Europäische Union

1999/262/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1998 über die von Frankreich im Rahmen der Kapitalneuausstattung und Veräußerung von Vermögenswerten der Société de Banque Occidentale gewährten Beihilfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2406) (Text von Bedeutung f Hur den EWR)

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Avis juridique important | 31999D0262 1999/262/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1998 über die von Frankreich im Rahmen der Kapitalneuausstattung und Veräußerung von Vermögenswerten der Société de Banque Occidentale gewährten Beihilfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2406) (Text von Bedeutung f Hur den EWR) Amtsblatt Nr. L 103 vom 20/04/1999 S. 0019 - 0032 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Juli 1998 über die von Frankreich im Rahmen der Kapitalneuausstattung und Veräußerung von Vermögenswerten der Société de Banque Occidentale gewährten Beihilfen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2406) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/262/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nachdem den interessierten Parteien gemäß den vorgenannten Artikeln Gelegenheit gegeben wurde, ihre Bemerkungen vorzutragen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN NACH ARTIKEL 93 ABSATZ 2 EG-VERTRAG Mit Schreiben vom 3. Oktober 1996 hatte die Kommission Frankreich ihren Beschluß vom 18. September 1996(1) mitgeteilt, ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag wegen der Beihilfemaßnahmen zugunsten der Société de Banque Occidentale (SDBO) und der Bank Crédit Lyonnais (CL) im Rahmen der Veräußerung eines Teiles der SDBO durch das Consortium de Réalisations (CDR) an die CL-Tochtergesellschaft Banque des Échanges Internationaux (BDEI), zu eröffnen. Das CDR ist eine im Jahr 1995 im Rahmen des zweiten Umstrukturierungsplans von CL geschaffene Auffanggesellschaft (structure de cantonnement d'actifs), in der die notleidenden Aktiva von CL einschließlich der SDBO zusammengefaßt wurden. Die Anfang 1996 vereinbarte Rückübertragung des gesunden Teiles der SDBO an CL erfolgte am 28. Juni 1996 mit rückwirkender Kraft ab 1. Januar 1996. Der Kommission wurde mit Schreiben vom 7. August 1997 von CL mitgeteilt, daß die fraglichen Aktiva der SDBO schließlich in die Banque de l'Ile-de-France, einer Tochtergesellschaft von CL eingebracht worden sind. Dieser Vorgang ist Bestandteil des Umstrukturierungsplans von CL, der von der Kommission im Jahr 1995 geprüft und im Jahr 1998 unter bestimmten Auflagen mit der Entscheidung 95/547/EG der Kommission vom 26. Juli 1995 zur bedingten Genehmigung der von Frankreich zugunsten der Bank Crédit Lyonnais gewährten Beihilfe(2) und mit der Entscheidung 98/490/EG(3) genehmigt worden ist. Die im CDR verwahrten notleidenden Aktiva waren schrittweise zu verkaufen bzw. aufzulösen. In der Entscheidung 95/547/EG war insbesondere vorgesehen, daß die gesunden Bereiche der im CDR ausgegliederten Banktochtergesellschaften entweder an Dritte zu verkaufen oder vor dem 31. Dezember 1995 an CL zurückzugeben sind, damit nach diesem Zeitpunkt kein aktives Bankgeschäft im CDR verbleiben würde. Im Rahmen des am 18. September eröffneten Verfahrens wurden der Kommission von den französischen Behörden neue Angaben zum Betrag des zugeführten Kapitals und dem Wert der vom CDR an CL veräußerten Aktiva der SDBO vorgelegt. Da diese Angaben geeignet waren, die