Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1252 der Kommission vom 19. September 2018 über die Steuervorbescheide SA.38945 (2015/C) (ehemals 2015/NN) (ehemals 2014/CP), die McDonald's Europe von Luxemburg erteilt wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6076) (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32019D1252. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Franchise-Filiale von McD Europe eine Betriebsstätte in den Vereinigten Staaten darstellt, die in Luxemburg steuerfreie Gewinne erzielt. Artikel 5 Absatz 1 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA definiert eine Betriebsstätte als eine feste Geschäftseinrichtung, über die ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise ausübt“. Im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und den USA ist nur der Begriff der Betriebsstätte, jedoch nicht der Begriff „Geschäftstätigkeit“ definiert. Ebenso enthält Artikel 7 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA den nicht definierten Begriff „Unternehmensgewinne“. (113) In diesem Zusammenhang besagt Artikel 3 Absatz 2 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA, dass jeder im Abkommen nicht definierte Begriff die Bedeutung hat, die ihm nach dem Recht des Staates, der das Abkommen anwendet (in diesem Fall Luxemburg), zugewiesen wurde. Wie in den Erwägungsgründen 119 bis 121 näher ausgeführt und entgegen den Behauptungen der Kommission im Einleitungsbeschluss, ist es im Falle von Unterschieden bei der Auslegung oder der Beurteilung des Sachverhalts zwischen den Vertragsstaaten für die Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens durch Luxemburg nicht entscheidend, ob die US-amerikanische Franchise-Filiale eine Betriebsstätte nach US-amerikanischem Steuerrecht darstellt (59), und es ist ebenso wenig von Bedeutung, ob die luxemburgischen Steuerbehörden Kenntnis von der Nichtbesteuerung der Geschäftseinnahmen in den Vereinigten Staaten hatten (60). Stellt die US-amerikanische Franchise-Filiale eine Betriebsstätte dar, die nach Luxemburger Steuerrecht eine Geschäftstätigkeit in den Vereinigten Staaten ausübt und somit Unternehmensgewinne erwirtschaftet, so sind diese Gewinne gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA von der Besteuerung nach Luxemburger Steuerrecht ausgenommen. (114) Im Sinne des Luxemburger Steuergesetzes wird in Artikel 16 StAnpG der Begriff „Betriebsstätte“ in diesem Zusammenhang als jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung definiert, die der Ausübung einer ständigen „industriellen“ oder „gewerblichen“ Tätigkeit dient. In seinem Antrag auf einen Steuervorbescheid wendet der Steuerberater die Kriterien von Artikel 16 StAnpG auf die Merkmale der von der US-amerikanischen Franchise-Filiale ausgeübten Geschäftstätigkeit an (61) und kommt zu dem Schluss, dass diese Kriterien erfüllt sind. Aus luxemburgischer Steuersicht sollte daher „der Schluss gezogen werden, dass die [US-amerikanische Franchise-Filiale] über eine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 5 des Abkommens zwischen Luxemburg und den USA Aktivitäten im Bereich des geistigen Eigentums ausübt“ (62). (115) Im Einklang mit den in Reaktion auf den Einleitungsbeschluss übermittelten Stellungnahmen der luxemburgischen Behörden und von McD Europe (63) sieht die Kommission keinen Grund, der Einschätzung des Steuerberaters, dass die US-amerikanische Franchise-Filiale eine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 16 StAnpG darstellt, zu widersprechen. Nach Luxemburger Recht existiert eine Betriebsstätte in den Vereinigten Staaten, und es ist nicht erwiesen, dass die luxemburgischen Steuerbehörden das Doppelbesteuerungsabkommen falsch angewandt haben, indem sie der Ansicht waren, dass die Einnahmen der US-amerikanischen Franchise-Filiale gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a des zwischen Luxemburg und den USA bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens in den