Europäische Union

2001/95/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. September 2000 über die Beihilferegelung, die Italien nach Maßgabe des Artikels 14, Gesetz vom 4. Februar 1998 der Region Sardinien (Italien) "Normen zur Beschleunigung der Zuteilung von Beihilfen des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, und dringende Maßnahmen im Agrarsektor" durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2753)

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Quellenkennung: 32001D0095. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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konnten, die ja in den Genuss des Gesamtbetrags von 3 Mio. ITL gekommen wären. Daher hat man bei den Zahlungen für Schäden an den Kulturen nicht auf den Prozentanteil der zu gewährenden Ausgleichszahlung zurückgegriffen, sondern hat Parameter angesetzt, die für einen Teil des erlittenen Schadens stehen. Es ist daher klar, dass man nicht für alle 24 vorgeschlagenen Maßnahmen zur Wiederherstellung den bereits bezahlten Prozentsatz der zu gewährenden Ausgleichszahlung angeben kann. (24) Zusammenfassend beantragen die italienischen Behörden also die Genehmigung durch die Kommission der ergänzenden Beihilfe gemäß Artikel 14, und zwar unter dem Vorbehalt der Verpflichtung der Region Sardinien zur Überprüfung der einzelnen Vorgänge und zur Festlegung der Differenz zwischen dem bereits gewährten Betrag und dem erlittenen Schaden. (25) In ihrem Schreiben vom 15. Juni 2000 schlagen die italienischen Behörden vor, die Bedingungen für die Beihilfen zu ändern und die Gewährung dieser Beihilfen auf den Ersatz für Produktionsverluste in den Dürreperioden der Jahre 1988/89, 1989/90 und 1994/95 (Ereignisse Nrn. 1, 2 und 21 in Erwägungsgrund 6) zu beschränken. Die italienischen Behörden sind der Auffassung, dass diese Ereignisse auf Grund ihres Ausmaßes und der anhaltenden Auswirkung mit den vom Punkt 11.1.2 der Ausrichtungen der Gemeinschaft für Staatsbeihilfen auf dem Agrarsektor(6) vorgegebenen Bedingungen vereinbar sind, die sie für den gegenständlichen Geschäftsvorfall als anwendbar ansehen. (26) Gemäß den italienischen Behörden haben die Dürreperioden das gesamte Territorium Sardiniens betroffen und schwerwiegende Auswirkungen auf den Gesamtwert der landwirtschaftlichen Produktion gehabt und hier insbesondere auf Produktions- und organisatorischer Ebene. Die wiederholten Dürreperioden haben nicht nur die Produktivität der Winterkulturen stark reduziert, sondern auch Probleme bei der Planung der wasserreichen Kulturen verursacht, die normalerweise bessere Ergebnisse bei der Vermarktung erreichen. Italien fügt hinzu, dass die Dürreperioden, die Sardinien getroffen haben, anerkannte Schäden in Höhe von 1178 Mrd. ITL verursacht haben, von denen nur 433 Mrd. ITL ersetzt wurden. IV Würdigung der Beihilfe (27) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. In dem vorliegenden, zur Prüfung stehenden Fall vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Bedingungen für eine Anwendung des Artikels 87 Absatz 1 vorliegen. Die Kommission weist außerdem darauf hin, dass diese Tatsache von den italienischen Behörden nicht bestritten wird. (28) Der Artikel 14 Regionalgesetz sieht die Verwendung staatlicher Finanzmittel zum Ausgleich für Landwirte der Region Sardinien für die in Folge von klimatischen Widrigkeiten erlittenen Verluste vor. Diese Beihilfen werden selektiv und einzig den Landwirten gewährt, die Verluste über 35 % der absetzbaren landwirtschaftlichen Bruttoerzeugung erlitten haben; daher unterstützen diese Beihilfen Letztere im Vergleich zu anderen Landwirten, die für die Beihilfen nicht zugelassen werden. Außerdem verfälscht dieses System den Wettbewerb und hat Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Es gibt im Vergleich zu anderen den Landwirten einen kostenlosen Vorteil, die die Beihilfen erhalten, und stärkt daher ihre kommerzielle Lage. Außerdem hält es die Kommission mangels anderer Informationen von Seiten der italienischen Behörden für angebracht anzunehmen, dass zumindest einige dieser