Bewertung der mit den fraglichen Maßnahmen verbundenen staatlichen Beihilfen grundsätzlich zu ändern, beschloß die Kommission am 2. April 1997, das am 18. September 1996 gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eröffnete Verfahren zu erweitern(4). II. DIE VON DIESEM VERFAHREN ERFASSTEN MASSNAHMEN i) Hintergrund Die im Jahr 1981 aus der Verschmelzung zweier mittelständischer Banken entstandene SDBO war bis zum Jahr 1995 eine Tochtergesellschaft von CL, als sie im Rahmen des Gesamtrettungsplans von CL in die Auffangstruktur CDR ausgegliedert wurde. Bei der SDBO handelte es sich um eine herkömmliche Geschäftsbank, deren Kunden im wesentlichen aus kleinen und mittelständischen Unternehmen bestanden, denen sie die üblichen Leistungen einer Geschäftsbank wie Marktprodukte, Verwaltung von Vermögenswerten und finanzielle Betreuung erbrachte. Ein Großteil der Kundschaft war in den von der Handelsgerichtsbarkeit erfaßten Bereichen wie Immobilien mit Schwerpunkt auf den Gebieten Grundstücksmakler, Kunstmarkt und Finanzierung des Geschäftsvermögens im Gaststättenbereich tätig. Der Geschäftsumfang der SDBO ist bis zum Jahr 1992 erheblich angewachsen, was vor allem auf die starke Erhöhung ihrer Kreditvergabe im Immobilienbereich zurückzuführen war, die Ende 1992 einen Umfang von 7,6 Mrd. FRF bei einer Bilanzsumme von 21,7 Mrd. FRF erreichte, womit ihre Risiken unangemessen hoch in einem Sektor konzentriert waren, auf dem die Bank bis Mitte der 80er Jahre nur gering vertreten war und über keine besonderen Sachkenntnisse verfügte. Die Verschlechterung des Immobilienmarkts Anfang der 90er Jahre hat sich deshalb auf die Geschäftstätigkeiten dramatisch ausgewirkt. Diese Umkehrung, verbunden mit einer allgemein schwierigen wirtschaftlichen Konjunktur, hatte die SDBO veranlaßt, für einen großen Teil ihrer ausstehenden Kredite Rückstellungen zu bilden. Ein weiterer Nachteil war das schlechte Risikomanagement der Bank und ihre Abhängigkeit von einigen wenigen säumigen Großkunden wie Immopar und die Gruppe Tapie. Diese Krise hat zu erheblichen Betriebsverlusten von 159 Mio. FRF im Jahr 1992, 643 Mio. FRF im Jahr 1993 und 468 Mio. FRF im Jahr 1994 geführt(5) Ab dem Jahr 1993 hat sich die SDBO aus dem Immobiliengeschäft zurückgezogen und ihre Vermögenswerte in diesem Bereich an die Grundstückgesellschaft OIG (Omnium immobilier de gestion), eine Immobilienauffanggesellschaft von CL, veräußert. Die SDBO hat sich daraufhin auf ihr eigentliches Bankgeschäft zurückgezogen und im Jahr 1995 einen Sozialplan durchgeführt, der einen Personalabbau von 372 auf 242 Beschäftigte bedingte. In demselben Jahr wurde die Bank gemeinsam mit den übrigen in der Auffanggesellschaft verwahrten Vermögenswerten von CL in das CDR eingebracht. Nach den im Jahr 1995 von den französischen Behörden der Kommission vorgelegten Informationen umfaßte der Wert der SDBO bei ihrer Einbringung in das CDR 578 Mio. FRF Wertpapiere und 2,487 Mrd. FRF Forderungen entsprechend einem Gesamtwert von 3,065 Mrd. FRF Aktiva. Im Jahr 1995 hatte sich die Finanzlage der SDBO weiter verschlechtert. Nachdem die Kunden ihre Einlagen von 4,5 Mrd. FRF Ende 1994 auf 2,4 Mrd. FRF Ende 1995 verringert hatten, kam es zu einem dramatischen Einbruch in der Geschäftstätigkeit der Bank. Die Anlagen des Kundenvermögens sind von 8,8 auf 7 Mrd. FRF zurückgegangen, während die Bilanz der Bank um beinahe 5 Mrd. FRF von 17 auf 12,1 Mrd. FRF gefallen ist. Angesichts dieser geschäftlichen