Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/391 der Kommission vom 20. September 2019 über die Maßnahme SA.34402-2015/C (ex 2015/NN) Deutschlands zugunsten der Hochschul-Informations-System GmbH (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6836) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D0391. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nleitungsbeschluss auf der Grundlage des Urteils in der Rechtssache Compass-Datenbank (23) infrage gestellt worden sei. In dem genannten Urteil habe der Gerichtshof festgestellt, dass die durch den Staat erfolgende Offenlegung von Unternehemensdaten für die Öffentlichkeit keine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle, da sie mit der Erfassung dieser Daten, die Teil der hoheitlichen Befugnisse sei, untrennbar verbunden sei (24). Nach Angaben der Beschwerdeführerin unterscheidet sich der Sachverhalt in der vorliegenden Wettbewerbssache jedoch von dem im Urteil in der Rechtssache Compass-Datenbank. Gegenstand des Compass-Datenbank-Urteils sei die durch private Unternehmen erfolgende Offenlegung von Informationen über Tatsachen und Urkunden, die im österreichischen Firmenbuch erfasst sind. Als unterscheidendes Merkmal stellt die Beschwerdeführerin heraus, dass in der Rechtssache Compass-Datenbank die Tätigkeit der Offenlegung gesetzlich durchreglementiert gewesen sei und auf der Grundlage einer den registrierten Unternehmen obliegenden gesetzlichen Meldepflicht und entsprechender Durchsetzungsbefugnisse erfolge. (43) Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, dass private Unternehmen nach deutschem Recht hoheitliche Aufgaben wahrnehmen können, die Übertragung der hoheitlichen Befugnisse jedoch immer auf der Grundlage eines Gesetzes erfolgen müsse. Die HIS GmbH habe jedoch keine hoheitlichen Befugnisse oder einen öffentlichen Auftrag zur Erbringung von IT-Dienstleistungen für Hochschulen gehabt und sei nicht gesetzlich dazu verpflichtet gewesen. (44) Die HIS GmbH, so die Beschwerdeführerin weiter, habe eine Dienstleistung angeboten, die nach den gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland auch von privaten Unternehmen erbracht werden konnte. Eine Bindung der Dienstleistungen, die von der HIS GmbH erbracht werden, an den Erziehungsauftrag des Staates könne nicht zur Beseitigung des Unternehmenscharakters der HIS GmbH führen. Hochschulen nähmen eine Vielzahl von Leistungen in Anspruch, darunter Softwareleistungen. Die Tatsache, dass sie Softwareleistungen, wie z. B. Textverarbeitung, benötigten, führe nicht dazu, dass ein Anbieter wie Microsoft nicht mehr als Unternehmen anzusehen sei. (45) Die Beschwerdeführerin verweist ferner auf die Feststellung des Gerichts in der Rechtssache Zweckverband Tierkörperbeseitigung Rheinland-Pfalz (25), dass diese öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtung, die mit einem öffentlichen Auftrag (Beseitigung von Haustieren, die an bestimmten ansteckenden Krankheiten gestorben sind und ein Gesundheitsrisiko darstellen) betraut ist, eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübte. (46) Die Beschwerdeführerin weist daraufhin, dass im Urteil des Gerichts in der Rechtssache Spanien/Kommission (26) und im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Aéroport de Paris (27)‚ festgestellt worden sei, dass von einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen werden kann, wenn auf dem relevanten Markt mehrere Unternehmen tätig sind. Darüber hinaus führt die Beschwerdeführerin