Europäische Union

2002/735/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1952)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2013-01-24

Quellenkennung: 32002D0735. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en in Anhang I, 1b) der Richtlinie 96/48/EG erwähnten Strecken verkehren. Das Teilsystem Fahrzeuge umfasst nicht die Teilsysteme Zugsteuerung/Zugsicherung, Betrieb oder Energie, da diese Teilsysteme in eigenen TSI definiert sind. Die TSI Fahrzeuge umfasst auch nicht das Zugpersonal (Triebfahrzeugführer und Zugbegleitmannschaft). Fahrzeuge müssen die folgenden Funktionen erfüllen: — Fahrgäste und Zugpersonal befördern und schützen, — beschleunigen, Geschwindigkeit halten, bremsen, anhalten, — dem Triebfahrzeugführer Informationen liefern, freie Sicht nach vorn bieten und korrekte Zugsteuerung ermöglichen, — Zug auf dem Gleis halten und führen, — anderen die Anwesenheit des Zuges signalisieren, — sicher funktionieren, auch bei Unfällen, — Umwelt schonen. 2.2.   FAHRZEUGFUNKTIONEN IM RAHMEN DIESER TSI 2.2.1.   Fahrgäste und Zugpersonal befördern und schützen Die Züge müssen Fahrgäste und Zugpersonal vor, während und nach der Reise schützen, um die geforderte Sicherheit zu gewährleisten. Außerdem müssen die Züge die besonderen Bedürfnisse behinderter Menschen berücksichtigen. 2.2.2.   Beschleunigen, Geschwindigkeit halten, bremsen, anhalten Die in dieser TSI definierten Leistungswerte müssen den Fahrzeugen das „Einfädeln“ in die Fahrplannischen der (Teil-)Strecken des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsnetzes, für das die Fahrzeuge konstruiert wurden, ermöglichen. 2.2.3.   Dem Triebfahrzeugführer Informationen liefern, freie Sicht nach vorn bieten und korrekte Zugsteuerung ermöglichen Der Fahrer muss freie Sicht auf die vor ihm liegende Strecke haben. Alle Instrumente und Regler für den Zugbetrieb und das Teilsystem Zugsteuerung/Zugsicherung müssen verständlich und eindeutig gekennzeichnet sein und verzögerungsfrei arbeiten. 2.2.4.   Zug auf dem Gleis halten und führen Die verschiedenen Anforderungen an dieses Teilsystem sind in Richtlinien für die Räder definiert, die die Schnittstelle zur Schiene im Teilsystem Infrastruktur bilden. Die Kontaktgeometrie ist so zu gestalten, dass die Fahrstabilität des Zuges und die Funktionsfähigkeit seiner gesamten Ausrüstung auch bei den höchsten für die Triebzugeinheit zulässigen Fahrgeschwindigkeiten gewährleistet ist. Dieser Aspekt wirkt sich auch auf eine Reihe anderer Parameter im Teilsystem Infrastruktur aus, beispielsweise auf Spurweite, Überhöhungsfehlbetrag und äquivalente Konizität. 2.2.5.   Anderen die Anwesenheit des Zuges signalisieren Ein Zug muss über Einrichtungen verfügen, mit denen er anderen seine Anwesenheit hörbar, sichtbar und/oder elektronisch in einer Form melden kann, die für alle Teile des interoperablen Netzes und seine Verkehrsleitsysteme verständlich ist. 2.2.6.   Sicher funktionieren, auch bei Unfällen Züge müssen mit Hilfe von Sicherheitseinrichtungen in der Lage sein, ihre Funktionen auch bei einem eventuellen Unfall zu erfüllen, die Auswirkungen eines Unfalls zu begrenzen und Unfällen so weit wie möglich vorzubeugen. 2.2.7.   Umwelt schonen Die für Fahrzeuge verwendeten Werkstoffe dürfen keinen Rauch und keine gesundheitsschädlichen oder -gefährdenden Gase freisetzen. Die Grenzwerte für Außengeräusche und elektromagnetische Störungen sind so festzulegen, dass die Umwelt weitgehend geschont wird. 2.3.   