Entwicklung, kam es beim Betriebsergebnis zu erheblichen Verlusten, so daß das Nettobankenergebnis von 485 Mio. FRF im Jahr 1994 auf 290 Mio. FRF im Jahr 1995 gesunken ist. Das seit mehreren Jahren negative Nettobetriebsergebnis erreichte in diesem Jahr - 506 Mio. FRF. Bedingt durch die Verluste waren die Eigenmittel der SDBO beinahe aufgezehrt. Nach Anrechnung des Betriebsergebnisses von 1995 und vor der Kapitalneuausstattung waren die Eigenmittel der SDBO auf 104 Mio. FRF gefallen, was bedeutete, daß ohne eine Rekapitalisierung durch das CDR oder einen interessierten Käufer angesichts des gemessen an dem vorgeschriebenen Mindestbetrag unzulänglichen Solvabilitätskoeffizienten ein Widerruf der Bankenzulassung und eine Liquidierung wahrscheinlich erfolgt wären. Tabelle 1 SDBO: die wichtigsten Bezugsgrößen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle Geschäftsbericht der SBDO für 1994 und 1995. Das CDR hat im Jahr 1995 die Compagnie Financière Edmond de Rothschild (CFER) beauftragt, die "gesunde Bank" zu bewerten und zu veräußern. Im November 1995 hatte die CFER einen Bericht über die Bewertung der SDBO und einen Plan zur geschäftlichen Neubelebung der "gesunden Bank" als einer neuen Einheit vorgelegt. Bei der Bewertung wurden mehrere Methoden berücksichtigt, die bei dieser Art Analyse des Wertes eines Unternehmens üblicherweise angewandt werden: die Methode des neu bewerteten Reinvermögens, die Methode des Börsenvergleichs und die Methode des (aktualisierten) "verfügbaren Kapitalflusses". Diese drei Methoden ergaben einen sehr breiten Bewertungsfächer des "gesunden" Teils der SDBO zwischen -134 Mio. FRF (Kapitalflußmethode), -18 Mio. FRF (Börsenvergleichsmethode) und 51 Mio FRF (neu bewertetes Reinvermögen). Der Mittelwert dieser drei Beträge ergab einen Wert des gesunden Teils der SDBO von -34 Mio. FRF. Aus diesem Dokument ging eindeutig hervor, daß eine Ausstattung des gesunden Teils der SDBO mit neuem Kapital in Höhe von 207 Mio. FRF zu Lasten des Erwerbers der "gesunden Bank" erforderlich sein würde. Dieses Dokument wurde im Januar 1996 acht französischen Banken vorgelegt, die für eine Übernahme der "gesunden Bank" in Betracht gezogen wurden, sowie dem CL. Am 2. Februar wurde mit der Unterzeichnung einer Übereinkunft zwischen dem CDR und dem CL ein vollständiger Geschäftsbereich der SDBO in den CL eingebracht, ohne daß die endgültigen Modalitäten dabei im einzelnen festgelegt wurden. Gemäß dieser Übereinkunft erstreckt sich die Teileinbringung auf die Übertragung von Aktiva, Passiva, erfolgreichen außerbilanzmäßigen Geschäften und Ausrüstungen. Sie wurde durch eine Zusatzvereinbarung vom 20. März 1996 verlängert. Die SDBO hat mit der CL-Tochtergesellschaft Banque des Échanges Internationaux (BDEI) am 21. Mai 1996 eine Vereinbarung über die Einbringung von Vermögenswerten unterzeichnet. Gemäß dieser Übereinkunft würde angesichts der Tatsache, daß die SDBO im Rahmen des CDR ihre Bankenzulassung verlieren würde, die Einbringung in die BDEI von Aktiva und Passiva eines Betrags von 50 Mio. FRF zur Fortführung ihrer Geschäftstätigkeit die vorhandene Substanz am vorteilhaftesten genutzt werden. Für die Einbringung wurde als Termin der 1. Januar 1996 rückwirkend angesetzt. Dieser Übereinkunft wurde von einer außerordentlichen Hauptversammlung der SDBO-Aktionäre am 28. Juni 1996 zugestimmt. ii) Gründe für die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 am 18. September 1996 Bei der