Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken (Text von Bedeutung für den EWR)

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8.7.2015    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 177/2 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/1094 DER KOMMISSION vom 5. Mai 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte (1), insbesondere auf Artikel 10, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat gemäß der Richtlinie 2010/30/EU delegierte Rechtsakte zur Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte zu erlassen, die ein erhebliches Potenzial zur Einsparung von Energie aufweisen und sich bei gleichwertigen Funktionen in ihrem Leistungsniveau deutlich unterscheiden. (2) Auf den Energieverbrauch gewerblicher Kühllagerschränke entfällt ein beträchtlicher Anteil des Gesamtstromverbrauchs in der Union, und gewerbliche Kühllagerschränke mit gleichwertigen Funktionen weisen große Unterschiede hinsichtlich ihrer Energieeffizienz auf. Es besteht ein erhebliches Potenzial zur Verringerung ihres Energieverbrauchs. Für gewerbliche Kühllagerschränke sollten daher Vorschriften über die Energieverbrauchskennzeichnung festgelegt werden. (3) Es sollten harmonisierte Vorschriften für die Kennzeichnung und für einheitliche Produktinformationen in Bezug auf die Energieeffizienz gewerblicher Kühllagerschränke festgelegt werden, um für die Hersteller Anreize zur Verbesserung der Energieeffizienz dieser Produkte zu schaffen, die Endnutzer zum Kauf energieeffizienter Produkte zu bewegen und zu einem funktionierenden Binnenmarkt beizutragen. (4) Es wird erwartet, dass diese Verordnung zusammen mit der Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission (2) gegenüber einem Szenario ohne Maßnahmen 2020 zu geschätzten jährlichen Energieeinsparungen von etwa 1,8 TWh und 2030 zu geschätzten jährlichen Energieeinsparungen von etwa 4,1 TWh führt, was einem CO2-Äquivalent von 0,7 bzw. 1,4 Mio. Tonnen entspricht. (5) Die Angaben auf dem Etikett sollten durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren ermittelt werden, die dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) aufgeführten europäischen Normungsorganisationen erlassen wurden. (6) Die vorliegende Verordnung sollte Vorgaben für Gestaltung und Inhalt einheitlicher Produktetiketten für gewerbliche Kühllagerschränke enthalten. (7) Zudem sollten in dieser Verordnung Anforderungen an das Produktdatenblatt und die technische Dokumentation für gewerbliche Kühllagerschränke festgelegt werden. (8) Darüber hinaus sollte die vorliegende Verordnung Anforderungen hinsichtlich der Informationen enthalten, die bei allen Formen des Fernabsatzes von gewerblichen Kühllagerschränken sowie in der Werbung und in technischem Werbematerial für diese Produkte bereitzustellen sind. (9) Es ist zweckmäßig, eine Überprüfung der Bestimmungen dieser Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts vorzusehen — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich (1)   In dieser Verordnung sind Anforderungen an die Kennzeichnung gewerblicher Kühllagerschränke sowie an die Bereitstellung ergänzender Informationen zu diesen Produkten festgelegt. (2)   Diese Verordnung gilt für netzbetriebene gewerbliche Kühllagerschränke einschließlich solcher, die für die Kühlung von Lebensmitteln und Tiernahrung verkauft werden. (3)   Diese Verordnung gilt nicht für: a) gewerbliche Kühllagerschränke, die nicht hauptsächlich mit Strom betrieben werden; b) gewerbliche Kühllagerschränke, die mit einem getrennten Verflüssigungssatz betrieben werden; c) offene