Europäische Union

2005/417/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 2004 über mehrere steuerliche Maßnahmen, die Belgien zugunsten des Seeverkehrs durchführen will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2040) (Text von Bedeutung für den EWR)

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10.6.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 150/1 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Juni 2004 über mehrere steuerliche Maßnahmen, die Belgien zugunsten des Seeverkehrs durchführen will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 2040) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2005/417/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   VERFAHREN 1.1.   Verfahrensübersicht (1) Die belgische Regierung hat gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 14. Juni 2002 mehrere steuerliche Maßnahmen zugunsten des Seeverkehrs angemeldet, die in einem Entwurf für ein Programmgesetz vorgesehen waren. Die Maßnahmen wurden zusammen unter der Nummer N 433/02 als notifizierte Beihilfe registriert. Bevor sich die Kommission äußern konnte, wurden die geplanten Maßnahmen in das Programmgesetz vom 2. August 2002 aufgenommen. (2) Am 19. März 2003 beschloss die Kommission (2), in Bezug auf bestimmte Aspekte des Programmgesetzes vom 2. August 2002 das in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (3) vorgesehene förmliche Prüfverfahren einzuleiten (der Fall wurde daraufhin unter der neuen Nummer C 20/03 registriert), und die übrigen Bestimmungen des Programmgesetzes zugunsten des Seeverkehrs zu genehmigen. (3) Mit dem königlichen Erlass vom 7. Mai 2003 hat die belgische Regierung sämtliche Bestimmungen des Programmgesetzes zugunsten des Seeverkehrs (Artikel 115 bis 127 des Programmgesetzes) durchgeführt; in der Präambel des königlichen Erlasses heißt es, dass dieser in keiner Weise eine Rechtsgrundlage darstellt, die die Steuerpflichtigen gegenüber der Steuerverwaltung oder bei den nationalen Gerichten für die Anwendung der steuerlichen Maßnahmen geltend machen können, die von der Kommission gemäß ihres Beschlusses vom 19. März 2003 daraufhin geprüft werden, ob sie mit dem gemeinsamen Markt vereinbar sind. (4) Mit Schreiben vom 7. Mai 2003 nahm die belgische Regierung zum Beschluss der Kommission vom 19. März 2003 Stellung. (5) Die Kommission stellte der belgischen Regierung mit Schreiben vom 26. Juni 2003 einige zusätzliche Fragen. Im Anschluss an ein zweites Schreiben vom 18. August 2003 seitens der Kommission antwortete die belgische Regierung schließlich mit Schreiben vom 12. September 2003. (6) Am 17. Januar 2004 wurden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften neue Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr (4) veröffentlicht. Diese Leitlinien traten am gleichen Tag in Kraft. 1.2.   Bezeichnung der Beihilfe (7) Diese Entscheidung betrifft die steuerlichen Maßnahmen zugunsten des Seeverkehrs, die im Programmgesetz vom 2. August 2002, TITEL V — Finanzen, Kapitel I. — Seeverkehr vorgesehen sind. 1.3.   Begünstigte der Beihilfe (8) Die Begünstigten der verschiedenen Beihilferegelungen sind die in Belgien niedergelassenen Unternehmen, die in den Bereichen des Seeverkehrs, der Nutzung der maritimen Ressourcen und der Schleppdienste tätig sind. 1.4.   