Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015R1094. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e Reihe von gewerblichen Kühllagerschränken desselben Lieferanten abdecken. 3. Die Angaben auf dem Produktdatenblatt können in Form einer Kopie des Etiketts (farbig oder schwarz-weiß) bereitgestellt werden; in diesem Fall sind die unter Nummer 1 aufgeführten Informationen, die nicht bereits auf dem Etikett enthalten sind, ebenfalls anzugeben. ANHANG V Technische Dokumentation 1. Die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannte technischen Dokumentation umfasst: a) Name und Anschrift des Lieferanten; b) eine für die eindeutige Identifizierung ausreichende Beschreibung des gewerblichen Kühllagerschrankmodells; c) gegebenenfalls die Fundstellen der angewandten harmonisierten Normen; d) gegebenenfalls andere angewandte Normen oder technische Spezifikationen; e) Name und Unterschrift der für den Lieferanten zeichnungsberechtigten Person; f) die Ergebnisse der Messungen und Berechnungen für die in Anhang IX genannten technischen Parameter. 2. Wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für ein bestimmtes gewerbliches Kühllagerschrankmodell durch Berechnungen auf der Grundlage eines gleichwertigen gewerblichen Kühllagerschrankmodells ermittelt, so werden in der technischen Dokumentation Einzelheiten zu diesen Berechnungen sowie zu den Tests angegeben, die die Lieferanten zur Überprüfung der Richtigkeit der Berechnungen durchgeführt haben. Die technischen Informationen umfassen auch eine Liste aller anderen gleichwertigen Modelle gewerblicher Kühllagerschränke, für die die Angaben auf derselben Grundlage ermittelt wurden. 3. Die Angaben in dieser technischen Dokumentation können mit der technischen Dokumentation zusammengefasst werden, die im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG zur Verfügung gestellt wird. ANHANG VI Informationen, die in Fällen bereitzustellen sind, in denen nicht davon auszugehen ist, dass die Endnutzer das Produkt ausgestellt sehen, außer im Internet 1. Wenn nicht davon auszugehen ist, dass die Endnutzer das Produkt außer im Internet ausgestellt sehen, sind die Informationen in folgender Reihenfolge anzugeben: a) Energieeffizienzklasse des Modells gemäß Anhang II; b) jährlicher Energieverbrauch in kWh/Jahr, berechnet gemäß Anhang IX und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet; c) Nettorauminhalt jedes Fachs; d) die Klimaklasse gemäß Anhang IX. 2. Werden weitere im Produktdatenblatt enthaltene Informationen ebenfalls bereitgestellt, sind sie in der Form und Reihenfolge anzugeben, die in Anhang IV festgelegt ist. 3. Schrifttyp und Schriftgröße sind so zu wählen, dass alle in diesem Anhang genannten Angaben gut lesbar gedruckt oder angezeigt werden. ANHANG VII Informationen, die im Fall des Verkaufs, der Vermietung oder des Mietkaufs über das Internet bereitzustellen sind 1. Für die Zwecke der Nummern 2 bis 5 gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: a) „Anzeigemechanismus“ bezeichnet jeden Bildschirm, einschließlich Touchscreens, oder sonstige Bildtechnologien zur Anzeige von Internet-Inhalten für Nutzer; b) „geschachtelte Anzeige“ bezeichnet eine grafische Benutzeroberfläche, bei der der Zugang zu Bildern oder Datensätzen per Mausklick auf ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz, per Maus-Rollover über ein anderes Bild oder einen anderen Datensatz oder durch Berühren oder Aufziehen eines anderen Bildes oder Datensatzes auf einem Touchscreen erfolgt; c) „Touchscreen“ bezeichnet einen berührungsempfindlichen Bildschirm wie jenen von Tablet-Computern, Slate-Computern oder Smartphones; d) „alternativer Text“ bezeichnet einen Text, der als Alternative zu einer Grafik bereitgestellt wird und die Darstellung von Informationen in nicht grafischer Form ermöglicht, wenn Anzeigegeräte die Grafik nicht wiedergeben können, oder der als Hilfe für die Barrierefreiheit dient, z. B. als Eingabe für Sprachsynthese-Anwendungen. 2. Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b bereitgestellte Etikett ist nach dem in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Zeitplan auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Etikett gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang III Nummer 3 festgelegten Größe entsprechen. Das Etikett kann mithilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden, wobei das für den Zugang zum Etikett verwendete Bild den Vorgaben unter Nummer 3 dieses Anhangs entsprechen muss. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Etikett beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen. 3. Das für den Zugang zum Etikett genutzte Bild muss bei einer geschachtelten Anzeige: a) ein Pfeil in der Farbe der Energieeffizienzklasse des Produkts auf dem Etikett sein, b) die Energieeffizienzklasse des Produkts in Weiß und in derselben Schriftgröße anzeigen wie den Preis und c) einem der folgenden zwei Formate entsprechen: 4. Bei einer geschachtelten Anzeige muss die Reihenfolge, in der das Etikett angezeigt wird, folgenden Vorgaben entsprechen: a) Das unter Nummer 3 genannte Bild ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen; b) das Bild muss mit einem Link zum Etikett versehen sein; c) das Etikett wird nach einem Mausklick auf das Bild, nach einem Maus-Rollover über das Bild oder nach dem Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen angezeigt; d) das Etikett wird in einem Pop-up-Fenster, auf einer neuen Registerkarte, auf einer neuen Seite oder als Einblendung angezeigt; e) für die Vergrößerung des Etiketts auf Touchscreens gelten die Gerätekonventionen für die Vergrößerung durch Berührung eines Touchscreens; f) die Anzeige des Etiketts wird mithilfe einer Option zum Schließen oder mit einem anderen Standard-Schließmechanismus beendet; g) der alternative Text für die Grafik, der anzuzeigen ist, wenn das Etikett nicht angezeigt werden kann, gibt die Energieeffizienzklasse des Produkts in einer Schriftgröße an, die der des Preises entspricht. 5. Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d bereitgestellte Produktdatenblatt ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann mithilfe einer geschachtelten Anzeige dargestellt werden; in diesem Fall muss auf dem Link für den Zugriff auf das Datenblatt klar und leserlich „Produktdatenblatt“ angegeben sein. Bei Anwendung einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen. ANHANG VIII Methode zur Berechnung des Energieeffizienzindex von gewerblichen Kühllagerschränken Zur Berechnung des Energieeffizienzindex (EEI) eines gewerblichen Kühllagerschrankmodells wird der jährliche Energieverbrauch des Lagerschranks mit seinem jährlichen Standardenergieverbrauch verglichen. Der EEI errechnet sich wie folgt: EEI = (AEC/SAEC) × 100 Dabei gilt: AEC = E24h × af × 365 AEC = jährlicher Energieverbrauch des Lagerschranks in kWh/Jahr E24h = Energieverbrauch des Kühllagerschranks in 24 Stunden af = Anpassungsfaktor, der gemäß Anhang IX Nummer 2 nur bei Niederleistungskühllagerschränken anzuwenden ist SAEC = M × Vn + N SAEC = jährlicher Standardenergieverbrauch des Kühllagerschranks in kWh/Jahr Vn = Nettonutzinhalt des Gerätes, das der Summe der Nettonutzinhalte aller Fächer des Lagerschranks in Litern entspricht. M und N sind in Tabelle 2 angegeben. Tabelle 2 Werte der Koeffizienten M und N Kategorie Wert für M Wert für N Vertikale Kühllagerschränke 1,643 609 Vertikale Gefrierlagerschränke 4,928 1 472 Tisch-Kühllagerschränke 2,555 1 790 Tisch-Gefrierlagerschränke 5,840 2 380 ANHANG IX Messungen und Berechnungen 1. Für die Feststellung und Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung werden Messungen und Berechnungen unter Verwendung harmonisierter Normen, deren Nummern im Amtsblatt der Europäischen Union zu diesem Zweck veröffentlicht wurden, oder anderer zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Verfahren vorgenommen, die dem allgemein anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen. Dabei sind die in diesem Anhang aufgeführten technischen Definitionen, Bedingungen, Gleichungen und Parameter zu beachten. 