Europäische Union

2002/735/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Mai 2002 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge" des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 96/48/EG (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1952)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2013-01-24

Quellenkennung: 32002D0735. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gesamte Teilsystemprojekt verantwortlich sind (vor allem die Verantwortlichkeit für die Integration des Teilsystems) (Generalunternehmer), — die Entwürfe, Konstruktionen oder Studien erstellen (z. B. Ingenieurbüros), — die die Montage (Monteure) und Installation des Teilsystems vornehmen. Bei Herstellern, die nur Montage- und Installationsarbeiten ausführen, genügt ein Qualitätssicherungssystem für Herstellung, Endabnahme und Prüfung. Der Generalunternehmer, der für das gesamte Teilsystemprojekt (vor allem für die Integration des Teilsystems) verantwortlich ist, muss in jedem Fall ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Entwurf, Herstellung sowie Endabnahme und Prüfung nach Nummer 3 unterhalten, das der Überwachung nach Nummer 4 unterliegt. Falls der Auftraggeber direkt an Entwurf und/oder Produktion (einschließlich Montage und Installation) beteiligt ist oder der Auftraggeber selbst für das gesamte Teilsystemprojekt (vor allem für die Integration des Teilsystems) verantwortlich ist, muss er für diese Aktivitäten ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem nach Nummer 3 unterhalten, das der Überwachung nach Nummer 4 unterliegt. 3. Qualitätssicherungssystem 3.1. Der (die) beteiligte(n) Hersteller und gegebenenfalls der Auftraggeber beantragen bei einer benannten Stelle ihrer Wahl die Bewertung ihrer Qualitätssicherungssysteme. Der Antrag muss Folgendes enthalten: — alle einschlägigen Angaben über das vorgesehene Teilsystem, — die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem. Hersteller, die nur an einem Teil des Teilsystemprojekts beteiligt sind, müssen nur die Informationen für diesen spezifischen Teil vorlegen. 3.2. Beim Generalunternehmer muss das Qualitätssicherungssystem die Gesamtübereinstimmung des Teilsystems mit den Anforderungen der Richtlinie 96/48/EG und der TSI gewährleisten. Bei anderen Herstellern (Subunternehmern) muss das Qualitätssicherungssystem die Übereinstimmung des jeweiligen Beitrags zum Teilsystem mit den Anforderungen der TSI gewährleisten. Alle von den Antragstellern berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Regeln, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsgrundsätze und -verfahren wie z. B. Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden. Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte bei allen Antragstellern enthalten: — Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, — entsprechende Fertigungs-, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfahren und systematische Maßnahmen, — Untersuchungen, Kontrollen und Prüfungen, die vor, während und nach der Herstellung, Montage und Installation durchgeführt werden (mit Angabe ihrer Häufigkeit), — Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Einstelldaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.; beim Generalunternehmer und den Subunternehmern (nur soweit es für den jeweiligen Beitrag zum Teilsystem relevant ist): — technische Entwurfsspezifikationen, einschließlich der angewandten europäischen Spezifikationen sowie — wenn die in den TSI genannten europäischen Spezifikationen nicht vollständig angewandt wurden — die Mittel, mit denen gewährleistet werden soll, dass die auf das Teilsystem zutreffenden Anforderungen der TSI erfüllt werden, — Techniken, Prozesse und systematische Maßnahmen zur Kontrolle und Überprüfung des Entwurfsergebnisses, die bei der Entwicklung des Teilsystems angewandt werden, — Mittel, mit