Ziel der Beihilfe (9) Mit Hilfe der geplanten steuerlichen Maßnahmen soll vor allem erzielt werden, dass die unter belgischer Kontrolle stehenden Schiffe wieder unter belgischer Flagge fahren, nachdem sämtliche Handelsschiffe das belgische Register verlassen haben. 2.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE (10) Das Programmgesetz sieht verschiedene steuerliche Maßnahmen zugunsten des Seeverkehrs in Belgien vor: — eine tonnageabhängige Pauschalbesteuerung für Seeschifffahrtsunternehmen; — ein Maßnahmenpaket für Seeschifffahrtsunternehmen, die sich nicht für eine tonnageabhängige Pauschalbesteuerung entschieden haben; dieses Maßnahmenpaket umfasst eine beschleunigte Abschreibung von Schiffen, eine Steuerbefreiung für Veräußerungsgewinne beim Verkauf von Schiffen, die mit Bedingungen für die Wiederverwendung verknüpft ist, und Steuerabzüge beim Kauf von Schiffen; — die Abschaffung der Eintragungsgebühr bei der Aufnahme von Schiffshypotheken; — eine tonnageabhängige Pauschalbesteuerung für Bereederer im Auftrag Dritter, die als Dienstleister für Rechnung der Reeder handeln. (11) Bei der tonnageabhängigen Pauschalbesteuerung (5) wird für die Seeschifffahrtsunternehmen, die sich für diese Regelung entschieden haben, die Steuerbemessungsgrundlage durch einen Pauschalbetrag ersetzt, der anhand der Tonnage der betreffenden Flotte ermittelt wird. Diese Regelung ist völlig unabhängig von der Flagge der Schiffe. (12) Eine ähnliche Regelung, bei der ein noch günstigerer Pauschalbetrag festgelegt wird, ist für die Bereederung im Auftrag Dritter vorgesehen, doch ist dies an die Voraussetzung gebunden, dass drei Viertel der bereederten Flotte die belgische Flagge führen. 2.1.   Pauschalbesteuerung (13) Die Pauschalbesteuerung kann für Schiffe in Anspruch genommen werden, die für folgende Tätigkeiten eingesetzt werden: — Beförderung von Gütern und Personen im internationalen Seeverkehr sowie Exploration oder Nutzung natürlicher maritimer Ressourcen, — Schleppdienste, Hilfsdienste und andere Tätigkeiten auf See durch Schiffe mit Schiffszertifikat, — alle Tätigkeiten, die unmittelbar zu diesem Betrieb beitragen. (14) Mit Schreiben vom 5. September 2002 hatte die belgische Regierung klargestellt, dass Tätigkeiten im Fischereisektor nicht als beihilfefähig gelten. (15) Die Höhe der Körperschaftsteuer für die Seeschifffahrtsunternehmen (6), die sich für diese Regelung entschieden haben, wird als Pauschalbetrag anhand der Nettotonnage ihrer beihilfefähigen Schiffe festgelegt. Die Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage ist die Summe der für jedes beihilfefähige Schiff erhaltenen Beträge (7) entsprechend der nachstehenden Tabelle, die nach Tranchen von je 100 Nettotonnen (NT) und je angefangenem 24-Stunden-Zeitraum aufgeschlüsselt ist, unabhängig davon, ob das Schiff eingesetzt wird oder nicht: (in EUR je 100 NT) Bis zu 1 000  Nettotonnen 1,00 1 001 bis 10 000  Nettotonnen 0,60 10 001 bis 20 000  Nettotonnen 0,40 20 001 bis 40 000  Nettotonnen 0,20 Ab 40 001  Nettotonnen 0,05 (16) Die Seeschifffahrtsunternehmen, die sich für diese Pauschalbesteuerung entschieden haben, sind für zehn Jahre daran gebunden. Nach Ablauf dieses Zeitraums wird die Regelung stillschweigend für weitere 10 Jahre verlängert, sofern nicht das betroffene Unternehmen vorher notifiziert, dass es die Pauschalbesteuerung beenden möchte. (17) Darüber hinaus sieht