Einleitung des Verfahrens am 18. September 1996 war die Kommission der Auffassung, daß folgende Maßnahmen im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Teils der SDBO an den CL Beihilfeelemente enthalten könnten: i) die Bedingungen des Verfahrens zur Veräußerung der SDBO, ii) die vom CDR vor der Veräußerung des gesunden Teils der SDBO an CL vorgenommene Kapitalerhöhung, iii) der von CL für die Übernahme des gesunden Teils der SDBO gezahlte Preis von 50 Mio. FRF und iv) die Bezahlung des Kaufpreises durch CL in Form von Investmentzertifikaten. Erstens entsprachen die Konditionen der Veräußerung des gesunden Teils der SDBO an CL durch CDR nicht wie zu erwarten den üblichen Regeln der Unparteilichkeit. Vor allem hatte das CDR zuvor keine offene Ausschreibung vorgenommen. Auch handelte es sich bei den acht Anfang 1996 für eine Übernahme angesprochenen Banken ausschließlich um französische Unternehmen. Die CFER hatte im Auftrag des CDR die acht potentiellen vorausgewählten Erwerber auf der Grundlage einer Rekapitalisierung zu Lasten des Erwerbers angesprochen, deren Betrag auf 207 Mio. FRF festgesetzt wurde, um die Eigenmittel gemäß den aufsichtsrechtlichen Anforderungen aufzufuellen und die erforderlichen Rückstellungen aufbauen zu können. Daraufhin sind lediglich zwei Angebote des CL und der Bank Delubac eingegangen, wobei letzteres Angebot nicht berücksichtigt wurde, da es sich auf einen zu kleinen Tätigkeitsbereich erstreckte. Wie von der Kommission bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 betont, hat das CDR jedoch schließlich beschlossen, den zu übertragenden Teil der SDBO vor der Veräußerung an CL mit neuem Kapital auszustatten. Diese schließlich zu Lasten des Verkäufers vorgenommene Rekapitalisierung wurde jedoch den ursprünglich angesprochenen Banken nicht mitgeteilt und ihnen damit die Möglichkeit genommen, ein Angebot auf der Grundlage dieses neuen Sachverhalts zu unterbreiten. Zweitens hatte die Kommission in ihrer Mitteilung über die Einleitung dieses Verfahrens die Auffassung vertreten, daß die im Jahr 1996 durch das CDR vorgenommene Rekapitalisierung des zu veräußernden Teils der SDBO geeignet war, umfangreiche Elemente staatlicher Beihilfen zu enthalten. Sie hatte insbesondere eingewendet, daß entgegen den Ausführungen Frankreichs nicht nachgewiesen sei, daß die Liquidierungskosten höher gewesen wären als die Kosten für die Rekapitalisierung und Veräußerung. Ebensowenig sei nachgewiesen, daß diese Neuausstattung mit Kapital den absolut erforderlichen Mindestbetrag darstellte. Drittens hat die Kommission in ihrer Mitteilung vom 18. September 1996 gestützt auf die zuvor von Frankreich vorgelegten Informationen die Auffassung vertreten, daß der Preis für die Veräußerung an CL von 50 Mio. FRF niedriger war als der Durchschnittswert des gesunden Teils der SDBO, wie er von der Beraterbank des CDR mit 173 Mio. FRF nach der ursprünglich vorgesehenen Kapitalzuführung von 207 Mio. FRF ermittelt worden war, weshalb dem CDR ein Gewinn in Höhe des Unterschiedsbetrags entgangen sei, der CL jedoch eine Beihilfe in Höhe dieses Betrags empfangen habe. Viertens war die Kommission bei der Einleitung des Verfahrens der Auffassung, daß die Verwendung von Investmentzertifikaten des CL als Zahlungsmittel für den Erwerb der SDBO Elemente staatlicher Beihilfen im Widerspruch zur Entscheidung 95/547/EG enthalten könnte. III. STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN i) Im Anschluß an