Schränke, bei denen das Offensein eine wesentliche Voraussetzung für ihren Haupteinsatzzweck darstellt; d) Kühllagerschränke, die speziell für die Lebensmittelverarbeitung ausgelegt sind, wobei es für die Anwendung der Ausnahmeregelung nicht ausreicht, wenn der Schrank nur ein speziell für die Lebensmittelverarbeitung ausgelegtes Fach umfasst und dieses einen Nettorauminhalt von weniger als 20 % des gesamten Nettorauminhalts des Schrankes aufweist; e) Kühllagerschränke, die ausschließlich für das kontrollierte Auftauen gefrorener Lebensmittel ausgelegt sind, wobei es für die Anwendung der Ausnahmeregelung nicht ausreicht, wenn der Schrank nur ein ausschließlich für das kontrollierte Auftauen gefrorener Lebensmittel ausgelegtes Fach aufweist; f) Saladetten; g) Kühltheken und andere Lagerschränke ähnlicher Art, die außer für die Kühlung und Lagerung hauptsächlich für das Ausstellen und den Verkauf von Lebensmitteln bestimmt sind; h) Kühllagerschränke mit einem Kühlkreislauf ohne Kaltdampfkreisprozess; i) Sonderanfertigungen gewerblicher Kühllagerschränke, die nach den Vorgaben des jeweiligen Kunden einzeln hergestellt werden und nicht mit anderen gewerblichen Kühllagerschränken gemäß der Begriffsbestimmung 9 in Anhang I gleichwertig sind; j) Kühl-Gefrierkombinationen; k) Geräte mit statischer Kühlung; l) Einbau-Kühllagerschränke; m) Kühllagerschränke für Rollbehälter oder mit Durchreiche; n) Gefriertruhen. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: a) „Gewerblicher Kühllagerschrank“ bezeichnet eine wärmegedämmte Kühlvorrichtung mit mindestens einem über eine oder mehrere Türen oder Schubladen zugänglichen Fach, die in der Lage ist, die Temperatur von Lebensmitteln ständig innerhalb vorgeschriebener Grenzen bei einer Kühl- oder Gefrierbetriebstemperatur aufrechtzuerhalten, einen Kaltdampfkreisprozess nutzt und für die Lagerung von Lebensmitteln außerhalb von Haushalten, jedoch nicht für deren Ausstellung oder Entnahme durch Kunden, bestimmt ist; b) „Lebensmittel“ bezeichnet Nahrungsmittel, Zutaten und Getränke, einschließlich Wein, sowie andere hauptsächlich für den Verzehr bestimmte Dinge, die einer Kühlung bei bestimmten Temperaturen bedürfen; c) „Einbau-Kühllagerschrank“ bezeichnet ein ortsfestes, isoliertes Kühlgerät, das zum Einbau in einen Schrank, eine vorbereitete Wandaussparung oder einen ähnlichen Ort vorgesehen ist und eine Dekorabdeckung erfordert; d) „Kühllagerschrank für Rollbehälter“ bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank mit einem besonderen Fach, das Produktbehälter mit Rollen aufnehmen kann; e) „Kühllagerschrank mit Durchreiche“ bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank, der von beiden Seiten zugänglich ist; f) „Kühllagerschrank mit statischer Kühlung“ bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank ohne Zwangsumwälzung der Innenluft, der speziell für die Lagerung von temperaturempfindlichen Lebensmitteln oder zur Vermeidung des Antrocknens von Lebensmitteln, die ohne dichte Verpackung gelagert werden, ausgelegt ist, wobei ein Kühllagerschrank, der nur ein einziges Fach mit statischer Kühlung aufweist, nicht als Kühllagerschrank mit statischer Kühlung gilt; g) „offener Kühllagerschrank“ bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank, dessen gekühlter Innenraum von außen ohne Öffnen einer Tür oder Schublade zugänglich ist, wobei es für die Bezeichnung als offener Kühllagerschrank nicht ausreichend ist, dass er mit einem einzigen von außen ohne Öffnen einer Tür oder Schublade zugänglichen Fach ausgestattet ist, dessen Nettorauminhalt weniger als 