Europäische Union

2007/451/EG: Beschluss des Rates vom 30. Mai 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Ukraine über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen

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Quellenkennung: 32007D0451. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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6.7.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 178/22 BESCHLUSS DES RATES vom 30. Mai 2007 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Ukraine über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen (2007/451/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Ukraine (1) ist am 1. März 1998 in Kraft getreten. (2) Der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen unterliegt den Bestimmungen des Titels III des Abkommens, mit Ausnahme des Artikels 14, sowie den Bestimmungen eines Abkommens über mengenmäßige Beschränkungen. (3) Im Zeitraum 1995-2001 unterlag der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen Abkommen zwischen den Vertragsparteien und in den Jahren 2002, 2003 sowie bis zum 19. November 2004 besonderen Regelungen. Anschließend wurde ein Abkommen für die Jahre 2005 und 2006 geschlossen. Ein neues Abkommen für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2007 und die darauf folgenden Jahre wurde zwischen den Parteien ausgehandelt. (4) Mit dem Beschluss vom 18. November 2006 (2) hat der Rat die Kommission ermächtigt, Verhandlungen zur Erneuerung der Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Ukraine andererseits über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen aufzunehmen. (5) Aufgrund jenes Beschlusses wurde ein neues Abkommen für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2007 und die folgenden Jahre zwischen den Parteien ausgehandelt. (6) Das Abkommen sollte genehmigt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 (1)   Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Ukraine über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. (2)   Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2007. Im Namen des Rates Der Präsident F. MÜNTEFERING (1)   ABl. L 49 vom 19.2.1998, S. 3. (2)  Dokumente 14134/06 und 14135/06. ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Ukraine über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT (nachstehend „Gemeinschaft“ genannt), einerseits und DIE REGIERUNG DER UKRAINE andererseits, nachstehend „Vertragsparteien“ genannt — IN DER ERWÄGUNG, dass das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, nachstehend „PKA“ genannt, am 1. März 1998 in Kraft getreten ist, IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien die geordnete und ausgewogene Entwicklung des Handels mit Stahlerzeugnissen untereinander fördern wollen, IN DER ERWÄGUNG, dass der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen gemäß Artikel 22 Absatz 1 des PKA den Bestimmungen des Titels III mit Ausnahme von Artikel 14 sowie den Bestimmungen eines Abkommens über mengenmäßige Beschränkungen unterliegt und dass es sich bei dem vorliegenden Abkommen um das in Artikel 22 Absatz 1 des PKA genannte Abkommen handelt, ANGESICHTS DESSEN, dass die Ukraine beabsichtigt, der Welthandelsorganisation (WTO) beizutreten und dass die Europäische Gemeinschaft die Integration der Ukraine in das Welthandelssystem unterstützt, IN DER ERWÄGUNG, dass der Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen im Zeitraum von 1995 bis 2001 durch Abkommen zwischen den Vertragsparteien geregelt wurde, in den Jahren 2002, 2003 und 2004 besonderen Regelungen unterlag und seit November 2004 durch Abkommen geregelt wird, weshalb jetzt ein neues Abkommen geschlossen werden sollte, IN DER ERWÄGUNG, dass die Vertragsparteien ihre Zusage wiederholen, den Handel mit den unter dieses Abkommen fallenden Stahlerzeugnissen vollständig zu liberalisieren, sobald die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Abkommen