02005D0037 — DE — 09.04.2023 — 002.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
|
BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 29. Oktober 2004 zur Errichtung des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums (ETSC) und zur Koordinierung der technischen Maßnahmen zum Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschungen (ABl. L 019 vom 21.1.2005, S. 73) |
Geändert durch:
|
|
|
Amtsblatt |
||
|
Nr. |
Seite |
Datum |
||
|
L 222 |
25 |
29.8.2017 |
||
|
L 80 |
96 |
20.3.2023 |
||
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 29. Oktober 2004
zur Errichtung des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums (ETSC) und zur Koordinierung der technischen Maßnahmen zum Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschungen
(2005/37/EG)
Artikel 1
Artikel 2
Das ETSC nimmt folgende Aufgaben wahr:
Es analysiert und klassifiziert jede neue Art von falschen Euro-Münzen gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001;
es trägt zur Verwirklichung der Ziele des Aktionsprogramms „Pericles“ gemäß der Verordnung (EU) Nr. 331/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) bei;
Es unterstützt die nationalen Münzanalysezentren (MAZ) der Mitgliedstaaten und die Polizeibehörden; es kooperiert zudem mit den zuständigen Behörden bei der Analyse von falschen Euromünzen und bemüht sich mit ihnen um ein höheres Schutzniveau;
Es nimmt eingehende und zerstörungsfreie Analysen sehr gut gefälschter Euro-Münzen vor, um Europol und die Strafverfolgungsbehörden von aktuellen Bedrohungen in Kenntnis zu setzen.
Artikel 3
Artikel 4
Die Kommission koordiniert die erforderlichen Aktivitäten zum Schutz der Euromünzen vor Fälschung und sorgt für eine wirksame und einheitliche Umsetzung der Echtheitsprüfungsverfahren im Euro-Währungsgebiet, unter anderem durch regelmäßige Sitzungen mit Europol und Falschmünzexperten.
Der Wirtschafts- und Finanzausschuss, die Europäische Zentralbank, Europol, sowie die nationalen zuständigen Behörden werden regelmäßig über die Aktivitäten des ETSC und die Situation der Falschmünzerei informiert.
( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 331/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm „Pericles 2020“) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/923/EG, 2001/924/EG, 2006/75/EG, 2006/76/EG, 2006/849/EG und 2006/850/EG des Rates (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 1).
( 2 ) Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen (ABl. L 339 vom 22.12.2010, S. 1).
( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6. Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 1).