Landwirte in Bereichen tätig ist, die erheblich vom Handel auf dem Gemeinsamen Markt geprägt sind. Im Jahr 1996 ergaben die von Italien aus anderen Staaten importierten Agrarlebensmittel einen Betrag in Höhe von 28734 Mrd. ITL, während die italienischen Exporte in andere Mitgliedstaaten 17821 Mrd. ITL erreichten(7). (29) Auf jeden Fall unterliegt das Verbot einer Gewährung von staatlichen Beihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 auch Ausnahmeregelungen. In Antwort auf das Schreiben der Kommission vom 17. Mai 1999 haben die italienischen Behörden ihre Auffassung dargelegt, nach der die Maßnahme in den Anwendungsrahmen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag fällt. Daher sollte zweckmäßigerweise die Würdigung unter Prüfung dieses Arguments begonnen werden. (30) Kraft Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag sind mit dem Gemeinsamen Markt die Beihilfen vereinbar, die dazu bestimmt sind, Schäden in Folge von Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen abzuhelfen. (31) Da es sich um eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Gewährung von Staatshilfen gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt, erfordert der Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) eine enge Auslegung. Wetterbedingte Widrigkeiten wie Hagel, Frost, Eis, Dürre, Regen und Wind stelle alleine keine Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) dar. Trotzdem ist es ständige Praxis der Kommission im Agrarsektor, die sich auf die in der Stellungnahme der italienischen Behörden erwähnte Arbeitsunterlage VI/5934/86 der Dienstbehörden der Kommission festgelegten Prinzipien stützt, klimatische Widrigkeiten dieser Art Naturkatastrophen gleichzusetzen, wenn die von den Begünstigten erlittenen Verluste eine bestimmte Intensität erreichen. Die Kommission hat zum Beispiel die Auszahlung von Beihilfen kraft Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag genehmigt, um Schäden durch klimatische Widrigkeiten wie Hagelschlag, Frost, Eis, Dürre, Regen und Wind zu genehmigen, wenn die von den Empfängern erlittenen Verluste den Mindestgrenzwert von 30 % in den normalen Regionen (20 % in den benachteiligten Gebieten) der üblichen Jahreserzeugung erreichen, errechnet aus der Durchschnittserzeugung der drei Jahre vor dem Jahr, in dem sich das Schadensereignis ergeben hat. Bei Produktivitätsverlusten der Investitionsgüter muss der Schaden 10 % im ersten Jahr und der Gesamtschaden über mehrere Jahre hinweg 30 % bzw. 20 % der normalen Jahresproduktion übersteigen. Die Beihilfesumme darf nicht über den von den einzelnen Betrieben erlittenen Schäden liegen. Diese Praxis wurde kürzlich von den neuen Ausrichtungen der Kommission für Staatsbeihilfen auf dem Agrarsektor bestätigt(8). (32) Zuerst hatten die italienischen Behörden bestätigt, dass der Zweck des Artikels 14 Regionalgesetz war, die Auszahlung von Beihilfen zu verabschieden, die dazu bestimmt waren, Schäden aus 24 klimatischen Ereignissen auszugleichen (Dürre, Regen, Wind, Hagel und Frost), die Sardinien zwischen 1989 und 1996 getroffen hatten; danach hatten sie vorgeschlagen, die Ausgleichszahlung auf drei klimatische Vorkommnisse (Dürre) zu beschränken, die sich zwischen 1989 und 1995 ereignet haben. Außerdem unterstreichen die italienischen Behörden, dass die Beihilfen nur dann zugeteilt würden, wenn der Mindestumfang des Schadens 35 % in dem in Frage kommenden Gebiet erreicht, und wenn die von den einzelnen Erzeugern erlittenen Verluste mindestens 35 % ihrer absetzbaren Bruttoerzeugung entsprechen, d. h. der Gesamtjahresproduktion, die zum Verkauf gegeben werden kann, berechnet auf der Grundlage des normalen Produktionsvolumen der letzten drei Jahre. Dieser Prozentsatz liegt über den Mindestgrenzen, wie sie von der Kommission festgelegt sind (20 % für benachteiligte Gebiete, 30 % für die anderen Regionen). Außerdem wird einzig der zu dem Zeitpunkt, an dem sich die Naturkatastrophe ereignet hat, festgelegte Beitrag ausschließlich Zinsen bezahlt. (33) Folglich hat die Kommission in ihrem Schreiben vom 17. Mai 1999, mit dem