denen die Verwirklichung der geforderten Entwurfs- und Teilsystemqualität und die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können; und beim Generalunternehmer: — Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf die Gesamtqualität des Entwurfs und des Teilsystems, vor allem die Verantwortlichkeit für die Integration des Teilsystems. Die Untersuchungen, Kontrollen und Prüfungen müssen sich auf folgende Phasen erstrecken: — Gesamtkonstruktion, — Bau des Teilsystems, d. h. insbesondere Tiefbauarbeiten, Montage der Komponenten und Abstimmung des gesamten Teilsystems, — Abnahmeprüfung des fertig gestellten Teilsystems — und, soweit in der TSI angegeben, Validierung unter vollen Betriebsbedingungen. 3.3. Die in Nummer 3.1 erwähnte benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Dies ist die Norm EN ISO 9001 — Dezember 2000, die bei Bedarf ergänzt wird, um den Besonderheiten des Teilsystems, für das sie gilt, Rechnung zu tragen. Bei Antragstellern, die nur Montage- und Installationsarbeiten durchführen, gilt die harmonisierte Norm EN 29002, die bei Bedarf ergänzt wird, um den Besonderheiten des Teilsystems, für das sie gilt, Rechnung zu tragen. Das Audit muss spezifisch auf das betreffende Teilsystem und auf den jeweiligen Beitrag des Antragstellers zum Teilsystem ausgelegt sein. Mindestens ein Mitglied des Auditteams muss über Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Teilsystemtechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Kontrollbesichtigung der Werke des Antragstellers. Die Entscheidung wird dem Antragsteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung. 3.4. Der (die) Hersteller und gegebenfalls der Auftraggeber verpflichtet(verpflichten) sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass es stets sachgemäß und effizient funktioniert. Sie unterrichten die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems. Die benannte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist. Sie teilt ihre Entscheidung dem Antragsteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung. 4. Überwachung des (der) Qualitätssicherungssystems(-systeme) unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle(n) 4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, dass der (die) Hersteller und gegebenenfalls der Auftraggeber die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllen. 4.2. Der (den) in Nummer 3.1 erwähnten benannten Stelle(n) ist zu Inspektionszwecken ständig Zutritt zu den Konstruktionsbüros, Baustellen, Werkstätten, Montage- und Installationswerken, Lagerplätzen und gegebenenfalls zu den Vorfertigungsstätten, zu den Versuchsanlagen sowie generell zu allen Orten zu gewähren, deren Überprüfung sie im Rahmen ihres Auftrags für notwendig erachtet(erachten) und die im jeweiligen Beitrag des Antragstellers zum Teilsystemprojekt eine Rolle spielen. 4.3. Der (die) Hersteller und gegebenfalls der Auftraggeber oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter müssen der in Nummer 3.1 erwähnten benannten Stelle alle zweckdienlichen Unterlagen, insbesondere die Konstruktionszeichnungen und die technischen Unterlagen zum Teilsystem (bzw. für den jeweiligen Beitrag des Antragstellers zum Teilsystemprojekt), aushändigen oder aushändigen lassen. Hierzu gehören insbesondere — Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem, insbesondere ein Verzeichnis der Maßnahmen, die sicherstellen, dass —  — (beim Generalunternehmer) Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf die Übereinstimmung des gesamten Teilsystems mit den Bestimmungen ausreichend und korrekt definiert sind, — die Qualitätssicherungssysteme der einzelnen Hersteller korrekt gesteuert werden, um die Integration auf Teilsystemebene zu erzielen; — die vom Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen, Prüfungen usw.; — die