Europäische Union

2005/417/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004 über mehrere steuerliche Maßnahmen, die Belgien zugunsten des Seeverkehrs durchführen will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2040) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32005D0417. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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auszuschöpfen. (143) Die belgische Regierung macht geltend, dass sie sich auf die Begründung des niederländischen Gesetzes zur Einführung der tonnageabhängigen Pauschalbesteuerungsregelung (37) gestützt hat. Die Kommission weist darauf hin, dass sie dieses Argument nicht als Nachweis dafür gelten lassen kann, dass diese Tätigkeit beihilfefähig ist. (144) Sie stellt jedoch fest, dass dem Seeschifffahrtsunternehmen aus dieser Tätigkeit keine Einnahmen entstehen, da sie eine normale Tätigkeit für einen Reeder darstellt, der bestrebt ist, seine Schiffe maximal auszulasten. Diese Tätigkeit bewirkt bei den vorhandenen Kunden des Reeders keine Wertschöpfung, das heißt keinen Umsatz, und sie wird von Kunden, die für zusätzliche Ladungen neu gewonnen wurden, nicht besonders vergütet. Es handelt sich um die normale Tätigkeit eines Reeders, der bemüht ist, seine Vermögenswerte Gewinn bringend zu verwenden. (145) Aus den genannten Gründen befindet die Kommission, dass die Einbeziehung der „Ship Brokerage“ für eigene Rechnung in die Pauschalbesteuerungsregelung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. 5.3.2.6.   Veräußerung von Elementen des Betriebsvermögens (146) Die Veräußerung von Elementen des Betriebsvermögens, wie für eigene Rechnung genutzten Ausrüstungen für das Löschen und Laden der betriebenen Schiffe, kann aus den gleichen Gründen als unmittelbar mit dem Seeverkehr zusammenhängende Tätigkeit betrachtet werden, aus denen die Pauschalbesteuerungsregelung üblicherweise auch für Veräußerungsgewinne beim Verkauf von Schiffen gilt, wenn sie pro rata temporis im Rahmen der Pauschalbesteuerungsregelung wieder angelegt werden. (147) Dies gilt jedoch nicht für Veräußerungsgewinne bei Büroimmobilien, die naturgemäß nicht für den Seeverkehr bestimmt sind. Solche Vermögenswerte können auch von jeder anderen Art Unternehmen genutzt werden. Betrifft die Veräußerung nicht ein Gut, dass naturgemäß für den Seeverkehr bestimmt ist, können die Veräußerungsgewinne nicht in die Pauschalbesteuerung einbezogen werden. (148) Die Einbeziehung von Veräußerungsgewinnen aus dem Verkauf von Gütern, die naturgemäß für den Seeverkehr bestimmt sind, ist daher mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. 5.3.2.7.   Schlussfolgerungen zur Beihilfefähigkeit der verschiedenen geprüften Tätigkeiten (149) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Einbeziehung der folgenden Tätigkeiten in die Pauschalbesteuerungsregelung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist: — Nebentätigkeiten und vorübergehende Tätigkeiten; — Verkauf von Waren, die nicht für den Verbrauch an Bord bestimmt sind, wie beispielsweise Luxusartikel, und Erbringung von Dienstleistungen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Seeverkehr stehen, wie Wetten, Tischspiele und Casinos, sowie Ausflüge für die Fahrgäste; — Investitionen, deren Erträge keine Einkünfte aus dem Betriebskapital des Unternehmens sind; — Werbung und Marketing, sofern es sich nicht um den Verkauf von Werbeflächen an Bord beihilfefähiger Schiffe handelt; — „Ship Brokerage“ für Schiffe Dritter; — Veräußerung von Elementen des Betriebsvermögens, die naturgemäß nicht für den Seeverkehr bestimmt sind. (150) Dagegen hält die Kommission die Einbeziehung der folgenden Tätigkeiten in die Pauschalbesteuerungsregelung für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar: — kurzfristige Anlagen von Betriebsvermögen, sofern die Erträge Einkünfte aus dem Betriebskapital des Unternehmens sind; — Werbung und Marketing, sofern es sich um den Verkauf von Werbeflächen an Bord beihilfefähiger Schiffe handelt; — „Ship Brokerage“ für eigene Schiffe; — Veräußerung von Elementen des Betriebsvermögens, die naturgemäß für den Seeverkehr bestimmt sind. 5.3.3.   