sie das Verfahren kraft Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einleitet, berücksichtigt, dass alle unter Erwägungsgrund 6 der Tabelle aufgeführten 24 klimatischen Ereignisse den von ihr vorher bei der Würdigung von Beihilfen, die zum Ausgleich von Verlusten durch klimatische Widrigkeiten im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag bestimmt sind, angewandten Kriterien entsprechen. Die Kommission hat daher entschieden, bezüglich der in der Vergangenheit nach den unter Erwägungsgrund 6, zweite Spalte der Tabelle, angegebenen gesetzlichen Grundlagen ausgeschütteten Beihilfen keine Einsprüche zu erheben. (34) Der Artikel 14 Regionalgesetz erlaubt die Auszahlung von ergänzenden Beihilfen für Landwirte, die bereits eine Ausgleichszahlung im Rahmen vorhergehender Regionalgesetze erhalten haben. Die italienischen Behörden haben versichert (in von der Kommission als geltend anerkannter Art und Weise), dass die im Rahmen vorhergehender Regionalgesetze und des Artikels 14 ausbezahlte Gesamtbeihilfe den Gesamtbetrag der effektiv erlittenen Schäden der Landwirte nicht übersteigt, die vorab von den Beamten der Regionalverwaltung zum Zeitpunkt des betreffenden Schadensereignisses definiert worden waren. (35) Trotzdem hat es die Kommission als erforderlich angesehen, das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag auf Grund ihrer Zweifel bezüglich des Zeitraums (bis zu zehn Jahre), der nach den fraglichen klimatischen Widrigkeiten vergangen ist, und der Auswirkungen einer Ausgleichszahlung Jahre später auf die Wettbewerbsbedingungen auf dem betroffenen Sektor, einzuleiten. (36) Gemäß der von den italienischen Behörden formulierten Stellungnahme dürfte die Kommission den Zeitraum, der sich seit dem Entstehen der klimatischen Widrigkeiten ergeben hat, nicht berücksichtigen. Der Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) verlangt kein solches Zeitlimit für die Auszahlung von Beihilfen. Nachdem festgestellt worden ist, dass der Landwirt Schäden erlitten hat, die die Mindestgrenze überschreiten, müssten die Beihilfen ohne Rücksicht auf den seit dem Ereignis vergangenen Zeitraum ausbezahlt werden können. Durch Festsetzen eines Zeitlimits für die Auszahlung von Beihilfen würde die Kommission versuchen, eine vom Vertrag nicht vorgesehene zusätzliche Bedingung aufzuerlegen. (37) Die Kommission hält diese These für nicht geltend. Der Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) erklärt "Beihilfen zum Ausgleich von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder andere außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind" für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Daraus ist zu folgern, dass vor Genehmigung der Beihilfe zwei Bedingungen bestehen müssen: die erste, dass der Schaden durch eine Naturkatastrophe verursacht wurde, die zweite, dass die Beihilfe bezahlt werde, um von dieser verursachte Schäden auszugleichen. Im zur Debatte stehenden Fall erkennt die Kommission an, dass die Landwirte Schäden in Folge der fraglichen klimatischen Widrigkeiten erlitten haben und stimmt außerdem dem zu, was von den italienischen Behörden behauptet wird, die versichern, dass der Betrag der zu bezahlenden Beihilfen die erlittenen Verluste nicht übersteigen wird. Trotzdem hat die Kommission in ihrem Schreiben vom 17. Mai 1999 bestätigt, dass eine Prüfung erforderlich ist, mit der festgestellt werden soll, ob die Beihilfen tatsächlich dazu verwendet wurden, Schäden auszugleichen, die von klimatischen Widrigkeiten verursacht wurden. Diesbezüglich hat die Kommission hinsichtlich zweier Faktoren ihre Zweifel erklärt: der Zeitraum, der seit den Ereignissen vergangen ist, und die Tatsache, dass Landwirten mit finanziellen Schwierigkeiten Prioritäten eingeräumt wurden und nicht jenen, die die größten Schäden erlitten haben. In Bezug auf den Zeitraum, der nach den Ereignissen vergangen ist, versucht die Kommission nicht, eine zusätzliche Bedingung zu den vom Vertrag festgelegten vorzugeben. Die Kommission bestätigt nur ihre Auffassung, nach der eine Beihilfe zum Schadensausgleich nach