die Veröffentlichung der Mitteilung über die Einleitung des Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften sind bei der Kommission zwei Stellungnahmen eingegangen. Das Vereinigte Königreich hat in seiner Stellungnahme mit Schreiben vom 13. Dezember 1996 daran erinnert, daß Beihilfen wie die von der Kommission im Jahr 1995 im Rahmen des Umstrukturierungsplans von CL genehmigten nur ein einziges Mal als abschließende Zahlung gewährt werden dürfen. Die Société Générale, die vom CDR für den Erwerb des gesunden Teils der SDBO in Aussicht genommen wurde, hat mit Schreiben vom 4. Dezember 1996 an die Kommission die Bewertung bestätigt, die in der Mitteilung der Kommission über das Veräußerungsverfahren des CDR vorgenommen worden war. Grundlage für die Gespräche der Beraterbank des CDR mit der Société Générale Anfang 1996 war jedoch eine Rekapitalisierung für den zu veräußernden Teil der SDBO, die zu Lasten des Käufers gehen würde. Die Société Générale war nach eigenem Bekunden davon ausgegangen daß die Kosten für den Erwerb des zu veräußernden Teils der SDBO aus dem mit 50 Mio. FRF neu bewerteten Reinwert des gesunden Teils der Bank und den Kosten für die Rekapitalisierung von 207 Mio. FRF - entsprechend insgesamt 257 Mio. FRF - bestehen würden. Auf dieser Grundlage habe sie das Verkaufsangebot abgeschlagen, wobei ihr nicht die vom CDR vorgenommene Änderung mitgeteilt worden war, die aus der Rekapitalisierung des veräußerten Teils der SDBO vor dem Verkauf bestand, so daß sie erst über die Presse den Erwerb der SDBO durch CL gemäß den geänderten Konditionen erfahren habe. Nach Auffassung der Société Générale sei CL auf diese Weise in den Genuß einer Beihilfe gelangt. ii) Außerdem hat die Kommission nach der am 2. April 1997 beschlossenen Erweiterung des Verfahrens am 7. August 1997 ein Schreiben von CL erhalten, worin betont wird, daß eine Veräußerung zum Negativpreis nebst einer Rekapitalisierung zu Lasten des Erwerbers die gleichen wirtschaftlichen Auswirkungen für CL und das CDR gehabt hätte. Sollte die Kommission zu einer negativen Entscheidung in diesem Verfahren gelangen, müßte die Verpflichtung zur Rückzahlung der gegebenenfalls ermittelten Beihilfen nicht CL obliegen, da die Bank für den Erwerb des gesunden Teils der SDBO einen angemessenen Preis entrichtet habe. IV. STELLUNGNAHMEN FRANKREICHS Mit Schreiben vom 11. November 1996 hat Frankreich der Kommission seine Stellungnahmen zur Rechtfertigung der Maßnahmen vorgelegt, die Gegenstand des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 waren. Diese Bemerkungen hat es mit Schreiben vom 29. Januar 1997 vervollständigt. Nachdem diese Schreiben die Kommission zur Erweiterung des Verfahrens veranlaßt haben, hat Frankreich am 13. Juni 1997 seine zusätzlichen Bemerkungen im Anschluß an die Erweiterung des Verfahrens unterbreitet. i) Verfahren zur Veräußerung des gesunden Teils des SDBO In Erwiderung auf die Mitteilung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens hat Frankreich in seinem Schreiben vom 11. November 1996 geltend gemacht, daß die begrenzte Anzahl der von der Beraterbank des CDR ins Auge gefaßten Banken durch "das beschränkte Interesse der französischen und europäischen Banken an einer Übernahme" begründet gewesen sei. Es sei eine möglichst rasch zu vollziehende Veräußerung notwendig gewesen, um dem Ansehensverlust entgegenzuwirken, der mit Streitfällen betreffend einige Forderungen der Bank verbunden war, weshalb das