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2005/37/EG: Beschluss der Kommission vom 29. Oktober 2004 zur Errichtung des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums (ETSC) und zur Koordinierung der technischen Maßnahmen zum Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschungen

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2023-04-09

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02005D0037 — DE — 09.04.2023 — 002.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 29. Oktober 2004 zur Errichtung des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums (ETSC) und zur Koordinierung der technischen Maßnahmen zum Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschungen (2005/37/EG) (ABl. L 019 vom 21.1.2005, S. 73) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS (EU) 2017/1507 DER KOMMISSION vom 28. August 2017   L 222 25 29.8.2017 ►M2 BESCHLUSS (EU) 2023/616 DER KOMMISSION vom 17. März 2023   L 80 96 20.3.2023 ▼B BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 29. Oktober 2004 zur Errichtung des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums (ETSC) und zur Koordinierung der technischen Maßnahmen zum Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschungen (2005/37/EG) ▼M1 Artikel 1 (1)   Das Europäische technische und wissenschaftliche Zentrum (ETSC) wird bei der GD ECFIN in Brüssel eingerichtet. (2)   Für die Anwendung dieses Beschlusses wird der Generaldirektor der GD ECFIN ermächtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und Verwaltungsvereinbarungen mit den Behörden von Drittstaaten und privaten Einrichtungen abzuschließen, damit das ETSC seine Aufgaben erfüllen kann. Diese Verwaltungsvereinbarungen können insbesondere die Übermittlung und den Austausch technischer Informationen betreffen. Artikel 2 Das ETSC nimmt folgende Aufgaben wahr: a)  Es analysiert und klassifiziert jede neue Art von falschen Euro-Münzen gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001; b)  es trägt zur Verwirklichung der Ziele des Aktionsprogramms „Pericles“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 331/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) bei; c)  es erfüllt die Aufgaben, die in den Artikeln 4, 5, 7 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) und gemäß den Artikeln 2, 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates ( 3 ) vorgesehen sind; d)  Es unterstützt die nationalen Münzanalysezentren (MAZ) der Mitgliedstaaten und die Polizeibehörden; es kooperiert zudem mit den zuständigen Behörden bei der Analyse von falschen Euromünzen und bemüht sich mit ihnen um ein höheres Schutzniveau; ▼M2 e)  Es nimmt eingehende und zerstörungsfreie Analysen sehr gut gefälschter Euro-Münzen vor, um Europol und die Strafverfolgungsbehörden von aktuellen Bedrohungen in Kenntnis zu setzen. ▼M2 Artikel 3 (1)   Das ETSC nimmt im Rahmen seiner Aufgaben eine vorläufige technische Analyse in Brüssel vor; eine ergänzende Analyse kann im französischen Münzanalysezentrum der französischen Münzprägeanstalt durchgeführt werden. (2)   Die GD ECFIN stellt dem ETSC das geeignete technische Gerät zur Verfügung, damit es in Brüssel zerstörungsfreie Analysen vornehmen kann, um aktuelle Bedrohungen durch sehr gut gefälschte Euro-Münzen zu erkennen und rasch darauf zu reagieren. (3)   Das ETSC nimmt das Personal und Gerät der französischen Münzprägeanstalt in Anspruch, wenn es dort die erforderlichen ergänzenden Analysen vornimmt. Die französischen Behörden stellen das erforderliche Personal und Gerät vorrangig dem ETSC zur Verfügung. Die französischen Behörden sind für die Wartung des technischen Geräts der französischen Münzprägeanstalt zuständig. (4)   Die Kosten des Personals des ETSC und des zur Wahrnehmung der Aufgaben des ETSC in Brüssel erforderlichen technischen Geräts gehen zulasten des Unionshaushalts. Die Ausgaben für Dienstreisen des Personals des ETSC nach Pessac und etwaige begründete geringfügige Ausgaben, die bei der Verwendung des technischen Geräts im Labor der französischen Münzprägeanstalt anfallen, werden aus dem Unionshaushalt finanziert. (5)   Die GD ECFIN kann in Zusammenarbeit mit der französischen Münzprägeanstalt festlegen, welche Verwaltungsmodalitäten für das ETSC bei der Verwendung des technischen Geräts der Anstalt gelten sollen. ▼B Artikel 4 ▼M2 Die Kommission koordiniert die erforderlichen Aktivitäten zum Schutz der Euromünzen vor Fälschung und sorgt für eine wirksame und einheitliche Umsetzung der Echtheitsprüfungsverfahren im Euro-Währungsgebiet, unter anderem durch regelmäßige Sitzungen mit Europol und Falschmünzexperten. ▼B Der Wirtschafts- und Finanzausschuss, die Europäische Zentralbank, Europol, sowie die nationalen zuständigen Behörden werden regelmäßig über die Aktivitäten des ETSC und die Situation der Falschmünzerei informiert. ( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 331/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm „Pericles 2020“) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/923/EG, 2001/924/EG, 2006/75/EG, 2006/76/EG, 2006/849/EG und 2006/850/EG des Rates (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 1). ( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 1). ( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.