FUNKTIONEN AUSSERHALB DIESER TSI 2.3.1.   Betriebsfähigkeit auf bestehenden Energieversorgungssystemen Da die nationalen Bahnen mit verschiedenen Stromsystemen ausgerüstet sind, müssen elektrisch angetriebene Züge in der Lage sein, die bereitgestellten Spannungen und Frequenzen zu nutzen. Hierzu benötigen sie einen zur Oberleitungsgeometrie passenden Stromabnehmer. Die Anforderungen an die Energieversorgung sind in der TSI für das Teilsystem Energie definiert. Stromabnehmer: Obwohl die Stromabnehmer auf beweglichen Fahrzeugen montiert sind, sind sie wichtige Einrichtungen, deren einwandfreie Funktion direkt von den Eigenschaften der Oberleitung abhängig ist. Sie werden daher als Bestandteil des Teilsystems Energie angesehen. 2.3.2.   Fahrzeugseitige Zugsteuerungs-/Zugsicherungsausrüstung Die Schnittstellen und Merkmale der fahrzeugseitigen ERTMS-Signalgebung und des Funksystems sind in der TSI Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung vollständig spezifiziert und beschrieben. 2.3.3.   Instandhaltbarkeit bei Arbeiten am Streckennetz Große Instandhaltungsarbeiten zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit und Betriebsbereitschaft werden vom Bahnunternehmen im Herkunftsland der Fahrzeuge durchgeführt. Die spezifischen technischen Anforderungen für die Durchführung von interoperabilitätsgerechten Aufgaben im interoperablen Streckennetz, die nicht den Fahrzeugbetreiber betreffen, sind in der TSI Instandhaltung spezifiziert. 3.   GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN 3.1. Laut Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG müssen das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem, seine Teilsysteme und ihre Interoperabilitätskomponenten die grundlegenden Anforderungen, die in Anhang III der Richtlinie in allgemeiner Form dargestellt sind, einhalten. 3.2. Grundlegende Anforderungen sind — Sicherheit, — Zuverlässigkeit und Betriebsbereitschaft, — Gesundheitsschutz, — Umweltschutz, — technische Kompatibilität. Laut Richtlinie 96/48/EG gelten die grundlegenden Anforderungen allgemein für das gesamte transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem oder speziell für bestimmte Aspekte jedes Teilsystems und dessen Komponenten. 3.3. Für das Teilsystem Fahrzeuge sind zusätzlich zu den Ausführungen in Anhang III der Richtlinie folgende Sonderaspekte zu berücksichtigen: 3.3.1.   Sicherheit Grundlegende Anforderung 1.1.1: „Die Planung, der Bau oder die Herstellung, die Instandhaltung und die Überwachung der sicherheitsrelevanten Bauteile, insbesondere derjenigen, die am Zugverkehr beteiligt sind, müssen die Sicherheit auch unter bestimmten Grenzbedingungen auf dem für das Netz festgelegten Niveau halten.“ Diese Sicherheitsanforderung ist von universeller Bedeutung; gemäß Definition in Kapitel 1, 1.3 beschränkt sich das vorliegende Dokument auf die Spezifikation von Bedingungen, die mit der Interoperabilität im Zusammenhang stehen. In dieser Hinsicht ist diese grundlegende Anforderung erfüllt, wenn die Fahrzeuge alle in Kapitel 4 dieser TSI definierten Eckwerte und Kennwerte erfüllen. Grundlegende Anforderung 1.1.2: „Die Kennwerte des Rad-Schiene-Kontakts müssen die Kriterien der Laufstabilität erfüllen, damit bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine sichere Fahrt gewährleistet ist.