Europäische Union

2005/417/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004 über mehrere steuerliche Maßnahmen, die Belgien zugunsten des Seeverkehrs durchführen will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2040) (Text von Bedeutung für den EWR)

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e, die naturgemäß nicht für den Einsatz im Seeverkehr bestimmt sind, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 8 Die tonnageabhängige Pauschalbesteuerung für die Bereederung im Auftrag Dritter ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die Bereederer gleichzeitig für das technische und personelle Management der Schiffe zuständig sind, wie es in den geltenden Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr vorgesehen ist, und die auf die Tonnage bezogenen Sätze die gleichen sind, wie sie für Seeschifffahrtsunternehmen gelten. Artikel 9 Belgien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die zur Angleichung des Programmgesetzes vom 2. August 2002 an diese Entscheidung und gegebenenfalls hinsichtlich der Rückforderung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbarer Beihilfen, die in Anwendung dieses Programmgesetzes widerrechtlich gewährt wurden, ergriffen wurden. Der Zinssatz ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (46), insbesondere gemäß den Artikeln 9, 10 und 11, zu berechnen. Artikel 10 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 30. Juni 2004 Für die Kommission Loyola DE PALACIO Vizepräsidentin (1)   ABl. C 145 vom 21.6.2003, S. 4. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte 2003. (4)   ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3. (5)  Im Englischen „Tonnage Tax“ genannt. (6)  Siehe Abschnitt 2.8 der Entscheidung der Kommission vom 19. März 2003. (7)  Siehe Fußnote 6. (8)  Artikel 121 des Programmgesetzes vom 2. August 2002: „Artikel 121 § 1.   Vorbehaltlich der in diesem Abschnitt genannten Ausnahmen werden Abschreibungen für Neubauten oder gebrauchte Schiffe gemäß den Artikeln 61 bis 64 des Einkommensteuergesetzbuchs 1992 festgelegt. § 2.   Folgende Abschreibungssätze sind für Neubauten, Miteigentumsanteile an Neubauten und Anteile an Neubauten zulässig: für das Rechnungsjahr der Indienststellung 20 %, für jedes der beiden darauf folgenden Rechnungsjahre 15 %. Danach für jedes Rechnungsjahr bis zur vollständigen Abschreibung 10 %. § 3.   Die Abschreibungsdefizite der ersten drei Rechnungsjahre, gerechnet ab dem Rechnungsjahr, in dem das Schiff in Dienst gestellt wurde, werden, auch über den normalen Abschreibungszeitraum gemäß Artikel 2 hinaus, in den Rechnungsjahren ausgeglichen, die auf dasjenige folgen, in dem das Defizit eintrat; die jährliche Abschreibungsrate je Schiff darf dabei in keinem Fall 20 % des Anlagewertes oder der Gestehungskosten übersteigen. § 4.   Für Schiffe, die entsprechend der in diesem Artikel genannten Regelung abgeschrieben werden, kann die in Artikel 64 des Einkommensteuergesetzbuchs 1992 vorgesehne Möglichkeit der degressiven Abschreibung nicht in Anspruch genommen werden. § 5.   Für Schiffe, Miteigentumsanteile an Schiffen und Anteile an Schiffen, die nicht im Neuzustand erworben werden, kann die in den Artikeln 1 bis 4 vorgesehene Abschreibungsregelung in Anspruch genommen werden, wenn diese Schiffe erstmals in den Besitz eines belgischen Steuerpflichtigen übergehen. Schiffe, die nicht im Neuzustand erworben werden und für die gemäß Absatz 1 die in den Artikeln 1 bis 4 vorgesehene Abschreibungsregelung nicht in Anspruch genommen werden kann, können über die normale Nutzungsdauer linear abgeschrieben werden. Die in den Artikeln 1 bis 4 genannte Abschreibungsregelung gilt auch für Ausgaben aufgrund umfangreicher Reparatur- und Umbauarbeiten beim Erwerb von Schiffen aus zweiter Hand. § 6.   Dieser Artikel kann nicht während des Zeitraums angewendet werden, während dem die Gewinne aus der Seeschifffahrt anhand der Tonnage festgelegt werden. § 7.   