Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/391 der Kommission vom 20. September 2019 über die Maßnahme SA.34402-2015/C (ex 2015/NN) Deutschlands zugunsten der Hochschul-Informations-System GmbH (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6836) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32020D0391. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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itszeit der Mitarbeiter für einzelne Aufgaben und Projekte in einem separaten internen System erfasst worden sei, d) Personal- und Sachkosten, die den mit einzelnen Aufgaben und Projekten betrauten Mitarbeitern direkt zugeordnet werden konnten, gemäß dem Anteil an Stunden, die der jeweilige Mitarbeiter für die jeweilige Aufgabe oder das jeweilige Projekt aufgewendet hat, aufgeschlüsselt worden seien, e) die Overhead-Kosten proportional auf die einzelnen Aufgaben und Projekte umgelegt worden seien und f) eine eine Nebentätigkeit darstellende wirtschaftliche Nutzung der von der HIS GmbH für die Hochschulen erbrachten Leistungen im Lichte des FEI-Unionsrahmens (43) nicht dazu geführt habe, dass die Finanzierung der Leistungen der HIS GmbH ihren nichtwirtschaftlichen Charakter verliert. (73) Dass die HIS GmbH keine marktverzerrenden Billigpreise angeboten hat (vgl. Erwägungsgrund 17)‚ belegt nach Angaben Deutschlands auch der Umstand, dass sie sich bei wettbewerblichen Ausschreibungen nicht gegenüber kommerziellen Anbietern habe durchsetzen können, obwohl die Preise, zu denen sie ihre Dienstleistungen angeboten hatte, auf die Kostendeckung beschränkt gewesen seien. Nach Angaben der Bundesregierung hat die HIS GmbH seit Aufnahme der Gespräche Deutschlands mit der Kommission über die Tätigkeiten der HIS GmbH im Jahr 2012 nicht mehr an wettbewerblichen Ausschreibungsverfahren für private und ausländische Hochschulen teilgenommen. (74) Selbst wenn alle Tätigkeiten der HIS GmbH im Zusammenhang mit privaten deutschen und mit ausländischen Hochschulen wirtschaftlicher Natur gewesen wären, so die Bundesregierung, sei der Umfang dieser Tätigkeiten, ausgedrückt als Anteil der daraus resultierenden Einnahmen an den Gesamteinnahmen der HIS GmbH marginal gewesen. Deutschland übermittelte Angaben zu 1) den Einnahmen, die die HIS IT im Zeitraum 2003-2013 aus der Erbringung von Software-Dienstleistungen an private und ausländische Hochschulen erzielt hat, und 2) dem Anteil dieser Einnahmen an ihren Gesamteinnahmen. Die Einnahmen lägen zwischen 25 800 EUR (2003) und 220 330 EUR (2010), was zwischen 0,45 % (2003) und 1,73 % (2008) der Gesamteinnahmen der HIS IT in den einzelnen Jahren ausmache. Die diesen Zahlen zugrunde liegenden Tätigkeiten sollten, so Deutschland, analog zu Randnummer 20 des FEI-Unionsrahmens als „Nebentätigkeiten“ betrachtet werden (siehe Erwägungsgrund 72 Buchstabe f). (75) Deutschland macht ferner geltend, dass der Teil der privaten deutschen und ausländischen Hochschulen gewährten Zuschüsse die in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 aufgeführte De-minimis-Schwelle von 200 000 EUR von 2003 bis 2013 in keinem Zeitraum von drei aufeinanderfolgenden Jahren (44) überschritten habe. Dies sei darauf zurückzuführen gewesen, dass der Beitrag der Hochschulen zu den Gesamtkosten für die Bereitstellung der Dienstleistungen der HIS IT in der Zeit von 2002 bis 2013 zwischen 34,5 % und 74,1 % dieser Gesamtkosten gelegen habe. Würde der Anteil der mit privaten deutschen und ausländischen