Steuerliche Absetzung von Verlusten aus anderen Bereichen (151) Die Kommission erinnert daran, dass sie in ihren vohergehenden Entscheidung auf der Einführung von Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs („ring-fencing“) bestanden hat, die verhindern sollen, dass für nicht beihilfefähige Tätigkeiten Vergünstigungen in Anspruch genommen werden können, die ursprünglich nur für den Seeverkehr gedacht waren. Solche einschränkenden Maßnahmen sind unbedingt erforderlich, um zu verhindern, dass Mechanismen zum Schutz des Seeverkehrsgewerbes der Gemeinschaft ihre Glaubwürdigkeit und damit ihre sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebende Berechtigung verlieren, wenn sie auf Tätigkeiten ausgeweitet werden, die nicht dem gleichen internationalen Wettbewerbsdruck ausgesetzt sind wie der Seeverkehr. (152) Daher ist es nach Ansicht der Kommission äußerst wichtig, bei der jeweiligen Besteuerung buchmäßig auch weiterhin streng zwischen beihilfefähigen und nicht beihilfefähigen Tätigkeiten zu trennen. Die Kommission hat darauf geachtet, dass diesem Grundsatz auch bei den anderen von ihr genehmigten Pauschalbesteuerungsregelungen Rechnung getragen wurde. (153) Die belgische Regierung konnte nicht nachweisen, dass es für die Berechnung der steuerpflichtigen Gewinne erforderlich war, die Trennung zwischen den verschiedenen maritimen Bereichen aufzuheben; dies gilt sowohl für den Seeverkehr als auch für die anderen betroffenen Sektoren. (154) Die Kommission kann das von der Union Royale des Armateurs Belges vorgebrachte Argument, die Unternehmen, die diese Trennung nicht praktizieren, würden benachteiligt (38), nicht nachvollziehen. Die belgische Regierung hat sich nämlich in ihrem Schreiben vom 5. September 2002 verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ein Unternehmen, das gleichzeitig sowohl beihilfefähige als auch nicht beihilfefähige Tätigkeiten ausübt, eine getrennte Buchführung einführen muss. Diese Verpflichtung ist für die Kommission eine Garantie, dass dem Grundsatz der buchmäßigen Trennung zwischen beihilfefähigen und nicht beihilfefähigen Tätigkeiten Rechnung getragen wird. Den von der Union royale angeführten Fall dürfte es also gar nicht geben. (155) Da ihrer Ansicht nach die Aufrechterhaltung einer strengen buchmäßigen Trennung zwischen beihilfefähigen und nicht beihilfefähigen Tätigkeiten unbedingt erforderlich ist, hält die Kommission Artikel 120 Paragraph 2 des Programmgesetzes, nach dem Verluste in anderen, normal besteuerten Unternehmensbereichen von der Pauschalsteuer abgesetzt werden können, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. 5.3.4.   Ermäßigungen für Schiffe, die weniger als zehn Jahre alt sind (156) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass die belgische Regierung neue Schiffe begünstigen möchte, um den Aufbau einer sichereren und umweltfreundlicheren Flotte zu unterstützen. Sie stellt jedoch fest, dass keine der in den anderen Mitgliedstaaten geltenden von der Kommission genehmigten tonnageabhängigen Pauschalbesteuerungsregelungen spezielle nach dem Alter des betreffenden Schiffes gestaffelte Sätze vorsieht. (157) Weiter stellt die Kommission fest, dass die von Belgien geplanten nominalen Sätze zwar das Besteuerungsniveau dem der in anderen Mitgliedstaaten geltenden Regelungen annähern, die die Kommission in der Vergangenheit genehmigt hat, dass dies jedoch nicht mehr der Fall ist, wenn Ermäßigungen von 25 % oder 50 % auf die neuesten Schiffe Anwendung finden. Die Einführung dieser Ermäßigungen würde die Besteuerung in Belgien gegenüber den in den übrigen Mitgliedstaaten bereits geltenden Regelungen äußerst attraktiv machen. (158) Die Kommission war in ihren vorhergehenden Entscheidungen bemüht, die Pauschalbesteuerungsregelungen hinsichtlich gemeinsamer Kriterien und stark angenäherter Steuersätze möglichst einheitlich zu gestalten, wie aus Tabelle 1 hervorgeht. Die Tatsache, dass in den Leitlinien der Gemeinschaft nicht festgelegt ist, ob eine positive Diskriminierung