20 % des Gesamtrauminhaltes des gewerblichen Kühllagerschranks ausmacht; h) „Saladette“ bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank, der in der vertikalen Ebene über eine oder mehrere Türen oder Schubladenfronten sowie auf der Oberseite über Aussparungen verfügt, in die Behälter zur vorübergehenden Lagerung eingesetzt werden können, um Lebensmittel wie Pizzabeläge oder Salate leicht zugänglich zu lagern; i) „Kombilagerschrank“ bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank, der mindestens zwei Fächer mit unterschiedlichen Temperaturen zum Kühlen und Lagern von Lebensmitteln aufweist; j) „Kühl-Gefrierkombination“ bezeichnet einen Kombilagerschrank, der mindestens ein ausschließlich für Kühlbetriebstemperaturen bestimmtes Fach sowie ein ausschließlich für Gefrierbetriebstemperaturen bestimmtes Fach aufweist; k) „Gefriertruhe“ bezeichnet ein Gefriergerät mit einem oder mehreren Fächern, in dem die Fächer von der Oberseite des Geräts aus zugänglich sind, oder das über sowohl von oben zu öffnende Fächer als auch aufrecht angeordnete Fächer verfügt, bei dem aber der Bruttorauminhalt der von oben zu öffnenden Fächer 75 % des gesamten Bruttorauminhalts des Geräts überschreitet. Artikel 3 Pflichten der Lieferanten und Zeitplan (1)   Lieferanten, die gewerbliche Kühllagerschränke in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, stellen ab dem 1. Juli 2016 sicher, dass a) jeder gewerbliche Kühllagerschrank mit einem gedruckten Etikett geliefert wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III entsprechen; b) den Händlern für jedes Modell eines gewerblichen Kühllagerschranks ein elektronisches Etikett bereitgestellt wird, dessen Gestaltung und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III entsprechen; c) ein Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang IV bereitgestellt wird; d) den Händlern für jedes Modell eines gewerblichen Kühllagerschranks ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang IV bereitgestellt wird; e) den Behörden der Mitgliedstaaten auf Anforderung die technische Dokumentation gemäß Anhang V zur Verfügung gestellt wird; f) Werbung, die sich auf ein bestimmtes Modell eines gewerblichen Kühllagerschranks bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells umfasst; g) in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Modell eines gewerblichen Kühllagerschranks mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch die Energieeffizienzklasse des Modells angegeben wird. (2)   Gewerbliche Kühllagerschränke werden nach folgendem Zeitplan bei ihrem Inverkehrbringen mit den in Anhang III aufgeführten Etiketten versehen: — ab dem 1. Juli 2016: Etikett 1 oder Etikett 2; — ab dem 1. Juli 2019: Etikett 2. Artikel 4 Pflichten der Händler Die Händler gewerblicher Kühllagerschränke stellen sicher, dass a) jeder gewerbliche Kühllagerschrank in der Verkaufsstelle deutlich sichtbar an der Vorder- oder Oberseite mit einem von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 bereitgestellten Etikett versehen ist; b) gewerbliche Kühllagerschränke, die in einer Weise zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten werden, bei der nicht davon auszugehen ist, dass der Endnutzer das Produkt ausgestellt sieht, bei der Vermarktung mit den von den Lieferanten gemäß Anhang VI bereitzustellenden Informationen versehen sind, es sei denn, das Angebot erfolgt über das Internet; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs VII; c) Werbung, die sich auf ein bestimmtes Modell eines gewerblichen Kühllagerschranks bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells umfasst; d) in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Modell eines gewerblichen Kühllagerschranks mit Informationen zu dessen spezifischen technischen Parametern auch die Energieeffizienzklasse des Modells angegeben wird. Artikel 5 Messungen und Berechnungen Die gemäß den Artikeln 3 und 4 bereitzustellenden Informationen werden gemäß Anhang IX mithilfe zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Mess- und Berechnungsmethoden ermittelt, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen. Artikel 6 Nachprüfungsverfahren zur Marktaufsicht Bei der Prüfung der Einhaltung der angegebenen Energieeffizienzklasse, des jährlichen Energieverbrauchs und des Rauminhalts wenden die Mitgliedstaaten das in Anhang X beschriebene Verfahren an. Artikel 7 Überprüfung Die Kommission überprüft diese Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts spätestens fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten. Bei der Überprüfung berücksichtigt sie insbesondere: a) signifikante Änderungen der Marktanteile verschiedener Arten von Geräten; b) die in Anhang X aufgeführten Toleranzen für die Nachprüfung; c) die Frage, ob ein Verfahren zur Ermittlung des jährlichen Normenergieverbrauchs von Kühl-Gefrierkombinationen eingeführt werden sollte; d) die Frage, ob ein überarbeitetes Verfahren für den jährlichen Normenergieverbrauch von Tischkühlschränken eingeführt werden sollte. Artikel 8 Inkrafttreten und Geltung Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. Mai 2015 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1. (2)  Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern (siehe Seite 19 dieses Amtsblatts). (3)  Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12). ANHANG I Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis X Für die Anhänge II bis X gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: (1) „Nettorauminhalt“ bezeichnet den für Lebensmittel innerhalb der Belastungsgrenzen nutzbaren Rauminhalt; (2) „Kühlbetriebstemperatur“ bedeutet, dass die Temperatur der in dem Schrank gelagerten Lebensmittel kontinuierlich zwischen – 1 °C und 5 °C gehalten wird; (3) „Gefrierbetriebstemperatur“ bedeutet, dass die in dem Kühllagerschrank gelagerten Lebensmittel ständig auf einer Temperatur unter – 15 °C gehalten werden, worunter die Höchsttemperatur der Beladungsprüfung mit dem wärmsten Paket verstanden wird; (4) „Mehrzweck-Kühllagerschrank“ bedeutet, dass ein gewerblicher Kühllagerschrank oder ein separates Fach dieses Schranks bei verschiedenen Temperaturen für gekühlte oder gefrorene Lebensmittel betrieben werden kann; (5) „vertikaler Kühlschrank“ bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank mit einer Gesamthöhe von mindestens 1 050 mm, bei dem eine oder mehrere Türen oder Schubladen auf der Vorderseite Zugriff auf dasselbe Fach bieten; (6) „Tischkühlschrank“ bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank mit einer Gesamthöhe von weniger als 1 050 mm, bei dem eine oder mehrere Türen oder Schubladen auf der Vorderseite Zugriff auf dasselbe Fach bieten; (7) „Niederleistungskühllagerschrank“ (auch „halbgewerblicher Kühllagerschrank“) bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank, der Kühl- oder Gefrierbetriebstemperaturen in allen seinen Fächern nur bei Umgebungsbedingungen aufrechterhalten kann, die der Klimaklasse 3 gemäß Anhang IX Tabelle 3 entsprechen; Schränke, die die Temperatur bei Umgebungsbedingungen aufrechterhalten können, die der Klimaklasse 4 entsprechen, gelten nicht als Niederleistungskühllagerschränke; (8) „Hochleistungskühllagerschrank“ bezeichnet einen gewerblichen Kühllagerschrank, der in allen seinen Fächern Kühl- oder Gefrierbetriebstemperaturen bei Umgebungsbedingungen aufrechterhalten kann, die der Klimaklasse 5 gemäß Anhang IX Tabelle 3 entsprechen; (9) „gleichwertiger gewerblicher Kühllagerschrank“ bezeichnet ein gewerbliches Kühllagerschrankmodell, das mit demselben Nettorauminhalt, denselben technischen, Effizienz- und Leistungsmerkmalen und denselben Fächerarten und -inhalten in Verkehr gebracht wird wie ein anderes unter einer anderen numerischen Handelsbezeichnung von demselben Hersteller in Verkehr gebrachtes gewerbliches Kühllagerschrankmodell. ANHANG II Energieeffizienzklassen Die Energieeffizienzklasse eines gewerblichen Kühllagerschranks wird gemäß Tabelle 1 anhand seines Energieeffizienzindex (EEI) bestimmt. Tabelle 1 Energieeffizienzklassen von gewerblichen Kühllagerschränken Energieeffizienzklasse EEI A+++ EEI < 5 A++ 5 ≤ EEI < 10 A+ 10 ≤ EEI < 15 A 15 ≤ EEI < 25 B 25 ≤ EEI < 35 C 35 ≤ EEI < 50 D 50 ≤ EEI < 75 E 75 ≤ EEI < 85 F 85 ≤ EEI < 95 G 95 ≤ EEI < 115 Der EEI wird gemäß Anhang VIII berechnet. ANHANG III Etiketten 1.   Etikett 1 — gewerbliche Kühllagerschränke der Energieeffizienzklassen A bis G Das Etikett muss die folgenden Informationen enthalten: I. Name oder Warenzeichen des Lieferanten; II. Modellkennung des Lieferanten; III. Energieeffizienzklasse, ermittelt gemäß Anhang II; die Spitze des Pfeils, der die Energieeffizienzklasse angibt, ist auf derselben Höhe zu platzieren wie die Spitze des Pfeils der entsprechenden Energieeffizienzklasse; IV. jährlicher Stromverbrauch in kWh als Endenergieverbrauch pro Jahr, berechnet gemäß Anhang IX und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet; V. Summe der Nettorauminhalte aller Fächer, die bei Kühlbetriebstemperatur arbeiten, in Litern; sind keine Fächer vorhanden, die bei Kühlbetriebstemperatur arbeiten, gibt der Lieferant anstelle eines Wertes „– L“ an; VI. Summe der Nettorauminhalte aller Fächer, die bei Gefrierbetriebstemperatur arbeiten, in Litern; sind keine Fächer vorhanden, die bei Gefrierbetriebstemperatur arbeiten, gibt der Lieferant anstelle eines Wertes „– L“ an; VII. Klimaklasse (3, 4 oder 5), zusammen mit der damit verbundenen Trockenkugeltemperatur (in °C) und der relativen Luftfeuchtigkeit (in %), gemäß Anhang IX Tabelle 3. Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 3 entsprechen. Abweichend hiervon gilt, dass das EU-Umweltzeichen hinzugefügt werden kann, wenn für das betreffende Modell ein EU-Umweltzeichen (1) vergeben wurde. 2.   Etikett 2 — gewerbliche Kühllagerschränke der Energieeffizienzklassen A+++ bis G Das Etikett muss die unter Nummer 1 aufgeführten Informationen enthalten. Die Gestaltung des Etiketts muss Nummer 3 entsprechen. Abweichend hiervon gilt, dass das EU-Umweltzeichen hinzugefügt werden kann, wenn für das betreffende Modell ein EU-Umweltzeichen vergeben wurde. 3.   Die Gestaltung des Etiketts für gewerbliche Kühllagerschränke muss folgender Vorlage entsprechen: Dabei gilt: a) Das Etikett muss mindestens 110 mm breit und 220 mm hoch sein. Wird das Etikett in größerem Format gedruckt, müssen die Proportionen der obigen Spezifikationen gewahrt bleiben. b) Der Hintergrund des Etiketts muss weiß sein. c) Farbliche Gestaltung: CMYK — Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz; Beispiel: 00-70-X-00 bedeutet 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz. d) Das Etikett muss folgenden Anforderungen entsprechen (die Nummern beziehen sich auf die obige Abbildung): Begrenzungslinie des