Europäische Union

2001/95/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. September 2000 über die Beihilferegelung, die Italien nach Maßgabe des Artikels 14, Gesetz vom 4. Februar 1998 der Region Sardinien (Italien) "Normen zur Beschleunigung der Zuteilung von Beihilfen des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, und dringende Maßnahmen im Agrarsektor" durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2753)

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Avis juridique important | 32001D0095 2001/95/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. September 2000 über die Beihilferegelung, die Italien nach Maßgabe des Artikels 14, Gesetz vom 4. Februar 1998 der Region Sardinien (Italien) "Normen zur Beschleunigung der Zuteilung von Beihilfen des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, und dringende Maßnahmen im Agrarsektor" durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2753) Amtsblatt Nr. L 035 vom 06/02/2001 S. 0039 - 0051 Entscheidung der Kommission vom 20. September 2000 über die Beihilferegelung, die Italien nach Maßgabe des Artikels 14, Gesetz vom 4. Februar 1998 der Region Sardinien (Italien) "Normen zur Beschleunigung der Zuteilung von Beihilfen des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, und dringende Maßnahmen im Agrarsektor" durchzuführen beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 2753) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (2001/95/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel und nach Einsicht in die übermittelten Stellungnahmen(1), in Erwägung nachstehender Gründe: I Verfahren (1) Italien hat bei der Kommission mit Schreiben vom 18. März 1998 die Beihilfemaßnahme angemeldet, die sie nach Maßgabe des Gesetzes vom 4. Februar 1998 der Region Sardinien (Italien) (nachstehend "Regionalgesetz") "Normen zur Beschleunigung der Zuteilung von Beihilfen des EAGFL, Abteilung Ausrichtung, und dringende Maßnahmen im Agrarsektor" durchzuführen beabsichtigt. Mit Schreiben vom 11. August 1998, 9. Dezember 1998 und 4. März 1999 hat Italien der Kommission ergänzende Angaben übermittelt. (2) Die Kommission hat Italien mit Schreiben SG (99) D/3464 vom 17. Mai 1999 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen der vom Artikel 14 Regionalgesetz vorgesehenen Beihilfemaßnahmen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag, einzuleiten. Mit selbem Brief hat die Kommission die Zusicherung der italienischen Behörden zur Kenntnis genommen, die Artikel 10, 11, 12, 13, 15, 17, 19 und 21 Regionalgesetz zu streichen und Italien mitgeteilt, dass sie keine Einwendungen bezüglich der Beihilfen gemäß den Artikeln 6, 16, 18, 20, 22 und 23 erheben würde. (3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfemaßnahme aufgefordert. (4) Die Kommission hat keine Stellungnahmen von dritten Beteiligten erhalten. Italien hat mit Schreiben vom 22. Juni 1999 Stellung genommen. II Ausführliche Beschreibung der Beihilfemaßnahme (5) Nach Maßgabe des Artikels 14 ist die Regionalverwaltung ermächtigt, Beihilfen zu gewähren, die dazu dienen sollen, Verluste in Folge von früheren witterungsbedingten Widrigkeiten, Viehseuchen oder Pflanzenkrankheiten bis zu 100 % des erlittenen Schadens auszugleichen. Das Gesetz sieht ausdrücklich vor, dass solche Beiträge ergänzend zu solchen Beihilfemaßnahmen verwendet werden können, die bereits für derartige Ereignisse gewährt worden waren. Bei fehlender Bereitstellung sind vorrangig jenen Unternehmern Hilfen bereitzustellen, die Sanierungsdarlehen abgeschlossen haben oder gerade abschließen, d. h. Darlehen, die dazu dienen sollen, fällige Zinsen und Verzugszinsen zu korrigieren, die sie aufgrund der Produktionsverluste nach Naturkatastrophen nicht bezahlen konnten. (6) In ihren Schreiben weisen die italienischen Behörden darauf hin, dass die Maßnahme dazu bestimmt ist, Schäden in Folge der in nachstehender Tabelle aufgelisteten 24 klimatischen Ereignisse, die in Sardinien seit dem Jahr 1988 vorgekommen sind, und in Folge von Viehseuchen in den Jahren zwischen 1990 und 1997 auszugleichen. Im Hinblick auf alle Verluste weisen die italienischen Behörden darauf hin, dass die Anträge auf Ausgleichszahlungen die i. d. R. von der Kommission angewandten Bedingungen für solche Beihilfen erfuellen und zu dem damaligen Zeitpunkt ausführlich dokumentiert und vorgelegt worden waren, aber dass eine Ausgabe der Beihilfen auf Grund mangelnder Haushaltsmittel nicht möglich gewesen war. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (7) Obgleich weder der Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag noch die üblicherweise von der Kommission verfolgte Praxis bezüglich der Ausgabe von Beihilfen zum Ausgleich von mit Naturkatastrophen vergleichbaren klimatischen Widrigkeiten genaue Verfallsdaten für die Auszahlung der Hilfsmaßnahmen vorgeben, hat die Kommission in ihrer Entscheidung, das Verfahren einzuleiten, es in den nachstehenden Anweisungen als impliziert angesehen, dass ein solcher Beitrag binnen eines vertretbaren Zeitraums nach dem Eintreten des Ereignisses erfolgen muss. Die Zuteilung einer Beihilfe erst nach mehreren Jahren (in diesem Fall bis zu zehn Jahre) nach dem in Frage kommenden Ereignis birgt nach Auffassung der Kommission eine konkrete Gefahr der Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen. In den Fällen, in denen es den betroffenen Erzeugern gelungen ist, die durch das Schadensereignis erlittenen Verluste aufzufangen, erzeugt eine Ausgleichszahlung im Abstand von mehreren Jahren den selben wirtschaftlichen Effekt, den eine Gewährung von Betriebsbeihilfen ergeben würde. In den Fällen dagegen, in denen die durch das Schadensereignis verursachten Verluste nicht resorbiert werden konnten und weitere finanzielle Schwierigkeiten bestehen, ist die Kommission der Auffassung, dass man die Gefahr im Auge behalten muss, dass die Gewährung von Beihilfen die Umgehung der in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten(3) festgesetzten strengen Bedingungen mit sich bringen kann. (8) Bei Beihilfen, die dazu bestimmt sind, die von Viehzüchtern in Folge von Tierseuchen erlittenen Schäden auszugleichen, unterstellt die Kommission nach ständiger Praxis die Zulässigkeit von Auszahlungen verschiedenen Bedingungen. Diese beziehen sich insbesondere auf das Bestehen gemeinschaftlicher oder nationaler Vorschriften, die es den zuständigen Behörden ermöglichen, geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung der betreffenden Krankheit vorzunehmen, und zwar entweder durch Eingriffe zur Ausrottung und besonders festgelegte Maßnahmen, die einer Ausgleichszahlung unterliegen, oder in der Anfangsphase durch Realisierung eines Überwachungs- und Alarmsystems. Daraus folgt, dass nur die infektiösen Phänomene, die das öffentliche lnteresse berühren, und nicht die Fälle, in denen die Landwirte persönlich einstehen müssen, eine Grundlage für Beihilfemaßnahmen darstellen können. ln ihrer Entscheidung, das Verfahren einzuleiten, hat die Kommission darauf hingewiesen, dass die italienischen Behörden keine für die Feststellung der Einhaltung dieser Bedingungen erforderlichen Informationen geliefert haben. (9) Die Kommission hat entschieden, dass sie keine Einwände bezüglich der Anwendung des Artikels 14 erheben würde, der dazu dient, die von den Erzeugern von Tafeltomaten in Folge des Tomaten-Gelbvirus in den Jahren 1994/95, 1995/96 und 1996/97 erlittenen Verluste auszugleichen. Trotzdem hat die Kommission in Erwägung des allgemeinen Anwendungsrahmens des Artikels 14 Regionalgesetz betont, dass mögliche weitere Beihilfemaßnahmen, die die durch Pflanzenkrankheiten verursachten Verluste im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag separat angemeldet werden müssten. III Bemerkungen Italiens (10) Die italienischen Behörden haben mit Schreiben vom 22. Juni ihre Stellungnahme abgegeben, die nachfolgend durch ein Schreiben vom 15. Juni 2000 ergänzt wurde. (11) Im Schreiben vom 22. Juni 1999 drücken die italienischen Behörden ihre Befriedigung über die Entscheidung der Kommission aus, keine Einwendungen bezüglich