Europäische Union

2002/735/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1952)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2013-01-24

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chfüllung (TSI Instandhaltung 5.3.5 und Anhang V) X n.z. n.z. n.z. X 4.2.20. Außenleuchten und Signalhorn X n.z. n.z. n.z. X 4.3.19. Windschutzscheibe:           optische Qualität X n.z. X n.z. X Geschossfestigkeit X n.z. X n.z. X ANHANG E BEWERTUNG DES TEILSYSTEMS FAHRZEUGE 1.   Umfang Dieser Anhang beschreibt die Konformitätsbewertung des Teilsystems Fahrzeuge. 2.   Merkmale und Module Die in den verschiedenen Entwurfs-, Installations- und Betriebsphasen zu bewertenden Merkmale des Teilsystems sind in Tabelle 2 angekreuzt. Diese Tabelle nennt außerdem die europäischen Spezifikationen (Normen) und die Verweise auf andere Dokumente mit Einzelheiten zu den Bewertungsverfahren. Tabelle 2 Bewertung des Teilsystems Fahrzeuge 1 2 3 4 Zu bewertende Merkmale Bewertung in folgender Phase Bewertung in folgender Phase Bewertung in folgender Phase     Entwurfs- und Entwicklungsphase Entwurfs- und Entwicklungsphase Produktionsphase Entwurfsprüfung Baumusterversuch Serienproduktionsqualität 4.1.1. Maximale Gleiskräfte:       4.1.1.a) Dynamische vertikale Last n.z. X n.z. 4.1.1.b) Querkräfte n.z. X n.z. 4.1.1.c) Längskräfte (2) X X n.z. 4.1.2. Statische Radsatzlast n.z. X X 4.1.3. Maximale Zuglänge X n.z. n.z. 4.1.4. Kinematische Fahrzeugbegrenzungslinie X X n.z. 4.1.5. Mindestbremswerte:       Sicherer Betrieb (3) X X n.z. Mindestverzögerung X X X Maximaler Bremsweg X X X 4.1.6. Elektrische Grenzwerte:       4.1.6.1. Spannungs- und Frequenzschwankungen in der Energieversorgung (1) X X n.z. 4.1.6.2. Maximale Stromaufnahme (1) X X n.z. 4.1.6.3. Leistungsfaktor (1) X X n.z. 4.1.6.4. Kurze erzeugte Überspannungen X n.z. n.z. 4.1.7.a) Statische Festigkeit (vertikal/longitudinal) n.z. X n.z. 4.1.7.b) Crash-Festigkeit X n.z. n.z. 4.1.8. Grenzwerte für Außengeräusche n.z. X n.z. 4.1.9.1. Störungen der Signalanlagen (1) X X n.z. 4.1.9.2. Entfällt X X n.z. 4.1.9.3. Hochfrequenzstörungen (1) X X n.z. 4.1.9.4. Elektromagnetische Störfestigkeit (1) X X n.z. 4.1.10. Grenzwerte für Innengeräusche im Führerstand n.z. X n.z. 4.1.11. Grenzwerte für Klimaanlagen n.z. X n.z. 4.1.12. Merkmale für die Beförderung behinderter Menschen X n.z. n.z. 4.1.13. Maximale Druckschwankungen in Tunneln X n.z. n.z. 4.1.14. Starten, Fahren und Anhalten bei maximalen Steigungen n.z. X n.z. 4.2. Schnittstellen des Teilsystems Fahrzeuge:       4.2.1. Konstruktion der nicht trennbaren Triebzugeinheit X n.z. n.z. 4.2.2. Wachsamkeitskontrolle n.z. n.z. X 4.2.3. Elektrifizierungssystem:       Maximale Stromaufnahme aus der Oberleitung (TSI Energie 4.2.2.5) X X n.z. Maximale Stromaufnahme im Stillstand (TSI Energie 4.2.2.6) (1) X X n.z. Spannung und Frequenz der Stromversorgung (TSI Energie 4.2.2.7) X X n.z. Durch Oberwellen verursachte Überspannungen (TSI Energie 4.2.2.8) X X n.z. Elektrische Schutzmaßnahmen (TSI Energie 4.2.2.8) X n.z. n.z. Verteilung der Stromabnehmer (TSI Energie 4.2.2.9 und Anhang H) X n.z. n.z. Befahren von Phasentrennstrecken (TSI Energie 4.2.2.10 und Anhang H) n.z. X n.z. Befahren von Systemtrennstrecken (TSI Energie 4.2.2.11) n.z. X n.z. Anpresskraft der Stromabnehmer (TSI Energie 5.3.2.7) n.z. X X Leistungsfaktor (1) X X n.z. Nutzbremsung (TSI Energie 4.3.1.4 und Anhang K) X X n.z. 4.2.4. An Bord installierte