zugunsten neuer Schiffe möglich ist oder nicht, entzieht der Kommission nicht ihren Entscheidungsspielraum bei der Feststellung, welche Maßnahmen den Wettbewerb in einem Ausmaß verzerren können, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Nach Ansicht der Kommission kann durch die Einführung von Ermäßigungen für Schiffe, die zwischen null und zehn Jahren alt sind, das bisher erzielte Gleichgewicht zwischen den Mitgliedstaaten, die eine Pauschalbesteuerungsregelung eingeführt haben, gestört werden. Die Kommission vertritt daher den Standpunkt, dass es im gemeinsamen Interesse liegt, nicht zuzulassen, dass sich bestimmte Pauschalbesteuerungsregelungen zu weit von den Charakteristika der zuvor genehmigten Regelungen entfernen und beispielsweise neue Schiffe begünstigen. (159) Die Kommission ist der Meinung, dass zusätzliche Vergünstigungen für die neuesten Schiffe nicht erforderlich sind, um zu den Zielsetzungen der Leitlinien der Gemeinschaft beizutragen. (160) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die in Artikel 119 Paragraph 2 des Programmgesetzes vorgesehenen Ermäßigungen nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. 5.4.   Analyse der Maßnahmen, die nicht Teil der Pauschalbesteuerungsregelung für den Seeverkehr sind 5.4.1.   Beschleunigte Abschreibung für Schiffe, die nicht für den Seeverkehr bestimmt sind (161) Die Kommission erinnert zunächst daran, dass es sich hier um eine Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt, da die Maßnahme eine Ausnahme von den Artikeln 61 bis 64 des belgischen Einkommensteuergesetzbuchs 1992 darstellt, in denen die beschleunigte Abschreibung geregelt ist, und noch günstigere Abschreibungsbedingungen bietet als in diesen Artikeln vorgesehen. (162) Die Kommission stellt fest, dass die Leitlinien der Gemeinschaft beschleunigte Abschreibungen zugunsten des Seeverkehrs nicht untersagen. Sie ist allerdings der Ansicht, dass es sich bei der fraglichen Regelung um eine bestehende Beihilfe im Sinne des Artikels 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 handelt. (163) Außerhalb des Seeverkehrs gestatten die einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in den verschiedenen Sektoren, die von dieser Senkung der Eintragungsgebühr betroffen sein können, wie der Fischerei (39) oder der Binnenschifffahrt (40), die Gewährung solcher Beihilfen nicht. (164) Die Kommission ist der Auffassung, dass ihre Entscheidung vom 19. März 2003 über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens als Aufforderung an Belgien zu betrachten ist, seine Bemerkungen zu Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vorzulegen. (165) Angesichts des nicht gerechtfertigten Vorteils, den diese Regelung den Schiffen verschafft, die nicht für beihilfefähige Tätigkeiten eingesetzt werden, hält es die Kommission für erforderlich, Belgien in diesem Fall zweckdienliche Maßnahmen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vorzuschlagen. Daher schlägt die Kommission im Rahmen dieser Entscheidung Belgien folgende zweckdienliche Maßnahmen vor: Belgien schafft bis zum 30. Juni 2005 die in Artikel 121 des Programmgesetzes vorgesehene Abschreibungsmöglichkeit für alle Schiffe ab, die nicht für beihilfefähige Tätigkeiten eingesetzt werden. Belgien teilt der Kommission bis zum 31. Dezember 2004 seinen Beschluss mit, die genannten zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen. 5.4.2.   Senkung der Eintragungsgebühr bei der Aufnahme von Schiffshypotheken für Schiffe, die nicht für den Seeverkehr bestimmt sind (166) Wie im Falle der zuvor geprüften Maßnahme gestatten außerhalb des Seeverkehrs die einschlägigen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in den verschiedenen Sektoren, die von dieser Senkung der Eintragungsgebühr betroffen sein können, wie der Fischerei (41) oder der Binnenschifffahrt, die Gewährung solcher Beihilfen nicht. (167) Solche Investitionsbeihilfen können zwar, wie in der Entscheidung der Kommission vom 19. März 2003 festgestellt, im Rahmen der Leitlinien der Gemeinschaft zugelassen werden, doch gilt dies nicht für Schiffe, die naturgemäß nicht für den Seeverkehr bestimmt sind (Schlepper, Baggerschiffe, Binnenschiffe, usw.). Nach Ansicht der Kommission stellt daher die Senkung oder Abschaffung der Eintragungsgebühr bei der Aufnahme von Schiffshypotheken für Schiffe, die nicht für den Einsatz im Seeverkehr bestimmt sind, eine staatliche Beihilfe dar, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. 