einem außergewöhnlichen Ereignis, damit sie überhaupt als eine solche verstanden werden kann, binnen eines vertretbaren Zeitraums nach Eintreten des Ereignisses, das den Schaden verursacht hat, auszuzahlen ist, wobei alle relevanten Faktoren zu berücksichtigen sind. (38) Italien ist außerdem der Auffassung, dass der Bezug auf den "vertretbaren Zeitraum" zu ungenau und subjektiv ist und Unsicherheit auf rechtlicher Ebene erweckt. Eventuelle Zeitlimits müssten vorher und für einen genau festgelegten Zeitraum bestimmt werden. (39) Die Kommission ist der Meinung, dass diese Behauptungen auf dem Missverständnis der von ihr bezüglich der Hilfsmaßnahmen genährten Zweifel basieren. Die Kommission ist nicht gegen die Auszahlung dieser Beihilfen nur aufgrund der Tatsache, dass ein bestimmter Zeitraum seit den klimatischen Widrigkeiten vergangen ist; das Vergehen von Jahren ist dagegen einer von mehreren Faktoren, die die Kommission dazu bringen daran zu zweifeln, dass es tatsächlich Ziel der angemeldeten Maßnahme ist, die von den klimatischen Widrigkeiten verursachten Schäden zu bereinigen. Dieser Faktor müsste, in Anbetracht der speziellen Umstände des Sachverhalts, gemeinsam mit anderen beurteilt werden, um festzustellen, ob die Beihilfe in den Anwendungsbereich der Bedingungen der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) fällt. (40) Eben aus diesem Grund hat die Kommission nicht versucht, den zu berücksichtigenden vertretbaren Zeitraum festzulegen. In Ausübung ihrer Kontrollfunktion über alle in den Mitgliedstaaten geltenden Beihilfemaßnahmen hat die Kommission unter Punkt 11.1.2 der neuen Ausrichtungen für Staatsbeihilfen auf dem Agrarsektor festgehalten, dass sie bei Fehlen einer spezifischen Rechtfertigung, wie zum Beispiel die Art und das Ausmaß des Ereignisses oder die spätere oder anhaltende Auswirkung des Schadens, keine Vorschläge für Beihilfen genehmigen wird, die mehr als drei Jahre nach dem Eintreten des Ereignisses vorgelegt werden. Prinzipiell sind diese Ausrichtungen am 1. Januar 2000 in Kraft getreten, aber aus Gründen der Rechtssicherheit und zum Schutz des Rechts auf Verteidigung (die Einleitung des Verfahrens aus Artikel 88 Absatz 2 wurde auf der Grundlage der vorhergehenden Praxis der Kommission angeordnet) hält die Kommission es nicht für angebracht, diese rückwirkend auf den fraglichen Fall anzuwenden. (41) Italien schlägt vor, als mögliche Zeitgrenze für die Auszahlung von Beihilfen 10 Jahre anzulegen; dies in Kongruenz zu der von der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 festgesetzten Zeitbeschränkung von 10 Jahren für die Rückforderung von unrechtmäßig ausbezahlten Beihilfen. Italien behauptet außerdem, dass die Kommission nicht konsequent ist, da sie keine Einsprüche bezüglich der Ausgabe von Beihilfen für vom Tomaten-Gelbvirus verursachte Schäden ab der Verkaufskampagne 1994/95 erhoben hat, während sich einige der klimatischen Ereignisse, auf die sich der Artikel 14 bezieht, erst nach diesem Datum ereignet haben. Nach der Stellungnahme der italienischen Behörden müsste die Kommission daher zumindest die Zuteilung von Beihilfen für die Ereignisse genehmigen, die sich während oder nach dem Jahr 1994 ergeben haben. (42) Auch in diesem Fall basieren die Äußerungen der italienischen Behörden auf dem Missverstehen der von der Kommission ausgedrückten Zweifel bezüglich der fraglichen Maßnahme. Auf jeden Fall hält die Kommission die von den italienischen Behörden angelegte Kongruenz mit der Zeitbeschränkung von zehn Jahren für die Rückforderung von rechtswidrig gewährten Beihilfen, wie sie vom Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 festgelegt wird, für nicht geltend. Wie aus der Prüfung des Artikels 14 der Verordnung hervorgeht, ist die fragliche Frist aus Gründen der Rechtssicherheit festgelegt. Der verwaltungstechnische Charakter der Frist wird außerdem vom Artikel 13 Absatz 2 bestätigt, kraft dessen die von der Kommission bezüglich der rechtswidrig gewährten Beihilfen eingeleiteten Verfahren den Beschränkungszeitraum unterbrechen. (43) Analog dazu weist die Kommission