die Regelung zusätzliche Erleichterungen für die neuesten Schiffe vor. In Artikel 119 Paragraph 2 des Programmgesetzes ist vorgesehen, dass die entsprechend den oben angeführten Sätzen pauschal festgesetzten steuerpflichtigen Gewinne gesenkt werden auf: — 50 % der Tagespauschale für Schiffe, die jünger sind als 5 Jahre, gerechnet ab dem Lieferdatum; — 75 % der Tagespauschale für Schiffe, die mindestens 5 Jahre, aber weniger als 10 Jahre alt sind, gerechnet ab dem Lieferdatum; (18) Das Alter eines Schiffs wird anhand des Lieferdatums ermittelt, das vom Hypothekenamt für die See- und Binnenschifffahrt oder den für die Registrierung zuständigen Behörden festgelegt wurde. (19) Nach Artikel 120 Paragraph 2 des Programmgesetzes kann aufgrund von Verlusten früherer Geschäftsjahre keinerlei Abzug von der pauschal festgesetzten Steuerbemessungsgrundlage vorgenommen werden. Der zum Zeitpunkt, zu dem die Steuerbemessungsgrundlage für Seeverkehrstätigkeiten erstmals anhand der Tonnage festgelegt wird, gegebenenfalls noch nicht angerechnete Teil der Verluste aus der Seeschifffahrt kann erst nach Ablauf des Zeitraums, für den die Steuerbemessungsgrundlage auf diese Weise festgelegt wurde, von den Gewinnen abgezogen werden. Verluste, die während des gleichen Besteuerungszeitraums in einem anderen Bereich der Gesellschaft entstanden sind, können dagegen von der pauschal festgesetzten Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden, sofern und in dem Maße wie diese Verluste nicht vom Gewinn eines anderen Bereichs der Gesellschaft, für den keine Pauschalbesteuerungsregelung gilt, abgezogen werden konnten. 2.2.   Steuerliche Maßnahmen zugunsten der Seeschifffahrtsunternehmen, die sich nicht für die Pauschalbesteuerung entschieden haben (20) Für alle Besteuerungszeiträume, in denen ein Seeschifffahrtsunternehmen nicht der Pauschalbesteuerung unterliegt, kann das Unternehmen drei Arten steuerlicher Vergünstigungen geltend machen, die vom belgischen Einkommensteuergesetzbuch 1992 abweichen. 2.2.1.   Beschleunigte Abschreibung (8) (21) Im Neuzustand oder gebraucht erworbene Schiffe, die erstmals in den Besitz eines belgischen Steuerpflichtigen übergehen, Miteigentumsanteile an solchen Schiffen sowie die Ausgaben aufgrund umfangreicher Reparatur- und Umbauarbeiten beim Erwerb von Schiffen aus zweiter Hand können wie folgt abgeschrieben werden: — 20 % für das Rechnungsjahr der Indienststellung, — 15 % für jedes der beiden darauf folgenden Rechnungsjahre, — 10 % für jedes weitere Rechnungsjahr bis zur vollständigen Abschreibung. (22) Die Abschreibungsdefizite der ersten drei Rechnungsjahre, gerechnet ab dem Rechnungsjahr, in dem das Schiff in Dienst gestellt wurde, können, auch über den normalen Abschreibungszeitraum hinaus, in den Rechnungsjahren ausgeglichen werden, die auf dasjenige folgen, in dem das Defizit auftrat; die jährliche Abschreibungsrate je Schiff darf dabei in keinem Fall 20 % des Anlagewertes übersteigen. (23) Für auf diese Weise abgeschriebene Schiffe kann die in Artikel 64 des belgischen Einkommensteuergesetzbuchs 1992 vorgesehene degressive Abschreibung nicht in Anspruch genommen werden. (24) Schiffe, die nicht im Neuzustand erworben werden und die nicht zum ersten Mal in den Besitz eines belgischen Steuerpflichtigen übergehen, können dennoch für den Zeitraum des normalen Gebrauchs linear abgeschrieben werden. (25) Mit der im Programmgesetz vorgesehenen besonderen Abschreibungsregelung wird eine Verwaltungsmaßnahme rechtlich festgeschrieben, die in Belgien bereits seit mehreren Jahrzehnten Anwendung findet. Diese Maßnahme wurde in das Gesetz aufgenommen, um die Rechtssicherheit zu erhöhen und die Kontinuität des Systems zu gewährleisten. 