Europäische Union

2005/417/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004 über mehrere steuerliche Maßnahmen, die Belgien zugunsten des Seeverkehrs durchführen will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2040) (Text von Bedeutung für den EWR)

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fe; — Veräußerung von Elementen des Betriebsvermögens, wie den der Verwaltung dienenden Immobilien und den für das Löschen und Laden der eingesetzten Schiffe benutzten Betriebsmitteln. (48) Die Kommission vertrat die Ansicht, dass solche Nebentätigkeiten in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Seeverkehr stehen und nicht unmittelbar zur Erbringung einer Verkehrsdienstleistung beitragen. (49) In diesem Fall hat die Kommission also in ihrer Entscheidung vom 19. März 2003 Zweifel daran geltend gemacht, ob die Einbeziehung der oben genannten Tätigkeiten in die Pauschalbesteuerungsregelung mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. 2.4.1.3.   Steuerliche Absetzung von Verlusten aus anderen, nicht der Pauschalbesteuerung unterliegenden Bereichen (50) Im Rahmen der Pauschalbesteuerungsregelungen, die die Kommission in anderen Mitgliedstaaten genehmigt hat, wurden nach den ihr derzeit vorliegenden Informationen keine Mechanismen eingeführt, die den in Artikel 120 Absatz 1 des Programmgesetzes (19) vorgesehenen vergleichbar wären. Diese sehen nämlich vor, dass Gesellschaften, die sowohl beihilfefähige als auch nicht beihilfefähige Tätigkeiten ausüben, die Verluste aus anderen Geschäftszweigen in dem Maße von der tonnageabhängig ermittelten Steuerpauschale abziehen können, wie diese Verluste nicht im betreffenden Rechnungsjahr gegen die Gewinne anderer Unternehmensbereiche aufgerechnet werden können. (51) Nach Ansicht der Kommission verstößt diese Regelung gegen den allgemeinen Grundsatz der strengen Trennung zwischen beihilfefähigen und nicht beihilfefähigen Tätigkeiten bei der Besteuerung, der bei den übrigen bereits genehmigten Besteuerungsregelungen beachtet worden war. (52) Die Kommission hat daher Zweifel hinsichtlich des Vorteils angemeldet, der auf diese Weise den Seeschifffahrtsunternehmen verschafft würde, die in Belgien steuerpflichtig sind, und wollte die Stellungnahme der übrigen Mitgliedstaaten und aller anderen Beteiligten zu den möglichen Folgen dieser Bestimmung auf den Wettbewerb einholen. Daher hat die Kommission auch für Artikel 120 Paragraph 1 des Programmgesetzes das förmliche Prüfverfahren eingeleitet. 2.4.1.4.   Absetzungen für die neuesten Schiffe (53) Keine der von der Kommission bisher genehmigten Pauschalbesteuerungsregelungen sieht bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage einen vom Alter des Schiffs abhängigen Nachlass vor. (54) Die Kommission stellte in ihrer Entscheidung vom 19. März 2003 die Frage, ob diese zusätzliche Vergünstigung tatsächlich ein Anreiz für die Einflaggung der neuesten Schiffe in das belgische Register ist, da diese Schiffe in der Regel eher als ältere die Sicherheitsvorschriften erfüllen, die Voraussetzung für das Führen der belgischen Flagge sind Die Kommission stellt nämlich fest, dass die ältesten Schiffe häufiger unter Billigflaggen registriert werden. Diese Bestimmung würde zu einer deutlich niedrigeren Pauschalbesteuerung für weniger als 10 Jahre alte Schiffe führen, als es in den anderen Mitgliedstaaten, die eine von der Kommission genehmigte Pauschalbesteuerungsregelung eingeführt haben, der Fall wäre. (55) Aus diesem Grund hat die Kommission das förmliche Prüfverfahren hinsichtlich des Nachlasses eingeleitet, der in Artikel 119 Paragraph 2 des Programmgesetzes für weniger als 10 Jahre alte Schiffe vorgesehen ist. 2.4.2.   