zwei weitere Fälle an, die Entscheidung C(2013) 2361 endgültig der Kommission in der Beihilfesache SA.25745 (ZVG Portal) (28) und die Entscheidung C(2009) 211 endgültig der Kommission in der Beihilfesache N467/08 (AWARE-P programme advanced water management and rehabilitation in Portugal“) (29). In letzterer Sache habe die Kommission festgestellt, dass die Entwicklung einer kommerziell nutzbaren Software zur Verbesserung und Instandhaltung der Infrastruktur im Bereich der Wasserwirtschaft eine wirtschaftliche Tätigkeit darstelle. In der Beihilfesache „ZVG Portal“, so die Beschwerdeführerin, sei festgestellt worden, dass die gerichtliche Bekanntmachung von Zwangsversteigerungen in Insolvenzverfahren keine wirtschaftliche Tätigkeit sei, sondern eine Aufgabe der öffentlichen Hand, die auf einer gesetzlichen Verpflichtung und einer „prozeduralen Notwendigkeit“ beruhe. (47) Nach Ansicht der Beschwerdeführerin bewirkt die Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit der Ausübung einer öffentlichen Aufgabe also nicht, dass das die Dienstleistung erbringende Unternehmen nicht unter den Begriff des „Unternehmens“ fällt. (48) Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, dass das Urteil in der Rechtssache TenderNed (30) nicht auf die Tätigkeiten der HIS GmbH anwendbar sei. In diesem Urteil habe das Gericht festgestellt, dass die Bereitstellung von vergabespezifischen Funktionen für Vergabebehörden gemäß den geltenden (EU- und nationalen) Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sei (Randnummer 59 des TenderNed-Urteils). Der Beschwerdeführerin zufolge lassen die im Urteil anerkannten Kriterien — etwa 1) die Betrauung des Unternehmens mit der Dienstleistung, um die Umsetzung von EU-Rechtsvorschriften zu gewährleisten (Randnummer 106 des TenderNed-Urteils), 2) die Einstufung der Tätigkeit als Dienstleistung von allgemeinem Interesse, 3) das Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung zur Erbringung der Dienstleistung und 4) die Nichtentrichtung einer Vergütung für die Dienstleistung durch die Nutzer — den Schluss zu, dass die HIS GmbH ein Unternehmen gewesen sei. Die Beschwerdeführerin stellt heraus, dass für die HIS GmbH keine gesetzliche Verpflichtung oder irgendeine Art rechtlicher Ermächtigung zur Durchführung ihrer Tätigkeiten bestehe. (49) Schließlich bekräftigte die Beschwerdeführerin, dass die HIS sowohl in der alten Rechtsform einer GmbH als auch in der neuen Rechtsform (HIS eG) als Unternehmen zu betrachten sei. Sie argumentierte ferner, dass die Abschottung des Marktes weiter vorangeschritten sei, da die HIS weiterhin Aufträge für die Erbringung von IT-Dienstleistungen erhalte. Durch die kontinuierliche staatliche Finanzierung sei es der HIS in den letzten Jahrzehnten möglich gewesen, ihre Produkte zu entwickeln und ihre derzeitige Stellung auf dem Markt zu erreichen. 3.2.2.   Die Maßnahmen stellen keine bestehende staatliche Beihilfe dar 3.2.2.1.   Bereits vor Jahrzehnten gab es einen Markt für Hochschulsoftware (50) Die Beschwerdeführerin legt dar, dass es bereits in den 1970er-Jahren in Deutschland und anderen Ländern Unternehmen gegeben habe, die auf dem Markt für elektronische Datenverwaltung im Hochschulsektor tätig gewesen seien oder hätten sein können. Zu der Zeit, als die HIS GmbH begann, sich für Hochschulsoftwaresysteme zu interessieren, habe es Unternehmen gegeben, die auf dem Markt für Software für kleine und mittlere Unternehmen in allen Branchen tätig gewesen seien. 3.2.2.2.   