Zugsteuerungseinrichtungen:       Bremsleistung (Überprüfung in 4.1.5)       Elektromagnetische Störfestigkeit (Überprüfung in 4.1.9)       Dynamische Grenzzeichen der Fahrzeuge X X n.z. Zugdatenübertragung (Bremsen, Vollständigkeit, Länge) n.z. X n.z. 4.2.5. Einstiegsstufe X n.z. n.z. 4.2.6. Türen und Türsteuerung X n.z. X 4.2.7. Notausstiege in Reisezugwagen n.z. X n.z. 4.2.8. Notausstiege in Führerständen n.z. X n.z. 4.2.9.a) Endkupplung       4.2.9.b) Hilfskupplung       4.2.10. Rad-Schiene-Kontakt, Fahrstabilität       4.2.10.c1) Radprofil       4.2.10.c2) Abnahmeprüfungen n.z. X n.z. 4.2.10.c3) Regelmäßige Kontrollen (4) X n.z. n.z. 4.2.10.c4) Einrichtung zur Feststellung von Laufwerkinstabilitäten X X n.z. 4.2.10.d) Radwerkstoff       4.2.10.e) Elektrischer Widerstand (1) X X n.z. 4.2.11. Heißläuferortung:       Systemvalidierung X X X Schnittstelle mit bestehenden streckenseitigen Systemen X n.z. n.z. 4.2.12. Notbremse/Alarmsignale n.z. X X 4.2.13. Druckwelleneffekte n.z. X n.z. 4.2.14. Wirkung von Seitenwinden (5) X n.z. n.z. 4.2.15. Wirbelstrombremsen:       Maximale Verzögerung (6) n.z. X n.z. Maximale Gleislängskraft (4.2.15) X n.z. n.z. Sicherheit der Störungsmodi (4.2.15) X n.z. n.z. 4.2.16. Spurkranzschmierung n.z. X n.z. 4.2.17. Flexibilitätsbeiwert n.z. X n.z. 4.2.18. Minimaler Kurvenradius n.z. X n.z. 4.2.19. Instandhaltung im Betrieb:       4.2.19.a) Instandhaltungsplan Die Existenz des Instandhaltungsplans mit den in 4.2.19.a) definierten Elementen wird von einer benannten Stelle geprüft, für die im Instandhaltungsplan angegebenen Werte und Intervalle ist jedoch der Betreiber verantwortlich 4.2.19.b) Instandhaltungsarbeiten:       Außenreinigung (TSI Instandhaltung 4.2.2.2.1) X n.z. n.z. Toilettenentleerung: die Toiletten der Triebzugeinheiten sind so auszulegen, dass sie in Intervallen von drei Tagen geleert werden können (TSI Instandhaltung 4.2.2.2.2) X n.z. n.z. Spannungsversorgung für Innenreinigung: elektrische Spannung; Verfügbarkeit von Steckdosen; Abstände der Steckdosen (TSI Instandhaltung 4.2.2.2.3) X n.z. n.z. Nachfüllen von Wasser und Sand (TSI Instandhaltung 4.2.2.2.4 und 5) X n.z. n.z. Abgestellte Triebzugeinheiten: Geräuschpegel im Stand (TSI Instandhaltung 4.2.2.2.6), siehe 4.1.8 dieser TSI Funktion „Aufgerüstet abstellen“ (TSI Instandhaltung 4.2.2.2.6) X n.z. n.z. Feststellbremse (4.3.8)       4.2.20. Außenleuchten und Signalhorn   X   4.2.21. Hebe- und Bergungsverfahren Unabhängig von der Bewertung der Fahrzeuge durchgeführte Kontrolle Existenz eines Verfahrens zur Bergung von liegen gebliebenen Triebzugeinheiten 4.3. Leistungskennwerte:       4.3.1. Mindestleistung unter Grenzbedingungen n.z. X n.z. 4.3.1. Beschreibung der Grenzbedingungen in separatem Dokument X n.z. n.z. 4.3.2. Betriebsgeschwindigkeit (1) X X n.z. 4.3.3. Leistungsdaten der Zugförderung (Normalbetrieb und unter Grenzbedingungen) n.z. X X 4.3.4. Kraftschlussdaten der Zugförderung X n.z. n.z. 4.3.4. Validierung des Antischlupfsystems n.z. X n.z. 4.3.5. Kraftschlussgrenzwerte der Bremsen X n.z. n.z. 4.3.6. Anforderungen an die Bremsanlage:       Konformitätsbewertung der Steuerung X X X Sicherheitsbewertung neuer Steuerungsysteme (7) X n.z. n.z. Gleitschutzeinrichtung n.z. X n.z. Laufwerküberwachungssystem n.z. X n.z. Berücksichtigung der elektrischen Bremse bei der Bremsleistung X n.z. n.z. Merkmale der Nutzbremsung n.z. X n.z. Anzeigen für Bremsen und Mittel zur Trennung von Bremsen