2.2.2.   Steuerbefreiung für Veräußerungsgewinne beim Verkauf von Schiffen (26) Gemäß Artikel 122 (9) des Programmgesetzes sind die bei der Veräußerung von Schiffen erzielten Gewinne von der Steuer befreit, sofern das/die veräußerte(n) Schiff(e) zum Zeitpunkt der Veräußerung seit mehr als 5 Jahren zum Anlagevermögen des Unternehmens gehörte(n), und wenn ein mindestens dem Veräußerungswert entsprechender Betrag innerhalb von 5 Jahren für den Erwerb von Schiffen, Miteigentumsanteilen an Schiffen, Anteilen an Schiffen oder Beteiligungen an Seeschifffahrtsunternehmen, die ihren Sitz in der Gemeinschaft haben und ausschließlich beihilfefähigen Tätigkeiten nachgehen, wieder angelegt wird (10). (27) Erfolgt die Wiederanlage nicht unter den genannten Bedingungen, wird der Veräußerungsgewinn so behandelt, als sei er in dem Besteuerungszeitraum erzielt worden, in dem die Frist für die Wiederanlage ablief. (28) Die zur Wiederanlage vorgesehenen Investitionen müssen während mindestens fünf Jahren als Aktivposten beibehalten werden. Die genannten Investitionen können jedoch im Falle der Veräußerung innerhalb von drei Monaten ersetzt werden. Wurden die zur Wiederanlage vorgesehenen Investitionen auf diese Weise ersetzt, gelten die gleichen Regeln für Veräußerungsgewinne für die Veräußerung des als Ersatz erworbenen Aktivpostens. (29) Im Falle der Veräußerung nach Beendigung des Zeitraums, während dem die Steuerbemessungsgrundlage anhand der Tonnage festgelegt wird, wird zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns der steuerliche Nettowert anhand der normalen Abschreibungsregeln festgestellt, auch für den Zeitraum, während dem die Gewinne aus der Seeschifffahrt anhand der Tonnage festgelegt wurden. 2.2.3.   Steuerliche Absetzung für den Kauf von Schiffen (11) (30) Inländische Gesellschaften oder belgische Niederlassungen ausländischer Gesellschaften, die ausschließlich beihilfefähigen Tätigkeiten nachgehen (12), können beim Erwerb neuer oder gebrauchter Schiffe, die erstmals in den Besitz eines belgischen Steuerpflichtigen übergehen, eine Investitionsabsetzung in Höhe von 30 % des Kaufpreises dieser Schiffe steuerlich geltend machen. (31) Die aufgrund fehlender oder unzureichender Gewinne im entsprechenden Rechnungsjahr nicht gewährte steuerliche Absetzung wird fortlaufend auf die Gewinne der darauf folgenden Besteuerungszeiträume übertragen. Gemäß den Bestimmungen für den Verlustvortrag bei erstmaliger Anwendung der Pauschalbesteuerung kann der zum Zeitpunkt, zu dem erstmals die Gewinne aus Seeverkehrstätigkeiten anhand der Tonnage festgelegt werden, gegebenenfalls noch nicht angerechnete Teil der steuerlichen Investitionsabsetzung nach Ablauf des Zeitraums, für den die Gewinne auf diese Weise festgelegt wurden, erneut von den Gewinnen abgezogen werden. 2.2.4.   