vereinfachte Auswahlverfahren zu rechtfertigen gewesen sei. Mit Schreiben vom 29. Januar 1997 hat Frankreich außerdem geltend gemacht, daß nachdem die Bewertungsmethode der Beraterbank des CDR einen Negativwert ergeben habe, für ein Zustandekommen der Veräußerung eine vorherige Rekapitalisierung durch den Verkäufer ungeachtet des möglichen Erwerbers erforderlich geworden wäre. Wäre die Rekapitalisierung zu Lasten des Erwerbers gegangen, hätte sich ein negativer Veräußerungspreis ergeben, was eine Abgeltung des Käufers für den Wert des gesunden Teils der SDBO durch den Verkäufer erforderlich gemacht hätte. Eine solche Vorgehensweise wäre jedoch in der Sache nur schwer ausführbar gewesen. Mit Schreiben vom 13. Juni 1997 hat Frankreich hinzugefügt, daß in dem vorläufigen Verkaufsangebot eindeutig darauf hingewiesen werde, daß der Wert der zu veräußernden Aktiva vor einer Rekapitalisierung negativ sein würde. In einem beigefügten Schreiben der CFER wurde betont, daß aufgrund der sehr kurzen Fristen für diese Veräußerung in Anbetracht der Krisenlage der SDBO die ursprünglich angesprochenen Banken nurmehr auf telefonischem Wege hätten in Kennttnis gesetzt werden können. Außerdem ist nach Auffassung der CFER eine Rekapitalisierung zu Lasten des Erwerbers lediglich eine Arbeitshypothese und kein zu befolgendes Verhandlungsmandat gewesen, da die zu veräußernden Vermögenswerte einen Negativwert aufwiesen. Nach Aussage Frankreichs wurde das Angebot der Bank Delubac, der einzigen der acht angesprochenen Banken, die ein Angebot unterbreitet haben, vom CDR zurückgewiesen, da es einen nur sehr eingeschränkten Tätigkeitsbereich für die SDBO vorgesehen habe und erhebliche Umstrukturierungskosten zu Lasten des CDR mit sich gebracht hätte. ii) Rekapitalisierung Der Rekapitalisierungsbedarf des gesunden Teils der SDBO wurde nach Angaben Frankreichs Anfang 1996 gemäß den Annahmen für den Geschäftsverlauf des Unternehmens auf 274,5 Mio. FRF neu angesetzt. Diese Erhöhung gegenüber dem ursprünglichen Ansatz von 207 Mio. FRF, der den im Januar desselben Jahres angesprochenen Unternehmen in Aussicht gestellt wurde, war auf erforderliche Einzahlungen in den Fonds für allgemeine Bankrisiken in Höhe von 57,5 Mio. FRF zur Auffuellung des Rentabilitätskoeffizienten und einen zusätzlichen Bedarf von Eigenmitteln in Höhe von 10 Mio. FRF wegen der Erweiterung des Tätigkeitsbereichs der zu veräußernden Vermögenswerte auf 400 Mio. FRF zurückzuführen. Die schließlich vorgenommene Neuausstattung war mit 240,5 Mio. FRF niedriger, was von Frankreich mit der Neubewertung der Aktiva durch die Beraterbank CFER anhand der revidierten Ansätze von Anfang 1996 begründet wurde. iii) Ermittlung des Werts des veräußerten Teils der SDBO; Verkaufspreis Mit Schreiben vom 11. November 1996 und 27. Januar 1997 hat Frankreich der Kommission folgende Stellungnahme über den Wert des gesunden an CL veräußerten Teils der SDBO abgegeben. Erstens war es der Auffassung, daß unter den verschiedenen Methoden zur Bewertung des gesunden Teils der SDBO (aktualisierte Kapitalströme, Börsenvergleich und neu bewerteter Reinwert) die Methode der Kapitalströme zu bevorzugen sei, die zu einem ursprunglich auf -134 Mio. FRF angesetzten Negativwert geführt habe. Unter dieser Voraussetzung mußten sie dem Interesse der potentiellen Erwerber Rechnung tragen, zu verhindern, daß die Übernahme dieses Tätigkeitsbereichs nachteilige Auswirkungen auf ihre eigene Rentabilität haben würde. Deshalb