Die Regelung hat sich erheblich geändert (51) Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die geförderten Tätigkeiten, die Finanzierungsstruktur und die Formulierung des Ziels im vorliegenden Fall immer wieder Änderungen erfahren hätten. Das satzungsmäßige Mandat der HIS GmbH sei sehr weit gefasst und vage formuliert gewesen. Derart vage Formulierungen erfüllten nicht das Erfordernis der Rechtssicherheit, da es Einzelpersonen nicht möglich sei, auf der Grundlage einer so unklaren Ausdrucksweise ihre Rechte geltend zu machen. Der Finanzierungsbetrag sei jeweils für ein Jahr festgesetzt worden, sodass es sich bei der Maßnahme eigentlich um eine Reihe jährlicher Zuschüsse handele. (52) Was die geförderten Produkte/Dienstleistungen betrifft, habe es im Laufe der Jahre keine Kontinuität hinsichtlich der Produktpalette gegeben. Die Datenerhebungsmethoden hätten sich kontinuierlich weiterentwickelt: Die Dienste in den 1970er-Jahren wiesen keine Gemeinsamkeiten mit den Diensten der 1990er-Jahre (wie die „GX Module“ (siehe Erwägungsgrund 36)) oder mit den Campusmanagementsystemen der 2000er-Jahre auf. Als Ziel habe die HIS GmbH ursprünglich (1969) eine Verknüpfung und Auswertung der von einzelnen Hochschulen bereitgestellten Daten angestrebt, was für die Erstellung von Bildungsprogrammen notwendig gewesen sei. Die HIS GmbH habe auch die Konsolidierung von Informationen zwischen Bund und Ländern koordiniert. Da das Statistische Bundesamt ab dem Jahr 1971 für die Hochschulstatistiken zuständig gewesen sei, habe die HIS GmbH eine neue Tätigkeit finden müssen. So habe sie Software entwickelt, um die Hochschulen bei der Generierung der für die zentrale Datenanalyse erforderlichen Daten zu unterstützen. Darüber hinaus habe die HIS GmbH den Unternehmensbereich „Hochschulforschung“ entwickelt, in dessen Rahmen Studierendenbefragungen durchgeführt werden. (53) Im Jahr 1976, so die Beschwerdeführerin weiter, habe die HIS GmbH die Aufgabe „Entwicklung von Methoden für Informationssysteme zur Rationalisierung und zur Schaffung von Entscheidungsgrundlagen im Hochschulwesen“ übernommen, die auch von anderen Unternehmen hätte wahrgenommen werden können. Dem stünde auch nicht entgegen, dass damals kein Unternehmen tatsächlich dieselbe Dienstleistung erbracht habe. (54) Laut der Beschwerdeführerin hätten Unternehmen in den 1980er- und 1990er-Jahren zunehmend die Hochschulen als potenzielle Nutzergruppe mit einem Bedarf an hochschulspezifischer Software entdeckt. Daraufhin habe die HIS GmbH ihr Tätigkeitsfeld erweitert, indem sie Software zur Steuerung operativer Prozesse in Hochschulen, wie etwa das Studentenoperationssystem („SOS“) in ihr Angebot aufnahm. Dies habe nie zum satzungsmäßigen Geschäftszweck gehört. So sei mit den staatlichen Fördermitteln für die HIS GmbH eine Tätigkeit auf einem Markt gefördert worden, auf dem die HIS GmbH von Anfang an im Wettbewerb mit anderen Anbietern gestanden habe. (55) Die Marktposition der HIS GmbH gehe auf die 1980er und 1990er-Jahre zurück. Mit Hilfe der staatlichen Förderung habe diese HIS-Softwaremodule der GX-Generation entwickelt und verkauft, die noch heute von fast allen Hochschulen eingesetzt würden. Durch diese staatliche Förderung sei die HIS GmbH in die Lage versetzt worden, ihre weitreichende Präsenz auf dem Markt zu festigen, wenngleich, der Beschwerdeführerin zufolge, ihre Produkte den Anforderungen des Marktes nicht entsprochen hätten. Nach Angaben der Beschwerdeführerin hat die HIS GmbH im Jahr 2012 