Senkung der Eintragungsgebühr bei der Aufnahme von Schiffshypotheken (32) Das belgische Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuch wird dahingehend geändert, dass bei der Bestellung von Hypotheken für ein Schiff nicht mehr die anteilige Eintragungsgebühr fällig wird, unabhängig davon, ob das Schiff anschließend der Pauschalbesteuerung unterliegt. Diese Senkung der Eintragungsgebühr gilt für Hypotheken sowohl auf See- als auch auf Binnenschiffe. (33) Bei der derzeitigen belgischen Regelung wird für die Aufnahme von Schiffshypotheken (über einige sehr begrenzte feste Abgaben hinaus) zum einen ein Entgelt für das Hypothekenamt in Höhe von 0,052 % und zum andern eine Eintragungsgebühr in Höhe von 0,5 % des Betrags der Hypothek berechnet. Die belgische Regierung ist der Ansicht, dass vor allem diese Eintragungsgebühr die Registrierung unter belgischer Flagge relativ unattraktiv macht. Nach der neuen Regelung wird die Eintragungsgebühr bei der Aufnahme einer Schiffshypothek auf eine allgemeine feste Abgabe von 25 EUR gesenkt, wie sie in Artikel 11 Paragraphen 2 und 3 des belgischen Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuchs vorgesehen ist. (34) Die Übertragung einer Schiffshypothek bei entgeltlicher Abtretung der Forderung, die vertragliche Forderungsübertragung oder jede sonstige entgeltliche Vereinbarung unterliegt gemäß Artikel 92/2 (13) des genannten Gesetzbuchs ebenfalls einer Eintragungsgebühr in Höhe von 0,5 %. Gemäß Artikel 93 des Gesetzbuchs wird diese Eintragungsgebühr auf den Betrag der von der Hypothek gedeckten Summen, ohne Zinsen und Zinsrückstände der durch Artikel 87 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1951 garantierten drei Jahre, erhoben. 2.2.5.   Tonnageabhängige Pauschalbesteuerung für die Bereederer im Auftrag Dritter (14) (35) Gemäß Artikel 124 des Programmgesetzes können auch Bereederer im Auftrag Dritter eine Pauschalbesteuerungsregelung in Anspruch nehmen, die aber zehn Mal günstiger ist als die Regelung für Seeschifffahrtsunternehmen, da die gleichen Sätze für die bereederten Schiffe nicht für jeweils 100 NT, sondern für jeweils 1 000 NT gelten: (in EUR je 1000 NT) Bis zu 1 000  Nettotonnen 1,00 1 001 bis 10 000  Nettotonnen 0,60 10 001 bis 20 000  Nettotonnen 0,40 20 001 bis 40 000  Nettotonnen 0,20 Ab 40 001  Nettotonnen 0,05 (36) Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist jedoch, dass mindestens 75 % der bereederten Schiffe unter belgischer Flagge registriert sind. (37) Bereederer im Auftrag Dritter sind im allgemeinen Dienstleistungsunternehmen, die die Schiffe vorbereiten, mit der erforderlichen Ausrüstung ausstatten und für Rechnung des Reeders die Mannschaft stellen. In Artikel 115 Absatz 4 des Programmgesetzes ist der Bereederer im Auftrag Dritter definiert als Steuerpflichtiger, der im Auftrag eines Dritten die technische Betreuung und/oder die Ausrüstung eines Schiffs übernimmt. Solche Bereederer im Auftrag Dritter sind keine Verkehrsunternehmen im eigentlichen Sinne. Die belgische Regierung hatte in ihrem Schreiben vom 5. Dezember 2002 bestätigt, dass die Bereederung von Schiffen im Auftrag Dritter eine Dienstleistungstätigkeit für den Reeder darstellt und dass die Bereederer im Auftrag Dritter weder Güter- noch Personenverkehrsdienstleistungen verkaufen. 2.3.   