Hochschulen erzielten Einnahmen an den Gesamteinnahmen der HIS IT (die in Erwägungsgrund 74 aufgeführten Prozentsätze: zwischen 0,45 % und 1,73 %) auf die Gesamtfinanzierung der HIS IT abzüglich des Eigenbeitrags der Hochschulen angewandt, so hätten die Beträge in keinem aufeinanderfolgenden Dreijahreszeitraum über 200 000 EUR betragen. Tabelle 1 Kumulierter Betrag des direkten Zuschusses an HIS IT in jedem Jahr + in den vorhergehenden beiden Jahren Jahr Direkte Zuschüsse an HIS IT, ohne Kostenbeteiligung (Gebühren) der Hochschulen (in Mio. EUR/Jahr) Prozentualer Anteil der Einnahmen aus Leistungen für private deutsche und für ausländische Hochschulen Höhe des direkten Zuschusses im Verhältnis zum prozentualen Anteil der Einnahmen aus Leistungen für private deutsche und für ausländische Hochschulen (in EUR/Jahr) Kumulierter Betrag des direkten Zuschusses in Jahr x + vorhergehende zwei Jahre (in EUR) 2005 = 2003 + 2004 + 2005 2006 = 2004 + 2005 + 2006 2003 3,7 0,45 16 650 16 650 2004 3,8 0,86 32 680 49 330 2005 3,8 1,06 40 280 89 610 2006 3,8 0,86 32 680 105 640 2007 3,7 1,2 44 400 117 360 2008 3,8 1,73 65 740 142 820 2009 3,9 1,54 60 060 170 200 2010 4,1 1,72 70 520 196 320 2011 4,0 1,27 50 800 181 380 2012 4,2 0,96 40 320 161 640 2013 4,2 0,70 29 400 120 520 4.1.2.   Die HIS GmbH erhielt keinen selektiven Vorteil 4.1.2.1.   Selektiver Vorteil durch direkte Zuschüsse (76) Deutschland macht gestützt auf zahlreiche Stellungnahmen geltend, dass die HIS GmbH durch die direkten Zuschüsse keinen Vorteil erhalten habe, da sie als Vermittlerin im Sinne der Nummer 22 des Abschnitts 2.1.2 (45) des FEI-Unionsrahmens aufgetreten sei. Alle „Vorteile“ seien an die Hochschulen weitergegeben worden, die diese Leistungen zu einem angemessenen Preis in Anspruch nehmen konnten. (77) Darüber hinaus wiederholte Deutschland das Argument, dass die Eigentümer der HIS GmbH, d. h. Bund und Länder, einen Vorteil erhalten hätten, da die Kosten für die Finanzierung der Hochschulen aufgrund der nicht gewinnorientierten Tätigkeit der HIS GmbH, die die betreffenden Leistungen bereitstellte, geringer ausfielen. In diesem Sinne habe der Staat im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten wirtschaftlich rational gehandelt. In mehreren Stellungnahmen wurde die Auffassung vertreten, dass es wirtschaftlich rational sei, die IT-Ressourcen in der HIS GmbH zu bündeln und sie den Hochschulen auf diese Weise anzubieten. 4.1.2.2.   Selektiver Vorteil durch die Steuerbefreiungen (78) Deutschland macht geltend, dass die Steuerbefreiungen der HIS GmbH keinen Vorteil verschafften, sondern das Ergebnis der ordnungsgemäßen Anwendung des deutschen Steuerrechts seien. Nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 Körperschaftsteuergesetz (46) und § 3 Absatz 1 Nummer 6 Gewerbesteuergesetz (47) in Verbindung mit §§ 51 ff. Abgabenordnung (48) („AO“) sind gemeinnützige Körperschaften von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, soweit sie keine wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unterhalten. (79) Nach Auffassung Deutschlands ist die im Einleitungsbeschluss dargelegte vorläufige Schlussfolgerung, die HIS GmbH habe einen Vorteil in Form einer Verringerung ihrer Steuerlast genossen, nicht richtig, da sie keine Körperschaft- oder Gewerbesteuer entrichten musste. Als gemeinnützige Organisation im Sinne der einschlägigen deutschen Steuerrechtsvorschriften habe die HIS GmbH kein zu versteuerndes Einkommen im Sinne der §§ 7 