vom Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich (einschließlich Montage und Installation) vorgesehenen Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Einstelldaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw. 4.4. Die benannte(n) Stelle(n) führt(führen) regelmäßig Audits durch, um sicherzustellen, dass der (die) Hersteller und gegebenenfalls der Auftraggeber das Qualitätssicherungssystem aufrechterhalten und anwenden, und übergibt (übergeben) ihnen einen Auditbericht. Die Audits werden mindestens einmal jährlich durchgeführt. Mindestens ein Audit muss in dem Zeitraum stattfinden, in dem die einschlägigen Aktivitäten (Konstruktion, Herstellung, Montage oder Installation) für das Teilsystem, das dem EG-Prüfverfahren nach Nummer 6 unterzogen wird, ausgeführt werden. 4.5. Darüber hinaus kann (können) die benannte(n) Stelle(n) den in Nummer 4.2 genannten Standorten des (der) Antragsteller(s) unangemeldete Besuche abstatten. Während dieser Besuche kann (können) sie vollständige oder teilweise Audits zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems vornehmen. Die benannte(n) Stelle(n) stellt (stellen) dem (den) Antragsteller(n) einen Bericht über den Besuch und im Fall eines Audits einen Auditbericht zur Verfügung. 5. Der (die) Hersteller und gegebenenfalls der Auftraggeber hält (halten) mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Teilsystems folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung: — die Unterlagen gemäß Nummer 3.1 zweiter Absatz, zweiter Gedankenstrich, — die Aktualisierungen gemäß Nummer 3.4 zweiter Absatz, — die Entscheidungen und Berichte der benannten Stelle gemäß Nummer 3.4 letzter Unterabsatz, Nummer 4.4 und Nummer 4.5. 6. EG-Prüfverfahren 6.1. Der Antrag auf EG-Prüfung (durch das Verfahren „Umfassende Qualitätssicherung mit Entwurfsprüfung“) des Teilsystems, einschließlich Koordinierung der Überwachung der Qualitätssicherungssysteme gemäß Nummer 4.4 und 4.5, ist vom Auftraggeber oder seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten bei einer benannten Stelle seiner Wahl einzureichen. Der Auftraggeber oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter muss die beteiligten Hersteller über den Antrag unterrichten und ihnen mitteilen, bei welcher benannten Stelle er eingereicht wurde. 6.2. Der Antrag muss das Verständnis des Entwurfs, der Herstellung, Installation und Funktionsweise des Teilsystems ermöglichen und eine Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der TSI erlauben. Er muss enthalten: — technische Entwurfsspezifikationen einschließlich der angewandten europäischen Spezifikationen, — die erforderlichen Nachweise für ihre Eignung, insbesondere dann, wenn die in der TSI genannten europäischen Spezifikationen nicht vollständig angewandt wurden. Dieser Nachweis schließt die Ergebnisse von Prüfungen ein, die in geeigneten Laboratorien des Herstellers oder in seinem Auftrag durchgeführt wurden. — das Fahrzeugregister mit allen in der TSI geforderten Angaben, — technische Unterlagen zur Herstellung und Montage des Teilsystems, — ein Verzeichnis der in das Teilsystem eingebauten Interoperabilitätskomponenten, — ein Verzeichnis der an Entwurf, Herstellung, Montage und Installation des Teilsystems beteiligten Hersteller, — den Nachweis, dass alle in Nummer 3.2 genannten Phasen durch Qualitätssicherungssysteme des (der) Hersteller(s) und/oder gegebenenfalls des Auftraggebers abgedeckt sind, und den Nachweis für die Wirksamkeit dieser Systeme, — die Angabe der benannten Stelle(n), die für Zulassung und Überwachung dieser Qualitätssicherungssysteme verantwortlich sind. 6.3. Die benannte Stelle prüft den Antrag zur Entwurfsprüfung und stellt dem Antragsteller einen Entwurfsprüfbericht aus, wenn der Entwurf die Bestimmungen der Richtlinie 96/48/EG und die für ihn geltenden Vorschriften der TSI erfüllt. Der Bericht enthält die Ergebnisse der Entwurfsprüfung, Bedingungen für ihre Gültigkeit, die zur Identifizierung des geprüften Entwurfs erforderlichen Angaben und gegebenenfalls eine Beschreibung der Funktionsweise des Teilsystems. 