X n.z. n.z. System zur Bremsenstörungsdiagnose X n.z. n.z. 4.3.7. Leistung der Betriebsbremsen n.z. X n.z. 4.3.8. Einrichtungen zur Immobilisierung des Zuges n.z. X n.z. 4.3.9. Bremsleistung auf starkem Gefälle X n.z. n.z. 4.3.10. Entgleisungsortung (8) n.z. X n.z. 4.3.11.a), b), c), d), e), f), g) Brand- und Rauchschutz X X n.z. 4.3.11.a) 15-minütige Betriebsfähigkeit bei einem an Bord gemeldeten Brand X n.z. n.z. 4.3.12. Umweltbedingungen X n.z. n.z. 4.3.13. Überwachungs- und Diagnosekonzepte X X n.z. 4.3.14. Sonderbestimmungen für Tunnel X n.z. n.z. 4.3.15. Notbeleuchtung n.z. X n.z. 4.3.16. Lautsprecheranlage für Durchsagen n.z. X n.z. 4.3.17. Schutz gegen Stromschläge X X n.z. 4.3.18. Führerstand:       a) Ein- und Ausstieg X n.z. n.z. b) Äußere Sichtverhältnisse X n.z. n.z. c) und d) Sitze und Innenraumgestaltung X n.z. n.z. 4.3.19. Merkmale der Windschutzscheibe:       optische Qualität       Geschossfestigkeit       4.3.20. Ausschilderung für die Reisenden n.z. n.z. X 4.3.21. Toiletten für Reisende und Zugpersonal X n.z. n.z. 7.3. Sonderfälle:       7.3.1. Fahrzeugbegrenzungslinie (Vereinigtes Königreich)       7.3.2. Grenzwerte für Außengeräusche (bestehende Konstruktionen)       7.3.3. Maximale Druckschwankungen in Tunneln (italienische Strecken)       7.3.4. Einstiegsstufe (britische und niederländische Strecken)       7.3.5. Rad-Schiene-Kontakt (britische Strecken)       (1)   Ggf. Baumusterversuch (2)   Prüfung während der Bewertung der Bremseigenschaften. (3)   Nur bei neuen Systemen. (4)   Erstellung von Instandhaltungsdokumenten. (5)   In Auswertung (Simulationen und Berechnungen). (6)   Weniger als 2,5 m/s2, alle Bremsen im Einsatz. (7)   Nur bei neuer Technologie. (8)   Funktionsprüfung. ANHANG F VERFAHREN ZUR KONFORMITÄTS- UND GEBRAUCHSTAUGLICHKEITSBEWERTUNG MODUL A (INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE) Konformitätsbewertung von Interoperabilitätskomponenten 1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter, der den Verpflichtungen aus Nummer 2 nachkommt, sicherstellt und erklärt, dass eine Interoperabilitätskomponente die für sie geltenden Anforderungen dieser TSI erfüllt. 2. Der Hersteller muss die in Nummer 3 beschriebenen technischen Unterlagen erstellen. 3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung der Interoperabilitätskomponente mit den Anforderungen dieser TSI ermöglichen. Sie müssen in dem für die Bewertung erforderlichen Maße Entwurf, Fertigung und Funktionsweise der Interoperabilitätskomponente abdecken. Die technischen Unterlagen müssen, soweit es für die Bewertung erforderlich ist, enthalten: — eine allgemeine Beschreibung der Interoperabilitätskomponente, — Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen, Schaltkreisen usw., — Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Interoperabilitätskomponente erforderlich sind, — Verzeichnis der ganz oder teilweise angewandten Technischen Spezifikationen (relevante TSI und/oder europäische Spezifikationen mit relevanten Bestimmungen, die in der TSI genannt werden), — eine Beschreibung der zur Erfüllung der Anforderungen dieser TSI gewählten Lösungen, falls die in der TSI genannten europäischen Spezifikationen nicht vollständig angewandt wurden, — die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw., — Prüfberichte. 4. Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der fertig gestellten Interoperabilitätskomponente mit den in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen der TSI gewährleistet. 5. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Die Erklärung muss mindestens die in Richtlinie 96/48/EG, Anhang IV Ziffer 3, und in Artikel 13 Absatz 3 genannten Angaben enthalten. Die EG-Konformitätserklärung und ihre Anlagen müssen datiert und unterzeichnet sein. Die Erklärung muss in derselben Sprache wie die technischen Unterlagen abgefasst sein und folgende Angaben enthalten: — Bezugnahme auf die Richtlinie (Richtlinie 96/48/EG und andere Richtlinien, denen die Interoperabilitätskomponente unterliegt), — Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten (Firma und vollständige Anschrift, im Fall des Bevollmächtigten auch Angabe des Herstellers), — Beschreibung der Interoperabilitätskomponente (Marke, Typ usw.), — Angabe des Verfahrens (Moduls), das zur Erklärung der Konformität angewandt wurde, — alle einschlägigen Beschreibungen der Interoperabilitätskomponente, insbesondere die Benutzungsbedingungen, — Bezugnahme auf diese TSI und auf andere zutreffende TSI, gegebenenfalls auch Angabe der europäischen Spezifikationen, — Angabe des Unterzeichners, der für den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten verbindlich handeln kann. 6. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter müssen bei den technischen Unterlagen eine Kopie der EG-Konformitätserklärung für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Herstellung der letzten Interoperabilitätskomponente aufbewahren. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft ansässig, so obliegt diese Verpflichtung zur Aufbewahrung der technischen Unterlagen demjenigen, der die Interoperabilitätskomponente auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt. 7. Wenn die TSI neben der EG-Konformitätserklärung auch eine EG-Gebrauchstauglichkeitserkärung für die Interoperabilitätskomponente vorschreibt, muss diese Erklärung hinzugefügt werden, nachdem sie vom Hersteller gemäß den Bedingungen im Modul V ausgestellt wurde. MODUL B (BAUARTPRÜFUNG) Konformitätsbewertung von Interoperabilitätskomponenten 1. Dieses Modul beschreibt den Teil des Verfahrens, bei dem eine benannte Stelle prüft und bestätigt, dass ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster den Vorschriften der einschlägigen TSI entspricht. Der Antrag auf Bauartprüfung ist vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten bei einer benannten Stelle seiner Wahl einzureichen. 2. Der Antrag muss Folgendes enthalten: — Namen und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Namen und Anschrift, — eine schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen benannten Stelle eingereicht worden ist, — die in Nummer 3 beschriebenen technischen Unterlagen. Der Antragsteller stellt der benannten Stelle ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster (im Folgenden als „Baumuster“ bezeichnet) zur Verfügung. Ein Baumuster kann mehrere Varianten der Interoperabilitätskomponente abdecken, sofern die Unterschiede zwischen den Varianten die Bestimmungen der TSI nicht verletzen. Die benannte Stelle kann weitere Muster verlangen, wenn sie diese für die Durchführung des Prüfungsprogramms benötigt. Wenn im Bauartprüfungsverfahren keine Baumusterversuche verlangt werden (siehe Ziffer 4.4) und die Bauart durch die technischen Unterlagen gemäß Nummer 3 ausreichend definiert ist, kann die benannte Stelle auf die Bereitstellung von Baumustern verzichten. 3. Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Konformität der Interoperabilitätskomponente mit den Anforderungen dieser TSI ermöglichen. Sie müssen in dem für die Bewertung erforderlichen Maße Entwurf, Fertigung und Funktionsweise der Interoperabilitätskomponente abdecken. Die technischen Unterlagen müssen enthalten: — eine allgemeine Beschreibung der Bauart, — Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Unterbaugruppen, Schaltkreisen usw., — Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Interoperabilitätskomponente erforderlich sind, — Bedingungen zur Integration der Interoperabilitätskomponente in ihre Systemumgebung (Unterbaugruppen, Baugruppen, Teilsystem) und die erforderlichen Schnittstellenbedingungen, — Betriebs- und Instandhaltungsbedingungen der Interoperabilitätskomponente (Betriebsdauer- oder Laufleistungsbeschränkungen, Verschleißgrenzen, usw.), — Verzeichnis der Technischen Spezifikationen, nach denen die Konformität der Interoperabilitätskomponente geprüft wird (relevante TSI und/oder europäische Spezifikationen mit relevanten Bestimmungen), — eine Beschreibung der zur Erfüllung der Anforderungen dieser TSI gewählten Lösungen, falls die in der TSI genannten europäischen Spezifikationen nicht vollständig angewandt wurden, — die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw., — Prüfberichte. 4. Die benannte Stelle 4.1. prüft die technischen Unterlagen; 4.2. überprüft, wenn die TSI eine Entwurfsprüfung vorschreibt, die Entwurfsmethoden, -werkzeuge und -ergebnisse daraufhin, ob sie geeignet sind, am Ende des Entwurfsprozesses die Konformitätsanforderungen an die Interoperabilitätskomponente zu erfüllen; 4.3. überprüft, wenn die TSI eine Prüfung des Herstellungsverfahrens vorschreibt, das Fertigungsverfahren zur Herstellung der Interoperabilitätskomponente daraufhin, inwieweit es zur Konformität der Interoperabilitätskomponente beiträgt, und/oder überprüft die vom Hersteller am Ende des Entwurfsprozesses vorgenommenen Revisionen; 4.4. überprüft, wenn die TSI Baumusterversuche vorschreibt, ob das (die) Baumuster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde(n), und führt die entsprechenden Baumusterversuche gemäß den Bestimmungen der TSI oder der in den TSI genannten europäischen Spezifikationen durch oder lässt sie durchführen; 4.5. stellt fest, welche Elemente nach den einschlägigen Bestimmungen der TSI oder der in den TSI genannten europäischen Spezifikationen und welche nicht nach diesen Bestimmungen entworfen wurden; 4.6. führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen nach Nummer 4.2, 4.3 und 4.4 durch oder lässt sie durchführen um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen die Anforderungen der TSI erfüllen, sofern die einschlägigen europäischen Spezifikationen nicht angewandt wurden; 4.7. führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen nach Nummer 4.2, 4.3 und 4.4 durch oder lässt sie durchführen um festzustellen, ob die einschlägigen europäischen Spezifikationen eingehalten wurden, sofern sich der Hersteller für die Anwendung dieser Spezifikationen entschieden hat; 4.8. vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden sollen. 