“ Um diese Anforderung zu erfüllen, müssen die Radprofile, der zulässige Radverschleiß und die für die Fahrstabilität verantwortlichen Komponenten in 4.2.10 in ihrer Auslegung exakt auf die im Teilsystem Infrastruktur definierten Gleiskriterien abgestimmt werden. Da die Einhaltung dieser Parameter für einen sicheren Betrieb von großer Bedeutung ist, sind Vorkehrungen zu treffen, um die Parameter kontinuierlich oder regelmäßig zu überwachen und so einer schleichenden Verschlechterung vorzubeugen. Grundlegende Anforderung 1.1.3: „Die verwendeten Bauteile müssen während ihrer gesamten Betriebsdauer den spezifizierten gewöhnlichen oder Grenzbeanspruchungen standhalten. Durch geeignete Mittel ist sicherzustellen, dass sich die Sicherheitsauswirkungen eines unvorhergesehenen Versagens in Grenzen halten.“ Diese Anforderung gilt für die Komponenten und Elemente, deren Eigenschaften in dieser TSI beschrieben sind, und ihre Überwachungsvorrichtungen. Hauptaspekte der Anforderung sind — die statische Festigkeit der Fahrzeugstrukturen, — das werkstoffbedingte Rad-Verschleißverhalten, — Heißläuferortung, — Umgebungsbedingungen, für die die Fahrzeugausrüstung vorgesehen ist, — Eigenschaften der Windschutzscheibe. Die relevanten Aspekte, die nach dieser TSI zu prüfen sind, sind in 4.1.7, 4.2.10, 4.3.12 und 4.3.19 definiert. Zusätzlich erstreckt sich die Anforderung auf folgende Aspekte, die eine Schnittstelle zum Teilsystem Infrastruktur bilden: — maximale Gleisbeanspruchung, — an die Schiene abgegebene Wärmeleistung, — Wirkung von Seitenwinden. Die relevanten Aspekte, die nach dieser TSI zu prüfen sind, sind in 4.1.1, 4.2.15 und 4.2.14 definiert. Grundlegende Anforderung 1.1.4: „Die Auslegung der ortsfesten Anlagen und Fahrzeuge und die Auswahl der Werkstoffe müssen das Entstehen, die Ausbreitung und die Auswirkungen von Feuer und Rauch im Fall eines Brandes in Grenzen halten.“ Diese Anforderung wird durch die Einhaltung von 4.3.11, wo der Brandschutz behandelt wird, erfüllt. Die relevanten Aspekte, die nach dieser TSI zu prüfen sind, sind in 4.3.11 definiert. Grundlegende Anforderung 1.1.5: „Die für die Betätigung durch die Fahrgäste vorgesehenen Einrichtungen müssen so konzipiert sein, dass sie deren Sicherheit nicht gefährden, wenn sie in einer voraussehbaren Weise betätigt werden, die den angebrachten Hinweisen nicht entspricht.“ In der gegenwärtigen Konstruktion der Züge sind diese Risiken bereits berücksichtigt. Es ist nicht erforderlich, spezifische Eigenschaften für die Interoperabilität zu definieren. Grundlegende Anforderung 2.4.1, Absatz 1: „Die Bauart der Fahrzeuge und der Übergänge zwischen den Fahrzeugen muss so konzipiert sein, dass die Fahrgast- und Führerstandräume bei Zusammenstößen oder Entgleisungen geschützt sind.“ Um diese Anforderung zu erfüllen, müssen die Fahrzeugstrukturen auf passive Sicherheit ausgelegt sein. Dabei wird eine Kollision mit einem Hindernis, etwa mit einem schweren Lkw auf schienengleichem Bahnübergang oder einem auf der Strecke liegenden Felsblock, angenommen, bei der die Fahrgast- oder Führerstandräume eine minimale Verformung erfahren. Die Aufprallenergie muss in unbesetzten Knautschzonen des Zuges absorbiert werden, um die Verzögerungskräfte zu begrenzen und ein Aufklettern der Fahrzeuge zu verhindern. Die relevanten Aspekte, die nach dieser TSI zu prüfen sind, sind in 4.1.7 definiert. Grundlegende Anforderung 2.4.1, Absatz 2: „Die elektrischen Anlagen dürfen die Betriebssicherheit der Zugsteuerungs-, Zugsicherungs- und Signalanlagen nicht beeinträchtigen.