Europäische Union

Beschluss 2010/638/GASP des Rates vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea

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Quellenkennung: 32010D0638. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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26.10.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 280/10 BESCHLUSS 2010/638/GASP DES RATES vom 25. Oktober 2010 über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Rat hat am 27. Oktober 2009 als Reaktion auf das gewaltsame Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen politische Demonstranten am 28. September 2009 in Conakry den Gemeinsamen Standpunkt 2009/788/GASP über restriktive Maßnahmen gegen die Republik Guinea angenommen (1). (2) Der Rat hat am 22. Dezember 2009 den Beschluss 2009/1003/GASP zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/788/GASP (2) angenommen, in dem zusätzliche restriktive Maßnahmen festgelegt wurden. (3) Der Rat hat am 29. März 2010 den Beschluss 2010/186/GASP zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/788/GASP angenommen (3). (4) Nach einer Überprüfung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/788/GASP sollten die restriktiven Maßnahmen bis zum 27. Oktober 2011 verlängert werden. (5) Die Durchführungsbestimmungen der Union sind in der Verordnung (EU) Nr. 1284/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung bestimmter restriktiver Maßnahmen gegenüber der Republik Guinea (4) festgelegt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ANGENOMMEN: Artikel 1 (1)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und zugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile, sowie von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung an die Republik Guinea durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen ihrer Flagge sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt. (2)   Es ist untersagt, a) unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gegenständen oder der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung dieser Gegenstände an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Republik Guinea oder zur Verwendung in der Republik Guinea zu erbringen; b) unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Gegenständen, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Gegenstände oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder sonstige Dienste, die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in der Republik Guinea oder zur Verwendung in der Republik Guinea bereitgestellt werden, zu gewähren; c) wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a oder b genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird. Artikel 2 (1)   Artikel 1 gilt nicht für: a) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletalem militärischen Gerät oder von zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, welche ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke oder für die Programme der Vereinten Nationen und der Europäischen Union zum Aufbau von Institutionen oder für Krisenbewältigungsoperationen der Union und der Vereinten Nationen bestimmt sind; b) den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nicht zum Kampfeinsatz bestimmten Fahrzeugen, die bei der Herstellung oder nachträglich mit ballistischen Schutzausrüstungen ausgestattet wurden und ausschließlich zum Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in der Republik Guinea bestimmt sind; c) die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten im Zusammenhang mit derartigen Gütern oder mit derartigen Programmen und Operationen; d) die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit derartigen Gütern oder mit derartigen Programmen und Operationen; unter der Voraussetzung, dass solche Ausfuhren und solche Hilfe vorab von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt wurden. (2)   Artikel 1 gilt nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die vom Personal der Vereinten Nationen sowie vom Personal der EU und ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie damit in Verbindung stehendem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend in die Republik Guinea ausgeführt wird. Artikel 3 (1)   Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den im Anhang aufgeführten Mitgliedern des National Council for Democracy and Development (CNDD) und mit ihnen in Verbindung stehenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern. (2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern. (3)   Absatz 1 berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine andere völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar a) wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist, b) wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den VN einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht, c) im Rahmen eines multilateralen Abkommens, das Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder d) im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags. (4)   Absatz 3 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen. (5)   Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten. (6)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene — einschließlich solcher, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden — gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in der Republik Guinea unmittelbar gefördert werden. (7)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Erheben ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einwand, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren. (8)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6 und 7 den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch dieses Gebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen. Artikel 4 (1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der im Anhang aufgeführten Mitglieder des CNDD und mit ihnen verbundener natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. (2)   Den in der Liste im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. (3)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen: a) zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der im Anhang aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind; b) ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen; c) ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen; oder d) für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde der zuständigen Behörde der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte. Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat. (4)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die in Artikel 4 Absatz 1 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht angeordnet oder festgestellt wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts; b) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist; c) das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung; und d) die Anerkennung des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats. Ein Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat. (5)   Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorene Konten von: a) Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten; oder b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten dem Gemeinsamen Standpunkt 2009/788/GASP unterliegen, vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen. Artikel 5 (1)   Der Rat nimmt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik Änderungen an der Liste im Anhang vor, falls es die politischen Entwicklungen in der Republik Guinea erfordern. (2)   Der Rat setzt die betreffende Person entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis, und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. (3)   Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende Person entsprechend. Artikel 6 Damit die vorstehend genannten Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Europäische Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen analog zu den in diesem Beschluss vorgesehenen zu ergreifen. Artikel 7 Der Gemeinsame Standpunkt 2009/788/GASP wird aufgehoben. Artikel 8 (1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. (2)   Dieser Beschluss gilt bis 27. Oktober 2011. Er wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden. Geschehen zu Luxemburg am 25. Oktober 2010. Im Namen des Rates Die Präsidentin C. ASHTON (1)   ABl. L 281 vom 28.10.2009, S. 7. (2)   ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 51. (3)   ABl. L 83 vom 30.3.2010, S. 23. (4)   ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 26. ANHANG Liste der Personen nach den Artikeln 3 und 4   Name (und ggf. Aliasname) Angaben zur Identität (Geburtsdatum und -ort, Reisepass-Nr./Personalausweis-Nr., … ) Begründung 1. Hauptmann Moussa Dadis CAMARA Geburtsdatum: 1.1.1964 oder 29.12.1968 Pass.: R0001318 Präsident des CNDD 2. Oberst Mathurin BANGOURA Geburtsdatum: 15.11.1962 Pass.: R0003491 Minister für Telekommunikation und neue Informationstechnologien 3. Oberstleutnant Aboubacar Sidiki (alias Idi Amin) CAMARA Geburtsdatum: 22.10.1979 Pass.: R0017873 Minister, Ständiger Sekretär des CNDD, am 26.1.2009 aus der Armee entlassen 4. Major Oumar BALDÉ Geburtsdatum: 26.12.1964 Pass.: R0003076 Mitglied des CNDD 5. Major Mamadi (alias Mamady) MARA Geburtsdatum: 1.1.1954 Pass.: R0001343 Mitglied des CNDD 6. Major Almamy CAMARA Geburtsdatum: 17.10.1975 Pass.: R0023013 Mitglied des CNDD 7. Oberstleutnant Mamadou Bhoye DIALLO Geburtsdatum: 1.1.1956 Pass.: R0001855 Mitglied des CNDD 8. Hauptmann Koulako BÉAVOGUI   Mitglied des CNDD 9. Oberstleutnant der Polizei Kandia (alias Kandja) MARA Pass.: R0178636 Mitglied des CNDD Sicherheitsdirektor für die Region Labé 10. Oberst Sékou MARA Geburtsdatum: 1957 Mitglied des CNDD Stellvertretender Leiter der obersten Polizeibehörde 11. Herr Morciré CAMARA Geburtsdatum: 1.1.1949 Pass.: R0003216 Mitglied des CNDD 12. Herr Alpha Yaya DIALLO   Mitglied des CNDD Direktor des nationalen Zolldienstes 13. Oberst Mamadou Korka DIALLO Geburtsdatum: 19.2.1962 Minister für Handel, Industrie sowie kleine und mittlere Unternehmen 14. Oberst Fodeba TOURÉ Geburtsdatum: 7.6.1961 Pass.: R0003417/R0002132 Gouverneur von Kindia (ehemaliger Minister für Jugend, als solcher abgesetzt am 7.5.2009) 15. Major Cheick Sékou (alias Ahmed) Tidiane CAMARA Geburtsdatum: 12.5.1966 Mitglied des CNDD 16. Oberst Sékou (alias Sékouba) SAKO   Mitglied des CNDD 17. Oberleutnant Jean-Claude PIVI (alias Coplan) Geburtsdatum: 1.1.1960 Mitglied des CNDD Minister mit Zuständigkeit für die Sicherheit des Präsidenten 18. Hauptmann Saa Alphonse TOURÉ Geburtsdatum: 3.6.1970 Mitglied des CNDD 19. Oberst Moussa KEITA Geburtsdatum: 1.1.1966 Mitglied des CNDD Minister, Ständiger Sekretär des CNDD mit Zuständigkeit für die Beziehungen zu den Institutionen der Republik 20. Oberstleutnant Aïdor (alias Aëdor) BAH   Mitglied des CNDD 21. Major Bamou LAMA   Mitglied des CNDD 22. Herr Mohamed Lamine KABA   Mitglied des CNDD 23. Hauptmann Daman (alias Dama) CONDÉ   Mitglied des CNDD 24. Major Aboubacar Amadou DOUMBOUYA   Mitglied des CNDD 25. Major Moussa Tiégboro CAMARA Geburtsdatum: 1.1.1968 Pass.: 7190 Mitglied des CNDD Minister im Präsidialamt mit Zuständigkeit für die Sondereinheiten zur Bekämpfung von Drogen und Banditentum 26. Hauptmann Issa CAMARA Geburtsdatum: 1954 Mitglied des CNDD Gouverneur von Mamou 27. Oberst Dr. Abdoulaye Chérif DIABY Geburtsdatum: 26.2.1957 Pass.: 13683 Mitglied des CNDD Minister für Gesundheit und Hygiene 28. Herr Mamady CONDÉ Geburtsdatum: 28.11.1952 Pass.: R0003212 Mitglied des CNDD 29. Leutnant Cheikh Ahmed TOURÉ   Mitglied des CNDD 30. Oberstleutnant Aboubacar Biro CONDÉ Geburtsdatum: 15.10.1962 Pass.: 2443/R0004700 Mitglied des CNDD 31. Herr Bouna KEITA   Mitglied des CNDD 32. Herr Idrissa CHERIF Geburtsdatum: 13.11.1967 Pass.: R0105758 Minister mit Zuständigkeit für die Kommunikation beim Präsidialamt und dem Verteidigungsministerium 33. Herr Mamoudou (alias Mamadou) CONDÉ Geburtsdatum: 9.12.1960 Pass.: R0020803 Staatssekretär, zuständig für Missionen, strategische Fragen und nachhaltige Entwicklung 34. Oberleutnant Aboubacar Chérif (alias Toumba) DIAKITÉ   Adjudant des Präsidenten 35. Herr Ibrahima Khalil