorgen“ (85) — sowie ihre spekulativen Äußerungen, dass in den 1970er-Jahren Unternehmen im In- und Ausland Hochschulsoftware hätten anbieten können [Hervorhebung hinzugefügt] (86) (siehe S. 4 der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 4. April 2016 und Erwägungsgrund 53) beweisen nach Ansicht der Kommission, dass es 1976 in Deutschland keinen Markt für Hochschulsoftware gab. Daher wurden die Zweifel der Kommission in Bezug auf die Existenz eines solchen Marktes im Jahr 1976 ausgeräumt. (147) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Entwicklungen im Bereich der Hochschulverwaltungs-EDV/IT-Produkte und -Dienstleistungen für das deutsche Hochschulwesen eine Entwicklung des Binnenmarkts im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b Ziffer v der Verfahrensverordnung darstellen (siehe Erwägungs

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.