“ Diese Anforderung wird durch die Kriterien erfüllt, die in der TSI Zugsteuerung/Zugsicherung im Abschnitt über die elektromagnetische Verträglichkeit der Züge und Signalanlagen definiert sind. Die Einschränkungen für den Betrieb auf bestehender Infrastruktur werden von Fall zu Fall behandelt und sind unbedingt einzuhalten. Die verschiedenen Infrastrukturmerkmale für jede Streckenart sind im „Infrastrukturregister“ eingetragen. Die relevanten Aspekte, die nach dieser TSI zu prüfen sind, sind in 4.1.9 definiert. Grundlegende Anforderung 2.4.1, Absatz 3: „Die Bremsverfahren und -kräfte müssen mit der Konzeption des Oberbaus, der Kunstbauten und der Signalanlagen vereinbar sein.“ Für die vorliegende TSI wird diese Anforderung durch zwei Eckwerte erfüllt. — die Bremsleistung gemäß Definition in 4.1.5, — Festlegung der maximalen, auf das Gleis wirkenden Längskraft gemäß Definition in 4.1.1.c), ohne Überschreitung der maximal zulässigen Längskraft auf die Infrastruktur. Der Sonderfall von Bremsanlagen, die statt des Rad-Schiene-Kraftschlusses elektromagnetische Effekte in der Schiene nutzen (Wirbelstrombremsen), wird in 4.2.15 separat behandelt, um die Wärmeleistung, die an die Schiene abgegeben wird, zu berücksichtigen. Grundlegende Anforderung 2.4.1, Absatz 4: „Es müssen Vorkehrungen für den Zugang zu den unter Spannung stehenden Bauteilen getroffen werden, um eine Gefährdung von Personen zu vermeiden.“ Um diese Anforderung zu erfüllen, müssen die Züge den europäischen Normen für den Schutz gegen elektrische Schläge entsprechen. Die relevanten Aspekte, die nach dieser TSI zu prüfen sind, sind in 4.3.17 definiert. Grundlegende Anforderung 2.4.1, Absatz 5: „Bei Gefahr müssen entsprechende Vorrichtungen den Fahrgästen die Möglichkeit bieten, dies dem Triebfahrzeugführer zu melden, und dem Zugbegleitpersonal ermöglichen, sich mit dem Triebfahrzeugführer in Verbindung zu setzen.“ Diese Anforderung bezieht sich auf die Anzeigen für Fahrgäste, die mit dem Fahrgastnotsignal in Verbindung stehen. Die verschiedenen Funktionen der Lautsprecheranlage für Durchsagen und der Sprechanlage zwischen Triebfahrzeugführer und Zugbegleitpersonal dienen zur Erfüllung dieser Anforderung. Die relevanten Aspekte, die nach dieser TSI zu prüfen sind, sind in 4.2.12 definiert. Grundlegende Anforderung 2.4.1, Absatz 6: „Die Schließ- und Öffnungsvorrichtung der Einstiegstüren muss die Sicherheit der Fahrgäste gewährleisten.“ Diese Anforderung wird in der Funktionsspezifikation für die Türsteuerung und die automatische Türverriegelung behandelt. Die relevanten Aspekte, die nach dieser TSI zu prüfen sind, sind in 4.2.6 definiert. Grundlegende Anforderung 2.4.1, Absatz 7: „Es müssen Notausgänge vorhanden und ausgeschildert sein.“ Die Anzahl der Notausstiege, ihre Verteilung, ihre Bedienung und ihre Ausschilderung sind in der vorliegenden TSI vollständig definiert, um die für eine Evakuierung geltenden Anforderungen zu erfüllen. Die relevanten Aspekte, die nach dieser TSI zu prüfen sind, sind in 4.2.7 und 4.2.8 definiert. Grundlegende Anforderung 2.4.1, Absatz 8: „Zur Berücksichtigung der besonderen sicherheitstechnischen Bedingungen in langen Tunneln sind geeignete Vorkehrungen zu treffen.