Maßnahmen außerhalb der Pauschalbesteuerungsregelung zugunsten der Reeder 2.4.2.1.   Beschleunigte Abschreibung außerhalb des Seeverkehrs (56) Entgegen den Leitlinien der Gemeinschaft sieht die Regelung für die beschleunigte Abschreibung nicht vor, dass eine Verbindung zu beihilfefähigen Tätigkeiten bestehen muss. Daher hat die Kommission in ihrer Entscheidung vom 19. März 2003 bezweifelt, dass die Anwendung dieser Abschreibungsregelung auf andere Schiffe als solche, die für den Seeverkehr bestimmt sind und die beihilfefähige Tätigkeiten wahrnehmen, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. 2.4.2.2.   Senkung der Eintragungsgebühr bei der Aufnahme von Schiffshypotheken (57) Die Senkung der Eintragungsgebühr bei der Aufnahme von Hypotheken gilt nur für Schiffshypotheken, unabhängig davon, ob die Schiffe für den Seeverkehr oder für die Binnenschifffahrt bestimmt sind, nicht für andere Hypotheken beispielsweise auf Immobilien. Die Kommission befand nach einer ersten Prüfung, dass diese Senkung selektiv zu sein scheint, da sie nur für einen Teil des Betriebsvermögens gilt, auf das eine Hypothek aufgenommen werden kann, und da sie, wenn auch in geringem Maße, Tätigkeiten begünstigt, für die Schiffe eingesetzt werden. Da Kommission hat daher Zweifel geäußert, ob eine solche Senkung eine staatliche Beihilfe darstellt oder als allgemeine Maßnahme zu betrachten ist. (58) Sollte die Maßnahme als staatliche Beihilfe im Sinne des Vertrags zu betrachten sein, hätte die Kommission große Zweifel an ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt, da sie nicht nur allen maritimen Tätigkeiten zugute käme, einschließlich derer, die nicht zum Seeverkehr gehören, sondern auch Tätigkeiten in der Binnenschifffahrt, für die nicht nur die genannten Leitlinien der Gemeinschaft gelten, sondern auch die Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr (20). Nach dieser Verordnung sind aber solche Beihilfen nicht zulässig. (59) Daher hat die Kommission in ihrer Entscheidung vom 19. März 2003 angezweifelt, dass die Senkung der Eintragungsgebühr für andere Schiffe als solche, die für den Seeverkehr bestimmt sind, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. 2.4.2.3.   Pauschalbesteuerungsregelung für Bereederer im Auftrag Dritter (60) Zunächst hat die Kommission in ihrer Entscheidung vom 19. März 2003 hinsichtlich der Regelung für die Bereederung im Auftrag Dritter festgestellt, dass diese Tätigkeit, zumindest was die Organisation dieses Berufsstands in Belgien betrifft, nicht als Tätigkeit des Seeverkehrs einzustufen ist. Die Leitlinien der Gemeinschaft gelten jedoch nur für Seeschifffahrtsunternehmen (21). Belgien ist offenbar der erste Mitgliedstaat, der eine Pauschalbesteuerungsregelung auch auf Subunternehmer von Seeschifffahrtsunternehmen anwenden möchte. (61) Zweitens erwog die Kommission den Umstand, dass für das gleiche Schiff sowohl der Reeder als auch der Bereederer die Pauschalbesteuerung in Anspruch nehmen können, wobei darauf hinzuweisen ist, dass für letzteren zehnmal niedrigere Sätze gelten als für ersteren, wenn die Steuerbemessungsgrundlage pauschal ermittelt wird. (62) Drittens hat Belgien keine Nachweise dafür vorlegen können, dass durch die für Bereederer