Europäische Union

2005/417/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004 über mehrere steuerliche Maßnahmen, die Belgien zugunsten des Seeverkehrs durchführen will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2040) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32005D0417. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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gemäß bei den ältesten Schiffen die Wahrscheinlichkeit der Registrierung unter einer Billigflagge am größten ist. Die belgische Regierung beharrt darauf, dass diese Argumente der Realität widersprechen und unbegründet sind, und verweist auf einen Auszug des Berichts „Review of Maritime Transport“ aus dem Jahr 2002 (30), den sie ihrem Schreiben vom 7. Mai 2003 als Anlage beigefügt hatte. 4.2.   Steuerliche Maßnahmen außerhalb der Pauschalbesteuerungsregelung zugunsten der Reeder 4.2.1.   Beschleunigte Abschreibung (100) Nach Angaben der belgischen Regierung wurde die Regelung für die beschleunigte Abschreibung 1951 eingeführt und seitdem bereits mehrfach geändert, zuletzt im Jahr 1996. Diese Regelung stammt also aus der Zeit vor der Unterzeichnung des Vertrags. Sie wurde durch das Programmgesetz vom 2. August 2002 rechtlich festgeschrieben, um ihr größere Rechtssicherheit zu verleihen. (101) Die belgische Regierung übermittelte der Kommission bestimmte Nachweise dafür, dass die Regelung bereits vor dem Inkrafttreten des Vertrags am 1. Januar 1958 bestand. So legte die belgische Regierung als Anlage zu ihrem Schreiben vom 7. Mai 2003 eine interne Anweisung des Finanzministers vom 24. August 1951 vor, in der die Modalitäten für die Anwendung der Abschreibungsregelung für Schiffe festgelegt werden, sowie ein Schreiben des Finanzministers an den Allgemeinen Verband der Reeder vom 13. Januar 1967, aus dem hervorgeht, dass diese Regelung noch immer Anwendung fand. 4.2.2.   Senkung der Eintragungsgebühr bei der Aufnahme von Schiffshypotheken für Schiffe, die nicht für den Seeverkehr bestimmt sind (102) Steuerliche Anreize können im Allgemeinen akzeptiert werden, sofern sie auf die Tätigkeiten des Seeverkehrs beschränkt sind. Nach Ansicht der belgischen Regierung steht die Senkung der Eintragungsgebühr für Seeschiffe im Einklang mit Abschnitt 3.1 der Leitlinien der Gemeinschaft, sollte diese Maßnahme als Beihilfe im Sinne des Vertrags betrachtet werden. (103) Die belgische Regierung weist darauf hin, dass diese Maßnahme vor allem eingeführt wurde, weil es ähnliche Steuern für die Aufnahme von Schiffshypotheken in den Niederlanden und im Großherzogtum Luxemburg nicht gibt. Ihrer Ansicht nach entsteht durch das Fehlen einer solchen Steuer in zwei Nachbarländern Belgiens für die belgische Flotte eine ungünstigere Wettbewerbsposition. 4.2.3.   Regelung für Bereederer im Auftrag Dritter (31) (104) Hinsichtlich der Bemerkungen der Kommission in ihrer Entscheidung vom 19. März 2003 gibt belgische Regierung, mit Verweis auf die Begründung des Programmgesetzes, an, dass die Pauschalbesteuerungsregelung eingeführt wurde, um die Wettbewerbsfähigkeit bei der technischen Betreuung der Schiffe zu erhöhen und die Möglichkeit zu schaffen, auf der Grundlage eines Bereederungsvertrags Schiffsmannschaften verfügbar zu machen. Nach ihrer Aussage besteht für diese Tätigkeiten ein riesiger Markt, an dem Belgien bisher nur einen äußerst geringen Anteil hat. (105) Nach Ansicht der belgischen Regierung erwähnen die Leitlinien der Gemeinschaft ausdrücklich die Umsiedlung verwandter Aktivitäten (z. B. Schiffsmanagement) in Länder außerhalb der Gemeinschaft (Punkt 1.2 Absatz 5), was sowohl auf den Schiffen als auch an Land zu noch größeren Arbeitsplatzverlusten führt. Das Programmgesetz sieht vor, dass mindestens 75 % der bereederten Schiffe im belgischen Schiffsregister eingetragen sein müssen. Die belgische Regierung weist darauf hin, dass es eine solche Bedingung für die Pauschalbesteuerungsregelung zugunsten von Seeschifffahrtsunternehmen nicht gibt. Die Bereederer dürfen, wenn sie dieses System