“ Die Bestimmungen zum Brand- und Rauchschutz, die Bauart des Zuges mit einem Triebfahrzeug an jedem Ende, Notalarme, die dem Triebfahrzeugführer die Wahl des Haltepunkts gestatten, die Notbeleuchtung, eine Lautsprecheranlage für Durchsagen und die anderen in dieser TSI definierten Elemente sorgen gemeinsam für eine Verbesserung der Sicherheit in Tunneln. Die zusätzlichen Punkte dieser Anforderung sind in einem eigenen Absatz zusammengefasst. Sie sind nur für Fahrzeuge vorgesehen, die regelmäßig in sehr langen Tunneln mit besonderen, im „Infrastrukturregister“ eingetragenen Merkmalen eingesetzt werden. Die relevanten Aspekte, die nach dieser TSI zu prüfen sind, sind in 4.3.14 und 4.2.12 definiert. Grundlegende Anforderung 2.4.1, Absatz 9: „Eine Notbeleuchtung mit ausreichender Beleuchtungsstärke und Unabhängigkeit ist an Bord der Züge zwingend vorgeschrieben.“ Diese Anforderung wird durch die Definition der Hauptfunktionen der Notbeleuchtung abgedeckt. Die relevanten Aspekte, die nach dieser TSI zu prüfen sind, sind in 4.3.15 definiert. Grundlegende Anforderung 2.4.1, Absatz 10: „Die Züge müssen mit einer Lautsprecheranlage ausgestattet sein, damit das Fahrpersonal und das Personal in den Betriebsleitstellen Mitteilungen an die Reisenden durchgeben können.“ Diese Anforderung wird durch die Definition der Hauptfunktionen der Lautsprecheranlage abgedeckt. Die relevanten Aspekte, die nach dieser TSI zu prüfen sind, sind in 4.3.16 definiert. 3.3.2.   Zuverlässigkeit und Betriebsbereitschaft Grundlegende Anforderung 1.2: „Die Planung, Durchführung und Häufigkeit der Überwachung und Instandhaltung der festen und beweglichen Teile, die am Zugverkehr beteiligt sind, müssen deren Funktionsfähigkeit unter den vorgegebenen Bedingungen gewährleisten.“ Grundlegende Anforderung 2.4.2: „Laufwerk, Traktion, Bremsanlagen und Zugsteuerung und Zugsicherung müssen als wichtigste Einrichtungen unter vorgegebenen Einschränkungen eine Weiterfahrt des Zuges ermöglichen, ohne dass die in Betrieb verbleibenden Einrichtungen dadurch beeinträchtigt werden.“ Diese Anforderung wird durch Einhaltung der in 4.1.5, 4.2.1, 4.2.9, 4.3.1 und 4.3.3 genannten Leistungskennwerte erfüllt. 3.3.3.   Gesundheitsschutz Grundlegende Anforderung 1.3.1: „Werkstoffe, die aufgrund ihrer Verwendungsweise die Gesundheit von Personen, die Zugang zu ihnen haben, gefährden können, dürfen in Zügen und Infrastruktureinrichtungen nicht verwendet werden.“ Diese Anforderung, die nicht bahnspezifisch ist, wird durch Einhaltung der entsprechenden europäischen oder nationalen Gesetze abgedeckt. Grundlegende Anforderung 1.3.2: „Die Auswahl, die Verarbeitung und die Verwendung dieser Werkstoffe müssen eine gesundheitsschädliche oder -gefährdende Rauch- und Gasentwicklung, insbesondere im Fall eines Brandes, in Grenzen halten.“ Wie bereits in 3.3.1, Grundlegende Anforderung 1.1.4, erwähnt, ist dieser Anforderung dadurch Rechnung zu tragen, dass die Brandschutzvorschriften in 4.3.11 eingehalten werden. Die relevanten Aspekte, die nach dieser TSI zu prüfen sind, sind in 4.3.11 definiert. 3.3.4.   Umweltschutz Grundlegende Anforderung 1.4.1: „Die Umweltauswirkungen des Baus und Betriebs des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems sind bei der Planung dieses Systems entsprechend den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen zu berücksichtigen.“ Bei den Fahrzeugen wird die Anforderung durch Einhaltung der Grenzwerte für Lärmabstrahlung, elektromagnetische Störungen und geringe Verschmutzung erfüllt. Die relevanten Aspekte, die nach dieser TSI zu prüfen sind, sind in 4.1.8, 4.1.9 und 4.2.20 definiert. Grundlegende Anforderung 1.4.2: „In Zügen und Infrastruktureinrichtungen verwendete Werkstoffe müssen eine umweltschädliche oder -gefährdende Rauch- und Gasentwicklung, insbesondere im Fall eines Brandes, verhindern.