durch die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Bereich der Stahlindustrie ergänzt werden sollte, einschließlich eines geeigneten Informationsaustauschs in der Kontaktgruppe für Kohle- und Stahlfragen, wie er in Artikel 22 Absatz 2 des PKA vorgesehen ist — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 (1)   Dieses Abkommen gilt für den Handel mit den in Anhang I dieses Abkommens aufgeführten Stahlerzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien. (2)   Für den Handel mit den in Anhang II genannten Stahlerzeugnissen können mengenmäßige Beschränkungen gelten. (3)   Für den Handel mit den nicht in Anhang II genannten Stahlerzeugnissen gelten keine mengenmäßigen Beschränkungen. (4)   Auf Stahlerzeugnisse und Fälle, die von diesem Abkommen nicht erfasst sind, finden die einschlägigen Bestimmungen des PKA Anwendung. Artikel 2 (1)   Die Vertragsparteien vereinbaren, während der Geltungsdauer dieses Abkommens die Höchstmengen gemäß Anhang III für ukrainische Ausfuhren der in Anhang II genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft festzusetzen und beizubehalten. Für diese Ausfuhren gilt ein System doppelter Kontrolle, dessen Einzelheiten in Protokoll A festgelegt sind. (2)   Die Vertragsparteien wiederholen ihre Zusage, den Handel mit den in Anhang II aufgeführten Erzeugnissen vollständig zu liberalisieren, sobald die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. (3)   Die Vertragsparteien kommen überein, dass Einfuhren der in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse aus der Ukraine in die Gemeinschaft ab dem 1. Januar 2007 bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens von den in Anhang III genannten Höchstmengen abgezogen werden. (4)   Die Einfuhren von Mengen über die in Anhang III genannten Höchstmengen hinaus werden genehmigt, falls der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht in der Lage ist, die Binnennachfrage zu befriedigen und dies zu einem Versorgungsengpass für eines oder mehrere der in Anhang II genannten Erzeugnisse führt. Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien finden unverzüglich Konsultationen statt, um — gestützt auf objektive Beweise — das Ausmaß der Verknappung zu bestimmen. Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Konsultationen leitet die Europäische Gemeinschaft ihre internen Verfahren zur Erhöhung der in Anhang III genannten Mengen ein. (5)   Jede Vertragspartei kann jederzeit um Konsultationen zu Folgendem ersuchen: — zur Höhe der in Anhang III festgesetzten Höchstmengen, sofern sich die Bedingungen für die in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse erheblich verschlechtert oder verbessert haben; — zur Möglichkeit, in Anhang III festgesetzte nicht ausgenutzte Mengen aus wenig in Anspruch genommenen Erzeugnisgruppen auf andere Gruppen zu übertragen. Artikel 3 (1)   Für die Überführung der in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführten in Anhang II genannten Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr sind eine von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Einfuhrgenehmigung, die sich auf die Vorlage einer von den ukrainischen Behörden ausgestellten Ausfuhrlizenz stützt, sowie ein Ursprungsnachweis nach Protokoll A vorzulegen. (2)   Für die Einfuhren der in Anhang II genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft gelten die in Anhang III festgesetzten Höchstmengen nicht, sofern bei der Anmeldung dieser Erzeugnisse angegeben wird, dass sie im Rahmen der in der Gemeinschaft bestehenden Verwaltungskontrolle zur Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft in unverändertem Zustand oder nach Veredelung bestimmt sind. (3)   Die in einem Kalenderjahr nicht ausgenutzten Höchstmengen können in Höhe von bis zu 10 % der in Anhang III für die betreffende Erzeugnisgruppe festgelegten Höchstmengen des Jahres, in dem sie nicht ausgenutzt