5. Entspricht die Bauart den Bestimmungen der TSI, so stellt die benannte Stelle dem Antragsteller eine Bauartprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält Name und Anschrift des Herstellers, Ergebnisse der Prüfung, etwaige Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung und die zur Identifizierung der zugelassenen Bauart erforderlichen Angaben. Die Geltungsdauer beträgt maximal drei Jahre. Ein Verzeichnis der wichtigen technischen Unterlagen wird der Bescheinigung beigefügt und in einer Kopie von der benannten Stelle aufbewahrt. Lehnt die benannte Stelle es ab, dem Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten eine EG-Bauartprüfbescheinigung auszustellen, so gibt sie dafür eine ausführliche Begründung. Es ist ein Einspruchsverfahren vorzusehen. 6. Der Antragsteller unterrichtet die benannte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EG-Bauartprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Produkt, die einer neuen Zulassung bedürfen, soweit diese Änderungen die Übereinstimmung mit den Anforderungen der TSI oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Produkts beeinträchtigen können. Diese neue Zulassung wird in Form einer Ergänzung der ursprünglichen Bauartprüfbescheinigung erteilt. Alternativ kann eine neue Bauartprüfbescheinigung ausgestellt werden, nachdem die ursprüngliche Bescheinigung außer Kraft gesetzt wurde. 7. Wenn keine Änderungen nach Nummer 6 vorgenommen wurden, kann die Gültigkeit einer auslaufenden Bescheinigung um eine weitere Geltungsdauer verlängert werden. Der Antragsteller beantragt die Verlängerung durch eine schriftliche Erklärung, dass keine derartigen Änderungen vorgenommen wurden, und die benannte Stelle verlängert die Bescheinigung um die Geltungsdauer nach Nummer 5, sofern keine entgegenstehenden Informationen vorliegen. Dieses Verfahren kann wiederholt werden. 8. Jede benannte Stelle macht den übrigen benannten Stellen einschlägige Angaben über die entzogenen bzw. abgelehnten Bauartprüfbescheinigungen. 9. Die übrigen benannten Stellen erhalten auf Anfrage Kopien der EG-Bauartprüfbescheinigungen und/oder der Ergänzungen. Die Anhänge der Bescheinigungen sind für die übrigen benannten Stellen zur Verfügung zu halten. 10. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter müssen bei den technischen Unterlagen Kopien der EG-Bauartprüfbescheinigungen und der Ergänzungen für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Herstellung der letzten Interoperabilitätskomponente aufbewahren. Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft anssäsig, so obliegt diese Verpflichtung zur Aufbewahrung der technischen Unterlagen demjenigen, der die Interoperabilitätskomponente auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt. MODUL D (QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKTION) Konformitätsbewertung von Interoperabilitätskomponenten 1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter, der den Verpflichtungen aus Nummer 2 nachkommt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffende Interoperabilitätskomponente der in der EG-Bauartprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entspricht und die für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie 96/48/EG und der TSI erfüllt. 2. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Herstellung, Endabnahme und Prüfung gemäß Nummer 3, welches der Überwachung gemäß Nummer 4 unterliegt. 3. Qualitätssicherungssystem 3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Interoperabilitätskomponenten. Der Antrag muss folgendes enthalten: — alle einschlägigen Angaben über die für die vorgesehene Interoperabilitätskomponente re

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.