ff. Körperschaftsteuergesetz (49) bzw. keinen Gewerbeertrag im Sinne der §§ 6 ff. Gewerbesteuergesetz (50) erzielt. Die HIS GmbH habe zu keinem Zeitpunkt Gewinne erzielt, die Gegenstand einer Besteuerung hätten sein können. Daher sei die Steuerlast der HIS GmbH gleich null gewesen und wäre dies auch ohne die Steuerbefreiungen gewesen. (80) Deutschland macht geltend, dass die Beschwerdeführerin in der Vorprüfungsphase offenbar einräumt, dass die Steuerbefreiungen auf die gemeinnützige Rolle der HIS GmbH zurückzuführen waren, und auf deren (all-)jährlich anfallenden Verluste hinweist. (81) Die angeblichen Steuervergünstigungen sind Deutschland zufolge dem ersten Anschein nach nicht selektiv, da die HIS GmbH nicht anders als andere gemeinnützige Unternehmen behandelt worden sei. (82) Schließlich macht Deutschland geltend, dass die Beschwerdeführerin die Steuerbefreiungen nie als gesonderten Beschwerdegrund angeführt habe. In der Beschwerde werde lediglich vorgetragen, dass sich für die HIS GmbH „steuerrechtliche Vergünstigungen … ergeben können“ [Hervorhebung hinzugefügt]. Nur zu den Steuervergünstigungen, die dann angeblich auch der HIS eG gewährt wurden, würden detailliertere Argumente vorgebracht. 4.2.   Die Maßnahmen stellen seit 1976 bestehende staatliche Beihilfen dar (83) Deutschland argumentierte hilfsweise, dass selbst im Falle der Einstufung der staatlichen Förderung als staatliche Beihilfe eine Rückforderung ausgeschlossen sei, da die Maßnahmen seit 1976 als „bestehende Beihilfen“ im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b Ziffer v der Verordnung (EU) 2015/1589 (51) Bestandsschutz genössen. Nach dieser Bestimmung können Maßnahmen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie eingeführt wurden, keine Beihilfe waren, später aufgrund der Entwicklung des Binnenmarktes zu Beihilfen werden. Voraussetzung für den Bestandsschutz bestehender Beihilfen ist nach der Rechtsprechung (52), dass die Maßnahme, seit sie zu einer Beihilfe wurde, nicht wesentlich geändert wurde. Ansonsten würde durch die Änderung eine neue Beihilfemaßnahme geschaffen. (84) Deutschland macht geltend, dass bestehende Beihilfemaßnahmen rechtlichen Schutz genießen, solange die Kommission nicht ihre Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (53) festgestellt und zukunftsgerichtete zweckdienliche Maßnahmen angeordnet hat (siehe Artikel 108 Absatz 1 AEUV (54) und Artikel 22 der Verordnung (EU) 2015/1589 (55)). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gelte nur dann, wenn die Tätigkeit durch einen Rechtsakt der Union liberalisiert werde. Da keine dieser Handlungen durchgeführt worden sei, es zu Beginn der Maßnahmen keinen Markt gegeben habe und die Maßnahmen nicht wesentlich geändert worden seien, seien sie als rechtmäßige bestehende Beihilfen anzusehen. 4.2.1.   Vor 1993 gab es keinen Markt für Hochschulsoftware (85) Nach Angaben Deutschlands gab es zum Zeitpunkt der Gründung der HIS GmbH im Jahr 1969 bzw. der Übernahme der Anteile durch Bund und Länder im Jahr 1976 keinen Markt für Hochschulsoftware. Die Beschwerdeführerin habe zwar in ihrer Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss ausgeführt (siehe Erwägungsgrund 50), dass es in den 1970er-Jahren tatsächliche oder potenzielle Wettbewerber gegeben habe. In ihrer Beschwerde habe sie jedoch erklärt, dass es vor 2000 nur die Software HIS-GX gegeben habe (56). Somit müsse der Markt nach dem Jahr 2000 entstanden sein. In der Tat habe sich der Markt erst