im Auftrag Dritter geltende Regelung die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftsflotte gesteigert werden kann. Insbesondere konnte nicht nachgewiesen werden, dass durch diese Regelung über eine Senkung der Preise für die Dienstleistungen, die die Bereederer für die Reeder erbringen, indirekt die belgischen Reeder unterstützt werden können. (63) Viertens ist zu berücksichtigen, dass es selbst dann, wenn sich der Bereederer in Belgien befindet und also die von ihm ausgeübten Tätigkeiten von belgischem Gebiet aus erbracht werden, nicht sicher ist, dass alle mit der Bereederung der Schiffe verbundenen landseitigen Tätigkeiten vom Gebiet der Gemeinschaft aus erbracht werden. Für einen Teil der Leistungen, beispielsweise das strategische und kaufmännische Management, die nicht von den Bereederern im Auftrag Dritter erbracht werden, könnte dies von einem Drittland aus geschehen. (64) Fünftens hatte Belgien vor der Einleitung des Verfahrens keine Wirtschaftsdaten vorgelegt, die die Tatsache rechtfertigen konnten, dass die Steuerbemessungsgrundlage für die Bereederer im Auftrag Dritter zehnmal niedriger ist als für die Reeder. (65) Und schließlich stellte die Kommission die Frage, ob die Bereederer im Auftrag Dritter ausschließlich für Reeder aus Belgien oder aus der Gemeinschaft arbeiten. Die vorgeschlagene Regelung sieht nämlich vor, dass nur drei Viertel der bereederten Schiffe im belgischen Register eingetragen sein müssen. Wenn die Bereederer die Möglichkeit haben, ihre Dienstleistungen Reedern anzubieten, die in der Gemeinschaft für bis zu einem Viertel ihrer bereederten Flotte nicht steuerpflichtig sind, besteht die Gefahr, dass Akteuren des Seeverkehrs aus Drittländern ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird. (66) Aus allen diesen Gründen hat die Kommission in ihrer Entscheidung vom 19. März 2003 Zweifel daran geäußert, dass die Regelung für Bereederer im Auftrag Dritter mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist (22). 3.   STELLUNGNAHMEN DER BETROFFENEN 3.1.   Stellungnahme der Union Royale des Armateurs Belges (67) Mit Schreiben vom 26. August 2003 hat die Union Royale des Armateurs Belges (Union royale), eine Gesellschaft ohne Erwerbscharakter, in der die belgischen Reeder zusammengeschlossen sind, der Kommission ihre Stellungnahme zu allen Punkten übermittelt, die Gegenstand des förmlichen Prüfverfahrens sind. (68) Zunächst unterstreicht die Union royale, dass der für Schiffe über 40 000 Tonnen geltende niedrige Satz die Rückflaggung von Schiffen, die diese Tonnage überschreiten, unter eine Gemeinschaftsflagge fördern soll, und weist darauf hin, dass diese Schiffe zwar zahlenmäßig nur 4,5 % der Weltflotte ausmachen (1 257 von insgesamt 28 155 Schiffen weltweit), aber 34,17 % der Welttonnage entsprechen (253 430 610 von 741 600 000 Tonnen Tragfähigkeit). (69) Hinsichtlich des Nachlasses für neuere Schiffe (50 % für Schiffe, die weniger als 5 Jahre und 25 % für Schiffe, die zwischen 5 und 10 Jahre alt sind) unterstreicht die Union royale, dass damit vor allem eine Verjüngung der Flotte durch sicherere und umweltfreundlicherere Schiffe unterstützt werden soll. Sie stellt fest, dass diese Nachlässe auch zur Erhaltung attraktiver und hochqualifizierter Arbeitsplätze im Seeverkehr, sowohl auf See als auch an Land, sowie zur Erhaltung des maritimen Know-how in Europa beitragen können. (70) Hinsichtlich der den Seeschifffahrtsunternehmen eingeräumten Möglichkeit, Verluste