der Beihilfen für Schäden in Folge von Pflanzenkrankheiten zu erheben, und kündigen an, das Beihilfeprogramm für Schäden in Folge von Viehseuchen zurückzuziehen. Hinsichtlich der Ausgleichszahlungen für Schäden auf Grund klimatischer Widrigkeiten nehmen die italienischen Behörden wie folgt Stellung. (12) Der betreffende Beitrag stellt eine zusätzliche Beihilfe zu den bereits für Schadensereignisse zugeteilten Beihilfen dar, die den tatsächlich von den Landwirten erlittenen finanziellen Schaden nicht übersteigt. Aus allgemeiner Sicht entspricht diese Beihilfe, die eine Ausgleichszahlung bis zu 100 % der erlittenen Schäden vorsieht, den von der Kommission festgelegten Normen(4). Sie ist außerdem konform zum Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag, der außer der des implizierten Schadensbetrages keinerlei Einschränkungen vorsieht. Da es sich um eine Vertragsnorm handelt, ist davon auszugehen, dass sie zu der, die in der internen Regelung dem Grundgesetz obliegt, gleichwertig ist, und daher in der Quellenrangordnung eine höhere Wertigkeit hat. Daraus folgt, dass nach Ansicht der sardischen Regionalverwaltung die Gesetzgebung der Gemeinschaft einen Mitgliedstaat nicht daran hindern darf, im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) zu handeln, da Beihilfen, die zum Ausgleich bis zu 100 % der Schäden in Folge von Naturkatastrophen und außerordentlichen Ereignissen bestimmt sind, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. (13) Weder der Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag, noch die bisher von der Kommission verfolgte Praxis sehen Fälligkeiten für die Zuteilung von Beihilfen vor, die Schäden in Folge außerordentlicher klimatischer Widrigkeiten ausgleichen sollen. Die italienischen Behörden sind der Auffassung, dass eine derartige Beschränkung in jedem Fall vorab festgelegt werden müsse, damit alle Mitgliedstaaten gleichgestellt würden, und um allen Rechtssicherheit zu garantieren. Außerdem ist das von der Kommission vorgeschlagene Konzept des "vertretbaren Zeitraums" subjektiv: es schafft also keine Rechtssicherheit, kann Ungleichheiten in der Behandlung und ein fassbares Risiko bewirken, dass die einzelnen Staaten unterschiedlich vorgehen. Das wird durch die Tatsache unterstrichen, dass die Kommission in ihrem Brief in dem Absatz, der sich auf den "Ausgleich für Pflanzenkrankheiten" bezieht, erklärt, den Zeitabstand zwischen dem Schadensereignis und der Zuteilung der Beihilfe für "nicht vertretbar" zu halten. Der Schaden hat sich in den Jahren 1994/95, 1995/96 und 1996/97 ergeben. Die Kommission hat ein Eingreifen als "vertretbar" angesehen, bei dem Schadensereignisse ab dem Jahr 1994 berücksichtigt werden. Natürlich stimmen die italienischen Behörden den Würdigungen der Kommission hinsichtlich des Ausgleichs der vom Tomaten-Gelbvirus verursachten Schäden zu. Trotzdem hätte die Region Sardinien auf logischer Ebene und auch auf der Basis der Gleichheit der Behandlung erwartet, dass die für die Naturkatastrophen ab dem Jahr 1994 gewährten ergänzenden Beihilfen als zulässig angesehen worden wären. (14) Die italienischen Behörden weisen außerdem darauf hin, dass Artikel 15 der Verordnung Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(5) vorsieht, dass die Befugnisse der Kommission im Hinblick auf die Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen eine zeitliche Beschränkung von zehn Jahren unterliegen, d. h. sie laufen nach zehn Jahren ab. Wenn man also davon ausgeht, dass die landwirtschaftlichen Betriebe rückwirkend für zehn Jahre die aus der Gewährung unrechtmäßig gewährter Beihilfen resultierenden Auswirkungen tragen müssen, ist nicht einzusehen, warum sie nicht über den selben Zeitraum hinweg in den Genuss der positiven Wirkung von Beihilfen kommen können. Folglich ist die Regionalverwaltung der Auffassung, dass, wenn nach Beurteilung der Kommission ein Rückforderungszeitraum von zehn Jahren als vertretbar zu betrachten ist, in jedem Fall die Vertretbarkeit eines Zeitraums ab dem Jahr 1994 nicht widerlegt werden