in den 1990er-Jahren herausgebildet. In einer Reihe von Stellungnahmen anderer Beteiligter werde ebenfalls betont, dass es jahrzehntelang keine Hochschulsoftware gegeben habe und erst in den 1990er-Jahren sporadisch Anbieter für bestimmte Anwendungen an den Markt gegangen seien. Echte Alternativen für die HIS-Produkte gebe es erst seit wenigen Jahren. Deutschland zufolge gibt es gute Gründe für die Annahme, dass der Markt erst 2006/2007 entstanden sei, als die ersten öffentlichen Vergabeverfahren durchgeführt wurden, selbst wenn bereits vorher vereinzelt Anbieter aufgetreten seien, die Module für einzelne Hochschulverwaltungsprozesse in ihrem Produktportfolio hatten. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme vom 19. November 2013 vorgebracht, dass die „Entwicklungen der vergangenen sieben [Hervorhebung hinzugefügt] Jahre“ zeigten, dass private Anbieter in der Lage seien, Hochschulen mit integrierter Campus-Management-Software zu versorgen. Folglich sei festzustellen, dass die HIS GmbH keine Wettbewerbsverfälschung bewirken konnte, da es zunächst nicht einmal einen Markt gegeben habe. Wie bereits dargelegt, hätten die Hochschulen ohne die HIS GmbH ihren IT-Bedarf selbst aus eigenen Mitteln decken müssen. (86) Im Einleitungsbeschluss werde offenbar das Jahr 1993 als erstes Jahr, in dem es einen Markt gegeben habe, zugrunde gelegt (siehe Erwägungsgrund 60 des Einleitungsbeschlusses). Bezüglich der Frage, ob es sich um bestehende Beihilfen handelt, akzeptiere Deutschland deshalb, dass der Markt 1993 entstanden ist. 4.2.2.   Keine wesentliche Änderung der Beihilfemaßnahme (87) Deutschland stimmt der in Erwägungsgrund 80 des Einleitungsbeschlusses vertretenen vorläufigen Auffassung zu, dass sich die Art der Maßnahmen, die Finanzierungsquelle, die Rechtsgrundlage, die Ziele der Förderung und der Kreis der Begünstigten (HIS GmbH) seit der Einführung der Maßnahmen nicht geändert haben. Nach der Rechtsprechung (57), argumentiert Deutschland, liege eine wesentliche Änderung vor, wenn sie die Beihilfe in ihrem Kern betreffe, wenn z. B. die Voraussetzungen für die Gewährung, die Rechtsgrundlage (58) oder der Kreis der Begünstigten geändert würden. 4.2.2.1.   Art der Finanzierung (88) Deutschland macht unter Berufung auf mehrere Kommissionsbeschlüsse zu Rundfunkanstalten (59) geltend, dass eine Erhöhung der Fördersumme nicht die Beihilfe in ihrem Kern betreffe, wenn sie mit einer Erhöhung der entsprechenden Kosten für die gleiche Tätigkeit korrespondiere. (89) Deutschland bekräftigt, dass der Betrag der direkten staatlichen Förderung nominal kaum gestiegen sei (von 2 527 000 DM im Jahr 1976 auf 6 981 000 DM im Jahr 2001 bzw. 4 230 000 EUR im Jahr 2013), und dass die betragsmäßigen Abweichungen im Wesen der Fehlbedarfsfinanzierung begründet seien, die steigenden Studentenzahlen wiederspiegelten und auch inflationsbedingt seien. 4.2.2.2.   Finanzierungsquelle und Art der Finanzierung, Rechtsgrundlage (90) Deutschland erklärt, dass die Finanzierungsquelle während des gesamten Zeitraums dieselbe war: Haushaltsmittel des Bundes und der Länder. Es schließt sich der von der Kommission im Einleitungsbeschluss (Erwägungsgrund 89) vertretenen Auffassung an, dass die Möglichkeit, andere Finanzierungsformen als die direkte staatliche Förderung zu erhalten, ausweislich ihrer Satzung von Anfang an gegeben war. Deutschland ist aber nicht der Auffassung, dass es (wie in Erwägungsgrund 90 des Einleitungsbeschlusses erklärt wird) darauf ankomme, ob „der Anteil der zusätzlichen Finanzierung [an der Maßnahme insgesamt] so gering ist, dass der allgemeine Charakter der Finanzierung als staatliche Förderung nicht verändert wird.