Sonstige Beihilfen zugunsten des Seeverkehrs (38) Zugunsten des Seeverkehrs werden in Belgien folgende weitere Beihilfen gewährt: — eine Regelung zur Senkung der Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung und zur Festsetzung einer Höchstgrenze für die Beiträge der Arbeitnehmer (von der Kommission genehmigt mit Entscheidung vom 24. Februar 1998  (15) und vom 23. Juni 1999  (16)); — eine Regelung zur Befreiung vom Berufssteuervorabzug (von der Kommission genehmigt mit Entscheidung vom 27. Juni 2000  (17)). 2.4.   Gründe für die Einleitung des Verfahrens (39) Mit ihrer Entscheidung vom 19. März 2003 hat die Kommission die im Programmgesetz vorgesehenen Beihilfemaßnahmen mit Ausnahme von sieben Punkten genehmigt, zu denen sie Zweifel hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt äußerte. Vier dieser sieben Punkte betreffen die Pauschalbesteuerungsregelung, drei die übrigen im Programmgesetz vorgesehenen Beihilfen. 2.4.1.   Pauschalbesteuerungsregelung zugunsten der Reeder 2.4.1.1.   Satz für Schiffe über 40 000 Tonnen (40) Auch wenn die Leitlinien der Gemeinschaft grundsätzlich einen solchen Satz zulassen, warf die Kommission die Frage auf, ob die Einführung eines Satzes von 0,05 EUR je 100 Tonnen über 40 000 Tonnen hinaus zu einer Verzerrung des Wettbewerbs in der Gemeinschaft führen könnte, da keine der von der Kommission zuvor genehmigten Pauschalbesteuerungsregelungen so vorteilhafte Sätze für Schiffe vorgesehen hatte, die diese Tonnage überschritten. (41) Die folgende Tabelle zeigt für die von der Kommission bereits genehmigten Pauschalbesteuerungsregelungen die Sätze für die Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage, auf die wiederum die Körperschaftsteuer erhoben wird. Tabelle 1 Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage im Rahmen der Pauschalregelungen verschiedener Mitgliedstaaten EUR je 100 Tonnen und Tag   NL D DK UK SP IRL FIN F 0-1 000  NT 0,91 0,92 0,94 0,97 0,9 1 1,38 0,93 Bis zu 10 000  NT 0,67 0,69 0,67 0,73 0,7 0,75 1,03 0,71 Bis zu 25 000  NT 0,46 0,46 0,4 0,48 0,4 0,5 0,69 0,47 Über 25 000  NT 0,23 0,23 0,27 0,24 0,2 0,25 0,57 0,24 Quelle: Kommission. (42) Daher hat die Kommission Belgien mit Schreiben vom 30. Oktober 2002 aufgefordert, alle Angaben und Argumente vorzulegen, die einen Satz von 0,05 EUR für Schiffe von mehr als 40 000 Tonnen rechtfertigen, während die zuvor von der Kommission genehmigten Sätze für Pauschalbesteuerungsregelungen in anderen Mitgliedstaaten zwischen 0,20 und 0,25 EUR für die größten Tonnagen liegen. (43) Die belgische Regierung hat in ihrem Schreiben vom 5. Dezember 2002 folgende Punkte angeführt, um die Einführung eines speziellen Satzes für Schiffe über 40 000 Tonnen zu rechtfertigen. Nach den von der belgischen Regierung vorgelegten Zahlen belief sich die Gesamtzahl der Schiffe über 40 000 Nettotonnen weltweit im November 2002 auf 1 257 von insgesamt 28 155 Schiffen. Dieser Schiffstyp macht zwar zahlenmäßig nur 4,5 % der Weltflotte aus, entspricht jedoch 34,17 % ihrer Tonnage (18). (44) Nur 143 dieser Schiffe, das heißt 0,5 % der Flotte bezogen auf die Anzahl und 3,5 % bezogen auf die Kapazität, sind in einem Mitgliedstaat registriert, wie es die nachstehende von der belgischen Regierung vorgelegte Tabelle zeigt. Tabelle 2 Anzahl der Schiffe über 40 000  Tonnen in den Mitgliedstaaten Land Anzahl der Schiffe Anmerkungen Griechenland 108 Von den insgesamt 3 261 Schiffen der griechischen Flotte, von denen 2 476 (75 %) nach Angaben der UNCTAD nicht unter griechischer Flagge fahren (36 Schiffe > 60 000  NT, davon 17 > 