kann. (15) Was die von der Kommission bezüglich der Auswirkungen einer Gewährung von Beihilfen mehrere Jahre nach dem Schadensereignis erklärten Bedenken betrifft, sind die italienischen Behörden der Meinung, dass die Argumente der Kommission die Zuteilung von Beihilfen nach Naturkatastrophen praktisch unmöglich und den Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) sinnlos machen. Das Problem stellt sich bereits in dem landwirtschaftlichen Jahr, das dem Schadensjahr folgt; in diesem Jahr müsste beurteilt werden, ob die Verluste resorbiert werden konnten oder nicht. In keinem der beiden Fälle könnten jedoch Beihilfen nach Naturkatastrophen zugeteilt werden, da es sich entweder um Beihilfen zur Betriebsführung oder zu Gunsten von in Schwierigkeiten geratenen Betrieben handeln würde. Auf durchführungstechnischer Ebene vertreten die italienischen Behörden außerdem die Auffassung, dass ein Annehmen der These der Kommission einer Durchführung des Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag schwerwiegende Hindernisse in den Weg legen und zu einer unhaltbaren Bürokratisierung des Eingriffs führen würde. In diesem Fall wären jedes Mal - außer die Beihilfe würde innerhalb des Anbaujahres, in dem sich der Schadensfall ereignet hat, ausgezahlt - detaillierte Untersuchungen notwendig, um festzustellen, ob die Verluste resorbiert werden konnten oder nicht. (16) Dazu merken die italienischen Behörden an, dass die Zuteilung von Beihilfen nach Wetter bedingten Widrigkeiten üblicherweise in beachtlichem Zeitabstand nach dem Schadensereignis erfolgt. Tatsächlich ist es so, dass die landwirtschaftlichen Gutachter der "Regionalen Fürsorgeanstalt" (Ersat) sofort nach dem Eintreten des Ereignisses, das außerdem jedoch Auswirkungen über einen langen Zeitraum hinweg haben kann, das Schadensausmaß prozentual im betroffenen Gebiet und die von den Erzeugern erlittenen Verluste prozentual im Vergleich zu der absetzbaren betrieblichen Produktion auf der Grundlage der normalen Produktion der vergangenen drei Jahre vorlegen. In der Folge erstellen die Gutachter einen Bericht, der dem Landwirtschaftsamt zur Prüfung vorgelegt wird. Liegen die gesetzlichen Bedingungen vor, um das Schadensereignis als außergewöhnlich anzuerkennen, legt das Amt binnen 60 Tagen nach dem Ereignis der "Giunta Regionale" (Regionalverwaltung) einen Antrag auf entsprechende Beschlussfassung vor, mit der auch alle zu gewährenden Beihilfen festgesetzt werden. Dieser Beschluss wird dann an das Ministerium für Landwirtschaftspolitik übersendet, das im Fall der Annahme des Vorschlags ein entsprechendes Dekret erlässt, das dann im Amtsblatt der italienischen Republik veröffentlicht wird. An diesem Punkt erlässt das Landwirtschaftsamt ein weiteres Dekret, mit dem die Begünstigten, die Art der zu gewährenden Beihilfe und die Frist für die Antragsvorlage festgelegt werden. Diese Frist liegt üblicherweise bei 60 Tagen nach Veröffentlichung dieses Dekrets im amtlichen Anzeigenblatt der Region. Nach Ablauf der Vorlagefrist werden die einzelnen Anträge danach geprüft, ob die subjektiven und objektiven Zugangsbedingungen für die Beihilfen bestehen, und die Höhe der jeweiligen Beihilfen festgesetzt. Die Ämter, die die Anträge abwickeln, verfügen nur über wenig Personal und bearbeiten auch andere Interventionen im Agrarsektor. Liegen zahlreiche Geschäftsvorgänge vor (dabei kann es sich um Tausende Anträge handeln) kann es auch Jahre dauern, bis die Ämter alle Vorgänge bearbeitet haben. Außerdem überschneiden sich häufig mehrere Ereignisse, es kommen Verzögerungen bei der Vergabe und Zuteilung öffentlicher Mittel vor, nicht immer sind die beigefügten Unterlagen komplett. Folglich kann die Auszahlung von Beihilfen Jahre dauern. (17) Aus diesem Punkt schlussfolgern die italienischen Behörden, dass im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt und, auch wenn Zweifel bezüglich der Beihilfen zur Betriebsführung und zu Gunsten von in Schwierigkeiten geratenen Betriebe bestehen, auf alle Fälle die Tatsache weiter besteht, dass diese