Im Falle der Veräußerung nach Ablauf des Zeitraums, während dem die Gewinne aus der Seeschifffahrt anhand der Tonnage festgelegt werden, wird zur Berechnung der in Artikel 122 genannten Veräußerungsgewinne der steuerliche Nettowert anhand der normalen steuerlichen Abschreibungsregeln festgestellt, auch für den Zeitraum, während dem die Gewinne aus der Seeschifffahrt anhand der Tonnage festgelegt werden.“ (9)  Artikel 122 des Programmgesetzes vom 2. August 2002: „Artikel 122 § 1.   Vorbehaltlich der in diesem Absatz genannten Ausnahmen gilt Artikel 190 des Einkommensteuergesetzbuchs 1992 für die bei der Veräußerung von Schiffen erzielten Gewinne inländischer Gesellschaften oder belgischer Niederlassungen ausländischer Gesellschaften, die ausschließlich den in Artikel 115 § 2 genannten Tätigkeiten nachgehen. § 2.   Wird ein dem Veräußerungswert entsprechender Betrag in der Art und Weise und innerhalb der Fristen wieder angelegt, die nachstehend angegeben sind, sind die bei der Veräußerung von Schiffen erzielten Gewinne von der Steuer befreit, sofern die veräußerten Schiffe zum Zeitpunkt der Veräußerung seit mehr als 5 Jahren zum Anlagevermögen zählten. § 3.   Die Wiederanlage der Gewinne muss in Schiffen, Miteigentumsanteilen an Schiffen, Anteilen an Schiffen oder Beteiligungen an einem Seeschifffahrtsunternehmen erfolgen, das seinen Sitz in der Europäischen Union hat. § 4.   Die Wiederanlage muss spätestens bei Aufgabe der Geschäftstätigkeit und innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren erfolgen, gerechnet ab dem ersten Tag des Besteuerungszeitraums, in dem der Gewinn erzielt wurde, beziehungsweise ab dem ersten Tag des vorletzten Besteuerungszeitraums, der dem Besteuerungszeitraum der Realisierung des Veräußerungsgewinnes vorausgeht. § 5.   Als Nachweis für die Inanspruchnahme der Besteuerungsregelung gemäß § 1 hat der Steuerpflichtige seiner Einkommensteuererklärung für das dem Besteuerungszeitraum der Realisierung des Veräußerungsgewinnes entsprechende Steuerjahr und für jedes darauf folgende Steuerjahr bis zur Wiederanlage gemäß §§ 2 bis 4 eine dem vom Finanzminister oder seinem Bevollmächtigten festgelegten Muster entsprechende Aufstellung beizufügen. § 6.   Erfolgt die Wiederanlage nicht in der Art und Weise und innerhalb der Fristen, die in den §§ 1 bis 4 vorgeschrieben sind, wird der Veräußerungsgewinn so behandelt, als sei er in dem Besteuerungszeitraum erzielt worden, in dem die Frist für die Wiederanlage ablief. § 7.   Die zur Wiederanlage vorgesehenen Investitionen müssen während mindestens fünf Jahren als Aktivposten beibehalten werden. Sie können jedoch im Falle der Veräußerung innerhalb von drei Monaten ersetzt werden. Wurden die zur Wiederanlage vorgesehenen Investitionen auf diese Weise ersetzt, gilt dieser Artikel für die Veräußerung des als Ersatz erworbenen Aktivpostens. § 8.   Dieser Artikel kann nicht auf den Zeitraum angewendet werden, während dem die Gewinne aus der Seeschifffahrt anhand der Tonnage festgelegt werden.“ (10)  Siehe Abschnitt 2.8.2 der Entscheidung der Kommission vom 19. März 2003. (11)  Artikel 123 des Programmgesetzes vom 2. August 2002: „Artikel 123 § 1.   Abweichend von den Artikeln 68 und 201 des Einkommensteuergesetzbuchs 1992 können inländische Gesellschaften oder belgische Niederlassungen ausländischer Gesellschaften, die ausschließlich den in Artikel 115 genannten Tätigkeiten nachgehen und über Schiffe verfügen, die im Neuzustand oder gebraucht erworben wurden und erstmals in den Besitz eines belgischen Steuerpflichtigen übergehen, eine Investitionsabsetzung in Höhe von 30 % des Kaufpreises dieser Schiffe steuerlich geltend machen. § 2.   Diese Bestimmungen können nicht auf den Zeitraum angewendet werden, für den die Gewinne aus der Seeschifffahrt anhand der Tonnage ermittelt werden. § 3.   Werden in einem Besteuerungszeitraum, für den eine Investitionsabsetzung steuerlich geltend gemacht werden kann, keine oder unzureichende Gewinne erzielt, wird die für diesen Besteuerungszeitraum nicht gewährte Steuerbefreiung fortlaufend auf die Gewinne der darauf folgenden Besteuerungszeiträume übertragen. § 4.   