6.4. Die benannte Stelle prüft hinsichtlich der übrigen Phasen der EG-Prüfung, ob alle Phasen des Teilsystems, die in Nummer 3.2 aufgeführt sind, durch Zulassung und Überwachung von Qualitätssystemen ausreichend und korrekt abgedeckt sind. Wenn die Übereinstimmung des Teilsystems mit den Anforderungen der TSI auf mehreren Qualitätssicherungssystemen beruht, ist insbesondere zu prüfen, — ob die Beziehungen und Schnittstellen zwischen den Qualitätssicherungssystemen klar dokumentiert sind — und ob beim Generalunternehmer die übergeordneten Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf die Übereinstimmung des gesamten Teilsystems mit den Bestimmungen ausreichend und korrekt definiert sind. 6.5. Die benannte Stelle, die für die Durchführung der EG-Prüfung verantwortlich ist, muss, wenn sie die Überwachung des (der) nach Nummer 4 betroffenen Qualitätssicherungsystems(-systeme) nicht selbst durchführt, die Überwachungsmaßnahmen anderer hierfür zuständiger benannter Stellen koordinieren um sicherzustellen, dass eine hinsichtlich der Teilsystemintegration korrekte Betreuung der Schnittstellen zwischen den verschiedenen Qualitätssicherungsystemen erfolgt. Diese Koordinierung umfasst das Recht der für die EG-Prüfung verantwortlichen benannten Stelle, — alle von den anderen benannten Stellen ausgestellten Unterlagen (Zulassung und Überwachung) anzufordern, — den in Nummer 4.4 genannten regelmäßigen Nachprüfungen beizuwohnen, — weitere Nachprüfungen nach Nummer 4.5 unter ihrer eigenen Leitung und in Zusammenarbeit mit der (den) anderen benannten Stelle(n) durchzuführen. 6.6. Wenn das Teilsystem die Anforderungen der TSI erfüllt, stellt die benannte Stelle auf Basis der Entwurfsprüfung und der Zulassung und Überwachung des (der) Qualitätssicherungssystems(-systeme) die Konformitätsbescheinigung für den Auftraggeber oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten aus, der seinerseits die EG-Prüferklärung für die Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaats ausstellt, in dem das Teilsystem installiert und/oder betrieben wird. Die EG-Prüferklärung und ihre Anlagen müssen datiert und unterzeichnet sein. Die Erklärung muss in derselben Sprache wie die technischen Unterlagen abgefasst sein und mindestens die in Richtlinie 96/48/EG, Anhang V, genannten Angaben enthalten. 6.7. Die benannte Stelle ist für die Erstellung der technischen Unterlagen verantwortlich, die der EG-Prüferklärung beiliegen müssen. Die technischen Unterlagen müssen mindestens die in Richtlinie 96/48/EG, Artikel 18 Absatz 3, genannten Angaben enthalten, insbesondere — alle erforderlichen Schriftstücke hinsichtlich der Merkmale des Teilsystems, — ein Verzeichnis der in das Teilsystem eingebauten Interoperabilitätskomponenten, — Kopien der EG-Konformitätserklärungen und ggf. der EG-Gebrauchstauglichkeitserklärungen, die für die betreffenden Komponenten nach Artikel 13 der Richtlinie vorliegen müssen, gegebenenfalls mit entsprechenden Dokumenten (Bescheinigungen, Zulassungs- und Überwachungsberichte für Qualitätssicherungssysteme), die von den benannten Stellen auf Basis der TSI ausgestellt wurden, — alle Angaben über Einsatzbedingungen und -beschränkungen, — alle Angaben und Anleitungen für Wartung, laufende oder periodische Überwachung, Regelung und Instandhaltung, — eine Konformitätsbescheinigung der benannten Stelle gemäß Nummer 6.6, dass das Projekt den Bestimmungen der Richtlinie und der TSI entspricht, mit den entsprechenden Berechnungsunterlagen, die von ihr abgezeichnet wurden und in denen gegebenenfalls die während der Durchführung der Arbeiten geäußerten Vorbehalte, die nicht ausgeräumt werden konnten, vermerkt sind, und mit den im Rahmen des Auftrags erstellten Besuchs- und Prüfberichten gemäß den Abschnitten 4.4 und 4.5. ▼M1 ————— ▼B 7. Die vollständigen Unterlagen zur EG-Konformitätsbescheinigung werden zusammen mit der Konformitätsbescheinigung der benannten Stelle beim Auftraggeber oder bei seinem in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten hinterlegt. Sie werden der EG-Prüferklärung beigefügt, die der Auftraggeber an die Aufsichtsbehörde des betreffenden Mitgliedstaates richtet. 