in anderen Unternehmensbereichen von der Pauschalsteuer abzusetzen; vertritt die Union royale die Ansicht, dass die Untersagung dieser Möglichkeit zu einer Diskriminierung zwischen belgischen Unternehmen führen würde, da die Gesellschaften, die nicht im Seeverkehr tätig sind, die in bestimmten Unternehmensbereichen erlittenen Jahresverluste durch Gewinne in anderen Bereichen ausgleichen können, während ein Abzug dieser Verluste von den aufgrund der Tonnage ermittelten Gewinnen nicht möglich ist. (71) Zur Liste der Nebengeschäfte, zu denen die Kommission Zweifel geäußert hatte, merkt die Union royale an, dass die belgische Regierung sich an den Kommentaren der OCDE und den Tonnagesteuerregelungen der Niederlande und des Vereinigten Königreichs orientiert hat. Sie weist insbesondere darauf hin, dass die Tätigkeiten der „Ship Brokerage“ für eigene Schiffe völlig dem Geist der Leitlinien der Gemeinschaft entsprechen. (72) In Bezug auf die beschleunigte Abschreibung von Schiffen weist die Union royale darauf hin, dass sie selbst die belgische Regierung ersucht hat, eine Steuerregelung rechtlich festzuschreiben, die, nach ihrer Aussage, bereits vor dem Inkrafttreten des Vertrags bestand, um die Rechtssicherheit dieser Regelung zu erhöhen. (73) Zur Senkung der Eintragungsgebühr bei der Aufnahme von Schiffshypotheken für Schiffe, die nicht für den Einsatz im Seeverkehr bestimmt sind, führt die Union royale an, dass diese Steuer in den meisten übrigen Mitgliedstaaten nicht existiert. Ihrer Ansicht nach würde den Besitzern belgischer Schiffe ein Wettbewerbsnachteil entstehen, wenn diese Senkung nicht genehmigt würde. Ansonsten unterstreicht die Union royale, dass die Maßnahme zu einer Verbesserung der Wettbewerbsposition der Binnenschifffahrt beitragen wird. (74) Was die Bereederung von Schiffen im Auftrag Dritter angeht, so betont die Union royale, dass nach der vorgeschlagenen Regelung mindestens 75 % der bereederten Schiffe die belgische Flagge führen müssen. Sie merkt weiter an, dass die Bereederer logischerweise einer anderen Pauschalbesteuerung unterliegen als die Reeder, da sie einen anderen Beruf ausüben und nicht die gleichen Risiken eingehen wie die Reeder. 3.2.   Stellungnahme des Zentralverbands der Deutschen Seehafenbetriebe (75) Mit Schreiben vom 3. Juli 2003 hat der Zentralverband der Deutschen Seehafenbetriebe der Kommission seine Stellungnahme übermittelt. Er ist der Ansicht, dass die Beihilfen im Seeverkehr nicht zu Verzerrungen des innergemeinschaftlichen Wettbewerbs bei den Schleppdiensten führen dürfen. Er weist darauf hin, dass die Wettbewerbsfähigkeit der verschiedenen Hafenstandorte in Europa weitgehend von den Schleppkosten abhängt. Der Verband unterstreicht, dass der Ausbau des Wettbewerbs zwischen den Schleppdiensten eines Hafens und zwischen verschiedenen Häfen wünschenswert ist, da er zur Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit der verschiedenen Hafenstandorte beiträgt. Dennoch muss dieser Wettbewerb, so wünschenswert er auch ist, unter vergleichbaren Wettbewerbsbedingungen stattfinden. (76) Der Verband bedauert, dass das Pauschalbesteuerungssystem für belgische Schleppdienste gilt. Er ist ganz allgemein der Auffassung, dass die Regelungen zur Senkung der Lohnkosten zugunsten von Schleppdiensten nicht mit den Leitlinien der Gemeinschaft in Einklang stehen. Daher beantragt der Verband, dass sämtliche Beihilferegelungen zugunsten der Schleppdienste für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden. 3.3.   