Vereinigten Staaten „besteuert werden können“. (116) In Bezug auf die Luxemburger Rechtsprechung verweisen der Steuerberater sowie Luxemburg und McDonald's in ihren Stellungnahmen zum Einleitungsbeschluss (64) auf das Urteil La Coasta betreffend die unterschiedlichen Auslegungen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und Frankreich. In diesem Urteil erkennt das Luxemburger Verwaltungsgericht an, dass es trotz korrekter Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens zu einer doppelten Nichtbesteuerung kommen kann, wobei jeder Vertragsstaat bei der Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens unabhängig voneinander ist. Das Hauptziel eines Doppelbesteuerungsabkommens ist die Beseitigung von tatsächlicher und potenzieller Doppelbesteuerung. Es gewährleistet nicht immer die effektive Besteuerung (65). (117) Die Nichtbesteuerung in diesem Fall ergibt sich im Wesentlichen aus der Tatsache, dass die Vereinigten Staaten von dem ihr nach dem Doppelbesteuerungsabkommen übertragenen Besteuerungsrecht aufgrund der Auslegung des Begriffs „Geschäftstätigkeit“ im US-amerikanischen Steuerrecht keinen Gebrauch machen. Die Kommission hat in ihrem Einleitungsbeschluss Zweifel geäußert, ob die doppelte Nichtbesteuerung der Franchiseerträge von McD Europe auf eine unterschiedliche Auslegung zwischen Luxemburg und den Vereinigten Staaten oder auf einen Qualifikationskonflikt bei der Anwendung des zwischen Luxemburg und den USA bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens zurückzuführen ist. Insbesondere der Wortlaut von Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA („In Luxemburg wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:“) scheint darauf hinzudeuten, dass Luxemburg nur dann Einkünfte von der Steuer befreien muss, wenn es eine Doppelbesteuerung zu verhindern gilt (66). (118) Im Rahmen der Vorprüfung stellte sich daher die Frage, ob die doppelte Nichtbesteuerung mangels einer scheinbaren Doppelbesteuerung (67) in diesem Fall auf einen Qualifikationskonflikt zurückzuführen ist und ob Luxemburg sein Recht auf Besteuerung infolge eines solchen Konflikts wiedererlangen könnte. Der Verweis im Einleitungsbeschluss auf die Kommentare zum OECD-Musterabkommen in Bezug auf Qualifikationskonflikte, insbesondere Ziffer 32.6 (68), ist daher in diesem Zusammenhang zu verstehen. (119) Ein Qualifikationskonflikt bezieht sich auf Situationen, in denen die Vertragsstaaten je nach Wechselwirkung zwischen dem jeweiligen nationalen Recht und dem Abkommen verschiedene Artikel des Doppelbesteuerungsabkommens anwenden (69). Den Kommentaren zum OECD-Musterabkommen zufolge muss der Niederlassungsstaat (Luxemburg) bei Qualifikationskonflikten der Qualifikation des Quellenstaates (Vereinigte Staaten) Rechnung tragen (70). Anders ausgedrückt: Wenn der Niederlassungsstaat aus der Sicht des Quellenstaates nicht berechtigt ist, einen Einnahmeposten nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zu besteuern, ist er auch nicht dazu verpflichtet, die Einnahme zu befreien (71). (120) Unterschiede in der Auslegung oder der Würdigung der Fakten beziehen sich dagegen darauf, wie die Vertragsstaaten das Abkommen auslegen oder auf einen bestimmten Sachverhalt anwenden, der keinen Bezug zum nationalen Recht aufweist. Aufgrund der uneinheitlichen Auslegung wurde Artikel 23 A Absatz 4 in das OECD-Musterabkommen aufgenommen, um derartige Fälle der doppelten Nichtbesteuerung anzugehen (72). (121) Wie in den Erwägungsgründen 112 bis 117 dargelegt, fand die Kommission im Rahmen der förmlichen Prüfung keine Beweise zur Bestätigung der Zweifel, dass im vorliegenden Fall möglicherweise ein Qualifikationskonflikt vorliegt. Die unterschiedlichen Definitionen des Begriffs „Geschäftstätigkeit“ im luxemburgischen und US-amerikanischen Steuerrecht haben Luxemburg und die Vereinigten Staaten nicht dazu veranlasst, unterschiedliche Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens anzuwenden, sondern