in Anspruch nehmen wollen, keine andere Tätigkeit ausüben als die des Bereederers. (106) Die belgische Regierung räumt im Übrigen ein, dass das gleiche Schiff zweimal für die Ermittlung der Pauschalsteuer berücksichtigt werden kann, nämlich einmal beim Reeder und einmal beim Bereederer. Da es sich um klar getrennte Rechtspersonen handelt, die unterschiedliche Aufgaben wahrnehmen, hält es die belgische Regierung für normal, dass in diesem Fall die Einkünfte getrennt festgestellt und besteuert werden. Nach Ansicht der belgischen Regierung ist die Anwendung unterschiedlicher Steuersätze gerechtfertigt, da es für unterschiedliche Tätigkeiten eine unterschiedliche Vergütung gibt. 5.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE 5.1.   Vorliegen einer Beihilfe in Sinne des EG-Vertrags (107) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (108) Die belgische Regierung möchte über die tonnageabhängige Pauschalbesteuerungsregelung mit Hilfe staatlicher Mittel bestimmten Unternehmen Vorteile gewähren. Diese Beihilfen drohen den Wettbewerb zu verfälschen und sind geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Aus den genannten Gründen stellen die betreffenden Maßnahmen, die Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens waren, staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. (109) Die Regelung für die beschleunigte Abschreibung, in deren Rahmen noch günstigere Abschreibungsbedingungen geboten werden als sie in den Artikeln 61 bis 64 des belgischen Einkommensteuergesetzbuchs 1992 vorgesehen sind, ist insoweit eine besondere Maßnahme, als sie sich nur auf bestimmte Vermögenswerte beschränkt. Die Maßnahme stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. (110) Weiter muss geprüft werden, ob die Eintragungsgebühr bei der Aufnahme von Schiffshypotheken als staatliche Beihilfe zu betrachten ist. Die belgische Regierung hat keine Nachweise dafür vorgelegt, dass diese Eintragungsgebühr in der Gemeinschaft einen Einzelfall darstellt oder dass es in allen übrigen Mitgliedstaaten keine vergleichbare Steuer für die Eintragung einer Schiffshypothek gibt. (111) Die Kommission stellt fest, dass diese Eintragungsgebühr für Hypotheken auf Immobilien zu entrichten ist, und dass die fragliche Regelung nicht auf Schiffe, unabhängig davon, ob sie im Seeverkehr oder in der Binnenschifffahrt eingesetzt werden, beschränkt ist. Die Kommission befindet, dass es in der Logik des Systems für die Besteuerung der Eintragung von Hypotheken liegt, die Eintragung proportional zum Betrag der Hypothek zu besteuern, unabhängig davon, welche Art von Vermögenswerten die entsprechende Hypothek deckt. (112) Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die Aufhebung beziehungsweise die deutliche Senkung dieser Steuer nur für einen Teil der betroffenen Tätigkeitsbereiche eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, da die Regelung für die übrigen von der Eintragung von Hypotheken betroffenen Tätigkeiten fortbesteht. Außerdem betrifft die Maßnahme nur eine einzige Kategorie von Vermögenswerten, für andere Vermögenswerte als Schiffe kann diese Senkung nicht in Anspruch genommen werden. Diese Maßnahme kann daher nicht als allgemeine Maßnahme betrachtet werden. (113) Auch die Pauschalbesteuerungsregelung für die Bereederer im Auftrag Dritter ist, wie die Regelung zugunsten der Reeder, eine besondere Maßnahme. Sie stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. (114) Die Kommission weist darauf hin, dass bereits im Rahmen ihrer Entscheidung vom 19. März 2003 geprüft wurde, ob es sich hier um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt. Die belgische Regierung hat diese Würdigung im Übrigen in ihren Anmerkungen zu dieser Entscheidung nicht bestritten. (115) Ganz allgemein ist die Kommission der Ansicht, dass die dem förmlichen Prüfverfahren unterzogenen Beihilfen rechtswidrig sind, da ihrer Durchführung nach der Verkündigung des königlichen Erlasses vom 7. Mai 2003 weder auf juristischer noch auf administrativer Ebene etwas entgegensteht, auch wenn tatsächlich noch keine Vorteile gewährt wurden. Die Kommission bedauert, dass Belgien diese Maßnahmen ohne ihre vorherige Genehmigung durchgeführt hat. 5.2.   