Stellungnahme der Handelskammer Hamburg (77) Mit Schreiben vom 18. Juli 2003 hat die Handelskammer Hamburg der Kommission ihre Anmerkungen stellvertretend für die gesamte Wirtschaft der Stadt Hamburg und ihrer Unternehmen übermittelt. (78) Die Handelskammer äußert die Befürchtung, dass die belgische tonnageabhängige Pauschalbesteuerungsregelung den Wettbewerb nicht nur zwischen den Schleppdiensten, sondern auch zwischen den Häfen in Nordeuropa verzerrt. Sie vertritt die Ansicht, dass die Leitlinien der Gemeinschaft weder auf die Binnenschifffahrt noch innerhalb von Seehäfen und auf ihren Zufahrten Anwendung finden dürfen. Daher beantragt sie, das förmliche Prüfverfahren auf die Anwendung der Regelung auf Schleppdienste auszuweiten. 3.4.   Stellungnahme des Unternehmens Bugsier (79) Mit Schreiben vom 2. Juni 2003 übermittelte das Unternehmen Bugsier Rederei- und Bergungs- Gesellschaft mbH der Kommission seine Stellungnahme in seiner Eigenschaft als Beteiligter und forderte, dass alle Schreiben, die es der Kommission zwischen 2000 und 2003 übermittelt hat, berücksichtigt werden. Insbesondere ist es der Ansicht, dass die im Programmgesetz für Schleppdienste vorgesehenen Bedingungen, vor allem das Kriterium „auf See, mit Schiffszertifikat“, nicht ausreichen, um innerhalb der Gemeinschaft einen unlauteren Wettbewerb im Bereich der Hafenschleppdienste zu vermeiden, und fordert die Kommission auf, das förmliche Prüfverfahren auch auf diesen Aspekt des Programmgesetzes auszuweiten. 4.   STELLUNGNAHME BELGIENS (80) Die Kommission übermittelte der belgischen Regierung folgende Dokumente zur Stellungnahme gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999: — die Stellungnahme des Zentralverbands der Deutschen Seehafenbetriebe mit Schreiben vom 7. August 2003; — die Stellungnahme der Handelskammer Hamburg mit Schreiben vom 7. August 2003; — die Stellungnahme des Unternehmens Bugsier Rederei- und Bergungs- Gesellschaft mbH mit Schreiben vom 7. August 2003; — die Stellungnahme der Union Royale des Armateurs Belges mit Schreiben vom 17. September 2003. (81) Bei der Kommission gingen keine Bemerkungen der belgischen Regierung zu den übermittelten Stellungnahmen ein. (82) Mit Schreiben vom 7. Mai 2003 übermittelte die belgische Regierung der Kommission ihre Stellungnahme zur Entscheidung der Kommission vom 19. März 2003 über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens in Bezug auf bestimmte Aspekte der geplanten steuerlichen Maßnahmen zugunsten des Seeverkehrs. 4.1.   Pauschalbesteuerungsregelung zugunsten der Reeder 4.1.1.   Niedriger Pauschalbesteuerungssatz für Schiffe über 40 000 Tonnen (23) (83) In ihrer Entscheidung vom 19. März 2003 warf die Kommission die Frage auf, ob, auch wenn die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (24) grundsätzlich Einführung eines Satzes von 0,05 EUR je 100 Tonnen über 40 000 Tonnen hinaus nicht verbieten, dies zu einer Verzerrung des Wettbewerbs in der Gemeinschaft führen könnte. Keine der Pauschalbesteuerungsregelungen, die die Kommission zuvor genehmigt hatte, sah nämlich so günstige Maßnahmen für Schiffe von mehr als 40 000 Tonnen vor. Die Kommission war eher bemüht, die Besteuerungssätze der verschiedenen zuvor genehmigten Regelungen in einem relativ engen Rahmen zu halten, wie die Tabelle 1 zeigt, um gemeinschaftsweit ein hohes Maß an Einheitlichkeit der verschiedenen Besteuerungssysteme zu