hätten sie die von der Beraterbank des CDR vorgenommene Neubewertung des Reinwerts, die eine höhere Bewertung von 51 Mio. FRF vor Rekapitalisierung ergeben hatte, ebensowenig berücksichtigt, wie die von der Beraterbank in dem den potentiellen Erwerbern vorgelegten Dokument vorgenommene Bewertung, die einen Mittelwert der drei Methoden entsprechend einem Negativbetrag von -34 Mio. FRF vor Rekapitalisierung ergeben hatte. Im folgenden hat Frankreich der Kommission mitgeteilt, daß der Wert des zu veräußernden Teils der SDBO Anfang 1996 durch die Beraterbank des CDR neu ermittelt worden sei, nachdem sie das Nettobankenergebnis für das Jahr 1996 um 16 Mio. FRF niedriger angesetzt habe. Die gleiche Korrektur des Nettobankenergebnisses wurde bei den Vorhersagen für die folgenden Jahre vorgenommen. Die Methode der aktualisierten Kapitalströme führte somit zu einem mittleren Negativwert vor Rekapitalisierung von 220 Mio. FRF anstelle der 134 Mio. FRF, die zuvor in dem Referenzdokument der CFER angegeben waren. Wenn man diese beiden Sachverhalte berücksichtigt, beläuft sich gemäß Frankreich der Wert des veräußerten Teils der SDBO nach Rekapitalisierung von 240,5 Mio. FRF auf 20,5 Mio. FRF. Da dieser Unternehmensteil von CL für 50 Mio. FRF erworben wurde, kann man nach Auffassung Frankreichs nicht mehr wie die Kommission in ihrer Mitteilung vom 18. September 1996 über die Eröffnung des Verfahrens davon ausgehen, daß CL eine staatliche Beihilfe in Form einer Unterbewertung des vom CDR realisierten Kaufpreises erhalten hat, da bei diesem Verkauf vielmehr ein gemessen an dem tatsächlichen Wert der an CL verkauften Aktiva überhöhter Kaufpreis erzielt worden sei. Nachdem die Kommission in ihrer Mitteilung vom 2. April 1997 über die Erweiterung des Verfahrens Frankreich zu dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert von 20,5 Mio. FRF nach Rekapitalisierung und dem Veräußerungspreis an CL von 50 Mio. FRF befragt hatte, hat dieses in seinem Schreiben vom 13. Juni 1997 angegeben, daß der Unterschied auf eine vor der Veräußerung vorgenommene letzte Anpassung des Umfangs der zu veräußernden Vermögenswerte und auf die unterschiedlichen Bewertungsmethoden der Beraterbank CFER zurückzuführen sei, so daß sich die Bezugsgrößen für die Wertermittlung des Unternehmens zwischen -195 und -236,7 Mio. FRF vor Rekapitalisierung und in einem Fächer zwischen 45,5 Mio. FRF und 3,8 Mio. FRF nach Rekapitalisierung bewegten. Es hat ein Schreiben der CFER beigefügt, aus dem hervorging, daß dieser Wert u. a. von der Rückstellungsquote für die ausstehenden Forderungen der SDBO abhing, bei denen eine Schwankung von 0,1 % eine Wertänderung von rund 20 Mio. FRF bewirken könnte. Die französischen Behörden schlossen hieraus, daß der Veräußerungspreis von 50 Mio. FRF nicht als ein unangemessener Preis angesehen werden könne. iv) Zahlungsmodalitäten Frankreich hat folgendes zur Verwendung von Investmentzertifikaten des CL als Zahlungsmittel für den Erwerb vorgebracht. Erstens seien Investmentzertifikate Papiere ohne Stimmrecht und deshalb nicht den Aktien gleichzustellen. Somit würde das CDR auch nicht Aktionär des CL, womit die gewollte Trennung zwischen dem CL und der Auffanggesellschaft aufrechterhalten würde. Gemäß Frankreich können die bei diesem Vorgang verwendeten Investmentzertifikate des CL aus aufsichtsrechtlichen Gründen nicht vom CL selbst begeben werden, der lediglich

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.