Rechtsgrundlage (116) Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c können Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder gewisser Wirtschaftsgebiete als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden, soweit sie die Handelbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Nach Ansicht der Kommission ist Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c im vorliegenden Fall die geeignete anwendbare Rechtsgrundlage. (117) Die Beihilfen für den Seeverkehr sind insbesondere anhand der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr zu prüfen. In diesen Leitlinien der Gemeinschaft ist festgelegt, welche staatlichen Beihilferegelungen eingeführt werden können, um die gemeinschaftlichen Seeverkehrsinteressen im Hinblick auf allgemeine Zielsetzungen zu fördern, wie zum Beispiel: — Sicherung von Arbeitsplätzen in der Gemeinschaft (sowohl auf den Schiffen als auch an Land); — Erhöhung der Sicherheit; — Erhaltung des Schiffahrts-Know-hows in der Gemeinschaft und Weiterentwicklung der beruflichen Fähigkeiten in diesem Bereich. (118) Da die im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens untersuchten Maßnahmen bereits durchgeführt wurden, ist der Text zugrunde zu legen, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der verschiedenen Maßnahmen galt. Daher hat die Kommission alle Maßnahmen auf der Grundlage der geltenden Leitlinien der Gemeinschaft, d. h. in der am 17. Januar 2004 veröffentlichten Fassung (32), im Einzelnen daraufhin geprüft, ob die geplanten steuerlichen Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. Die neuen Leitlinien unterscheiden sich hinsichtlich der Beihilfen im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung der Unternehmen (33) nicht wesentlich von den alten, mit Ausnahme der Behandlung der Bereederer im Auftrag Dritter. Betrafen die geprüften Maßnahmen möglicherweise auch andere Sektoren als den Seeverkehr, bezog sich die Kommission auf die gemeinschaftlichen Rechtstexte, die für staatliche Beihilfen in diesen Sektoren gelten. 5.3.   Analyse der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Pauschalbesteuerungsregelung (119) Die Kommission nimmt zunächst die Bemerkungen zur Kenntnis, die von verschiedenen Beteiligten hinsichtlich der Notwendigkeit geäußert wurden, das förmliche Prüfverfahren auf die Anwendung steuerlicher Maßnahmen auf den Baggersektor auszuweiten. Sie weist darauf hin, dass auf diesen Aspekt des Programmgesetzes in der vorliegenden Entscheidung nicht eingegangen werden kann, da er nicht Gegenstand der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens war. Die Kommission hatte in der Tat in ihrer Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens befunden, dass die im Programmgesetz vorgesehenen Bedingungen ausreichten, um alle Schleppdienste, die nicht unter den Begriff des Seeverkehrs fallen, von den steuerlichen Vorteilen auszunehmen. Diese Einschätzung wurde von verschiedenen Beteiligten angezweifelt, die allerdings in der Entscheidung vom 19. März 2003 nicht aufgefordert worden waren, zu diesem Aspekt des Programmgesetzes Stellung zu nehmen. Die Kommission beabsichtigt, auf diesen Aspekt des Programmgesetzes in einer anderen Entscheidung anhand einer umfangreicheren Studie über die Auswirkungen des Programmgesetzes auf den Schleppdienstsektor in Belgien einzugehen. (120) Unter Berücksichtigung der von den verschiedenen Beteiligten übermittelten Stellungnahmen und der Bemerkungen der belgischen Regierung prüft die Kommission im Einzelnen die sieben Punkte, hinsichtlich derer sie am 19. März 2003 das förmliche Prüfverfahren eingeleitet hat. 5.3.1.   