gewährleisten. (84) Belgien weist darauf hin, dass dieser Satz eigentlich im Einklang mit den Leitlinien der Gemeinschaft steht. Der belgischen Regierung zufolge zielt diese Maßnahme keinesfalls darauf ab, den innergemeinschaftlichen Wettbewerb zu verzerren, sondern soll die Rückflaggung von Schiffen über 40 000 Tonnen, die unter belgischer Kontrolle stehen, in das belgische Register fördern. (85) Die belgische Regierung weist darauf hin, dass die (insgesamt 1 257) Schiffe mit mehr als 40 000 Tonnen nur 4,5 % der Weltflotte ausmachen. Von diesen Schiffen sind nur 143, entsprechend 11,38 %, in der Gemeinschaft registriert. Die meisten dieser Schiffe (108, d. h. 75,52 % der „europäischen“ Flotte von mehr als 40 000 Tonnen) sind in Griechenland registriert. Die belgische Regierung vermutet, dass die übrigen Mitgliedstaaten angesichts der begrenzten Anzahl der betroffenen Schiffe bisher keine speziellen Maßnahmen für diesen Schiffstyp eingeführt haben. (86) Belgien wollte jedoch die belgische Flagge attraktiv für Schiffe mit großer Tonnage machen, indem es einen — unter anderem — an die Charakteristika dieser Schiffe angepassten Steuersatz gewährt. Die belgische Regierung merkt an, dass die steuerliche Belastung, selbst nach Einführung der von Belgien geplanten Pauschalbesteuerungsregelung, noch immer dem doppelten beziehungsweise 2,5-fachen des Steuerbetrags entspricht, der in Drittländern, die über Billigflaggen verfügen, oder Ländern wie Malta und Zypern erhoben wird. In Bezug auf Letztere vertritt die die belgische Regierung die Ansicht, dass der Wettbewerb eher durch den Beitritt dieser Länder zur Europäischen Union verzerrt wird als durch die Einführung eines speziellen Steuersatzes für Schiffe mit großer Tonnage in Belgien. (87) Der belgischen Regierung zufolge kann die Tatsache, dass die übrigen Mitgliedstaaten kein besonderes Interesse für Schiffe mit hoher Tonnage gezeigt haben — wahrscheinlich weil sie nur über sehr wenige oder gar keine solchen Schiffe verfügen — kein Grund sein, Belgien daran zu hindern, in dieser Hinsicht eine andere Politik zu verfolgen. (88) Schließlich verweist die belgische Regierung auf die Leitlinien der Gemeinschaft, in denen es unter Abschnitt 3.1 Absatz 2 heißt, dass „… die Schaffung von Bedingungen, die einen faireren Wettbewerb mit Billigflaggen gestatten, hierfür die beste Lösung zu sein [scheint]“. 4.1.2.   Einbeziehung der Gewinne aus bestimmten, nicht unmittelbar verkehrsgebundenen Tätigkeiten in die Pauschalbesteuerungsregelung. (89) Bei der Erstellung der im Antwortschreiben an die Kommission vom 5. Dezember 2002 aufgeführten Liste beihilfefähiger Tätigkeiten stützte sich Belgien auf — den Kommentar der OCDE zum OECD-Musterabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, insbesondere zu Artikel 8 (See- und Luftverkehr); — die Tonnagesteuersysteme der Niederlande und des Vereinigten Königreichs, die die Kommission mit Entscheidungen vom 20. März 1996 beziehungsweise 2. August 2000 genehmigt hat. (90) Da sich die Liste der beihilfefähigen Tätigkeiten an bestimmten geltenden Regelungen orientiert, geht die belgische Regierung davon aus, das die Kommission ihr die gleiche Behandlung zukommen lassen muss wie den anderen Mitgliedstaaten. (91) Im Einzelnen gibt die belgische Regierung an, dass sich der Text hinsichtlich der Nebentätigkeiten und vorübergehenden Tätigkeiten, die die Gesellschaft wahrnimmt, um die der Haupttätigkeit der Gesellschaft zugewiesenen Personalressourcen