“ Eine signifikante Erhöhung der Kostenbeteiligung der Hochschulen (ihre Zahlungen für die IT-Dienste der HIS GmbH stiegen zwischen 2002 und 2013 von 35,7 % auf 74,1 %) kann Deutschland zufolge nicht als wesentliche Änderung der Regelung interpretiert werden, wegen der die Maßnahmen nicht mehr als bestehende Beihilfen zu erachten wären. (91) Deutschland widersprach auch der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die Maßnahme tatsächlich aus einer Serie von Direktzuschüssen bestehe, und führte aus, es gebe über den Wortlaut von Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/1589 (60) hinaus keine spezifische Anforderung für die Definition einer „Beihilferegelung“. (92) Deutschland führt weiter aus, dass Verfahren, die bestehende Beihilfen betreffen, nicht dem Schutz der Interessen von Privatpersonen, sondern dem Vertrauensschutz der Beihilfeempfänger dienen. Daher bestehe keine besondere „Transparenzpflicht“ gegenüber Privatpersonen, die es diesen ermöglichen würde, ihre Rechte geltend zu machen. 4.2.2.3.   Ziele und Produkte/Dienstleistungen (93) Deutschland macht geltend, dass Mandat und Tätigkeiten der HIS GmbH im Wesentlichen identisch geblieben seien. Zudem widersprach es der Behauptung der Beschwerdeführerin, dass das satzungsmäßige Mandat der HIS GmbH sehr weit gefasst und vage formuliert gewesen sei (siehe Erwägungsgrund 51). Wie in Erwägungsgrund 82 des Einleitungsbeschlusses festgestellt, ist das Mandat Deutschland zufolge unverändert geblieben, da das ursprüngliche Mandat weit gefasst gewesen sei. Die Stellungnahmen anderer Beteiligter als der Beschwerdeführerin und der beiden italienischen Unternehmen würden ebenfalls den Standpunkt Deutschlands bestätigen, dass das Mandat der HIS GmbH im Bereich der Datenverarbeitung für Hochschulen seit vierzig Jahren im Wesentlichen dasselbe geblieben sei: die Unterstützung von Hochschulen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung/Informationstechnologie (61). Das satzungsmäßige Mandat habe weit genug gefasst sein müssen, um die Anpassung der Leistungen an Veränderungen des Bedarfs zu ermöglichen. Gleichzeitig sei die Formulierung nicht zu weit gefasst gewesen, da die Aufgabe der „Entwicklung von Verfahren zur Rationalisierung der Hochschulverwaltung sowie Mitwirkung bei deren Einführung und Anwendung“ auf die Automatisierung von Geschäftsprozessen der Hochschulverwaltung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung zugeschnitten sei. Die Formulierung sei eindeutig nicht so weit gefasst, dass die HIS GmbH andere Tätigkeiten als die Bereitstellung von Software-Produkten und -Diensten für Hochschulen im Bereich EDV/IT hätte aufnehmen können. (94) Die IT-Produkte und -Leistungen der HIS GmbH seien, wie eine Übersicht zeige, über die Jahre funktional die gleichen geblieben, selbst wenn spezifische Module an die veränderten technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen und die fortschreitende Automatisierung angepasst werden mussten. Diese Anpassungen hätten Fokus und Inhalt der Leistungen und Produkte nicht verändert. Zu dem Argument, dass die Produkte und Leistungen der HIS GmbH nichts mit ihren Produkten und Leistungen in den 1990er-Jahren gemein hätten (d. h., dass es keine kontinuierliche Produktpalette gab), erklärt