Betriebe einen Schaden erlitten haben und dass dieser Schaden nicht vollständig ausgeglichen wurde. (18) Nach den italienischen Behörden ist auf Grund dieses Sachverhalts das von der Kommission befürchtete Risiko der Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen zu analysieren. Nach Eintreten eines Schadensereignisses befinden sich die nicht geschädigten Betriebe objektiv im Vorteil und verbessern die Wettbewerbsbedingungen zu ihren Gunsten. Diese ungewollte Wettbewerbsverzerrung könnte durch einen vollständigen Schadensausgleich ausgeschaltet werden. Erfolgt ein solcher Schadensausgleich verspätet, befinden sich die nicht geschädigten Betriebe über die gesamte Dauer der Verzögerung im Wettbewerbsvorteil im Vergleich zu den jeweiligen Ausgangssituationen. Wird der Schaden teilweise ausgeglichen, festigen die nicht geschädigten Betriebe zumindest teilweise ihren Vorteil. Nach den italienischen Behörden kann also eine späte Auszahlung der in Frage kommenden Beihilfen, die erst Jahre später erfolgt, ausschließlich als eine verspätete Wiederherstellung verfälschter Gleichgewichte im Vergleich zu den Ausgangspositionen verstanden werden. Wurden während dieses Zeitraums die Wettbewerbsbedingungen verfälscht, so ging dies nur zu Lasten der von den Katastrophen heimgesuchten Betrieben. Das heißt, ein Ablehnen der mit der fraglichen Norm geplanten Ausgleichszahlungen bedeutet ein Konsolidieren unrechtmäßig erlangter Vorteile. Es kann natürlich ein Zeitlimit gesetzt werden; wie vorher erwähnt, halten die italienischen Behörden einen Zeitraum von zehn Jahren für angemessen. (19) Die italienischen Behörden vertreten die Ansicht, dass der Ausgleich im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) aufgrund seiner Natur absolut von der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Landwirte zu trennen ist. Es handelt sich daher um einen Ausgleich, der nur auf Grund des Schadensereignisses zusteht. Dassselbe Kriterium muss also auch für Ergänzungsausgleichszahlungen wie die hier geplante gelten. Nach den italienischen Behörden antwortet dieses Argument auf die von der Kommission hervorgebrachten Beanstandungen bezüglich des Vorzugs solcher Unternehmer, die Stabilisierungsmaßnahmen zum handelsüblichen Zinssatz unternommen haben, wenn die Bereitstellungen nicht ausreichten. Es liegt ein zweifaches Problem vor: von der arbeitstechnischen Seite her ist es verständlich, dass bei Tausenden von Anträgen einige zuerst und andere erst nach Jahren bearbeitet werden; das hängt von der Arbeitsbelastung des Personals, dem für die Überprüfungen notwendigen Zeitaufwand und der Vollständigkeit der Unterlagen ab. Unter dem Profil der erforderlichen finanziellen Mittel kann man zum gegebenen Zeitpunkt nicht wissen, welche Bereitstellungen das gesetzgebende Regionalorgan dem Eingriff zuweisen kann. Es ist jedoch vorhersehbar, dass die Bereitstellung mehrerer Beihilfen über verschiedene Zeiträume erforderlich sein wird, und das jeweils unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der öffentlichen Finanzmittel. Es versteht sich von alleine, dass bei teilweiser Bereitstellung für die vorgeschlagene Intervention die Zuteilung der Beihilfen eine Unterbrechung in dem Moment erlebt, in dem die erste Beihilfemaßnahme ausläuft. (20) Die italienischen Behörden merken außerdem an, dass die internen Bestimmungen, um die es sich handelt, in jedem Fall eine breite Unternehmerschicht vom Ausgleich für Schäden, die durch außergewöhnliche klimatische Widrigkeiten verursacht wurden, ausschließen. Die Zugangsschwelle zur Ausgleichszahlung ist in Italien mit 35 % der absetzbaren Jahresbruttoerzeugung, d. h. der normalen Produktion, festgelegt. Diese Bedingung muss zu allererst im Mittel in dem in Betracht gezogenen Gebiet erfuellt sein: das heißt, es wird dort Betriebe geben, die bedeutende Schäden erlitten haben, jedoch nicht in den Genuss der Ausgleichszahlung kommen, da der durchschnittliche Schadensumfang in diesem Gebiet unter 35 % liegt. Zum Zweiten erreichen einige Betriebe, die sich wohl in einem