8. Der Auftraggeber oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter bewahrt während der gesamten Lebensdauer des Teilsystems ein Exemplar der Unterlagen auf. Es wird anderen Mitgliedstaaten auf Verlangen übermittelt. ANHANG G FAHRZEUGBEGRENZUNG 505-1 DER ALLEN FAHRZEUGARTEN GEMEINSAME TEIL 505-1 Unter 130 mm über SO liegender Teil für Fahrzeuge, die weder über Ablaufberge noch Gleisbremsen und andere Rangier- und Hemmeinrichtungen in Arbeitsstellung fahren dürfen. Bestimmte Einschränkungen der Begrenzungslinie sind im Bereich der Radsätze beim Befahren von Unterflurradsatzdrehmaschinen zu beachten. a) Raum für von den Rädern weiter entfernte Bauteile b) Raum für Bauteile in unmittelbarer Nachbarschaft der Räder c) Raum für die Bürsten der Krokodile d) Raum für die Räder und Bauteile, die mit den Schienen in Berührung kommen e) Raum, der ausschließlich von den Rädern eingenommen werden darf (1) Grenzlinie für die außerhalb der Endradsätze liegenden Bauteile (Schienenräumer, Sandstreuer usw.), die das Überfahren von Knallkapseln gewährleistet. Diese Grenzlinie braucht nicht von den Bauteilen eingehalten zu werden, die zwischen den Rädern liegen, vorausgesetzt, sie bleiben im Radschatten. (2) Unterstellte größte Breite der Spurkränze bei Vorhandensein von Radlenkern. (3) Tatsächliche Grenzlage der äußeren Stirnfläche der Räder und von Bauteilen, die mit den Rädern verbunden sind. (4) Wenn sich das Fahrzeug in beliebiger Stellung in einem Gleisbogen mit dem Radius R=250 m (dem kleinsten Radius für die Anbringung von Krokodilen) und der Spurweite von 1 465 mm befindet, darf — mit Ausnahme der Krokodilbürste — kein Fahrzeugteil, das bis auf ein Maß von 100 mm oder weniger über die Schienenoberkante herabreichen kann, weniger als 125 mm von der Gleismitte entfernt sein. Bei den Bauteilen zwischen den Drehgestellen beträgt dieses Maß 150 mm. (5) Tatsächliche Grenzlage der inneren Stirnfläche der Räder, wenn der Radsatz an der gegenüberliegenden Schiene anliegt. Dieses Maß hängt ab von der Spurerweiterung des Gleises. KINEMATISCHE BEGRENZUNGSLINIEN GA, GB UND GC Bezugslinien Anmerkung: Bis zur Höhe von 3 250 mm ist die Bezugslinie der Begrenzungslinien GA, GB und GC identisch. UNTERE TEILE A. Gleise, auf denen im internationalen Verkehr eingesetzte Triebfahrzeuge fahren B. Gleise, auf denen im internationalen Verkehr eingesetzte Reisezug-, Gepäck- und Güterwagen (unter Ausschluss der im internationalen Verkehr eingesetzten Triebfahrzeuge) fahren Anmerkung: In Neigungsübergängen mit einem Halbmesser R ≥ 500 m sind die auf den vorstehenden Skizzen A und B angegebenen senkrechten Maße um (R in m) zu verkleinern. Wenn 625 ≥ R ≥ 500 m, ist für das Maß 80 der Skizze A Null zu setzen. KINEMATISCHE BEGRENZUNGSLINIE DER UNTEREN TEILE IM BEREICH DER SCHIENE, IM BEREICH DER GLEISBREMSEN UND IM BEREICH DER GLEISMITTE A. Gleise, auf denen im internationalen Verkehr eingesetzte Triebfahrzeuge fahren KINEMATISCHE BEGRENZUNGSLINIEN DER UNTEREN TEILE B. Gleise, auf denen im internationalen Verkehr eingesetze Reisezug-, Gepäck, und Güterwagen (unter Ausschluss der Triebfahrzeuge) fahren (1) l = Spurweite. (2) In Neigungsaus- und -abrundungen mit einem Halbmesser R ≥ 500 m ist dieses Maß um zu verkleinern. ANHANG H FRONT- UND HECKLEUCHTEN Zugschlussleuchten Jedes Ende der Triebzugeinheit