werden, auf die entsprechenden Höchstmengen des folgenden Kalenderjahres übertragen werden. Die Ukraine notifiziert der Gemeinschaft spätestens am 31. März des folgenden Jahres, ob sie diese Bestimmung in Anspruch nehmen will. (4)   Bis zu 15 % der Höchstmenge für eine bestimmte Erzeugnisgruppe können auf eine oder mehrere andere Gruppen übertragen werden. Die Höchstmenge für eine bestimmte Erzeugnisgruppe kann im Laufe eines Kalenderjahres einmal angepasst werden. Die Anpassung der sich aus Übertragungen ergebenden Höchstmengen betrifft nur das laufende Kalenderjahr. Die Ukraine notifiziert der Gemeinschaft spätestens am 31. Mai, ob sie diese Bestimmung in Anspruch nehmen will. Artikel 4 (1)   Um das System doppelter Kontrolle so wirksam wie möglich zu gestalten und die Möglichkeit des Missbrauchs oder der Umgehung auf ein Mindestmaß zu beschränken, — unterrichten die Behörden der Gemeinschaft die ukrainischen Behörden bis zum 28. eines jeden Monats über die im Vormonat erteilten Einfuhrgenehmigungen; — unterrichten die ukrainischen Behörden die Gemeinschaft bis zum 28. eines jeden Monats über die im Vormonat erteilten Ausfuhrlizenzen. (2)   Werden trotz Berücksichtigung des Faktors Zeit bei der Übermittlung dieser Informationen erhebliche Unterschiede festgestellt, so können die Vertragsparteien Konsultationen beantragen, die umgehend eingeleitet werden. (3)   Unbeschadet Absatz 1 und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens dieses Abkommens kommen die Vertragsparteien überein, alle erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die Umgehung dieses Abkommens durch Umladung, Umleitung, falsche Angabe des Ursprungslandes oder -ortes, Fälschung von Papieren, falsche Angaben über Mengen, Warenbezeichnung oder Einreihung der Erzeugnisse zu verhüten bzw. aufzudecken und die notwendigen rechtlichen und/oder administrativen Maßnahmen gegen solche Vorgänge zu treffen. Die Vertragsparteien vereinbaren daher, die erforderlichen Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren festzulegen, um wirksam gegen eine solche Umgehung vorgehen zu können; dazu gehört auch die Einführung zwingender Sanktionen für die betreffenden Ausführer und/oder Einführer. (4)   Gelangt eine Vertragspartei aufgrund der ihr vorliegenden Informationen zu der Auffassung, dass dieses Abkommen umgangen wird, so kann sie die andere Vertragspartei um Konsultationen ersuchen, die dann unverzüglich abgehalten werden. (5)   Bis zum Abschluss der in Absatz 4 genannten Konsultationen trifft die Regierung der Ukraine vorsorglich auf Antrag der Gemeinschaft und bei Vorliegen ausreichender Beweise die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle sich aus den Konsultationen nach Absatz 4 ergebenden Anpassungen der Höchstmengen in dem Jahr der Notifizierung des Konsultationsersuchens nach Absatz 4 oder, wenn die Höchstmenge für das laufende Jahr ausgeschöpft ist, im darauf folgenden Jahr vorgenommen werden können. (6)   Gelingt es den Vertragsparteien im Verlauf der Konsultationen nach Absatz 4 nicht, eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung zu finden, so hat die Gemeinschaft das Recht, die betreffenden Mengen auf die in Anhang III festgesetzten Höchstmengen anzurechnen, sofern ausreichende Beweise dafür vorliegen, dass die von diesem Abkommen erfassten Erzeugnisse mit Ursprung in der Ukraine unter Umgehung dieses Abkommens eingeführt worden sind. (7)   Gelingt es den Vertragsparteien in den Konsultationen nach Absatz 4 nicht, eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung zu finden, und liegen ausreichende Beweise dafür vor, dass falsche Angaben über die Menge, Bezeichnung oder Einreihung der Erzeugnisse gemacht wurden, so ist die Gemeinschaft berechtigt, die Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse zu verweigern. (8)   Die Vertragsparteien kommen überein, uneingeschränkt zusammenzuarbeiten, um Probleme, die sich