den Vorwurf der Inkonsequenz zurück, da sie einerseits durch die Zuteilung von Beihilfen den Ausgleich von durch Pflanzenkrankheiten hervorgerufenen Schäden ab der Vertriebskampagne 1994-95 genehmigt hat und andererseits Zweifel hinsichtlich der Bezahlung von Hilfen nährt, die dazu bestimmt sind, Schäden zu bereinigen, die durch klimatische Widrigkeiten zu einem späteren Zeitpunkt verursacht wurden. Zuerst einmal ist daran zu erinnern, dass, gemäß den von den italienischen Behörden vorgelegten Auskünften, der Artikel 14 Regionalgesetz anfangs dazu bestimmt war, die Zuteilung von Beihilfen für eine Serie von 24 klimatischen Widrigkeiten zu genehmigen, die sich zwischen 1988 und Juni 1996 ereignet haben, und von denen sich nur vier während und nach dem Jahre 1994 ereignet haben. Von dem Moment an, in dem alle fraglichen Ereignisse in den Rahmen der angemeldeten Maßnahme fallen können, ist die Kommission der Meinung, dass sie in ihrer Gesamtheit untersucht werden müssten. Außerdem, würde man 1994/95 als Zeitlimit festlegen, würde man zwei der drei im letzten Vorschlag Italiens aufgelisteten Dürreperioden von der Ausgleichszahlung ausschließen, ohne dabei zu berücksichtigen, dass, wenn die Kommission versuchen würde, für die einzelnen Ereignisse ein Ad-hoc-Zeitlimit festzulegen, ab dem der Zeitraum der Zulässigkeit der Beihilfen abliefe, sie genau das tun würde, was sie nach den italienischen Behörden nicht tun dürfte, d. h. versuchen, willkürlich ein Zeitlimit für die Anwendung des Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) festzulegen. (44) Außerdem ist anzumerken, dass nach Auffassung der Kommission Pflanzenkrankheiten und Tierseuchen im Allgemeinen nicht unter die außergewöhnlichen Ereignisse im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag fallen. Die Kommission hat daher die Beihilfen auf Basis der Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag geprüft und ist der Auffassung, dass die fragliche Beihilfe nicht als eine Beihilfemaßnahme betrachtet werden kann, die dazu bestimmt ist, die Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zu fördern, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Faktoren, die bei einer solchen Würdigung zu berücksichtigen sind, unterscheiden sich erheblich von denen, die anzulegen sind, um zu bestimmen, ob eine Hilfe geeignet ist, Schäden in Folge von Naturkatastrophen oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen auszugleichen. (45) Nach den Äußerungen der italienischen Behörden könnte sich in den Fällen eine Wettbewerbsverzerrung ergeben, in denen die Zahlung von Beihilfen, die dazu bestimmt sind, Schäden aus klimatischen Widrigkeiten auszugleichen, auch nur um ein Jahr verzögert wird, und die Frage, ob der Verlust vom Landwirt resorbiert worden ist oder nicht, würde kein praktisches Kriterium für die Ausschüttung der Beiträge darstellen. Italien widerspricht jedenfalls der Aussage der Kommission nicht, nach der die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung um so größer wird, je später die Beihilfemaßnahme erfolgt. Außerdem hat die Kommission niemals behauptet, dass die Tatsache, ob es einem Landwirt gelingt oder nicht seine Schäden alleine zu resorbieren, indem er auf Eigenmittel zurückgreift oder sein Einkommen reduziert, ein Kriterium für die Bezahlung der Beihilfen sein soll; die in diesem Sinne formulierten Behauptungen der italienischen Behörden sind also nicht zutreffend. (46) Was den Vorschlag der italienischen Behörden betrifft, die Ausgleichszahlung an die Landwirte, die unter Dürreperioden gelitten haben (drei von insgesamt 24 klimatischen Widrigkeiten) einzuschränken, ist die Kommission der Auffassung, dass mit einer solchen Lösung die von ihr vorgebrachten Vorbehalte hinsichtlich der Zulässigkeit dieser Maßnahme im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) nicht entfallen würden. Zum Ersten gehen zwei von drei Dürreperioden auf die Jahre 1988/89 und 1989/90 zurück. Zum Zweiten fügt der italienische Vorschlag ein neues Auswahlelement hinzu, wonach eine Ausgleichszahlung nur dann gerechtfertigt