EU-Etiketts: 5 pt — Farbe: cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm; EU-Logo: Farben: X-80-00-00 und 00-00-X-00; Etikettenkopf: Farbe: X-00-00-00; Piktogramm wie abgebildet (EU-Logo und Etikettenkopf): 92 mm breit und 17 mm hoch; Trennlinie unter dem Etikettenkopf: 1 pt — Farbe: cyan 100 % — 92,5 mm lang; Skala A-G Pfeil : 7 mm hoch, Zwischenraum 0,75 mm — Farben:   Höchste Effizienzklasse: X-00-X-00,   Zweite Effizienzklasse: 70-00-X-00,   Dritte Effizienzklasse: 30-00-X-00,   Vierte Effizienzklasse: 00-00-X-00,   Fünfte Effizienzklasse: 00-30-X-00,   Sechste Effizienzklasse: 00-70-X-00,   Letzte Effizienzklassen: 00-X-X-00. Text : Calibri fett 19 pt, Großbuchstaben, weiß; „+“-Symbole: Calibri fett 13 pt, hochgestellt, weiß, auf gleicher Höhe; Energieeffizienzklasse Pfeil : 26 mm breit und 14 mm hoch, 100 % schwarz; Text : Calibri fett 29 pt, Großbuchstaben, weiß; „+“-Symbole: Calibri fett 18 pt, hochgestellt, weiß, auf gleicher Höhe; Energie Text : Calibri normal 11 pt, Großbuchstaben, 100 % schwarz; Jährlicher Energieverbrauch Rand : 2 pt — Farbe: cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm; Wert : Calibri fett 32 pt, 100 % schwarz; 2. Zeile : Calibri normal 14 pt, 100 % schwarz; Summe der Nettorauminhalte aller Fächer, die bei Kühlbetriebstemperatur arbeiten Rand : 2 pt — Farbe: cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm; Wert : Calibri fett 25 pt, 100 % schwarz, Calibri normal 17 pt, 100 % schwarz; Klimaklasse zusammen mit der damit verbundenen Trockenkugeltemperatur und der relativen Luftfeuchtigkeit Rand : 2 pt — Farbe: cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm; Wert : Calibri fett 25 pt, 100 % schwarz; 2. Zeile : Calibri normal 14 pt, 100 % schwarz; Summe der Nettorauminhalte aller Fächer, die bei Gefrierbetriebstemperatur arbeiten Rand : 2 pt — Farbe: cyan 100 % — abgerundete Ecken: 3,5 mm; Wert : Calibri fett 25 pt, 100 % schwarz; Calibri normal 17 pt, 100 % schwarz; Name oder Warenzeichen des Lieferanten Modellkennung des Lieferanten Die Lieferantenangaben und die Modellkennung müssen in eine Fläche von 90 × 15 mm passen. Nummer der Verordnung Text : Calibri fett 11 pt. (1)  Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1). ANHANG IV Produktdatenblatt 1. Die Angaben auf dem Produktdatenblatt des gewerblichen Kühllagerschranks sind in nachstehender Reihenfolge aufzuführen und in die Produktbroschüre oder andere mit dem Produkt bereitgestellte Unterlagen aufzunehmen: a) Name oder Warenzeichen des Lieferanten; b) Modellkennung des Lieferanten; c) Art des Modells gemäß den Definitionen in Anhang I; d) Energieeffizienzklasse und Energieeffizienzindex des Modells, ermittelt gemäß Anhang II; e) optional Informationen über das EU-Umweltzeichen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 66/2010, falls ein EU-Umweltzeichen für das Modell vergeben wurde; f) der Energieverbrauch des Schranks während 24 Stunden (E24h) und der jährliche Energieverbrauch in kWh, berechnet gemäß Anhang IX und auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet; g) Nettorauminhalt jedes Fachs; h) Klimaklasse gemäß Anhang IX Tabelle 3; i) bei Niederleistungskühllagerschränken der folgende Satz: „Dieses Gerät ist für den Gebrauch bei Umgebungstemperaturen von bis zu 25 °C bestimmt und daher nicht für die Verwendung in heißen Großküchen geeignet.“; j) bei Hochleistungskühllagerschränken der folgende Satz: „Dieses Gerät ist für den Gebrauch bei Umgebungstemperaturen von bis zu 40 °C bestimmt.“; 2. Ein Datenblatt kann ein

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.