Deutschland, dass die HIS GmbH bereits 1976 die erste und teilweise die zweite Generation der noch heute in der Hochschulsoftware enthaltenen Segmente angeboten habe. Das Produkt „SOS“ wurde bereits 1976 als HIS-SOS II angeboten. Deutschland hat die nachstehende Übersicht über die Produktpalette in den verschiedenen Bereichen des Hochschulmanagements zwischen 1976 und 2013 vorgelegt, um die Kontinuität des Produktportfolios nachzuweisen. Die Produktnamen hätten sich in einigen Fällen geändert, doch ihre Kernfunktionen seien unverändert geblieben. In den Jahresarbeitsprogrammen sei eigens darauf hingewiesen worden, dass die Palette des HIS-Software-Angebots weitgehend unverändert geblieben sei; allerdings würden die einzelnen Lösungen ständig dem neuesten technischen Stand entsprechend verändert bzw. neugestaltet“ (siehe Jahresarbeitsprogramm/Wirtschaftsplan 1995, S. 18). Tabelle 2 Produktportfolio der HIS-IT von der Gründung im Jahr 1976 bis ins Jahr 2013 Prozesse HIS-Produkte und Technologien 1976 1986 1995 2005 2013 Technologien Mainframes, Batch-Verarbeitung, Magnetplatten, COBOL, FORTRAN Mikrocomputer-systeme, Dialogverarbeitung am Bildschirm, Datenbanken, Siemens BS/2000, Nixdorf 8860, UNIX, 4GL, DOS, Clipper Personal Computer, relationale Datenbanken (Informix), UNIX, Informix 4GL (UNIX-Generation) Client-Server-Technologie mit grafischen Benutzerober-flächen, DOS, Windows 3.1, Visual Basic, Clipper (GX-Generation) Client-Server-Technologie mit grafischen Benutzeroberflächen (Windows-Clients, Datenbankserver), relationale Datenbanken (Informix, Postgres), Visual Basic, C++ (GX-Generation) Internettechnologien, Open-Source-Bibliotheken, Selbstbedienungsfunk-tionen, Java Applets, Java Servlets, Java (QIS-Generation) Client-Server-Technologie (Windows-Clients, Datenbankserver), Visual Basic, C++ (GX-Generation) Open-Source-Bibliotheken, relationale Datenbanken (Informix, Postgres), Internettechnologien, Selbstbedienungsfunktio-nen, Open-Source-Bibliotheken, Java Servlets, Drei-Schichten-Architektur, Java (QIS-Generation und HISinOne-Generation) Bewerbung und Zulassung   ZUL 8860 HISZUL-UNIX ZUL-GX, QISZUL ZUL-GX, QISZUL, HISconnect, HISinOne APP (*2) Studierenden-verwaltung HIS-SOS II HISSOS (*1) HISSOS-UNIX, HISSOS-GX SOS-GX, QISSOS SOS-GX, QISSOS, HISinOne STU (*2) Alumni-verwaltung         HISinOne ALU (*2) Prüfungs-verwaltung HIS-POS HISPOS (*1), HISPOS-UNIX HISPOS-UNIX, HISPOS-GX POS-GX, QISPOS POS-GX, QISPOS, HISinOne EXA (*2) Lehrveranstal-tungsverwaltung HIS-LVS, HIS-Hochschul-stundenplan HIS-LVS, HIS-Hochschul-stundenplan HIS-LVS (Erweiterung zu HISSOS) HIS-LSF HIS-LSF, HISinOne EXA Personal- und Stellenverwaltung HIS-PVS II HISPVS II, HISPSA HISSVA-Unix, HISSBS SVA, RKA, ZEB SVA-GX, QIS-SVA, RKA, QIS-RKA, ZEB, QIS-ZEB Haushalts- und Kassenwesen, Kostenrechnung HISKAM, HIS-Kostenrech-nungsmodell HISMBS (*1) HISMBS- UNIX, HIS-MBS (*1), HIS- KBS-UNIX, HISBES, HIS-RKA, HISBES- UNIX FSV-GX (BES, MBS, WebMBS-3T, Fibu, IVS, MAT, KBS), COB- GX, QIS-COB FSV-GX (BES, MBS, QISFSV-3T, FIBU, IVS, MAT, KBS), COB-GX, QIS-COB Gerätewirtschaft, Inventar-, Anlagen- und Instandhaltungs-verwaltung   HISIVS, HIS- ANL, HISINT (*1) HISIVS-UNIX, HISIVS-GX, HISINT Materialwirtschaft   HISMAT HISMAT, HISBEL-PC Bau-, Raum- und Gebäudeverwal-tung HIS-Raumdatei einschl. Gebäudedatei HISBAU II, HIS-BAU DIA HISBAU-PC, HISRVL-PC HIS-BAU-GX HIS-BAU-GX 4.3.   