5.4.3.   Pauschalbesteuerungsregelung zugunsten der Bereederer im Auftrag Dritter (168) Die Kommission stellt fest, dass kein anderer Beteiligter außer der Union Royale des Armateurs Belges zur Regelung zugunsten der Bereederer Stellung genommen hat, obwohl sie Gegenstand des am 19. März 2003 eingeleiteten Prüfverfahrens war. (169) Die Kommission fragt sich, ob die Bereederer im Auftrag Dritter eine Tätigkeit des Seeverkehrs ausüben. Die Bereederung von Schiffen im Auftrag Dritter, in einigen Ländern auch „ship-management“ genannt, umfasst in Belgien die Stellung einer Mannschaft für ein Schiff und gegebenenfalls seine Ausstattung mit der erforderlichen Ausrüstung für die geplanten Seeverkehrtätigkeiten. Der Bereederer im Auftrag Dritter bietet dem Reeder oder dem Eigener eines Schiffs eine Dienstleistung an, er schließt aber keinerlei Beförderungsvertrag mit einem Verlader ab. Seine Tätigkeit kann daher nicht als Verkehrsdienstleistung betrachtet werden. (170) Die am 17. Januar 2004 veröffentlichten neuen Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr sehen vor, dass Schiffsmanagementgesellschaften in Bezug auf jene Schiffe Vergünstigungen erhalten können, für die sie mit dem gesamten technischen und personellen Management betraut wurden (42). Solche Gesellschaften können die Regelung nur in Anspruch nehmen, wenn sie uneingeschränkt für den Betrieb des Schiffs verantwortlich sind und alle nach dem ISM-Code (43) vorgeschriebenen Pflichten und Verantwortlichkeiten wahrnehmen. Die Kommission kann daher nur Beihilfen zugunsten von Bereederern genehmigen, die die in den neuen Leitlinien der Gemeinschaft festgelegten Bedingungen erfüllen. (171) Hinsichtlich der Besteuerung von Bereederern im Auftrag Dritter nimmt die Kommission, gestützt auf einige von der belgische Regierung vorgelegte Zahlen, zur Kenntnis, dass bei gleicher Flottentonnage ein Bereederer, schon allein aufgrund der Tatsache, dass dem Reeder Kapitalkosten entstehen und dem Bereederer nicht, einen deutlich niedrigeren Umsatz hat als ein Reeder. Nach dem von der belgischen Regierung angeführten Beispiel besteht bei einem Schiff des Typs Very Large Crude Carrier (VLCC) hinsichtlich des Umsatzes zwischen einem Bereederer und einem Reeder ein Verhältnis von 1:100. Dem gleichen Beispiel zufolge wäre bei Anwendung der gleichen Pauschalbesteuerungssätze auf den Bereederer und auf den Reeder die steuerliche Belastung für den Bereederer erheblich höher als im Rahmen der normalen Körperschaftsteuer. Wenn sich diese Feststellung auf eine gründlichere Studie über das Verhältnis zwischen dem Umsatz der beiden betroffenen Berufe bei gleichwertigen Schiffen stützen könnte, wäre es tatsächlich unter Umständen logisch, dass für Bereederer niedrigere Steuersätze Anwendung finden als auf Reeder. Da eine solche Studie nicht vorliegt, kann die Kommission anhand der ihr derzeit vorliegenden Informationen in diesem Stadium kein Verhältnis von 1:10 bei den tonnageabhängigen Steuersätzen zwischen Reedern und Bereederern akzeptieren. (172) Aufgrund dieser Erwägungen und der vorliegenden Informationen ist die Kommission der Ansicht, dass eine Pauschalbesteuerungsregelung zugunsten von Bereederern im Auftrag Dritter, auf der Grundlage der Tonnage der bereederten Flotte, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, sofern die auf die Tonnage bezogenen Sätze die gleichen sind, wie sie für Seeschifffahrtsunternehmen gelten, und wenn die Bereederer gleichzeitig für das technische und personelle Management der Schiffe zuständig sind, wie es die am 17. Januar 2004 veröffentlichten Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr vorschreiben. 6.