Der zu dem Zeitpunkt, zu dem erstmals die Gewinne aus Seeverkehrstätigkeiten anhand der Tonnage festgelegt werden, gegebenenfalls noch nicht angerechnete Teil der steuerlichen Investitionsabsetzung kann nach Ablauf des Zeitraums, für den die Gewinne auf diese Weise festgelegt wurden, erneut von den Gewinnen abgezogen werden.“ (12)  Siehe Fußnote 10. (13)  Geändert durch Artikel 17 des königlichen Erlasses Nr. 12 vom 18.April 1967 und durch Artikel 64 des Gesetzes vom 22. Dezember 1998. (14)  Artikel 124 des Programmgesetzes vom 2. August 2002. (15)  Schreiben SG(98) D/1660. Beihilfe NN 98/97. (16)  Schreiben SG(99) D/4583. Beihilfe NN 35/99. (17)  Schreiben SG(2000) D/105460. Beihilfe NN 142/2000. (18)   253 430 610 NT der 741 600 000 NT der Weltflotte. (19)   „Artikel 120 § 1.   Von den gemäß Artikel 119 für einen Besteuerungszeitraum pauschal festgesetzten Gewinnen können die Verluste, die im gleichen Besteuerungszeitraum in einem anderen Bereich der Gesellschaft entstanden sind, abgezogen werden, sofern und in dem Maße wie diese Verluste nicht vom Gewinn eines anderen Bereichs der Gesellschaft abgezogen werden konnten.“ (20)   ABl. L 130 vom 15.6.1970, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 543/97 (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 6). (21)  Unter 3.1 („Steuerliche Behandlung der Reedereien“) gehen die Leitlinien der Gemeinschaft auf die steuerliche Behandlung von Reedereien ein. (22)   „Artikel 124 § 1.   Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden die steuerpflichtigen Gewinne aus der Bereederung von Schiffen im Auftrag Dritter, abweichend von den Artikeln 183, 185, 189 bis 207, 233, Absatz 1, sowie 235 bis 240 des Einkommensteuergesetzbuchs 1992, pauschal aufgrund der Tonnage der bereederten Schiffe ermittelt. § 2.   Der Antrag gemäß § 1 ist vom Steuerpflichtigen bei der Steuerverwaltung zu stellen, die darüber innerhalb von drei Monaten ab Eingang des Antrags entscheidet. Diese Frist kann im Einvernehmen zwischen dem Steuerpflichtigen und der Steuerverwaltung verlängert werden. Die Verwaltung gibt zu dem Antrag eine Entscheidung ab, gegen die Einspruch erhoben werden kann. § 3.   Wird dem Antrag gemäß § 1 stattgegeben, findet die Regelung zur Ermittlung der Gewinne aus der Seeschifffahrt anhand der Tonnage gemäß dem vorliegenden Artikel ab dem Besteuerungszeitraum Anwendung, die auf den Besteuerungszeitraum folgt, in dem der Antrag gestellt wurde. Der Steuerpflichtige kann auf die genannte Regelung spätestens drei Monate vor Ablauf des Besteuerungszeitraums verzichten, der im Laufe des zehnten Kalenderjahres oder eines Vielfachen dieses Zeitraums endet, das/der auf den Besteuerungszeitraum folgt, in dem der Antrag gestellt wurde. § 4.   Die Gewinne des Besteuerungszeitraums aus der Bereederung von Schiffen im Auftrag Dritter werden je Schiff, Tag und 1 000 Nettotonnen entsprechend den in der nachstehenden Tabelle aufgeschlüsselten Beträgen ermittelt:   1,00 EUR für die Tranche bis 1 000 Nettotonnen;   0,60 EUR für die Tranche zwischen 1 000 Nettotonnen und 10 000 Nettotonnen;   0,40 EUR für die Tranche zwischen 10 000 Nettotonnen und 20 000 Nettotonnen;   0,20 EUR für die Tranche zwischen 20 000 Nettotonnen und 40 000 Nettotonnen;   0,05 EUR für die Tranche über 40 000 Nettotonnen. § 5.   Der zum Zeitpunkt, zu dem die Gewinne aus Seeverkehrstätigkeiten erstmals anhand der Tonnage ermittelt werden, gegebenenfalls noch nicht angerechnete Teil der Verluste aus der Bereederung von Schiffen im Auftrag Dritter kann nach Ablauf des Zeitraums, für den die Gewinne auf diese Weise ermittelt wurden, von den Gewinnen abgezogen werden. § 6.   Die in diesem Artikel festgelegte Regelung gilt nur für Steuerpflichtige, die Schiffe im Auftrag Dritter bereedern; dabei müssen mindestens 75 % der Anzahl der im Auftrag Dritter bereederten Schiffe im belgischen Schiffsregister eingetragen sein. Unternehmen, die die in diesem Artikel vorgesehene Regelung in Anspruch nehmen wollen, dürfen keiner anderen Tätigkeit nachgehen als der Bereederung von Schiffen.