“ Diese Anforderung, die nicht bahnspezifisch ist, wird durch Einhaltung der entsprechenden europäischen oder nationalen Gesetze abgedeckt. Grundlegende Anforderung 1.4.3: „Fahrzeuge und Energieversorgungsanlagen sind so auszulegen und zu bauen, dass sie mit Anlagen, Einrichtungen und öffentlichen oder privaten Netzen, bei denen Interferenzen möglich sind, verträglich sind.“ Diese grundlegende Anforderung wird durch Einhaltung der „Grenzwerte für elektromagnetische Störungen“ erfüllt. Die relevanten Aspekte, die nach dieser TSI zu prüfen sind, sind in 4.1.9 definiert. 3.3.5.   Technische Kompatibilität Grundlegende Anforderung 1.5: „Die technischen Merkmale der Infrastrukturen und ortsfesten Anlagen müssen untereinander und mit denen der Züge, die im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem verkehren sollen, kompatibel sein. Erweist sich die Einhaltung dieser Merkmale auf bestimmten Teilen des Netzes als schwierig, so könnten Zwischenlösungen, die eine künftige Kompatibilität gewährleisten, umgesetzt werden.“ Diese allgemeine Anforderung betrifft die fundamentalen Fahrzeugkriterien, die den in Kapitel 4 dieser TSI beschriebenen Merkmalen entsprechen. Es sind einige Übergangslösungen für Sonderfälle vorgesehen, um einen einwandfreien Betrieb auf bestehenden Strecken zu ermöglichen. Diese Lösungen werden letztendlich als besondere Merkmale im „Infrastrukturregister“ eingetragen. Grundlegende Anforderung 2.4.3, Absatz 1: „Die elektrische Ausrüstung muss mit dem Betrieb der Zugsteuerungs-, Zugsicherungs- und Signalanlagen kompatibel sein.“ Die Definitionen der elektrischen Grenzwerte, der Grenzwerte für elektromagnetische Störungen und der Schnittstelle mit dem Teilsystem Zugsteuerung/Zugsicherung gewährleisten diese Kompatibilität. Die relevanten Aspekte, die nach dieser TSI zu prüfen sind, sind in 4.1.6, 4.1.9 und 4.2.4 definiert. Grundlegende Anforderung 2.4.3, Absatz 2: „Die Stromabnahmeeinrichtungen müssen den Zugverkehr mit den Stromsystemen des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems ermöglichen.“ Diese Kompatibilität wird durch die Definition der Schnittstellen mit dem Elektrifizierungssystem in der TSI Energie gewährleistet. Die relevanten Aspekte, die nach dieser TSI zu prüfen sind, sind in 4.2.3 definiert. Grundlegende Anforderung 2.4.3, Absatz 3: „Die Fahrzeuge müssen aufgrund ihrer Merkmale auf allen Strecken verkehren können, auf denen ihr Einsatz vorgesehen ist.“ Diese grundlegende Anforderung wird durch Einhaltung der Eckwerte, der Merkmale der Teilsystemschnittstellen und zusätzlich durch die Leistungskennwerte für die Fahrzeuge erfüllt. Die relevanten Aspekte, die nach dieser TSI zu prüfen sind, sind in 4.1, 4.2 und 4.3 definiert. 3.4. Überprüfung der Konformität Die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen durch das Teilsystem und seine Bauteile ist nach den Bestimmungen der Richtlinie 96/48/EG und dieser TSI zu prüfen. 4.   MERKMALE DES TEILSYSTEMS Das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem, für das die Richtlinie 96/48/EG gilt und zu dem das Teilsystem Energie gehört, ist ein integriertes System. Seine Kohärenz ist insbesondere hinsichtlich der Eckwerte, Schnittstellen und Leistungen zu prüfen, um die Interoperabilität des Systems unter Einhaltung der grundlegenden Anforderungen sicherzustellen. Hinsichtlich der technischen Interoperabilität ist das Teilsystem Fahrzeuge durch folgende Merkmale gekennzeichnet: — Eckwerte, — Schnittstellen zu anderen Teilsystemen, — Leistungskennwerte. ▼M1 Die allgemeinen Fahrzeugmerkmale sind in Kapitel 4 dieser TSI festgelegt. ▼B 4.1.   