und Vermögenswerte voll auszuschöpfen, sofern diese Tätigkeiten im Vergleich zu der Haupttätigkeit eine äußerst geringe Rolle spielen, auf die tonnageabhängige Pauschalbesteuerungsregelung des Vereinigten Königreichs (25) stützt. (92) Auch für die Beschreibung der Maßnahme hinsichtlich des Verkaufs von Produkten, die nicht für den Verbrauch an Bord bestimmt sind, wie beispielsweise Luxusartikel, und der Erbringung von Dienstleistungen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Seeverkehr stehen wie Wetten, Tischspiele und Casinos, sowie Ausflüge für die Fahrgäste, diente den Angaben der belgischen Regierung zufolge die tonnageabhängige Pauschalbesteuerungsregelung des Vereinigten Königreichs als Vorlage. (93) Hinsichtlich der Bereiche Werbung und Marketing unterstreicht die belgische Regierung, dass in den Punkten 7 und 8 des Kommentars zum OECD-Musterabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Werbung und Geschäftsreklame zu den mit dem unmittelbaren Betrieb von Schiffen verbundenen ergänzenden Tätigkeiten gezählt werden (26). (94) In Bezug auf kurzfristige Anlagen von Betriebsvermögen, „Ship Brokerage“ (27) für eigene Schiffe und die Veräußerung von Elementen des Betriebsvermögens, wie den der Verwaltung dienenden Immobilien und den für das Löschen und Laden der eingesetzten Schiffe benutzten Betriebsmitteln stützte sich die belgische Regierung auf die Begründung (28) für die tonnageabhängige Pauschalbesteuerungsregelung der Niederlande (29). 4.1.3.   Bestimmungen über die Absetzung der Verluste aus anderen Geschäftszweigen, die nicht gegen die Gewinne anderer Unternehmensbereiche aufgerechnet werden konnten, von der tonnageabhängig ermittelten Pauschalsteuer (95) Die belgischen Körperschaftsteuervorschriften sehen vor, dass die Gesellschaften den Gesamtbetrag der Gewinne versteuern müssen. Dabei können Gewinne und Verluste eines Steuerjahres zwischen sämtlichen Geschäftszweigen und/oder Niederlassungen der Gesellschaft ausgeglichen werden. (96) Die belgische Regierung weist darauf hin, dass im Rahmen der Pauschalregelung keine Pauschalsteuer anhand der Tonnage ermittelt wird, sondern die steuerpflichtigen Gewinne aus der Seeschifffahrt. (97) Im Übrigen vertritt die belgische Regierung den Standpunkt, dass die von der Kommission eingenommene Haltung zu einer Diskriminierung zwischen belgischen Unternehmen führen würde, da die Gesellschaften, die nicht im Seeverkehr tätig sind, die in bestimmten Unternehmensbereichen erlittenen Jahresverluste durch Gewinne in anderen Bereichen ausgleichen können, während diese Verluste nicht von den aufgrund der Tonnage ermittelten Gewinnen abgezogen werden können. 4.1.4.   Ermäßigungen von 50 % für Schiffe, die weniger als fünf Jahre alt sind, sowie von 25 % für Schiffe, die zwischen fünf und zehn Jahre alt sind (98) Die belgische Regierung unterstreicht, dass die Leitlinien der Gemeinschaft weder Vorschriften hinsichtlich der Sätze, die die Mitgliedstaaten im Rahmen von Pauschalbesteuerungsregelungen einführen können, noch hinsichtlich der Möglichkeit enthalten, Anreize für neuere Schiffe zu schaffen. Die Tatsache, dass die übrigen zuvor genehmigten Regelungen einen solchen Nachlass nicht vorsehen, kann Belgien nach Ansicht der belgischen Regierung nicht daran hindern, solche Anreize einzuführen. (99) In ihrer Entscheidung vom 19. März 2003 weist die Kommission darauf hin, dass erfahrungs

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.