angekündigt, sich fortan auf kleinere Hochschulen zu konzentrieren, die zusätzliche Leistungen zum Standardleistungspaket gegen zusätzliche Gebühren erwerben könnten. Diese zusätzlichen Leistungen würden jedoch auch von Wettbewerbern angeboten, von denen einige in der Lage gewesen seien, Kunden zu gewinnen. (56) Die Beschwerdeführerin weist nachdrücklich darauf hin, dass der Wettbewerb (in Form von Alternativen zu den Produkten der HIS GmbH) bereits in den 1990er-Jahren bestanden habe, als integrierte Campusmanagementsysteme eingeführt worden seien. Der wichtigste Wettbewerber in Bezug auf die Produkte der HIS GmbH sei aus wirtschaftlichen Gründen aus dem Markt ausgeschieden; auch die Datenlotsen GmbH habe ein konkurrierendes Produkt angeboten. Die Datenlotsen GmbH sei in den vergangenen Jahren so erfolgreich gewesen, dass sie von den 28 öffentlichen Ausschreibungen den überwiegenden Teil für sich entscheiden konnte. (57) Die Beschwerdeführerin nennt eine ganze Reihe weiterer Wettbewerber, die zum Zeitpunkt der Stellungnahme der Beschwerdeführerin in Deutschland und anderen Ländern tätig waren, und weist darauf hin, dass die Hochschulen häufig Eigenentwicklungen tätigten. Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, dass es in Spanien, Frankreich und Teilen Italiens ein mit dem deutschen System vergleichbares System gegeben habe. 4.   STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS (58) Deutschland macht geltend, dass nach Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1589 alle vor 2003 gewährten Beihilfen wegen Verjährung nicht zurückgefordert werden könnten. (59) Nach Ansicht der Bundesregierung hat die HIS GmbH keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erhalten. 4.1.   Die Maßnahmen stellen keine staatliche Beihilfe dar 4.1.1.   Die HIS GmbH ist kein Unternehmen 4.1.1.1.   Die HIS GmbH gehört zum „staatlichen Binnenbereich“ (60) Deutschland bekräftigte, dass die HIS GmbH dem „staatlichen Binnenbereich“ zuzurechnen sei: Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit hätten Bund und Länder ihre Ressourcen im Bereich der Hochschul-IT, die ansonsten von jedem Land oder jeder Hochschule gesondert hätten bereitgestellt werden müssen, in der HIS GmbH gebündelt. Deutschland stellte heraus, dass eine überwältigende Mehrheit der 42 Beteiligten, die eine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss abgaben, diese Ansicht teilte. Die Bundesregierung begrüßte die zahlreichen Stellungnahmen, in denen die Ansicht vertreten wurde, dass die Hochschulen von Anfang an auf die von der HIS GmbH angebotenen kostenwirksamen Lösungen gesetzt hätten. In der Hälfte der Stellungnahmen sei festgestellt worden, dass der Lehrbetrieb der deutschen Universitäten ohne die HIS GmbH zusammenbrechen würde. Somit würden, so die Bundesregierung, Existenz und Betrieb der HIS GmbH als entscheidend wichtige Voraussetzung für ein ordnungsgemäß funktionierendes öffentliches Hochschulsystem in Deutschland betrachtet. (61) Bund und Länder sind nach Ansicht der Bundesregierung nicht zu einer „externen Vergabe“ der Bereitstellung solcher Hochschulsoftwaredienste verpflichtet; dem Staat bleibe die Grundentscheidung vorbehalten, ob er Leistungen selbst erbringt, und er sei nicht gezwungen, sich dazu auf den Markt zu begeben (31). Auch gemäß den Rechtsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge sei der Staat berechtigt, diese Entscheidung zu treffen (32). (62) Mit der Gründung der HIS GmbH, so die Bundesregierung, sollte ein