DIAWARA Geburtsdatum: 1.1.1976 Pass.: R0000968 Sonderberater von Aboubacar Chérif „Toumba“ Diakité 36. Leutnant Marcel KOIVOGUI   Stellvertreter von Aboubacar Chérif „Toumba“ Diakité 37. Herr Papa Koly KOUROUMA Geburtsdatum: 3.11.1962 Pass.: R11914/R001534 Minister für Umwelt und nachhaltige Entwicklung 38. Major Nouhou THIAM Geburtsdatum: 1960 Pass.: 5180 Generalinspekteur der Streitkräfte Sprecher des CNDD 39. Polizeihauptmann Théodore (alias Siba) KOUROUMA Geburtsdatum: 13.5.1971 Pass.: Service R0001204 Kabinettsattaché im Präsidialamt 40. Hauptmann Mamadou SANDÉ Geburtsdatum: 12.12.1969 Pass.: R0003465 Minister im Präsidialamt mit Zuständigkeit für Wirtschaft und Finanzen 41. Alhassane (alias Al-Hassane) Siba ONIPOGUI Geburtsdatum: 31.12.1961 Pass.: 5938/R00003488 Minister im Präsidialamt mit Zuständigkeit für die staatliche Kontrolle 42. Herr Joseph KANDUNO   Minister mit Zuständigkeit für Rechnungsprüfung, Transparenz und verantwortliches Regierungshandeln 43. Herr Fodéba (alias Isto) KÉIRA Geburtsdatum: 4.6.1961 Pass.: R0001767 Minister für Jugend, Sport und Förderung der Jugendbeschäftigung 44. Oberst Siba LOHALAMOU Geburtsdatum: 1.8.1962 Pass.: R0001376 Justizminister, Siegelbewahrer 45. Dr. Frédéric KOLIÉ Geburtsdatum: 1.1.1960 Pass.: R0001714 Minister für die Verwaltung des Hoheitsgebiets und politische Angelegenheiten 46. Herr Alexandre Cécé LOUA Geburtsdatum: 1.1.1956 Pass.: R0001757/ Diplomatenpass: R 0000027 Minister für auswärtige Angelegenheiten und für Staatsbürger im Ausland 47. Herr Mamoudou (alias Mahmoud) THIAM Geburtsdatum: 4.10.1968 Pass.: R0001758 Minister für Minenwesen und Energie 48. Herr Boubacar BARRY Geburtsdatum: 28.5.1964 Pass.: R0003408 Staatsminister im Präsidialamt mit Zuständigkeit für Bauwesen, Raumordnung und bauliches Erbe in öffentlicher Hand 49. Herr Demba FADIGA Geburtsdatum: 1.1.1952 Pass.: Aufenthaltstitel FR365845/365857 Mitglied des CNDD Außerordentlicher und Bevollmächtigter Botschafter, zuständig für die Beziehungen zwischen CNDD und der Regierung 50. Herr Mohamed DIOP Geburtsdatum: 1.1.1963 Pass.: R0001798 Mitglied des CNDD Gouverneur von Conakry 51. Feldwebel Mohamed (alias Tigre) CAMARA   Mitglied der zur Präsidialgarde „Koundara“ abgestellten Sicherheitskräfte 52. Herr Habib HANN Geburtsdatum: 15.12.1950 Pass.: 341442 Ausschuss zur Überprüfung und Überwachung der strategischen Sektoren des Staates 53. Herr Ousmane KABA   Ausschuss zur Überprüfung und Überwachung der strategischen Sektoren des Staates 54. Herr Alfred MATHOS   Ausschuss zur Überprüfung und Überwachung der strategischen Sektoren des Staates 55. Hauptmann Mandiou DIOUBATÉ Geburtsdatum: 1.1.1960 Pass.: R0003622 Direktor des Pressedienstes des Präsidialamtes Sprecher des CNDD 56. Herr Cheik Sydia DIABATÉ Geburtsdatum: 23.4.1968 Pass.: R0004490 Mitglied der Streitkräfte Direktor des Nachrichten- und Ermittlungsdienstes des Verteidigungsministeriums 57. Herr Ibrahima Ahmed BARRY Geburtsdatum: 11.11.1961 Pass.: R0048243 Generaldirektor der nationalen Fernseh- und Rundfunkdienstes 58. Herr Alhassane BARRY Geburtsdatum: 15.11.1962 Pass.: R0003484 Gouverneur der Zentralbank 59. Herr Roda Namatala FAWAZ Geburtsdatum: 6.7.1947 Pass.: R0001977 Geschäftsmann mit Verbindungen zum CNDD, hat den CNDD finanziell unterstützt 60. Herr Dioulde DIALLO   Geschäftsmann mit Verbindungen zum CNDD, hat den CNDD finanziell unterstützt 61. Herr Kerfalla CAMARA KPC   Generaldirekor von Guicopress Geschäftsmann mit Verbindungen zum CNDD, hat den CNDD finanziell unterstützt 62. Dr. Moustapha ZABATT Geburtsdatum: 6.2.1965 Arzt und persönlicher Berater des Präsidenten 63. Herr Aly MANET   Bewegung „Dadis Doit Rester“ („Dadis muss bleiben“) 64. Herr Louis M’bemba SOUMAH   Minister für Beschäftigung, Verwaltungsreform und den öffentlichen Dienst 65. Herr Cheik Fantamady CONDÉ   Minister für Information und Kultur 66. Oberst Boureima CONDÉ   Minister für Landwirtschaft und Tierzucht 67. Frau Mariame SYLLA   Minister für Dezentralisierung und örtliche Entwicklung

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.