10 000  NT) Spanien 7 6 Öltankschiffe < 48 933  NT + 1  Öltankschiff von 60 120  NT Italien 6 2 Öltankschiffe von 45 740  NT + 4  Massengutfrachter oder Erzschiffe < 47 584 NT + 1  Massengutfrachter von 56 579  NT VK 6 4 Containerschiffe < 48 880  NT + 1  Öltankschiff von 41 316  NT + 1  Öltankschiff von 105 889  NT Frankreich 4 1 Massengutfrachter von 56 709  NT + 2  Öltankschiffe < 100 000  NT + 1  Öltankschiff von 108 708  NT Deutschland 4 4 Containerschiffe < 42 233  NT Niederlande 4 2 Containerschiffe von 46 660  NT + 2  Containerschiffe von 48 880  NT Luxemburg 3 3 Öltankschiffe zwischen 84 545  NT und 95 323  NT Portugal 1 1 Massengutfrachter von 49 344  NT Quelle: belgische Regierung. (45) Nach Ansicht der belgischen Regierung zeigen die vorstehenden Zahlen, dass zwar die anderen Pauschalbesteuerungsregelungen degressiv sind, was die Tonnage der Schiffe angeht, jedoch den Großschiffen nicht ausreichend Rechnung tragen. Insbesondere Tankschiffe (53 % der Schiffe über 40 000 Tonnen) und Massengutfrachter (41,7 % der Schiffe über 40 000 Tonnen) nehmen in der Flotte der belgischen Reeder einen wichtigen Platz ein. Zur Untermauerung dieser Angaben führt die belgische Regierung das Argument an, dass die größten Schiffe in belgischem Eigentum weiter unter Billigflaggen fahren werden, wenn kein attraktiver Satz für Schiffe über 40 000 Tonnen eingeführt wird. (46) In ihrer Entscheidung vom 19. März 2003 hat die Kommission jedoch die Befürchtung geäußert, dass die Einführung eines so niedrigen Satzes auch für bestimmte nichtbelgische Reeder ein Anreiz ist, ihre Schiffe aus einem anderen Gemeinschaftsregister in das belgische Register zu übertragen. Nach Ansicht der Kommission ist der fragliche Satz geeignet, auf diese Weise den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft zu verzerren. Daher hat die Kommission hinsichtlich der Einführung des Satzes von 0,05 EUR je 100 Nettotonnen ab einer Tonnage von 40 000 Tonnen das Prüfverfahren eingeleitet. 2.4.1.2.   Nebengeschäfte ohne unmittelbaren Zusammenhang mit verkehrsbezogenen Tätigkeiten (47) Die Kommission hat es bisher abgelehnt, tonnageabhängige Pauschalbesteuerungsregelungen auch für Tätigkeiten gelten zu lassen, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Seeverkehr stehen. In ihrem Schreiben vom 5. Dezember 2002 hat die belgische Regierung eine Reihe von beihilfefähigen Tätigkeiten aufgeführt, deren unmittelbare Verbindung mit den verkehrsbezogenen Tätigkeiten in einigen Fällen von der Kommission stark angezweifelt wird, nämlich: — Nebentätigkeiten und vorübergehende Tätigkeiten, die die Gesellschaft wahrnimmt, um die für die Haupttätigkeit der Gesellschaft zugewiesenen Personalressourcen und Vermögenswerte voll auszuschöpfen, sofern diese Tätigkeiten im Vergleich zu der Haupttätigkeit nur eine sehr geringe Rolle spielen; — Verkauf von Produkten, die nicht für den Verbrauch an Bord bestimmt sind, wie beispielsweise Luxusartikel, und Erbringung von Dienstleistungen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Seeverkehr stehen, wie Wetten, Tischspiele und Casinos, sowie Ausflüge für die Fahrgäste; — Werbung und Marketing; — kurzfristige Anlagen von Betriebsvermögen; in jedem Fall sind Erträge aus Finanzanlagen ausgeschlossen; — „Ship Brokerage“ für eigene Schif

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.