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (173) Abschließend befindet die Kommission hinsichtlich der im Programmgesetz vom 2. August festgelegten Pauschalbesteuerungsregelung zugunsten der Reeder: a) Die Einführung des Satzes von 0,05 EUR je Tranche von 100 Tonnen über 40 000 Tonnen hinaus (Artikel 119 Paragraph 1 des Programmgesetzes) ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die betreffenden Schiffe neu sind oder während mindestens der letzten fünf Jahre unter einer Drittlandsflagge registriert waren. b) Die Einbeziehung der Einkünfte aus folgenden Tätigkeiten in die Pauschalbesteuerungsregelung (Artikel 115 Paragraph 2 des Programmgesetzes) ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar: — Nebentätigkeiten und vorübergehende Tätigkeiten; — Verkauf von Produkten, die nicht für den Verbrauch an Bord bestimmt sind, wie beispielsweise Luxusartikel, und Erbringung von Dienstleistungen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Seeverkehr stehen, wie Wetten, Tischspiele und Casinos, sowie Ausflüge für die Fahrgäste; — kurzfristige Anlagen von Betriebsvermögen, sofern es sich nicht um laufende Einkünfte aus beihilfefähigen Tätigkeiten des Unternehmens handelt (44); — Werbung und Marketing, sofern es sich nicht um den Verkauf von Werbeflächen an Bord beihilfefähiger Schiffe handelt; — „Ship Brokerage“ für Schiffe Dritter; — Veräußerung von Elementen des Betriebsvermögens, die naturgemäß nicht für den Seeverkehr bestimmt sind. c) Die Einbeziehung der Einkünfte aus folgenden Tätigkeiten in die Pauschalbesteuerungsregelung (Artikel 115 Paragraph 2 des Programmgesetzes) ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar: — kurzfristige Anlagen von Betriebsvermögen, sofern es sich um Einkünfte aus beihilfefähigen Tätigkeiten des Unternehmens handelt (45); — Werbung und Marketing, sofern es sich um den Verkauf von Werbeflächen an Bord beihilfefähiger Schiffe handelt; — „Ship Brokerage“ für eigene Schiffe; — Veräußerung von Elementen des Betriebsvermögens, die naturgemäß für den Seeverkehr bestimmt sind. d) Die Absetzung der Verluste aus anderen Geschäftszweigen, die im betreffenden Rechnungsjahr nicht gegen die Gewinne anderer Unternehmensbereiche aufgerechnet werden konnten, von der tonnageabhängig ermittelten Pauschalsteuer (Artikel 120 Paragraph 1 des Programmgesetzes) ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar; e) Die bei der Ermittlung der Pauschalsteuer für Schiffe, die weniger als zehn Jahre alt sind (Artikel 119 Par. 2 des Programmgesetzes), zugrunde gelegten ermäßigten Sätze sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (174) Diese steuerlichen Maßnahmen außerhalb der Pauschalbesteuerungsregelung zugunsten der Reeder sind nach Ansicht der Kommission mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar: — die in Artikel 121 des Programmgesetzes vorgesehene besondere Abschreibung für alle Schiffe, die nicht für beihilfefähige Tätigkeiten eingesetzt werden; — die Senkung der Eintragungsgebühr bei der Aufnahme von Schiffshypotheken für Schiffe, die nicht für den Einsatz im Seeverkehr bestimmt sind. (175) Auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen kann die Kommission die in Artikel 124 des Programmgesetzes vorgesehene Pauschalbesteuerungsregelung für Bereederer im Auftrag Dritter nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachten. Diese Einschätzung kann gegebenenfalls in einer künftigen Entscheidung der Kommission auf der Grundlage einer neuen Notifizierung und vollständigerer zweckdienlicher Informationen erneut geprüft werden. (176) Die Pauschalbesteuerungsregelung zugunsten von Bereederern im Auftrag Dritter ist dagegen nach Auffassung der Kommission mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die auf die Tonnage bezogenen Sätze die gleichen sind, wie sie für Seeschifffahrtsunternehmen gelten, und wenn die betreffenden Bereederer gleichzeitig für das technische und personelle Management der Schiffe zuständig sind, wie es die am 17. Januar 2004 veröffentlichten Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr vorschreiben. (177) Dieser Entscheidung