Satz für Schiffe über 40 000 Tonnen (121) Die Kommission stellt zunächst fest, dass die belgische Regierung sich verpflichtet hat, den Satz von 0,05 EUR nicht anzuwenden, solange die Kommission nicht in einem förmlichen Prüfverfahren festgestellt hat, dass er mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Diese Maßnahme wurde also nicht durchgeführt. (122) Weiter stellt die Kommission fest, dass in keiner der tonnageabhängigen Pauschalbesteuerungsregelungen, die sie zuvor genehmigt hatte, eine besondere Behandlung von Schiffen mit sehr großer Tonnage vorgesehen war und dass die Leitlinien der Gemeinschaft einen Ermessensspielraum hinsichtlich der zulässigen Höhe der Pauschalbesteuerungssätze offenlassen. Die Kommission verfügt nicht über genügend Erfahrung mit diesen Regelungen, um beurteilen zu können, ob die Sätze so attraktiv waren, dass sie einen Anreiz für die Reeder darstellten, Schiffe mit großer Tonnage, auf die der Satz von 0,05 EUR abzielt, aus einem Drittlandsregister in ein Gemeinschaftsregister zurückzuflaggen. (123) Die Kommission hält die von der belgischen Regierung geplante Anwendung des Sondersatzes von 0,05 EUR auch auf Schiffe über 40 000 Tonnen, die bereits eine Gemeinschaftsflagge führen, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die Leitlinien der Gemeinschaft zielen vor allen Dingen darauf ab, die Gemeinschaftsflotte zu stärken und so insbesondere Arbeitsplätze in der Gemeinschaft zu schaffen, sowie unter anderem sicherzustellen, dass die Schiffe den Sicherheitsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen. Dieses Ziel ist logischerweise erfüllt, wenn sich das Schiff bereits unter der Flagge eines Mitgliedstaats befindet. (124) Außerdem muss vermieden werden, dass die Reeder versuchen, den Satz von 0,05 EUR dennoch in Anspruch zu nehmen, wenn sie ihre Schiffe aus einem Gemeinschaftsregister unter die belgische Flagge zurückflaggen, indem sie sie vorübergehend in einem Drittland registrieren. Damit sichergestellt ist, dass die Einführung des Satzes von 0,05 EUR nicht zu Umflaggungen innerhalb der Gemeinschaft führt, hält es die Kommission für erforderlich, vorzuschreiben, dass Schiffe, die aus einem Drittlandsregister unter die belgische Flagge zurückgeflaggt werden, zuvor mindestens fünf Jahre lang unter einer Drittlandsflagge registriert gewesen sein müssen. So könnte das in den Leitlinien der Gemeinschaft vorgegebene Ziel erreicht werden, von Gemeinschaftsreedern kontrollierte Schiffe, die in einem Drittland registriert sind, in ein Gemeinschaftsregister zurückzuflaggen, ohne dabei Gefahr zu laufen, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird. (125) Die Kommission hält daher die Einführung des in Artikel 119 Paragraph 1 des Programmgesetzes vom 2. August 2002 vorgesehenen Satzes von 0,05 EUR je Tranche von 100 Tonnen über 40 000 Tonnen hinaus für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die betreffenden Schiffe neu sind oder während mindestens der letzten fünf Jahre unter einer Drittlandsflagge registriert waren. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, ist die Maßnahme nach Ansicht der Kommission nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Ohne eine solche Garantie besteht nämlich ein hohes Risiko, dass der genannte Satz von 0,05 EUR zu Wettbewerbsverzerrungen im innergemeinschaftlichen Handel führt. 5.3.2.   Einbeziehung der Gewinne aus bestimmten Tätigkeiten in die Pauschalbesteuerungsregelung (126) Die Kommission stellt zunächst fest, dass die Tätigkeiten, die Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens waren, einer Liste entnommen sind, die die belgische Regierung mit ihrem Antwortschreiben vom 5. Dezember 2002 vorgelegt hat. Wie die belgische Regierung in ihrem Schreiben vom 7. Mai 2003 ausgeführt hat, orientierte sich Belgien bei der Erstellung dieser nicht erschöpfenden Liste am OECD-Musterabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie an den Tonnagesteuerregelungen der Niederlande und des Vereinigten Königreichs. (127) Die Kommission stellt fest, dass die Liste der Tätigkeiten, die Gegenstand des Verfahrens waren, sowohl Tätigkeiten umfasst, die Einkünfte bewirken und für die geklärt werden muss, ob sie beihilfefähig sind oder nicht, aber auch Tätigkeiten, für die den Reedern ausschließlich Aufwendungen entstehen, für die diese Frage irrelevant ist. Die letztgenannten Tätigkeiten stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit Seeverkehrstätigkeiten, und es ist daher nur logisch, dass die durch sie verursachten Kosten in die Berechnung der der Pauschalbesteuerung unterliegenden Gewinne eingehen, unter anderem damit diese Kosten nicht von den für nicht beihilfefähige Tätigkeiten berechneten Gewinnen in Abzug gebracht werden können. 