2. Die Messungen zur Feststellung der Werte des jährlichen Energieverbrauchs und des Energieeffizienzindex gewerblicher Kühllagerschränke werden unter folgenden Bedingungen durchgeführt: — Die Temperatur der Prüfpakete liegt zwischen – 1 °C und 5 °C bei Kühllagerschränken und unter – 15 °C bei Gefrierlagerschränken. — Die Umgebungsbedingungen müssen der in Tabelle 3 beschriebenen Klimaklasse 4 entsprechen, mit Ausnahme von Niederleistungskühllagerschränken, bei denen die Umgebungsbedingungen der Klimaklasse 3 entsprechen müssen. Auf die Prüfergebnisse für Niederleistungskühllagerschränke ist ein Anpassungsfaktor von 1,2 bei Kühlbetriebstemperatur und von 1,1 bei Gefrierbetriebstemperatur anzuwenden. — Gewerbliche Kühllagerschränke werden bei folgenden Temperaturen geprüft: — Kombilagerschränke, die mindestens ein ausschließlich für Kühlbetriebstemperaturen bestimmtes Fach aufweisen: Kühlbetriebstemperatur; — gewerbliche Kühllagerschränke, die nur ein Fach aufweisen und ausschließlich für Kühlbetriebstemperaturen bestimmt sind: Kühlbetriebstemperatur; — in allen anderen Fällen: Gefrierbetriebstemperatur. 3. Die Umgebungsbedingungen der Klimaklassen 3, 4 und 5 sind in Tabelle 3 aufgeführt. Tabelle 3 Umgebungsbedingungen der Klimaklassen 3, 4 und 5 Klimaklasse des Testraums Trockenkugeltemperatur, °C Relative Luftfeuchtigkeit, % Taupunkt, °C Masse des Wasserdampfs in trockener Luft, g/kg 3 25 60 16,7 12,0 4 30 55 20,0 14,8 5 40 40 23,9 18,8 ANHANG X Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht Zur Bewertung der Einhaltung der Anforderungen der Artikel 3 und 4 wenden die Behörden der Mitgliedstaaten das folgende Verfahren an: 1. Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen nur ein Exemplar je Modell. 2. Die maßgeblichen Anforderungen gelten für das Modell als erfüllt, wenn a) der gemessene Nutzinhalt den Nennwert nicht um mehr als 3 % unterschreitet; b) der gemessene Energieverbrauch den Nennwert (E24h) nicht um mehr als 10 % überschreitet. 3. Wird das unter Nummer 2 geforderte Ergebnis nicht erreicht, so prüfen die Behörden der Mitgliedstaaten drei zufällig ausgewählte weitere Exemplare desselben Modells. Alternativ kann es sich bei den drei zusätzlichen Einheiten auch um ein anderes oder mehrere andere Modelle handeln, die in der technischen Dokumentation als gleichwertige Produkte aufgeführt sind. 4. Die maßgeblichen Anforderungen gelten für das Modell als erfüllt, wenn a) der Durchschnittswert des bei den drei Exemplaren gemessenen Nutzinhalts den Nennwert nicht um mehr als 3 % unterschreitet; b) der Durchschnittswert des bei den drei Exemplaren gemessenen Energieverbrauchs den Nennwert (E24h) nicht um mehr als 10 % überschreitet. 5. Werden die unter Nummer 4 geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell und alle gleichwertigen gewerblichen Kühllagerschrankmodelle den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen. Die Behörden der Mitgliedstaaten stellen den Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Prüfergebnisse und andere maßgebliche Informationen innerhalb eines Monats nach der Entscheidung über die Nichterfüllung der Anforderungen zur Verfügung. Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden die in den Anhängen VIII und IX beschriebenen Mess- und Berechnungsmethoden an. Die in diesem Anhang festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der gemessenen Parameter durch die Behörden der Mitgliedstaaten und geben an, inwieweit die Messergebnisse der Nachprüfungen vom angegebenen Wert abweichen dürfen; sie sind jedoch vom Lieferanten in keiner Weise für die Festlegung der Werte in der technischen Dokumentation oder für eine Auslegung dieser Werte heranzuziehen, um eine Einstufung in eine bessere Energieeffizienzklasse zu erreichen oder eine bessere Leistung anzugeben.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.