die gleiche Bestimmung, d. h. Artikel 5 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA, unterschiedlich auszulegen. Im Falle einer unterschiedlichen Auslegung wird in dem Bericht von 1999 klargestellt, dass der Niederlassungsstaat (Luxemburg) nicht verpflichtet ist, die vom Quellenstaat (Vereinigte Staaten) vorgeschlagene Auslegung zu akzeptieren (73). So kann es bei unterschiedlichen Auslegungen und in Ermangelung einer entsprechenden Bestimmung im Doppelbesteuerungsabkommen gemäß Artikel 23 A Absatz 4 des OECD-Musterabkommens (wie es beim Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und den USA der Fall ist) zu einer doppelten Nichtbesteuerung kommen. Eine doppelte Nichtbesteuerung infolge der unterschiedlichen Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens lässt sich entweder durch Aushandlung einer Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens (74) oder im Wege des in Artikel 27 des Doppelbesteuerungsabkommens beschriebenen Verständigungsverfahrens beseitigen. (122) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass die Nichtbesteuerung der Einnahmen der US-amerikanischen Franchise-Filiale auch durch eine Änderung von Artikel 16 StAnpG behoben werden könnte, der derzeit nicht auf Situationen eingeht, in denen die Geschäftstätigkeit nach luxemburgischem Recht zwar als Begründung für eine Betriebsstätte gilt, aber nicht ausreicht, um den Schwellenwert zu erreichen, der erforderlich ist, damit ein Unternehmen nach US-amerikanischem Steuerrecht als Betriebsstätte betrachtet werden kann (siehe Erwägungsgrund 41). (123) Schließlich zeigt die Analyse weiterer von Luxemburg erteilter und im Rahmen der sogenannten LuxLeaks-Affäre (75) preisgegebener Steuervorbescheide, wie von McDonald's in seiner Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss vorgebracht (76), dass die angefochtenen Steuervorbescheide nicht von den Steuervorbescheiden abweichen, die anderen Steuerpflichtigen in Übereinstimmung mit dieser Auslegung und Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens durch Luxemburg erteilt wurden. Die Bewertung von weiteren 25 Steuervorbescheiden (77) zeigt, dass die luxemburgischen Steuerbehörden einer einheitlichen Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens gefolgt sind, die für alle Steuerpflichtigen in einer vergleichbaren Situation gilt. Das Doppelbesteuerungsabkommen sieht keine Bedingung für eine effektive Besteuerung vor, und auch die Steuervorbescheide stellen keine solche Bedingung, sofern sie nicht ausdrücklich im betreffenden Doppelbesteuerungsabkommen enthalten ist. 8.2.1.   Schlussfolgerung (124) Auf der Grundlage dieser Analyse kommt die Kommission zu dem Schluss, dass in diesem speziellen Fall nicht festgestellt werden kann, dass die luxemburgischen Steuerbehörden das zwischen Luxemburg und den USA bestehende Doppelbesteuerungsabkommen falsch angewandt haben. Ausgehend von den im Einleitungsbeschluss geäußerten Zweifeln und unter Berücksichtigung ihrer Definition des Bezugssystems kann die Kommission daher nicht feststellen, dass die angefochtenen Steuervorbescheide McD Europe wegen Fehlanwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den USA einen selektiven Vorteil verschafft haben. (125) Da die Kriterien für die Feststellung des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe gemäß Artikel 107 Absatz 1 AEUV kumulativ sind, erübrigt sich die Bewertung der weiteren Kriterien. 9.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUM VORLIEGEN EINER BEIHILFE (126) Im Lichte des Vorstehenden gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die angefochtenen Steuervorbescheide der luxemburgischen Steuerbehörden an die McD Europe Franchising, S.à.r.l. keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Erteilung der angefochtenen Steuervorbescheide vom 30. März 2009 und 17. September 2009 durch die luxemburgischen Steuerbehörden an die McD Europe Franchising, S.