“ (23)  Artikel 119 Paragraph 1 des Programmgesetzes. (24)  Alte Fassung (ABl. C 205 vom 5.7.1997, S. 5). (25)  Entscheidung der Kommission vom 2. August 2000, Beihilfe N 790/99. (26)    „7. Die Seeschifffahrtsunternehmen […] üben häufig ergänzende Tätigkeiten aus, die in mehr oder weniger engem Zusammenhang mit dem unmittelbaren Betrieb der Schiffe stehen […]. Wenn auch an dieser Stelle nicht alle Nebentätigkeiten aufgelistet werden sollen, die unter diese Bestimmung fallen können, ist es doch sinnvoll, einige Beispiele anzuführen. 8. Die Bestimmung gilt insbesondere für folgende Tätigkeiten: […] c) Werbung und Geschäftsreklame; […]“ (27)  Auf Niederländisch auch „cargadoor“ genannt. (28)  Tweede Kamer der Staten-Generaal, vergaderjaar 1995-1996, 24 482, Nr. 3. Für die Zwecke der Anwendung dieses Artikels umfassen die Gewinne aus der Seeschifffahrt die durch Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb der oben genannten Schiffe stehen, erzielten Gewinne. Zu diesen Tätigkeiten gehören das Löschen und Laden durch den Reeder für eigene Rechnung, sowie „Ship Brokerage“ auf eigene Rechnung. Diese in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten fallen nur unter die Regelung, wenn sie für Schiffe erbracht werden, die der Steuerpflichtige betreibt. Auch die Veräußerung von Vermögenswerten gilt als in unmittelbarem Zusammenhang stehend, wenn diese Vermögenswerte beim Betrieb des Schiffs durch den Steuerpflichtigen genutzt werden. Dies gilt nicht nur für Schiffe des Steuerpflichtigen, sondern beispielsweise auch für Immobilien, in denen die Verwaltung untergebracht ist, sowie für Elemente des Betriebsvermögens, die für das Löschen und Laden der Schiffe benutzt werden. (29)  Entscheidung der Kommission vom 20. März 1996, Beihilfe N 738/95. (30)  Bericht des Sekretariats der la CNUCED UNCTAD/RMT/2002 UNITED NATIONS PUBLICATION Sales no E.02.II.D.23 ISBN 92-1-112571-5 ISSN 0566-7682. (31)  Artikel 124 des Programmgesetzes. (32)  Siehe Fußnote 4. (33)  Siehe Abschnitt 3.1 der Leitlinien der Gemeinschaft. (34)  Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 2002, Beihilfe N 504/02. Siehe insbesondere Randnummer 29. (35)  Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2002, Beihilfe N 195/02. Siehe insbesondere Abschnitt 2.8.2. (36)  Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2003, Beihilfe N 737/02. Siehe insbesondere Randnummer 26. (37)  Siehe Fußnote 29. (38)  Siehe unter 3.1, Randnummer 70. (39)  Siehe Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. C 19 vom 20.1.2001, S. 7). (40)  Siehe Fußnote 20. (41)  Siehe Fußnote 39. (42)  Siehe insbesondere Punkt 3.1 der Leitlinien der Gemeinschaft: „Es ist auch klarzustellen, dass zwar Schifffahrtsgesellschaften mit Hauptsitz in der Gemeinschaft die natürlichen Begünstigten der obigen Steuerregelungen sind, dass aber auch bestimmte Schiffsmanagementgesellschaften mit Sitz in der Gemeinschaft von diesen Bestimmungen profitieren können. Schiffsmanagementgesellschaften bieten Schiffseignern verschiedene Dienste an, z. B. technische Überwachungen, Auswahl und Ausbildung von Besatzungen, Besatzungsmanagement und den Betrieb von Schiffen. Mitunter sind solche Gesellschaften sowohl mit dem technischen als auch mit dem Personalmanagement von Schiffen betraut. In diesem Fall handeln sie als klassische Schiffseigner, soweit es die Beförderungsleistungen betrifft. Zudem herrscht in diesem Sektor wie im Seeverkehr ein starker, zunehmender internationaler Wettbewerb. Deshalb scheint es sinnvoll, die Möglichkeit steuerlicher Vergünstigungen auf derartige Schiffsmanagementgesellschaften auszuweiten.“ (43)   „ISM-Code“: Internationaler Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung, den die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) durch ihre Entschließung A.741(18) angenommen hat. (44)  Die beihilfefähigen Tätigkeiten sind in Abschnitt 2.8.2, Randnummern 66 bis 75, der Entscheidung vom 19. März 2003 sowie unter Randnummer 173 Buchstabe c der vorliegenden Entscheidung beschrieben. (45)  Siehe Fußnote 44. (46)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.