5.3.2.1.   Nebentätigkeiten und vorübergehende Tätigkeiten (128) Hinsichtlich der Nebentätigkeiten und vorübergehenden Tätigkeiten, „die die Gesellschaft wahrnimmt, um die für die Haupttätigkeit der Gesellschaft zugewiesenen Personalressourcen und Vermögenswerte voll auszuschöpfen, sofern diese Tätigkeiten im Vergleich zu der Haupttätigkeit nur eine sehr geringe Rolle spielen“, merkt die Kommission an, dass die belgische Regierung keinen Nachweis dafür vorgelegt hat, dass solche Tätigkeiten unbedingt erforderlich sind oder in unmittelbarem Zusammenhang mit den Seeverkehrstätigkeiten stehen. Sie hat auch nicht erläutert, in welchem Maße und unter welchen Bedingungen bestimmte Tätigkeiten, die ihrer Art nach nicht beihilfefähig sind, auf diese Weise bei der Berechnung der Pauschalsteuer berücksichtigt werden könnten. (129) Die Kommission vertritt daher die Ansicht, dass solche Tätigkeiten, die nicht einer Kategorie von beihilfefähigen Tätigkeiten zugeordnet werden können, als nicht beihilfefähig zu betrachten sind. Sie weist auf den kohärenten Ansatz hin, den sie in ihren jüngsten Entscheidungen in Bezug auf nicht beihilfefähige Tätigkeiten verfolgt hat, um jeden Missbrauch bei der Anwendung von Regelungen zugunsten des Seeverkehrs zu verhindern. (130) Die Kommission vertritt außerdem die Ansicht, dass aufgrund des Fehlens deutlich abgesteckter Grenzen und klarer Regeln für die Berücksichtigung dieser Nebentätigkeiten und vorübergehenden Tätigkeiten eine erhebliche Gefahr besteht, dass die ursprüngliche Zielsetzung der Regelung verfälscht wird. (131) Aus diesen Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Einbeziehung dieser Tätigkeiten in die Pauschalbesteuerungsregelung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. 5.3.2.2.   Verkauf von Produkten, die nicht für den Gebrauch an Bord bestimmt sind (132) Hier ist zu prüfen, ob der Verkauf von Produkten, die nicht für den Verbrauch an Bord bestimmt sind, wie beispielsweise Luxusartikel, und die Erbringung von Dienstleistungen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Seeverkehr stehen, wie Wetten, Tischspiele und Casinos, sowie Ausflüge für die Fahrgäste, als beihilfefähig betrachtet werden können. (133) Bei ihren vorhergehenden Entscheidungen hat es sich die Kommission im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ausgeglichener Wettbewerbsbedingungen innerhalb der Gemeinschaft, wie es den Zielen der Leitlinien der Gemeinschaft entspricht, zum Grundsatz gemacht, in die Pauschalbesteuerungsregelungen nicht den Verkauf von Artikeln oder die Erbringung von Dienstleistungen einzubeziehen, die nicht unmittelbar mit der Beförderung von Fahrgästen im Seeverkehr in Zusammenhang stehen. Sie war der Ansicht, dass der Verkauf von Luxusartikeln sowie Wetten, Tischspiele und Casinos an Bord von Schiffen, für die die Steuerregelung in Anspruch genommen werden kann, nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Beförderung von Fahrgästen im Seeverkehr stehen können und dass diese Tätigkeiten daher nicht beihilfefähig sein können. Dieser Logik folgend wurden solche Tätigkeiten ausdrücklich aus den Pauschalbesteuerungsregelungen Irlands (34), Finnlands (35) und Frankreichs (36) ausgeschlossen. (134) Nach Ansicht der Kommission kann sich die belgische Regierung nicht auf Durchführungsbestimmungen für die Pauschalbesteuerungsregelung eines Mitgliedstaats berufen, wenn diese Texte nicht bei der Kommission notifiziert wurden und in der Entscheidung der Kommission zur Genehmigung der betreffenden Regelung nicht erwähnt werden. Ein Mitgliedstaat kann, anders gesagt, vermeintlich oder tatsächlich rechtswidrige Beihilfen, die in einem anderen Mitgliedstaat gewährt werden, nicht als Argument dafür anführen, dass analoge Beihilfen auf seinem eigenen Hoheitsgebiet mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. (135) Angesichts dessen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Einbeziehung des Verkaufs von nicht für die Nutzung an Bord bestimmten Produkten und Dienstleistungen in die Pauschalbesteuerungsregelung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. 