muss mit zwei Schlussleuchten ausgestattet sein, die in einer horizontalen Flucht auf gleicher Höhe über der Schienenoberkante sitzen, symmetrisch zur Mittellinie und in einem Abstand von mindestens 1 300 mm zueinander angeordnet sind. Die Schlussleuchten sind nach Möglichkeit in gleicher Höhe zwischen 1 600 mm und 2 000 mm über der Schienenoberkante zu montieren. Im Regelfall muss jede Schlussleuchte rotes Licht ausstrahlen und einen Durchmesser von mindestens 170 mm haben. Falls der verfügbare Platz nicht ausreicht, ist eine horizontale Breite bis zu einer Untergrenze von 110 mm zulässig, solange die technische Leistung der Leuchte dadurch nicht beeinträchtigt wird. Beide Zugschlussleuchten müssen sich mit einem einzigen Schalter gleichzeitig ausschalten lassen. Vorrichtungen zur Umschaltung der Lichtfarbe der Leuchten sind zulässig. Das optische System der Zugschlussleuchten ist so auszulegen, dass folgende Rotlichtstärken gewährleistet sind: — mindestens 15 Candela in Fahrtrichtung, — mindestens 7,5 Candela in einem Winkel von 15° zur Horizontalen und 5° zur Vertikalen in Fahrtrichtung. Feste Scheinwerfer Jedes Ende einer interoperablen Triebzugeinheit muss mit zwei festen, elektrischen Scheinwerfern ausgestattet sein, die in einer horizontalen Flucht auf gleicher Höhe zwischen 1 600 mm und 2 000 mm über der Schienenoberkante sitzen. Der Abstand zwischen den beiden Scheinwerfern muss möglichst groß sein und darf in der Regel nicht unter 1 300 mm liegen; in Ausnahmefällen, d. h. bei Fahrzeugen mit kegelförmiger Bugspitze, darf dieser Abstand bis auf 1 000 mm reduziert werden. Zusätzlich sind interoperable Triebzugeinheiten so zu konstruieren, dass die Aufnahme eines dritten festen Scheinwerfers an jedem Zugende möglich ist, der auf der Mittellinie oberhalb der Windschutzscheibe sitzt. Die beiden unteren festen Scheinwerfer müssen ein Schaltgerät zur Umschaltung zwischen weißem und rotem Licht enthalten; hiervon ausgenommen sind Scheinwerfer, die überlagerte optische Elemente enthalten. Der Schalter zum Wechseln der Lichtfarbe ist nach Möglichkeit innerhalb des Fahrzeugs anzuordnen. Zusätzlich wird empfohlen, separate Bedienungselemente für die elektrischen Signale mit Leuchten zu versehen, die Farbscheiben (gelb oder grün) aufnehmen können. Die Leuchten können mit einem elektrischen Kommutator versehen sein, mit dem sie sich als Scheinwerfer betreiben lassen. Scheinwerfersteuerung Scheinwerfer an Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen müssen folgende Steuerungsmöglichkeiten bieten: — ausgeschaltet, — abgeblendete Seitenscheinwerfer, — aufgeblendete Seitenscheinwerfer, — abgeblendete Frontscheinwerfer, — aufgeblendete Frontscheinwerfer. Die Lichtstärke jeder Lampe in einer Lampengruppe muss, entlang ihrer Mittellinie gemessen, den Werten in der folgenden Tabelle entsprechen: Position Lampengruppe Abgeblendete Seitenscheinwerfer Aufgeblendete Seitenscheinwerfer Abgeblendete Frontscheinwerfer () Aufgeblendete Frontscheinwerfer Untere Frontscheinwerfer 100 300/700 12 000/16 000 50 000/70 000 Frontscheinwerfer 50 150/350 12 000/16 000 12 000/16 000 (1)   Die Obergrenze des Lichtstrahls liegt bei einem Abwärtswinkel von 5°30′ zur horizontalen Mittellinie. ▼M1 ANHANG I Die für das Register gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) bereitzustellenden Daten sind im Durchführungsbeschluss 2011/665/EU der Kommission vom 4. Oktober 2011 über das Europäische Register genehmigter Schienenfahrzeugtypen ( 7 ) angegeben. ▼B ANHANG J PROJEKTIL ZUR PRÜFUNG DER WINDSCHUTZSCHEIBE DES FÜHRERSTANDS ANHANG K KUPPLUNG K.1   Schematische Darstellung der Kupplung Die horizontale Achse der Kupplung muss sich in einer Höhe von 1 025 mm über der Schienenlauffläche befinden. K.2   Betriebsbedingungen (Vorbehalten) ANHA

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.