wäre, wenn der von der Dürre, im Unterschied zu den anderen klimatischen Widrigkeiten, verursachte Schaden anhaltend ist. Auch wenn es keine Schwierigkeiten bereitet zuzugeben, dass die Auswirkungen der Dürre auf die landwirtschaftliche Produktion sich theoretisch über einen längeren Zeitraum erstrecken können, und zwar eher als andere Ereignisse (wie zum Beispiel die sintflutartigen Regenfälle), ist die Kommission trotzdem der Meinung, dass dieser Faktor mehr von der Intensität des Schadens als von seiner Natur abhängt. Die italienischen Behörden haben sich darauf beschränkt, eine allgemeine Beschreibung der Auswirkung der Dürre auf die Wirtschaftlichkeit der Betriebe zu liefern, ohne die anhaltenden wirtschaftlichen Auswirkungen zu bewerten, die bis zu zwölf Jahre andauern können. (47) Die Kommission hält daher die Äußerung der italienischen Behörden, nach der ein bestimmter Zeitraum notwendig sein könnte, vielleicht sogar Jahre, um alle Anträge auf Beihilfen, die Schäden nach einer Naturkatastrophe oder anderen außergewöhnlichen Ereignissen ausgleichen sollen, zu bearbeiten, für unvereinbar. Jedenfalls wird üblicherweise der allgemeine Beschluss über die Beihilfezuteilung umgehend übernommen und es erfolgt sofort nach dem betreffenden Ereignis eine erste Ausgabe freigestellter Haushaltsmittel. Im fraglichen Fall, so die Kommission, sind von den 24 Katastrophen, auf die sich die italienischen Behörden beziehen, für 21 Fälle die regionalen Maßnahmen für die Gewährung einer ersten Beihilfe sogar im gleichen Jahr, in dem das Ereignis stattfand, oder im darauf folgenden Jahr ausgeführt worden. Die von der Kommission genährten Zweifel hinsichtlich der fraglichen Maßnahme beruhen auf der Tatsache, dass man jetzt, bis zu zehn Jahre nach dem Eintreten der Ereignisse, vorschlägt, zusätzliche Beihilfen zu gewähren, die über die zu jener Zeit, in dem die ersten Ausgleichszahlungen erfolgt sind, geltenden Gesetzesgrenzen hinaus gehen. (48) Auf die von der Kommission genährten Zweifel bezüglich der Vorzugsregelung, die den Landwirten, die Stabilisierungsmaßnahmen zum handelsüblichen Zinssatz unternommen haben, zuteil wird, erwidern die italienischen Behörden im Wesentlichen, dass dieser Aspekt irrelevant ist, nachdem festgestellt worden ist, dass die betroffenen Landwirte Verluste in Folge der fraglichen Widrigkeiten erlitten haben. Auf jeden Fall wäre es im Hinblick auf die bedeutende Anzahl von Begünstigten und die vermutlich eingeschränkten verfügbaren Mittel erforderlich, einigen Begünstigten den Vorrang zu geben; dabei haben es Regionalbehörden als zweckmäßig erkannt, den verschuldeten Landwirten Priorität einzuräumen. (49) Aus den oben aufgeführten Gründen lässt die Kommission das Argument nicht zu, wonach die Landwirte einen Anspruch auf Beihilfe kraft Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) nur aufgrund der Tatsache hätten, dass sie in der Vergangenheit Schaden erlitten haben. Außerdem hält die Kommission die Motive der italienischen Behörden bezüglich der Vorzüge, in deren Genuss die Landwirte kommen, die Stabilisierungsdarlehen abgeschlossen haben, nicht für vollständig überzeugend. In der vorausgehenden diesbezüglichen Korrespondenz hatten die italienischen Behörden darauf hingewiesen, dass die Landwirte sofort nach Eintreten der klimatischen Widrigkeiten ausführlich dokumentierte Anträge auf Ausgleichszahlung vorgelegt hatten, die von der Verwaltung vor Zuteilung der Anfangsbeihilfe überprüft wurden. Es wird also relativ einfach sein, den Betrag des anfangs nicht ausgeglichenen Verlusts festzustellen und anteilmäßig die verfügbaren Mittel zuzuteilen. (50) In ihrer Stellungnahme schreiben die italienischen Behörden:"Dass das Vorkommen außergewöhnlicher klimatischer Widrigkeiten kein Vorwand für die Gewährung von Beihilfen darstellt, zeigt die Jahrhunderte alte Geschichte Sardiniens, wo sich regelmäßig solche Phänomene wiederholen, d. h. vor allem Dürren, die eine Saison oder ein ganzes Jahr dauern und entsprechende Mangelerscheinungen mit sich bringen. Abge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.