à.r.l. stellt keine falsche Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Luxemburg und den Vereinigten Staaten durch Luxemburg dar, sodass diese Steuervorbescheide nicht als Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anzusehen sind. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet. Brüssel, den 19. September 2018 Für die Kommission Margrethe VESTAGER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 258 vom 15.7.2016, S. 11. (2)  Dieses Schreiben trug das Aktenzeichen HT.4020 — Pratiques en matière de ruling fiscal. (3)  Im vorliegenden Fall beschränkt sich die Untersuchung jedoch auf die angefochtenen Steuervorbescheide und lässt die Würdigung der übrigen von der luxemburgischen Steuerverwaltung an die Unternehmensgruppe McDonald's und ihre Tochtergesellschaften erteilten Steuervorbescheide unberührt. (4)  Bei den Gewerkschaften handelt es sich um den Europäischen Gewerkschaftsverband für den öffentlichen Dienst (EGÖD), die Europäische Föderation der Gewerkschaften des Lebens-, Genussmittel-, Landwirtschafts- und Tourismussektors (EFFAT) und die amerikanische Dienstleistungsgewerkschaft SEIU (Service Employees International Union). (5)   ABl. C 258 vom 15.7.2016, S. 11. (6)  Seite 1 des Formulars 10-K, das von der McDonald's Corporation bei der US Securities and Exchange Commission (US-amerikanische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) für das Jahr 2017 eingereicht wurde. (7)  Seite 2 des Formulars 8-K, das von der McDonald's Corporation bei der US Securities and Exchange Commission (US-amerikanische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) am 18. September 2015 eingereicht wurde. (8)  Seite 13 des Formulars 10-K, das von der McDonald's Corporation bei der US Securities and Exchange Commission (US-amerikanische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) für das Jahr 2017 eingereicht wurde. (9)  Seite 1 des ersten Antrags auf einen Steuervorbescheid. (10)  Im Rahmen einer konventionellen Franchisevereinbarung besitzt die McDonald's Corporation das Grundstück und das Gebäude oder sichert einen langfristigen Mietvertrag für den Restaurant-Standort und der Franchisenehmer zahlt für die Ausstattung, die Schilder, die Bestuhlung und die Einrichtung. (11)  Formular 10-K, das von der McDonald's Corporation bei der US Securities and Exchange Commission (US-amerikanische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) für das Jahr 2009 eingereicht wurde. (12)  Etablierte Märkte, darunter Australien, Kanada, Frankreich, Deutschland, das Vereinigte Königreich und verwandte Märkte. (13)  Märkte, von denen das Unternehmen annimmt, dass sie über ein verhältnismäßig höheres Expansions- und Franchisepotenzial für Restaurants verfügen, darunter China, Italien, Korea, die Niederlande, Polen, Russland, Spanien, die Schweiz und verwandte Märkte. (14)  Beschreibung der verbleibenden Märkte im System von McDonald's, von denen die meisten nach einem Franchise-Modell betrieben werden. (15)  Zu den immateriellen Franchiserechten zählte Folgendes: Markenentwicklung und -positionierung, Werbung und Marketing, Restaurantdesign und -spezifikationen, Neugestaltung von Restaurants, Lebensmittel- und Speisekartenentwicklung, Lieferkette, Betriebsplattform und -systeme (einschließlich immaterieller Vermögenswerte im Zusammenhang mit Schulungen), Systemimplementierung, Franchise-Verwaltung, Unternehmensanalyse, Qualitätssicherung, Personalwesen, Rechtsangelegenheiten. (16)  Quelle: Schriftliche Antwort von McDonald's auf die Fragen des Sonderausschusses des Europäischen Parlaments zu Finanzkriminalität, Steuerhinterziehung und Steuervermeidung (TAX3-Ausschuss) vom 18. Juni 2018. (17)  Abkommen zwischen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerflucht auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Kapital, unterzeichnet am 3. April 1996 in Luxemburg. (18)  Zu den Gebieten, die Gegenstand des „Buy-in Agreement“ und der QCS-Vereinbarung waren, gehörten […]. (19)  Gemäß den Angaben, die