Europäische Union

2001/95/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. September 2000 über die Beihilferegelung, die Italien nach Maßgabe des Artikels 14, Gesetz vom 4. Februar 1998 der Region Sardinien (Italien) "Normen zur Beschleunigung der Zuteilung von Beihilfen des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, und dringende Maßnahmen im Agrarsektor" durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2753)

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sehen von solchen Ereignissen versetzen die geringen oder in jedem Fall sehr unregelmäßigen Regenfälle Sardinien in einen Zustand ständiger Unterlegenheit im Vergleich zu anderen, begünstigten Regionen der italienischen Halbinsel oder Mittel-Nord-Europas. Das Bestehen von Stabilisierungsmaßnahmen erscheint daher als ein Indiz für die Schwierigkeiten in Folge der wiederholten klimatischen Widrigkeiten." Die Kommission sieht keinen Zusammenhang - wie er in diesem Text angenommen wird - zwischen den Korrekturmaßnahmen von Verbindlichkeiten und den klimatischen Widrigkeiten, die natürlich nur einen der möglichen Gründe für eine Verschuldung der Landwirte darstellen. Außerdem bestärkt der Bezug auf die allgemeinen klimatischen Bedingungen Sardiniens noch die Zweifel der Kommission, ob die Maßname nicht tatsächlich dazu bestimmt sei, eher die in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Landwirte zu unterstützen, als Schäden zu bereinigen, die von wiederkehrenden klimatischen Widrigkeiten verursacht wurden. (51) Schließlich geben die italienischen Behörden in Antwort auf eine Frage der Kommission an, dass der Grund, weswegen die Landwirte in der Vergangenheit nicht voll entschädigt worden sind, zum Teil in der begrenzten Verfügbarkeit öffentlicher Mittel und teilweise in der Vorgabe von Hoechstgrenzen, liegt, die die damals geltende Rechtsprechung vorgab, d. h. Grenzen, die mit der jetzigen Maßnahme gestrichen würden. Da die von der Kommission verfolgte Politik die Zahlung der Beihilfe innerhalb der festgelegten Grenzen bis zu 100 % der erlittenen Verluste zulässt, erhebt die Kommission keine Einwände gegen die Streichung der Hoechstgrenze für Ausgleichszahlungen, die zukünftige Verluste betreffen. Trotzdem zerstreuen die Erklärungen der italienischen Behörden die Zweifel der Kommission hinsichtlich der rückwirkenden Anwendung dieser Maßnahme für Beihilfen, die dazu bestimmt sind, durch klimatische Widrigkeiten erlittene Verluste auszugleichen, die sich vor mehr als zehn Jahren ereignet haben, nicht völlig. V Schlussfolgerung (52) Aus den oben angeführten Gründen dienen die Äußerungen der italienischen Behörden nicht dazu, die von der Kommission genährten Zweifei hinsichtlich der Tatsache zu zerstreuen, dass der Artikel 14 Regionalgesetz eingesetzt wird, um in finanzielle Schwierigkeiten geratenen Landwirten zu helfen, ohne die von den Ausrichtungen der Kommission festgelegten Bedingungen zur Rettung und Sanierung von in Schwierigkeiten geratenen Unternehmen zu erfuellen, anstatt als Maßnahme zu dienen, die die in Folge klimatischer Widrigkeiten verursachten Schäden bereinigen soll, die nach der ständigen Praxis der Kommission Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag gleichgestellt werden können. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass für die Maßnahme die im genannten Artikel enthaltene Ausnahmeregelung zum Verbot der Auszahlung von staatlichen Beihilfen nicht in Frage kommt. (53) In ihrer schriftlichen Äußerung hat Italien weder eine alternative Rechtsgrundlage vorgeschlagen, auf die sich eine eventuelle Gewährung der Beihilfe stützen kann, noch ist es der Kommission gelungen, ihrerseits eine solche Grundlage zu finden. Die im Artikel 87 Absatz 2 Buchstaben a) und c) enthaltenen Ausnahmeregelungen sind eindeutig nicht anwendbar, ebenso gilt dies für die Ausnahmeregelungen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstaben b) und d). Außerdem stellt die fragliche Maßnahme, da wo sie eine für den Sektor spezifische Beihilfe darstellt, die einzig dazu dient, die Verschuldung der Begünstigten ohne Gegenleistung zu lindern, nach der Urteilsprechung des Gerichtshofs(9) eine einfache Betriebsbeihilfe dar, die nicht für den Agrarsektor gilt. Aufgrund ihrer Natur kann diese Art von Beihilfe die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisationen beeinträchtigen, die über den vom EG-Vertrag(10) festgelegten Wettbewerbsnormen stehen. Da der Nachweis fehlt, dass diese Maßnahme zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete geeignet ist, kann sich die Maßnahme nicht auf die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) oder c) stützen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Italien kraft Artikel 14, Gesetz der Region Sardinien vom 4. Februar 1998, "Normen zur Beschleunigung der Zuteilung von Beihilfen des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, und dringende Maßnahmen im Agrarsektor" mit dem Zweck zuzuteilen beabsichtigt, die durch klimatische Widrigkeiten in der Vergangenheit verursachten Verluste auszugleichen, ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Aus diesem Grunde darf diese Beihilfe nicht gewährt werden. Artikel 2 ltalien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Republik Italien gerichtet. Brüssel, den 20. September 2000 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. C 220 vom 31.7.1999, S. 4. (2) Vergleiche Fußnote 1. (3) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (4) Arbeitsunterlage für die Arbeitsgruppe "Wettbewerbsbedingungen in der Landwirtschaft" zur Einordnung nationaler Beihilfen bei Schäden an der landwirtschaftlichen Produktion oder an Mitteln der landwirtschaftlichen Produktion (Dok. VI/5934/86 Rev. 2). (5) Zur Zeit Artikel 88 (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1). (6) ABl. C 28 vom 1.2.2000, S. 2. (7) Quelle: Ministerium für Landwirtschaftspolitik. (8) Vergleiche Fußnote 6. (9) Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Juni 1995 in der Rechtssache T-459/93, Siemens gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. Slg. 1995, S. II-1675. (10) Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache 177/78, Pigs and Bacon Commission gegen McCarren, Slg. 1979, S. 2161.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.