Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1252 der Kommission vom 19. September 2018 über die Steuervorbescheide SA.38945 (2015/C) (ehemals 2015/NN) (ehemals 2014/CP), die McDonald's Europe von Luxemburg erteilt wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 6076) (Text von Bedeutung für den EWR.)

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usterabkommen zur Doppelbesteuerung der Vereinten Nationen und das OECD-Musterabkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen. Das erste OECD-Musterabkommen wurde 1958 veröffentlicht und wird seither regelmäßig überarbeitet und aktualisiert. Das OECD-Musterabkommen wird durch regelmäßig aktualisierte und überarbeitete Kommentare zur Erläuterung und Auslegung der Bestimmungen des OECD-Musterabkommens ergänzt. Diese Kommentare enthalten zudem Anmerkungen mehrerer Länder zu spezifischen Aspekten der Doppelbesteuerungsabkommen und zu ihrer Auslegung bestimmter Artikel nach dem jeweiligen nationalen Recht. (47)  Die Übergangsklausel ermöglicht es einem Vertragsstaat, die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung einseitig zu ändern, wenn der andere Vertragsstaat das Abkommen oder das nationale Steuerrecht anwendet, um bestimmtes Einkommen oder Kapital von der Besteuerung zu befreien, oder ermäßigte Quellensteuersätze auf Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren erhebt. (48)  Das wesentliche Merkmal der Anrechnungsmethode, unabhängig davon, ob sie einseitig oder im Wege bilateraler Steuerabkommen angewendet wird, besteht darin, dass der Niederlassungsstaat eine ausländische Einkommensteuer, die von seinen Gebietsansässigen innerhalb bestimmter gesetzlicher Beschränkungen an den Quellenstaat gezahlt wird, so behandelt, als ob es sich um eine an den Niederlassungsstaat selbst entrichtete Einkommensteuer handelte. Ist der ausländische Steuersatz niedriger als der inländische, so muss lediglich die Differenz zwischen ausländischer und inländischer Steuer an den Niederlassungsstaat abgeführt werden. Liegt die ausländische Steuer höher, muss im Niederlassungsstaat keine Steuer gezahlt werden. Die effektive Gesamtabgabenbelastung ist die höhere inländische oder ausländische Steuer. (49)  Siehe Erwägungsgrund 43. Erstens wurde Frankreich in einer Entscheidung des französischen Conseil d'Etat vom 18. März 1994 das Recht verweigert, Veräußerungsgewinne zu besteuern, die von einer luxemburgischen Gesellschaft aus dem Verkauf einer in Frankreich gelegenen Immobilie erzielt wurden, mit der Begründung, dass das bloße Halten von Immobilien nicht für die Qualifikation als Betriebsstätte mit Sitz in Frankreich ausreicht und gewerbliche Erträge in Frankreich nur dann steuerpflichtig sind, wenn sie von einer französischen Betriebsstätte erzielt werden. Infolge dieser Entscheidung versuchte Luxemburg, Erträge und Veräußerungsgewinne luxemburgischer Unternehmen, die von Immobilien mit Sitz in Frankreich stammen, in Luxemburg zu besteuern. In seinem Urteil La Coasta vertrat das luxemburgische Verwaltungsgericht jedoch die gegenteilige Auffassung und entschied, dass das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und Luxemburg dem Staat, in dem sich die Immobilie tatsächlich befindet, in diesem Fall Frankreich, das Recht auf Besteuerung von Immobilienerträgen einräumt. (50)  Das OECD-Musterabkommen ist ein Modell für Länder, die bilaterale Steuerabkommen abschließen, und spielt eine entscheidende Rolle bei der Beseitigung steuerlicher Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel und Investitionen. Es dient als Grundlage für die Aushandlung und Anwendung bilateraler Steuerabkommen zwischen den Ländern, die darauf abzielen, Unternehmen zu unterstützen, und gleichzeitig dazu beizutragen, Steuerflucht und Steuerumgehung zu verhindern. Das OECD-Musterabkommen bietet zudem die Möglichkeit, die häufigsten Probleme im Bereich der internationalen Doppelbesteuerung einheitlich zu regeln. (51)  Im Herbst 2014 wurden mehr als 500, insbesondere an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers (PwC) erteilte, Steuervorbescheide preisgegeben und im Internet veröffentlicht (LuxLeaks-Affäre). (52)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, ECLI:EU:C:2010:481, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung. (53)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, ECLI:EU:C:2010:481, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung. (54)  Siehe Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Bekanntmachung zum Begriff der Beihilfe“) (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1), Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung. (55)  Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission, 173/73, ECLI:EU:C:1974:71, Rn. 13. (56)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2005, Italien/Kommission, C-66/02, ECLI:EU:C:2005:768, Rn. 78; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze, C-222/04, ECLI:EU:C:2006:8, Rn. 132; Urteil des Gerichtshofs vom 9. Oktober 2014, Ministerio de Defensa und Navantia, C-522/13, ECLI:EU:C:2014:2262, Rn. 21 bis 31. (57)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2011:550. (58)  Siehe Urteil des Gerichtshofs vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., verbundene Rechtssachen C-78/08 bis C-80/08, ECLI:EU:C:2011:550, Rn. 65. (59)  Erwägungsgrund 84 des Einleitungsbeschlusses. (60)  Erwägungsgrund 91 des Einleitungsbeschlusses. (61)  Siehe Erwägungsgrund 44. (62)  Seite 8 des zweiten Antrags auf einen Steuervorbescheid. (63)  Siehe Erwägungsgründe 70, 71, 76 und 92. (64)  Siehe Erwägungsgrund 92. (65)  Siehe Erwägungsgrund 72. (66)  Siehe OECD, The Application of the OECD Model Tax Convention to Partnerships (Die Anwendung des OECD-Musterabkommens auf Personengesellschaften), Issues in International Taxation Nr. 6 (Fragen der internationalen Besteuerung Nr. 6) (1999) (im Folgenden „Bericht von 1999“), Randnummer 116. (67)  Eine scheinbare Doppelbesteuerung entsteht in Situationen, in denen der Quellenstaat zwar eindeutig das Recht hat, eine Einnahme gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zu besteuern, jedoch beschließt, dieses Recht auf der Grundlage des nationalen Steuerrechts nicht auszuüben. (68)  In Ziffer 32.6 der Kommentare zum OECD-Musterabkommen (2000) heißt es, dass der „Ausdruck 'kann nach den Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden' auch im Hinblick auf mögliche Fälle der doppelten Nichtbesteuerung, die sich nach Artikel 23 A ergeben können, auszulegen ist. Ist der Quellenstaat der Auffassung, dass die Bestimmungen des Abkommens ihn daran hindern, einen Einnahme- oder Kapitalposten zu besteuern, zu dessen Besteuerung er andernfalls berechtigt gewesen wäre, so sollte der Niederlassungsstaat für die Zwecke der Anwendung von Artikel 23 A Absatz 1 davon ausgehen, dass der Einnahmeposten nach den Bestimmungen des Abkommens vom Quellenstaat nicht besteuert werden darf, auch wenn der Niederlassungsstaat das Abkommen anders angewandt hätte, um das Recht zu haben, die betreffende Einnahme zu besteuern, wenn er sich in der Lage des Quellenstaats befunden hätte. Somit ist der Niederlassungsstaat nach Absatz 1 nicht verpflichtet, den Einnahmeposten zu befreien, was mit der Grundfunktion des Artikels 23, nämlich der Beseitigung der Doppelbesteuerung, vereinbar ist.“ (69)  Randnummer 94 des Berichts von 1999. (70)  Randnummer 105 des Berichts von 1999. (71)  Randnummer 109 des Berichts von 1999, in der es wie folgt heißt: „Ist der Quellenstaat der Auffassung, dass die Bestimmungen des Abkommens ihn daran hindern, einen Einnahmeposten zu besteuern, den er andernfalls besteuert hätte, so ist der Niederlassungsstaat … nach [Artikel 23 A] Absatz 1 nicht verpflichtet, den betreffenden Einnahmeposten zu befreien …“ (72)  Artikel 23 A Absatz 4 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen besagt Folgendes: „Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten nicht für Einkommen oder Kapital von Gebietsansässigen eines Vertragsstaates, wenn der andere Vertragsstaat die Bestimmungen des Abkommens anwendet, um dieses Einkommen oder Kapital von der Steuer zu befreien, oder wenn er die Bestimmungen von Artikels 10 bzw. Artikel 11 Absatz 2 auf dieses Einkommen anwendet.“ (73)  Randnummer 108 des Berichts von 1999. (74)  Siehe Erwägungsgrund 70. (75)  Siehe Erwägungsgrund 91. (76)  Im Herbst 2014 wurden mehr als 500, insbesondere an die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers (PwC) erteilte, Steuervorbescheide preisgegeben und im Internet veröffentlicht. (77)  McDonald's hat die in diesem Zusammenhang offengelegten Steuervorbescheide geprüft und 25 Fälle ermittelt, in denen die luxemburgischen Steuerbehörden bestätigt hatten, dass Unternehmensgewinne, die einer ausländischen Betriebsstätte zugerechnet werden, nach dem entsprechenden Doppelbesteuerungsabkommen in Luxemburg nicht steuerpflichtig sind. Die Betriebsstätten befanden sich in den folgenden Ländern: Frankreich, Deutschland, Hongkong, Island, Irland, Japan, Niederlande, Schweiz, Vereinigtes Königreich, Vietnam und Vereinigte Staaten. Keine dieser Steuervorbescheide enthält die Bedingung, dass Unternehmensgewinne auf Ebene der Betriebsstätte besteuert werden müssen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.