langfristiges, kontinuierlich verfügbares, nicht an Gewinnmaximierungsinteressen, sondern ausschließlich an den Hochschulbedürfnissen ausgerichtetes Leistungsangebot im Bereich Informationswesen für Hochschulen gewährleistet werden. Die HIS GmbH sei nur in dem Umfang tätig geworden, der notwendig war, um den Hochschulen die Erfüllung ihres verfassungsmäßigen Auftrags zu ermöglichen. (63) Obwohl die HIS GmbH selbst kein öffentliches Unternehmen sei, sei sie angesichts ihres Managements, ihrer Aufgaben und ihrer Kontrollmechanismen (Verwaltung durch öffentliche Behörden/Einrichtungen, die auch über ihren Haushalt, ihr spezifisches Arbeitsprogramm und die Bedingungen für ihren Betrieb bestimmen) als Einheit zu sehen, die zum staatlichen Binnenbereich gehöre. (64) Die Bundesregierung macht geltend, dass das Urteil in der Rechtssache Zweckverband Tierkörperbeseitigung Rheinland-Pfalz (33), in dem festgestellt werde, dass ein „Eigenbetrieb“ eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben kann, dieser Einschätzung nicht entgegenstehe, da die HIS GmbH keine wirtschaftliche Tätigkeit ausübe. Die Annahme, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt, könne nicht darauf basieren, dass die HIS GmbH selbst nicht mit dem Staat oder mit einer seiner Untergliederungen technisch identisch sei. Wenn eine Einheit ungeachtet ihrer Rechtsform Dienstleistungen für öffentliche Stellen mit dem Ziel erbringe, sie bei der Bewältigung ihrer öffentlichen Aufgaben zu unterstützen, handele es sich um eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit. (65) Im Zusammenhang mit dem Argument, dass die Tätigkeiten der HIS GmbH nichtwirtschaftlicher Art gewesen seien, betont Deutschland, dass es mindestens zwei Jahrzehnte lang (bis Mitte der 1990er-Jahre) keinen Markt für Hochschulmanagementsoftware gegeben habe, sodass in diesem Bereich ein allgemeines Marktversagen vorgelegen habe. Es habe keine potenziellen Anbieter der von der HIS GmbH in den 1970er-Jahren erbrachten Dienstleistungen gegeben. Die Beschwerdeführerin selbst habe in mehreren ihrer früheren Vorlagen festgestellt, dass der Markt frühestens seit 1993 bestand. Diese Auffassung sei in zahlreichen von anderen Beteiligten übermittelten Stellungnahmen bestätigt worden, denen zufolge der Markt erst in den letzten Jahren entstanden sei. Eine umfassende Software im Bereich des Hochschulmanagements gebe es erst seit 2007 oder 2008, das heißt ungefähr seit der Zeit, als die ersten Hochschulen begannen, Vergabeverfahren durchzuführen. Auch jetzt, stellt die Bundesregierung unter Bezugnahme auf eine Reihe von Stellungnahmen Beteiligter fest, seien die auf dem Markt erhältlichen Produkte nicht so umfassend wie die der HIS GmbH. 4.1.1.2.   Die Dienstleistungen der HIS GmbH sind untrennbarer Bestandteil der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten der Hochschulen im Bereich Forschung und Lehre. (66) Deutschland macht geltend, dass sich sowohl aus der Mitteilung der Kommission 2014/C 198/01 (34) (Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation, im Folgenden „FEI-Unionsrahmen“) als auch aus der Mitteilung der Kommission 2012/C 8/02 (35) (Anwendung der Beihilfevorschriften der Europäischen Union auf Ausgleichsleistungen für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, im Folgenden „DAWI-Mitteilung“) ergebe, dass die innerhalb des nationalen Bildungssystems organisierte öffentliche Bildung, die überwiegend oder vollständig vom Staat finanziert und beaufsichtigt wird, als nichtwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen sei. (67) Die Bundesregierung bekräftigt, dass die Tätigkeiten der HIS GmbH im Wesentlichen nichtwirtschaftlicher Art seien, da ihr Ziel untrennbar mit dem Bildungsauftrag des Staates verbunden sei, der die personelle, finanzielle und organisatorische Ausstattung der Hochschulen umfasse. Die Satzung sehe insbesondere vor, dass der Zweck der HIS GmbH die Unterstützung der Hochschulen ist, insbesondere durch Entwicklung von Verfahren zur Rationalisierung der Hochschulverwaltung sowie Mitwirkung bei deren Einführung und Anwendung. (68) Nach Auffassung der Bundesregierung könnte das verfassungsrechtlich verankerte Recht auf freien Zugang zur Hochschulbildung ohne eine effiziente IT-gestützte Hochschulverwaltung nicht gewährleistet werden, sodass der im Grundgesetz verankerte Staatsauftrag, ein funktionierendes Hochschulbildungssystem im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (36) zu gewährleisten, nicht erfüllt werden könnte. Der Lehrbetrieb würde zusammenbrechen, wenn den staatlichen Hochschulen keine effektiven Hochschul-EDV-Instrumente für die Verwaltungsarbeit zur Verfügung stünden. Deutschland bekräftigte, dass private Anbieter auch heute noch entweder nicht willens oder nicht in der Lage seien, IT-Dienste für den gesamten Bedarf der Hochschulen bereitzustellen. (69) Die Bundesregierung weist das Argument der Beschwerdeführerin zurück, dass der Standpunkt, die HIS GmbH sei kein Unternehmen, durch das Urteil in der Rechtssache Compass-Datenbank nicht unterstützt werde. Deutschland macht geltend, dass die Frage, ob die HIS GmbH selbst über hoheitliche Befugnisse verfügt‚ keine Rolle spiele. In der Tat werde im Urteil in der Rechtssache Compass-Datenbank festgestellt, dass Leistungen, die untrennbar mit der Erfüllung eines öffentlichen Auftrags verbunden sind, als nichtwirtschaftlich anzusehen seien (37). Im Einleitungsbeschluss selbst sei herausgestellt worden, dass die Leistungen der HIS GmbH im Lichte des Compass-Datenbank-Urteils sehr wohl als Tätigkeiten angesehen werden könnten, die für die Ausübung eines nichtwirtschaftlichen öffentlichen Auftrags „notwendig“ sind (38). Die Beschwerdeführerin, so die Bundesregierung weiter, stelle zu Recht heraus, dass nicht alle Leistungen, die die Hochschulen für ihren täglichen Betrieb benötigen, wie etwa die Nutzung von Lizenzen oder das Anmieten von Immobilien, Tätigkeiten darstellen, die untrennbar mit dem öffentlichen Bildungsauftrag verbunden seien. Deutschland erklärt jedoch, dass Leistungen, die speziell auf die Bedürfnisse von Hochschulen zugeschnitten sind, untrennbar mit der Erfüllung der „öffentlichen“ Aufgaben von Hochschulen verbunden seien, sofern diese Leistungen Eigenleistungen ersetzen, die für die Erfüllung des öffentlichen Auftrags von entscheidender Bedeutung (39) und nicht im erforderlichen Umfang auf dem Markt verfügbar sind. Deutschland weist ferner darauf hin, dass die HIS GmbH selbst nicht über hoheitliche Befugnisse oder einen öffentlichen Auftrag im Bildungsbereich verfügen muss, damit das Compass-Datenbank-Urteil auf sie angewendet werden kann. (70) Bezug nehmend auf eine der Stellungnahmen aus Italien (40) (siehe Erwägungsgrund 40)‚ präsentiert die Bundesregierung hinsichtlich der Auslegung des Urteils Kommission/Italien (41) eine differenziertere Argumentation zur Untrennbarkeit. Deutschland argumentiert, dass das Urteil 1) nicht die Feststellung enthalte, dass Software und IT-Leistungen per