ist unverzüglich nachzukommen; dies gilt auch hinsichtlich der Rückforderung eventuell rechtswidrig gewährter Einzelbeihilfen, ungeachtet der Möglichkeit, dass diese gegebenenfalls keine staatliche Beihilfe darstellen, weil nicht alle vier in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag genannten Kriterien erfüllt sind, oder die Beihilfen aufgrund ihrer eigenen Charakteristika als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar eingestuft werden — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die im belgischen Programmgesetz vom 2. August 2002 vorgesehenen steuerlichen Maßnahmen, für die die Kommission mit der Entscheidung vom 19. März 2003 das förmliche Prüfverfahren eingeleitet hat, sind staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Artikel 2 Die Einführung eines ermäßigten Satzes von 0,05 EUR je 100 Tonnen für die Tranche über 40 000 Tonnen hinaus im Rahmen der Pauschalbesteuerungsregelung zugunsten der Reeder ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die Schiffe über 40 000 Tonnen, auf die dieser Satz Anwendung findet, neu sind oder während der letzten fünf Jahre vor Anwendung der Pauschalbesteuerungsregelung unter der Flagge eines Drittlands fuhren. Artikel 3 (1)   Einkünfte aus folgenden Tätigkeiten können nicht in die Pauschalbesteuerungsregelung einbezogen werden: a) Nebentätigkeiten und vorübergehende Tätigkeiten; b) Verkauf von Produkten, die nicht für den Verbrauch an Bord bestimmt sind, wie beispielsweise Luxusartikel, und Erbringung von Dienstleistungen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Seeverkehr stehen, wie Wetten, Tischspiele und Casinos, sowie Ausflüge für die Fahrgäste; c) kurzfristige Anlagen von Betriebsvermögen, sofern es sich nicht um laufende Einkünfte aus beihilfefähigen Tätigkeiten des Unternehmens handelt; d) Werbung und Marketing, sofern es sich nicht um den Verkauf von Werbeflächen an Bord beihilfefähiger Schiffe handelt; e) „Ship Brokerage“ für Schiffe Dritter; f) Veräußerung von Elementen des Betriebsvermögens, die naturgemäß nicht für den Seeverkehr bestimmt sind. Die Einbeziehung dieser Tätigkeiten in die Pauschalbesteuerungsregelung zugunsten der Reeder ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (2)   Einkünfte aus folgenden Tätigkeiten können in die Pauschalbesteuerungsregelung einbezogen werden: a) kurzfristige Anlagen von Betriebsvermögen, sofern es sich um laufende Einkünfte aus beihilfefähigen Tätigkeiten des Unternehmens handelt; b) Werbung und Marketing, sofern es sich um den Verkauf von Werbeflächen an Bord beihilfefähiger Schiffe handelt; c) „Ship Brokerage“ für eigene Schiffe; d) Erträge aus der Veräußerung von Elementen des Betriebsvermögens, die ihrer Natur gemäß für den Seeverkehr bestimmt sind. Die Einbeziehung dieser Tätigkeiten in die Pauschalbesteuerungsregelung zugunsten der Reeder ist, sofern die in diesem Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt sind, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 4 Die Absetzung der Verluste aus anderen Geschäftszweigen, für die keine Pauschalbesteuerungsregelung gilt, von der tonnageabhängig ermittelten Pauschalsteuer für Reeder ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 5 Ermäßigte Steuersätze im Rahmen der Pauschalbesteuerung zugunsten der Reeder für Schiffe, die weniger als zehn Jahre alt sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 6 Die Anwendung der Regelung für die beschleunigte Abschreibung auf Schiffe, die naturgemäß nicht für den Seeverkehr bestimmt sind, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Als zweckdienliche Maßnahme wird vorgeschlagen, dass Belgien bis zum 30. Juni 2005 die Abschreibungsmöglichkeit für alle Schiffe abschafft, die naturgemäß nicht für den Seeverkehr bestimmt sind. Belgien teilt der Kommission bis zum 31. Dezember 2004 seinen Beschluss mit, die genannten zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen. Artikel 7 Die Senkung oder Abschaffung der Eintragungsgebühr bei der Aufnahme von Schiffshypotheken für Schiff

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.