der Kommission von Luxemburg übermittelt wurden, beschäftigt die US-amerikanische Franchise-Filiale keine direkten Mitarbeiter. (20)  Dazu gehören die Koordinierung der QCS-Vereinbarung zwischen McD Europe und der McDonald's Corporation, in der die Franchiserechte für die Region Europa geregelt sind, die das Kreditoren- und Debitorenmanagement und die Führung der Filialkonten nach den United States Generally Accepted Accounting Principles (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze der Vereinigten Staaten, US-GAAP). (21)  Anhang 4 des ersten Antrags auf einen Steuervorbescheid. (22)  [Liste der Franchisegeber in verschiedenen europäischen Ländern]. (23)  Insbesondere sollten die Dienstleistungen im Rahmen der europäischen Aktivitäten Folgendes umfassen: strategische und Managementunterstützung im Zusammenhang mit Finanzgeschäften, operatives Plattformmanagement, Gestaltung der Lieferkette, Immobilienentwicklung, Restaurantdesign, Speisekartenentwicklung, lokale Markttrendanalyse, Personalwesen, Qualitätssicherung und Marketing. (24)  Anhang 8 des ersten Antrags auf einen Steuervorbescheid. (25)  Anhang 6 des ersten Antrags auf einen Steuervorbescheid. (26)  Loi du 4 décembre 1967 concernant l'impôt sur le revenu (Gesetz vom 4. Dezember 1967 über die Einkommensteuer). (27)  Convention entre le Grand-Duché de Luxembourg et la Confédération suisse en vue d'éviter les doubles impositions en matière d'impôts sur le revenu et sur la fortune (Abkommen zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Steuern auf Einkommen und Vermögen), unterzeichnet am 21. Januar 1993 in Bern. (28)  Wortlaut der französischen Originalfassung: „En vue de bénéficier de ces exonérations au Luxembourg, la société [McD Europe] doit annuellement apporter la preuve que ces revenus et biens ont été déclarés et soumis aux impôts respectivement en Suisse et aux Etats-Unis.“ (29)  Seite 3 des zweiten Antrags auf einen Steuervorbescheid. (30)  Seite 3 des zweiten Antrags auf einen Steuervorbescheid. (31)  Seite 4 des zweiten Antrags auf einen Steuervorbescheid. (32)  Tribunal administratif du Grand-Duché de Luxembourg, Jugement (Urteil) du 3 décembre 2001, no. 12831 du rôle, gefolgt von Cour administrative du Grand-Duché de Luxembourg, Jugement (Urteil) du 23 avril 2002, no. 14442c du rôle. (33)  Convention entre la France et le Grand-duché de Luxembourg tendant à éviter les doubles impositions et à établir des règles d'assistance administrative réciproque en matière d'impôts sur le revenu et sur la fortune du 1er avril 1958. (34)  Zusätzlich zur Beschreibung der Aktivitäten verweist der Steuerberater auf die folgenden Kriterien, um zu dem Schluss zu kommen, dass die US-amerikanische Franchise-Filiale über eine Betriebsstätte eine andauernde Geschäftstätigkeit ausübt: Die Filiale mietet Büroräumlichkeiten für die Ausübung ihrer Tätigkeit an einem festen Geschäftssitz; die Filiale hat Zugang zu Dienstleistungen und verfügt über einen Filialleiter und „andere Mitarbeiter“; die Filiale ist zur Nutzung der Räumlichkeiten offiziell berechtigt; es wird davon ausgegangen, dass die Büroräume der Filiale für einen längeren Zeitraum zur Verfügung stehen werden; die Filiale zahlt eine Jahresgebühr an den Vermieter; die Filiale wird formell in den Vereinigten Staaten eingetragen; die Filiale verfügt über ein eigenes Bankkonto, und McD Europe führt getrennte Jahresabschlüsse für die US-amerikanische Filiale; die Mitarbeiter werden ihre Arbeit hauptsächlich in den Räumlichkeiten der Filiale verrichten; die Filiale hat einen eigenen Briefkopf; die Filiale zahlt eine jährliche Gebühr für die Dienste des Filialleiters; alle oben genannten Kosten sind im Jahresabschluss der Filiale aufgeführt. (35)  Seite 8 des zweiten Antrags auf einen Steuervorbescheid. (36)  Seite 8 des zweiten Antrags auf einen Steuervorbescheid. (37)  In Artikel 163 Absatz 1 L.I.R. heißt es: „L'impôt sur le revenu des collectivités frappe le revenu imposable réalisé par le contribuable pendant l'année du calendrier.