se von der Ausübung hoheitlicher Befugnisse oder der Erfüllung öffentlicher Aufgaben getrennt werden können, und 2) sich auf die Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit beziehe (42). Schließlich stellt Deutschland heraus, dass in dem Urteil als Begründung für die Position Italiens die Verarbeitung vertraulicher Daten angeführt werde. Die Bundesregierung argumentiert, dass das Urteil in der Rechtssache Kommission/Italien ihr Argument hinsichtlich der „Untrennbarkeit“ in der hier behandelten Sache nicht entkräfte. Abgesehen von den gravierenden Unterschieden hinsichtlich der Umstände (öffentliche Verwaltungssysteme gegenüber Hochschulsoftware), der Rechtsgründe (Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gegenüber Beihilfevorschriften) und der möglichen Begründung der Auswahl bestimmter Arten von Unternehmen als Vertragspartner (Vertraulichkeit) hinaus bestehe ein erheblicher Unterschied zwischen den dem Urteil zugrunde liegenden Fakten und dem Sachverhalt in der vorliegenden Wettbewerbssache. Nach Angaben Deutschlands muss die hier behandelte Hochschulsoftware auf die ganz besonderen Bedürfnisse der Hochschulverwaltung zugeschnitten sein. Darüber sei auf dem Markt keine vergleichbare Produktpalette für die Hochschulverwaltungssoftware angeboten worden. Schließlich argumentiert Deutschland, dass im Urteil Compass-Datenbank zu Recht nicht auf das Urteil Kommission/Italien Bezug genommen werde. (71) Deutschland nimmt zu weiteren Ausführungen im Einleitungsbeschluss Stellung, die sich auf die Frage beziehen, ob es sich bei der HIS GmbH um ein Unternehmen handelt. Zu der Frage, ob die Hochschulen die Produkte der HIS GmbH nicht ausschließlich für nichtwirtschaftliche Zwecken genutzt haben (siehe Erwägungsgrund 26 Buchstabe b), stellt Deutschland fest, dass nicht ersichtlich sei, in welcher Form die Hochschulen diese Produkte in einer solchen Art und Weise hätten nutzen können. Deutschland weist darauf hin, dass die Produkte nicht speziell auf die Durchführung wirtschaftlicher Tätigkeiten (z. B. Erwachsenenbildung) zugeschnitten seien. Bei der Klärung der Frage, ob es sich bei den Zuschüssen um staatliche Beihilfen handelt, stellte sich, so die Bundesregierung, die zentrale Frage, ob die Dienstleistungen der HIS GmbH untrennbar mit der Erfüllung des Bildungsauftrags des Staates verbunden sind. Auf denselben Grundsatz verwies Deutschland im Zusammenhang mit der Annahme, dass die Software der HIS GmbH auch Elemente für die Personal- und Finanzverwaltung enthalte (siehe Erwägungsgrund 26 Buchstabe a), stellte aber auch heraus, dass es sich bei den in Rede stehenden Softwareprodukten nicht um allgemeine Finanz- oder Personalverwaltungssoftware handele. 4.1.1.3.   Mögliche wirtschaftliche Tätigkeiten (Verkäufe an private deutsche und an ausländische Hochschulen) seien marginal und hätten keinen Beihilfecharakter. (72) In Bezug auf die Erbringung von IT-Leistungen seitens der HIS GmbH für private deutsche und für ausländische Hochschulen argumentierte Deutschland, dass diese Tätigkeit keine staatliche Beihilfe beinhaltete, da a) die ausländischen Nutznießer der Tätigkeiten der HIS GmbH überwiegend öffentliche Hochschulen und damit nichtwirtschaftliche Akteure seien, b) die Rechnungslegung für die Tätigkeiten der HIS GmbH in Bezug auf diese Kundengruppe von der für die Software-Bereitstellung durch die HIS GmbH für öffentliche deutsche Hochschulen getrennt erfolge, c) die Arbe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.