5.3.2.3.   Werbung und Marketing (136) Hier muss unterschieden werden, ob die Werbe- und Marketingtätigkeiten für den Reeder Ausgaben (Erbringung der Leistung durch einen Dritten) oder Einkünfte (Erbringung der Leistung durch den Reeder) bedeuten. (137) Handelt es sich um Ausgaben im Zusammenhang mit dem Seeverkehr (Ausgaben für Werbung und Marketing für Tätigkeiten des Seeschifffahrtsunternehmens selbst), müssen Werbung und Marketing bei der Pauschalbesteuerungsregelung berücksichtigt werden. Werbung und Marketing stellen in diesem Fall beihilfefähige Tätigkeiten dar, weil dem Seeschifffahrtsunternehmen daraus keine Einkünfte entstehen. (138) Erwirtschaftet dagegen das Seeschifffahrtsunternehmen durch die Werbe- und Marketingtätigkeiten Einkünfte, ist zu prüfen, ob sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Seeverkehrs stehen. Beispielsweise ist die Kommission mit Blick auf die Leitlinien der Gemeinschaft der Ansicht, dass die Pauschalbesteuerungsregelung ausschließlich für solche Tätigkeiten in Anspruch genommen werden kann, die unmittelbar mit dem Seeverkehr zusammenhängen, und nicht für Tätigkeiten, bei denen keine Verbindung zum Seeverkehr besteht. Der Verkauf von Werbeflächen an Bord von Fahrgastschiffen stellt eine normale Tätigkeit eines Unternehmens dar, das Fahrgäste im Seeverkehr befördert. In einem solchen Fall kann die Einbeziehung dieser Tätigkeit in die Pauschalbesteuerungsregelung als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden. Stellen dagegen die Werbe- und Marketingtätigkeiten Nebentätigkeiten des Seeschifffahrtsunternehmens dar, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit seinen Seeverkehrsdienstleistungen stehen, können sie nach Ansicht der Kommission nicht als beihilfefähig gelten. 5.3.2.4.   Kurzfristige Anlagen von Betriebsvermögen (139) Wie bei jedem Handelsunternehmen gehören kurzfristige Anlagen von Betriebskapital in einem Seeschifffahrtsunternehmen zum normalen Finanzmanagement. Solche Einkünfte können für die Seeschifffahrtsunternehmen, deren Tätigkeiten stark saisonabhängig sind, eine relativ große Rolle spielen. (140) Der Einsatz von Barmitteln für kurzfristige Anlagen in Geldmarktinstrumente ist eine normale Tätigkeit, die unmittelbar mit der Haupttätigkeit des Seeschifffahrtsunternehmen verbunden ist. Daher sind nach Ansicht der Kommission diese Einkünfte beihilfefähig, soweit sie dem Finanzprodukt des Barvermögens des Seeschifffahrtsunternehmens aus beihilfefähigen Tätigkeiten entsprechen. Für Finanzprodukte, die sich aus besonderen flüssigen Mitteln des Seeschifffahrtsunternehmens, langfristigen Anlagen oder nicht beihilfefähigen Tätigkeiten ergeben, kann dagegen nach Ansicht der Kommission die Pauschalbesteuerung nicht in Anspruch genommen werden. (141) Die Kommission hält also die Einbeziehung kurzfristiger Anlagen von Betriebsvermögen für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, soweit diese Einkünfte den Finanzprodukten des normalen Betriebskapitals des Seeschifffahrtsunternehmens aus beihilfefähigen Tätigkeiten entsprechen. 5.3.2.5.   „Ship Brokerage“ für eigene Schiffe (142) Die Tätigkeit der „Ship Brokerage“ besteht darin, in einem Hafen Ladungen für einen Reeder zu suchen und dessen Interessen zu vertreten. „Ship Brokerage“ für eigene Rechnung bedeutet, in einem Hafen zusätzliche Ladungen zu suchen, um die Ladekapazität eigener Schiffe

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.