aus der Umgehung dieses Abkommens ergeben, zu vermeiden bzw. effizient anzugehen. Artikel 5 (1)   Die gemäß diesem Abkommen festgesetzten Höchstmengen für die Einfuhren der in Anhang II genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft werden von der Gemeinschaft nicht nach Regionen aufgeteilt. (2)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um zu verhindern, dass plötzlich nachteilige Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen in die Gemeinschaft auftreten. Kommt es zu plötzlich auftretenden ungünstigen Veränderungen in den traditionellen Handelsströmen (einschließlich regionaler Konzentration oder des Verlustes traditioneller Abnehmer), so hat die Gemeinschaft das Recht, Konsultationen zu beantragen, um eine zufrieden stellende Lösung des Problems zu finden. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt. (3)   Die Ukraine bemüht sich sicherzustellen, dass die Ausfuhren der in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse in die Gemeinschaft möglichst gleichmäßig über das Jahr verteilt werden. Steigen die Einfuhren plötzlich mit nachteiligen Folgen an, so ist die Gemeinschaft berechtigt, im Hinblick auf eine zufrieden stellende Lösung des Problems um Konsultationen zu ersuchen. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt. (4)   Erreichen die von den ukrainischen Behörden erteilten Lizenzen 90 % der Höchstmengen für das in Rede stehende Kalenderjahr, so kann jede Vertragspartei vorbehaltlich der Konsultationen nach Artikel 2 Absatz 5 zusätzlich zu der in Absatz 3 vorgesehenen Verpflichtung Konsultationen beantragen. Diese Konsultationen finden unverzüglich statt. Bis zum Abschluss der Konsultationen können die ukrainischen Behörden weiterhin für die in Anhang II genannten Erzeugnisse Ausfuhrlizenzen erteilen, sofern die in Anhang III festgesetzten Höchstmengen nicht überschritten werden. Artikel 6 (1)   Wird eines der in Anhang II genannten Erzeugnisse aus der Ukraine zu Bedingungen in die Gemeinschaft eingeführt, die dazu führen, dass den Herstellern gleichartiger Erzeugnisse in der Gemeinschaft ein erheblicher Schaden entsteht oder zu entstehen droht, so übermittelt die Gemeinschaft der Ukraine alle einschlägigen Informationen, damit eine für beide Seiten annehmbare Lösung gefunden werden kann. Die Vertragsparteien nehmen unverzüglich Konsultationen auf. (2)   Gelingt es in den Konsultationen nach Absatz 1 nicht, innerhalb von 30 Tagen nach dem Konsultationsersuchen der Gemeinschaft eine Einigung zu erzielen, so kann die Gemeinschaft von ihrem Recht Gebrauch machen, nach Maßgabe der Bestimmungen des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens Schutzmaßnahmen zu treffen. (3)   Unbeschadet der Bestimmungen dieses Abkommens finden die Bestimmungen des Artikels 19 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens Anwendung. Artikel 7 (1)   Die Einreihung der unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse erfolgt auf der Grundlage der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Gemeinschaft, nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ genannt oder „KN“ abgekürzt. Änderungen der Kombinierten Nomenklatur, die nach den in der Gemeinschaft geltenden Verfahren vorgenommen werden und in Anhang II genannte Erzeugnisse betreffen, sowie Entscheidungen über die Einreihung von Waren dürfen keine Herabsetzung der in Anhang III festgesetzten Höchstmengen bewirken. (2)   Der Ursprung der unter diesen Beschluss fallenden Waren wird gemäß den in der Gemeinschaft geltenden Regeln festgelegt. Änderungen dieser Vorschriften werden der Regierung der Ukraine mitgeteilt und dürfen keine Herabsetzung der in diesem Abkommen festgesetzten Höchstmengen bewirken. Die Verfahren für die Kontrolle des Ursprungs der genannten Erzeugnisse sind in Protokoll A festgelegt. Artikel 8 (1)   Unbeschadet des regelmäßigen Informationsaustauschs über Ausfuhrlizenzen und Einfuhrgenehmigungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien, ausführliche statistische Informationen über den Handel mit den in Anhang II aufgeführten Erzeugnissen in geeigneten Abständen auszutauschen, wobei der kürzestmögliche Zeitraum zugrunde gelegt wird, in dem die betreffenden Informationen über die gemäß Artikel 3 erteilten Ausfuhrlizenzen und Einfuhrgenehmigungen sowie über die Ein- und Ausfuhrstatistiken über die betreffenden Erzeugnisse zusammengestellt werden können. (2)   Bei erheblichen Abweichungen zwischen den ausgetauschten Informationen kann jede Vertragspartei um Konsultationen ersuchen. Artikel 9 (1)   Unbeschadet der Bestimmungen der vorhergehenden Artikel über die Aufnahme von Konsultationen in bestimmten Fällen finden auf Antrag einer Vertragspartei Konsultationen statt, wenn bei der Durchführung des Abkommens Probleme auftreten. Die Konsultationen finden im Geiste der Zusammenarbeit und in dem Bestreben statt, die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien zu beseitigen. (2)   Für die Fälle, für die in diesem Abkommen unverzügliche Konsultationen vorgesehen sind, verpflichten sich die Vertragsparteien, alle hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3)   Für alle anderen Konsultationen gelten folgende Bestimmungen: — Ein Konsultationsersuchen wird der anderen Vertragspartei schriftlich notifiziert. — Gegebenenfalls sind die Gründe für das Konsultationsersuchen innerhalb einer angemessenen Frist nach dem Ersuchen in einem Bericht darzulegen. — Die Konsultationen werden innerhalb eines Monats nach Erhalt des Konsultationsersuchens aufgenommen. — Bei den Konsultationen wird angestrebt, innerhalb eines Monats zu einem für beide Seiten annehmbaren Ergebnis zu kommen, sofern dieser Zeitraum nicht von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen verlängert wird. Artikel 10 (1)   Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Vorbehaltlich etwaiger von den Vertragsparteien vereinbarter Änderungen gilt es bis zum 31. Dezember 2007, sofern es nicht im Einklang mit Absatz 3 bzw. 4 gekündigt oder beendet wird. Danach wird das Abkommen automatisch um jeweils ein Jahr verlängert, sofern nicht eine Vertragspartei das Abkommen mindestens sechs Monate vor Ende der Laufzeit schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei kündigt. Mit jeder jährlichen Verlängerung werden die Mengen in jeder Produktgruppe um 2,5 % angehoben. (2)   Jede Vertragspartei kann jederzeit Änderungen zu diesem Abkommen vorschlagen, denen beide Vertragsparteien zustimmen müssen und die wie von den Vertragsparteien vereinbart in Kraft treten. (3)   Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten kündigen. In diesem Fall endet das Abkommen mit Ablauf der Kündigungsfrist, und die in diesem Abkommen festgesetzten Gemeinschaftshöchstmengen werden anteilsmäßig für den Zeitraum bis zu dem Tag verringert, an dem die Kündigung wirksam wird, sofern die Vertragsparteien keine anderweitige Vereinbarung treffen. (4)   Sollte die Ukraine vor Ablauf dieses Abkommens der WTO beitreten, wird das Abkommen mit dem Datum des Beitritts beendet, und die Höchstmengen werden abgeschafft. (5)   Die Gemeinschaft behält sich das Recht vor, jederzeit alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Wiedereinführung eines Systems autonomer Kontingente für die Ausfuhren der in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse aus der Ukraine, sofern es den Vertragsparteien nicht gelingt, in den in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen Konsultationen eine für beide Seiten zufrieden stellende Lösung zu finden, oder das Abkommen von einer Vertragspartei gekündigt wird. (6)   Die Anhänge I, II und III, die Erklärungen 1, 2, 3 und 4, die Vereinbarte Niederschrift und das Protokoll A, die dem Abkommen beigefügt sind, sind Bestandteil dieses Abkommens. Artikel 11 Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und ukrainischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Съставено в Люксембург на oceмнадесети юни две хиляди и седма година. Hecho en Luxemburgo, el dieciocho de junio de dos mil siete. V Lucemburku dne osmnáctého června dva tisíce sedm. Udfærdiget i Luxembourg den attende juni to tusind og syv. Geschehen zu Luxemburg am achtzehnten Juni zweitausendsieben. Kahe tuhande seitsmenda aasta juunikuu kaheksateistkümnendal päeval Luxembourgis. Έγινε στo Λουξεμβούργο, στις δέκα οκτώ Ιουνίου δύο χιλιάδες επτά. Done at Luxembourg, on the eighteenth day of June in the year two thousand and seven. Fait à Luxembourg, le dix-huit juin deux mille sept. Fatto a Lussemburgo, addì diciotto giugno duemilasette. Luksemburgā divtūkstoš septītā gada astoņpadsmitajā jūnijā. Priimta Liuksemburge, du tūkstančiai septintųjų metų birželio aštuonioliktą dieną. Kelt Luxembourgban, a kétezer-hetedik év június havának tizennyolcadik napján. Magħmul fil-Lussemburgu, fit-tmintax-il jum ta' Ġunju tas-sena elfejn u sebgħa. Gedaan te Luxemburg, de achttiende juni tweeduizend zeven. Sporządzono w Luksemburgu dnia osiemnastego czerwca roku dwa tysiące siódmego. Feito no Luxemburgo, em dezoito de Junho de dois mil e sete. Întocmit la Luxemburg, optsprezece iunie două mii șapte. V Luxemburgu osemnásteho júna dvetisícsedem. V Luxembourgu, dne osemnajstega junija leta dva tisoč sedem. Tehty Luxemburgissa kahdeksantenatoista päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattaseitsemän. Som skedde i Luxemburg den artonde juni tjugohundrasju. Вчинено у Люксембурзі у вісімнадцятий день червня двохтисячо сьомого року. За Eвропейската общност Por la Comunidad Europea Za Evropské společenství For Det Europæiske Fællesskab Für die Europäische Gemeinschaft Euroopa Ühenduse nimel Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα For the European Community Pour la Communauté européenne Per la Comunità europea Eiropas Kopienas vārdā Europos bendrijos vardu az Európai Közösség részéről Għall-Komunità Ewropea Voor de Europese Gemeenschap W imieniu Wspólnoty Europejskiej Pela Comunidade Europeia Pentru Comunitatea Europeană Za Európske spoločenstvo Za Evropsko skupnost Euroopan yhteisön puolesta På Europeiska gemenskapens vägnar За Eвропейське Співтовариство За правителството на Украйна Por el Gobierno de Ucrania Za vládu Ukrajiny For Ukraines regering Für die Regierung der Ukraine Ukraina valitsuse nimel Για την κυβέρνηση της Ουκρανίας For the Government of Ukraine Pour le gouvernement ukrainien Per il governo dell'Ucraina Ukrainas valdības vārdā Ukrainos Vyriausybės vardu Ukrajna kormánya részéről Għall-Gvern ta' l-Ukraina Voor de regering van Oekraïne W imieniu Rządu Ukrainy Pelo Governo da Ucrânia Pentru Guvernul Ucrainei Za vládu Ukrajiny Za Vlado Ukrajine Ukrainan hallituksen puolesta För Ukrainas regering За Уряд України ANHANG I 7201 10 11 00 7201 10 19 00 7201 10 30 00 7201 10 90 00 7201 20 00 00 7201 50 10 00 7201 50 90 00 7202 11 20 00 7202 11 80 00 7202 99 10 10 7203 10 00 00 7203 90 00 00 7204 10 00 00 7204 21 10 00 7204 21 90 00 7204 29 00 00 7204 30 00 00 7204 41 10 00 7204 41 91 00 7204 41 99 00 7204 49 10 00 7204 49 30 00 7204 49 90 00 7204 50 00 00 7204 90 02 29  (1) 7206 10 00 00 7206 90 00 00 7207 11 11 00 7207 11 14 00 7207 11 16 00 7207 12 10 00 7207 19 12 10 7207 19 12 91 7207 19 12 99 7207 19 80 10 7207 20 11 00 7207 20 15 00 7207 20 17 00 7207 20 32 00 7207 20 52 00 7207 20 80 10 7208 10 00 00 7208 25 00 00 7208 26 00 00 7208 27 00 00 7208 36 00 00 7208 37 00 10 7208 37 00 90 7208 38 00 10 7208 38 00 90 7208 39 00 10 7208 39 00 90 7208 40 00 10 7208 40 00 90 7208 51 20 10 7208 51 20 91 7208 51 20 93 7208 51 20 97 7208 51 20 98 7208 51 91 00 7208 51 98 10 7208 51 98 91 7208 51 98 99 7208 52 10 00 7208 52 91 00 7208 52 99 00 7208 53 10 00 7208 53 90 00 7208 54 00 00 7208 90 80 10 7209 15 00 00 7209 16 10 00

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.