ECKWERTE DES TEILSYSTEMS FAHRZEUGE Für das Teilsystem Fahrzeuge gelten nach Anhang II der Richtlinie 96/48/EG die Eckwerte: — maximale Gleisbeanspruchung (Eckwert 4), — Radsatzlast (Eckwert 10), — maximale Zuglänge (Eckwert 11), — Fahrzeugbegrenzungslinie (Eckwert 12), — Mindestbremswerte (Eckwert 13), — elektrische Grenzwerte der Fahrzeuge (Eckwert 14), — mechanische Grenzwerte der Fahrzeuge (Eckwert 15), — Grenzwerte für Außengeräusche (Eckwert 17), — Grenzwerte für äußere elektromagnetische Störungen (Eckwert 19), — Grenzwerte für Innengeräusche (Eckwert 20), — Grenzwerte für Klimaanlagen (Eckwert 21), — Merkmale für die Beförderung behinderter Menschen (Eckwert 22). Zusätzliche Eckwerte: — maximale Druckschwankungen in Tunneln (Eckwert 23), — maximale Steigungen (Eckwert 25). 4.1.1.   Maximale Gleisbeanspruchung (Eckwert 4) Zusätzlich zu Eckwert 10, der die statische Radsatzlast behandelt, lässt sich die maximale Gleisbeanspruchung über folgende Merkmale definieren: — die von den Rädern auf die Schiene wirkende dynamische Last, — die vom Zug auf die Schiene ausgeübten Seitenkräfte. a) Dynamische Last Die maximale vertikale Last, die von den Rädern auf die Schiene wirkt (dynamische Radlast Q), ist folgendermaßen definiert: — Für Fahrzeuge, die auf eigens für den Hochgeschwindigkeitsverkehr gebauten Strecken mit Geschwindigkeiten ab 250 km/h betrieben werden, gelten folgende Werte: —  V (km/h) Q (kN) V = 250 180 250 < V ≤ 300 170 V > 300 160 — Für Fahrzeuge, die auf eigens für den Hochgeschwindigkeitsverkehr ausgebauten Strecken mit Geschwindigkeiten von 200 km/h betrieben werden: —  ▼M1 Die für diese Strecken geltenden technischen Regeln sind anzuwenden. ▼B b) Querkräfte Interoperable Fahrzeuge müssen das Prud'hommesche Kriterium für die maximale Querkraft ΣΥ erfüllen, das folgendermaßen definiert ist: — transversale dynamische Höchstkraft, die von einem Radsatz auf das Gleis ausgeübt wird: —  — wobei P die statische Radsatzlast in kN ist. Das Ergebnis dieser Formel charakterisiert die Gefahr einer seitlichen Verschiebung für ein mit Schotter ausgelegtes Gleis durch dynamische Querkräfte; — Quotient der transversalen und vertikalen Kräfte eines Rades: —  — wobei Y die dynamische Querkraft und Q die vertikale Kraft, die vom Rad auf die Schiene ausgeübt werden, darstellen. Dieser Grenzwert charakterisiert die Gefahr eines Aufkletterns des Spurkranzes auf die Schiene. c) Längskräfte Die maximale, vom Fahrzeug auf das Gleis ausgeübte Längskraft muss stets unter der Kraft liegen, die durch eine Beschleunigung oder Verzögerung mit 2,5 m/s2 entstehen würde. 4.1.2.   Radsatzlast (Eckwert 10) Um die vom Zug auf das Gleis ausgeübten Kräfte zu begrenzen, muss die Radsatzlast möglichst gering sein. Dieser Abschnitt definiert die statische Radsatzlast interoperabler Fahrzeuge; die dynamische Radsatzlast, die durch den fahrenden Zug ausgeübt wird, ist in Eckwert 4 (4.1.1.) beschrieben. Die Grenzwerte für die statische Radsatzlast für interoperable Züge sind in der TSI Infrastruktur aufgeführt. Die auf das Gleis wirkenden Kräfte basieren auf den Grenzwerten für erhö

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.