“ (38)  Die luxemburgische Körperschaftsteuer besteht aus einer auf 21 % festgesetzten Steuer auf die Unternehmensgewinne („impôt sur le revenue des collectivités“ oder „IRC“) und, bei in der Stadt Luxemburg ansässigen Unternehmen, einer Gewerbesteuer („impôt commercial“) in Höhe von 6,75 %. Außerdem wird ein Aufschlag von 5 % auf die IRC von 21 % erhoben, der einem Beschäftigungsfonds zufließt. Im Jahr 2012 wurde der Solidaritätszuschlag mit Wirkung vom Steuerjahr 2013 von 5 % auf 7 % erhöht. Mit den für das Steuerjahr 2013 vorgenommenen Änderungen ist die Gesamtkörperschaftsteuer für in der Stadt Luxemburg ansässige Unternehmen von 28,80 % auf 29,22 % gestiegen. Außerdem unterliegen die Luxemburger Unternehmen einer jährlichen Vermögenssteuer auf ihr Nettovermögen, die in einer Abgabe von 0,5 % auf den Nettowert des weltweiten Vermögens des Unternehmens zum 1. Januar eines jeden Jahres besteht. (39)  In Artikel 162 L.I.R. ist Folgendes festgelegt: „1. Les dispositions du titre Ier de la présente loi sont applicables pour la détermination du revenu imposable et des revenus nets qui le composent, pour la détermination du bénéfice de cession ou de liquidation et pour la déclaration, l'établissement et la perception de l'impôt, à moins qu'il n'en soit autrement disposé ci-après ou que l'application de ces dispositions ne se justifie pas, eu égard à la nature spéciale des organismes à caractère collectif. 2. En exécution de l'alinéa qui précède, un règlement grand-ducal spécifiera les dispositions applicables aux organismes à caractère collectif.“ (40)  Règlement grand-ducal (Großherzogliche Verordnung) du 3 décembre 1969 portant exécution de l'article 162 besagt Folgendes: „Les dispositions du titre I de la loi du 4 décembre 1967 concernant l'impôt sur le revenu qui sont applicables en vertu de l'article 162 de la même loi pour l'imposition des organismes à caractère collectif visés par le titre II de cette loi sont spécifiée à la liste annexée au présent règlement dont elle fait partie intégrante.“ (41)  Steueranpassungsgesetz vom 16. Oktober 1934 (Rgesetzbl. I S. 925) (im Folgenden „StAnpG“). In Artikel 16 Absatz 1 heißt es in der deutschen Originalfassung: „Betriebsstätte im Sinn der Steuergesetze ist jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung des Betriebs eines stehenden Gewerbes dient.“ (42)  Abkommen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika und des Großherzogtums Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerflucht auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Kapital, unterzeichnet am 3. April 1996 in Luxemburg. (43)  Loi du 5 mars 1999 portant approbation de la Convention entre le Gouvernement du Grand-Duché de Luxembourg et le Gouvernement des Etats-Unis d'Amérique tendant à éviter les doubles impositions et à prévenir la fraude fiscale en matière d'impôts sur le revenu et sur la fortune, signée à Luxembourg, le 3 avril 1996, telle qu'elle a été modifiée par l'échange de lettres entre les deux Gouvernements du 28 août 1996, Journal Officiel du Grand-Duché du Luxembourg, 16 mars 1999, A — No25. Das Gesetz wurde im Jahr 2010 geändert durch Loi du 31 mars 2010 portant approbation des conventions fiscales et prévoyant la procédure y applicable en matière d'échange de renseignements sur demande, Journal Officiel du Grand-Duché du Luxembourg, A — No51, 6 avril 2010. (44)  Sie werden oftmals auch als „Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung“ bezeichnet. (45)  Übereinkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und des Rates der Europäischen Union über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen, 2011. (46)  Es gibt zwei wesentliche Musterabkommen zur Doppelbesteuerung, die es den Vertragsstaaten ermöglichen, die genauen Bedingungen und Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens auszuhandeln: Das M

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.