Die Maßnahmen sind ein zulässiger DAWI-Ausgleich (95) Deutschland ist der Auffassung, dass die Gewährleistung von Bildung und Forschung ein anerkanntes DAWI-Ziel und sogar eine Verpflichtung ist. Entgegen der Schlussfolgerung im Einleitungsbeschluss sei die Bereitstellung personeller, finanzieller und organisatorischer Mittel für die Erfüllung der staatlichen Verpflichtungen im Bereich der Hochschulbildung erforderlich. Ferner bestehe, möglicherweise noch heute, ein Marktversagen, da kein Anbieter das gesamte Spektrum der von den Hochschulen benötigten Softwareleistungen abdecken könne. (96) Zudem seien die Satzung und das Arbeitsprogramm detailliert genug für eine Betrauung. Im Arbeitsprogramm sei klar festgelegt, dass das Mandat der HIS GmbH in der Versorgung der Hochschulen mit Softwareprodukten bestehe. Laut Satzung bestehe der Gesellschaftszweck der HIS GmbH, wie an anderer Stelle ausgeführt, in der „Entwicklung von Verfahren zur Rationalisierung der Hochschulverwaltung sowie Mitwirkung bei deren Einführung und Anwendung“. Diese Leistung sei konkret auf die Automatisierung von Geschäftsprozessen der Hochschulverwaltung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung zugeschnitten. Nach Auffassung Deutschlands legt die Kommission zu strenge Maßstäbe an die erforderliche Bestimmtheit des Betrauungsaktes an (siehe Erwägungsgrund 65 des Einleitungsbeschlusses). (97) Deutschland kommt daher zu dem Schluss, dass der Ausgleich für die HIS GmbH im Einklang mit den DAWI-Bestimmungen erfolgte. 4.4.   Finanzierung der HIS eG/Marktabschottung durch Finanzierung der HIS-IT (98) Deutschland wies zunächst darauf hin, dass im Einleitungsbeschluss keine Bedenken hinsichtlich der HIS eG geäußert wurden, in die die HIS GmbH im Januar 2014 umgewandelt wurde. Daher seien die diesbezüglichen Äußerungen der Beschwerdeführerin irrelevant. Nach Aufnahme der Gespräche mit der Kommission über die Beschwerde im November 2012 sei die HIS GmbH nicht mehr aktiv als „Marktteilnehmer“ aufgetreten und habe sich nicht mehr an Ausschreibungen beteiligt. (99) Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Preispolitik der HIS GmbH wurden von Deutschland als widersprüchlich bezeichnet, da die Beschwerdeführerin auf der einen Seite eine wettbewerbsverzerrende Niedrigpreispolitik seitens der HIS GmbH beklage (siehe z. B. Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2013, S. 6), auf der anderen Seite hingegen argumentiere, die HIS GmbH habe Verträge über dem Marktpreis geschlossen (Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 18. Dezember 2013, S. 4). (100) Hinsichtlich des Arguments, die Finanzierung der HIS GmbH habe zu einer Marktabschottung geführt, stimmt Deutschland mit mehreren Beteiligten darin überein, dass es keine Marktabschottung gegeben habe und die Erbringung der Leistungen notwendig gewesen sei, da in diesem Bereich ein erhebliches Marktversagen vorgelegen habe (62). 5.   WÜRDIGUNG DER MAßNAHMEN (101) Die Kommission hat die der HIS GmbH gewährten direkten Zuschüsse und Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerbefreiungen, mit denen die IT-Dienste der HIS GmbH für deutsche öffentliche Hochschulen und zum Teil auch für private deutsche und für ausländische Hochschulen gefördert wurden, einer beihilferechtlichen Prüfung unterzogen. (102) Da der Einleitungsbeschluss die Prüfung des Beihilfecharakters und der Vereinbarkeit der mutmaßlichen Maßnahmen im Zeitraum von 1976 bis 2013 mit dem Binnenmarkt vorsah (siehe Erwägungsgrund 103 des

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.