betroffenen Gebiet befinden und Schäden an dem einen oder anderen Erzeugnis erlitten haben, nicht eine Verlustgrenze von 35 % der normalen Betriebserzeugung, da sie verschiedene Produktionen betreiben. Zum Dritten sind die Ausgleichszahlungen stets teilweise, und zwar sowohl bei Schäden an Investitionsgütern (die Ausgleichshöhe beläuft sich hier auf 50 oder 100 %), als auch vor allem bei Schäden an der Produktion, die größtenteils die geringe Summe von 3 Mio. ITL nicht übersteigen. Daher bleibt ein oftmals erheblicher Teil der Schäden zu Lasten der Betriebe. (21) In Erwägung dieser Punkte hat man beschlossen, die Betriebe zu bevorzugen, die Stabilisierungsmaßnahmen zum handelsüblichen Zinssatz unternehmen. Dieser Ansatz wurde als zweckmäßig für Fälle wie klimatische Widrigkeiten und Naturkatastrophen, die Sardinien wiederholt treffen, angesehen. Man ist also darin überein gekommen, dass eine der möglichen Lösungen für die Betriebe im Hinblick auf wiederholte Naturkatastrophen und die stets nur teilweisen und verspäteten Ausgleichszahlungen in der Beanspruchung von mittel- und langfristigen Finanzierungen zu finden ist, die dazu dienen sollen, den jährlichen Haushalten vertretbare Finanzlasten aufzubürden. Dass das Vorkommen außergewöhnlicher klimatischer Widrigkeiten kein Vorwand für die Gewährung von Beihilfen darstellt, zeigt die Jahrhunderte alte Geschichte Sardiniens, wo sich regelmäßig solche Phänomene wiederholen, d. h. vor allem Dürren, die eine Saison oder ein ganzes Jahr dauern und entsprechende Mangelerscheinungen mit sich bringen. Abgesehen von solchen Ereignissen versetzen die geringen oder in jedem Fall sehr unregelmäßigen Regenfälle Sardinien in einen Zustand ständiger Unterlegenheit im Vergleich zu anderen, begünstigten Regionen der italienischen Halbinsel oder Mittel-Nord-Europas. Das Bestehen von Stabilisierungsmaßnahmen erscheint daher als ein Indiz für die Schwierigkeiten in Folge der wiederholten klimatischen Widrigkeiten. Die italienischen Behörden schließen daraus, dass das Prioritätsproblem unbedeutend ist. Es gibt hier zwei Seiten: Entweder ist der vorgeschlagene Eingriff mit den Normen zur Vertragsregelung vereinbar, dann ist nicht einzusehen, warum Prioritäten verboten werden sollen. Oder der Eingriff ist unvereinbar, dann müssen Prioritäten ausgeschlossen werden. Nach Ermessen der Region Sardinien erscheint es sicher nicht logisch, die Vereinbarkeit vom Bestehen einer Priorität abhängig zu machen. (22) Die italienischen Behörden klären außerdem darüber auf, warum es nicht möglich war, wenigstens einen Teil der ergänzenden Beihilfe in den unmittelbar auf die Schadensereignisse folgenden Jahren auszuzahlen. Sie erinnern vor allem daran, dass die geltenden Bestimmungen der italienischen Rechtsordnung zu Naturkatastrophen wesentlich strengere Maßstäbe als die gemeinschaftliche Rechtsordnung anlegt, das gilt sowohl für die Zugangsgrenzwerte, als auch für Hoechstausgleichsbeträge für Schäden an den Kulturen, die größtenteils 3 Mio ITL nicht übersteigen und nur für geschützte Kulturen bis auf 10 Mio. ITL angehoben werden. Schäden an den Investitionsgütern werden von Fall zu Fall mit Beiträgen bis zwischen 50 und 80 % der für die Wiederherstellung der verlorenen Investition zulässigen Kosten ausgeglichen. Diese Grenzen wurden per eigens verabschiedetem Regionalgesetz in Sardinen angehoben, jedoch nur für einige Kulturen, und hier für die Dürreperiode 1994/95. Es müssen also die bestehenden gesetzlichen Grenzwerte aufgehoben werden, und das ist nur möglich durch einen Gesetzgebungsakt, worauf sich eben das im Artikel 14 enthaltene Beihilfeprogramm bezieht. Ohne die Genehmigung dieses Artikels von seiten der Kommission ist eine Vergabe der wie in der Vergangenheit bereits gewährten Ausgleichszahlungen unmöglich. (23) An zweiter Stelle ist die Tatsache zu berücksichtigen, dass die staatlichen oder regionalen Bereitstellungen die Bedürfnisse der Betriebe und hier insbesondere der Kleinbetriebe niemals abdecken

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.